BESCHLUSS 5 November Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. § Abs. Schuldner ist nur Verfahren Vollstreckungsgegenklage auch Zwangsvollstreckungsverfahren Einwand hören vollstreckbare Anspruch sei erfüllt . Beschluß 5 November AG IXa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Lienen Richterinnen Dr. Roggenbuck Richter Zoll 5 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldnerin wird Beschluß 7 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht zurückverwiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens : € . Gründe : Schuldnerin ist rechtskräftig verurteilt worden südöstlichen Bereich Grundstücks Fläche Metern Straße Metern Grenze Nachbargrundstück Gläubiger fachgerecht vorhandenen Waschbetonplatten Gläubiger befestigen Teilstück Gläubigern Pkw Erreichen Grundstücks befahren werden kann . Gläubiger haben beantragt Ersatzvornahme Kosten Schuldnerin ermächtigen verurteilen Kostenvorauszahlung Höhe € leisten . Gläubiger behaupten Schuldnerin streitgegenständliche Fläche fachgerecht Waschbetonplatten versehen habe . Amtsgericht hat Antrag zurückgewiesen Schuldnerin unstreitig vorgenommene Befestigung Fläche Waschbetonplatten Zweck Gläubigern Befahren derselben Pkw ermöglichen erfülle . sofortige Beschwerde Gläubiger hat Landgericht ermächtigt Schuldnerin auferlegte Handlung Kosten vornehmen lassen hat Schuldnerin gemäß § Abs. verurteilt Vornahme Handlung Gläubiger entstehenden Kosten Vorschuß € zahlen . wendet Schuldnerin zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz statthafte auch übrigen zulässige Rechtsbeschwerde Schuldnerin ist begründet . 1 . Beschwerdegericht ist Auffassung Schuldnerin Erfüllungseinwand gehört werden könne Vollstrekkungsgegenklage § verweisen sei . Erfordere Entscheidung Erfüllungseinwand Beweisaufnahme verzögere Einwand gebotene zügige Zwangsvollstreckung Gebühr sei Zwangsvollstreckungsverfahren berücksichtigen . sei hier Fall Frage Verlegung Waschbetonplatten fachgerecht erfolgt sei Sachverständigengutachten eingeholt werden müßte . 2 . hält Rechtsbeschwerde Wortlaut § Abs. Nichterfüllung Verpflichtung Schuldner Voraussetzung Ermächtigung § Abs. sei spreche Frage Erfüllung Verfahren prüfen sei . Prüfung Verfahren § sei auch prozeßökonomisch ebenfalls Prozeßgericht zuständig sei . Verzögerung Zwangsvollstreckung könne Schuldner auch Vollstreckungsgegenklage erreichen substantiierten Behauptung Erfüllungseinwandes müsse Gericht Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen . 3 . Frage Einwand Erfüllung Schuldners Vollstreckungsverfahren § beachten ist ist langer Zeit Literatur Rechtsprechung umstritten . ablehnenden Auffassung Beschwerdegericht angeschlossen hat muß Schuldner Erfüllungseinwand stets Wege Vollstreckungsgegenklage § verfolgen u.a. ; KG 435 ; OLG OLG-Report ; OLG 196 ; OLG 411 ; OLG ; OLG 33 ; 25 . Aufl . . ; Baur/Stürner Zwangsvollstreckungsrecht S. ; Zwangsvollstreckungsrecht 3 . Aufl . S. ; Festschrift S. ; Zivilprozeßrecht 3 . Aufl . . . Begründung wird abgestellt § Gesetzgeber vorgesehene Weg sei materielle Einwendungen Erfüllung Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen . Wortlaut § Abs. sind " lasse Wahl . Zwangsvollstreckungsverfahren sei stark formalisiert Erfüllungseinwand systemwidrig . Erfüllung gehöre § Nr. Nr. zeige nur eingeschränkt Prüfungskompetenz kungsorgans . Entscheidung Erfüllungseinwand Vollstrekkungsverfahren erwachse Rechtskraft . Ließe Einwand Erfüllung Vollstreckungsverfahren könnte Schuldner immer wieder neuen Behauptungen Vollstreckungsverfahren Vorschußleistung Länge ziehen so berechtigten Interessen Gläubigers Durchsetzung rechtskräftigen Titels unterlaufen . Schließlich bestünde auch Gefahr widersprechender Entscheidungen Schuldner Vollstreckungsverfahren unterliege Vollstreckungsgegenklage erhebe . Schuldner erleide Verweisung Vollstreckungsgegenklage hingegen Nachteil Einstellungsmöglichkeit § seien Verfahren letztlich gleichwertig . vermittelnden " Ansicht ist Erfüllungseinwand dann Vollstreckungsverfahren § berücksichtigen Tatsachen unstreitig liquiden Beweismitteln festzustellen offenkundig sind so OLG . 79 ; KG 249 ; ; OLG 32 ; MDR ; OLG ; OLG ; OLG-Report 30 ; ; OLG 382 ; ; OLG 205 ; OLG ; Schleswig ; 3 . Aufl . . 19 ; Wieczorek/Schütze/Storz 3 . Aufl . . ; Vollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz 3 . Aufl . . 15 ; Gottwald Zwangsvollstreckungsrecht 4 . Aufl . . 13 ; Büttner FamRZ ; . bestimmte Beweismittel Zwangsvollstreckungsverfahren berücksichtigen seien zeige Rechtsgedanke § Nr. . Sei Erfüllung unstreitig fehle Gläubiger Rechtsschutzinteresse . Ergäbe aber Notwendigkeit Beweisaufnahme nähme Gläubiger Vorteil vollstreckbaren . weitere vermittelnde Ansicht will Einwand dann beachten Prüfung geht unstreitig Schuldner vorgenommene Handlung Vollstreckungstitel genügt § ; ; OLG Justiz 320 ; OLG-Report 95 ; OLG Justiz ; ; EWiR . Fällen sei Antrag Gläubigers verstehen Schuldner solle Wege Zwangsvollstreckung angehalten werden bereits geschehen sei leisten . Antrage habe Vollstreckungsgericht prüfen Gläubiger Schuldtitel berechtigt sei dasjenige bisherige verlange Schuldner erzwingen . anderer Auffassung ist Einwand Erfüllung grundsätzlich Verfahren § berücksichtigen ; OLG 100 ; 153 ; OLG ; OLG zust . Anm . ; ; OLG ; OLG Zweibrücken ; ; . 5 ; . Aufl . . 5 ; Zöller/Stöber 24 . Aufl . . 7 ; MünchKomm/Schilken 2 . Aufl . . ; 21 . Aufl . . 25 ; ; Jahre Bundesgerichtshof Festgabe Wissenschaft S. ; . Vollstrekkungsrecht 2 . Aufl . S. ; Schilken Festschrift . Schon Wortlaut § spreche Erfüllungseinwand Vollstreckungsverfahren berücksichtigen . Nichterfüllung sei tatbestandliche Voraussetzung Gläubiger Ersatzvornahme ermächtigen . sei Sinn Zweck § Gläubiger Rechtsschutz gewähren Erfüllung Schuldner mehr brauche . Schuldner habe schutzwürdiges Interesse Erfüllungswirkung Handlungen geprüft werde Gläubiger möglicherweise unsinnigen kostspieligen Ersatzvornahmen ermächtigt werde erneute Vornahme Handlung Schuldner Beweis Erfüllung vereitele . sei auch prozeßökonomisch Einwand Verfahren § prüfen zuständig sei Fällen Prozeßgericht anderenfalls neues Verfahren Prozeßstoff notwendig würde . Prozeßgericht habe Verfahren zivilprozessualen Möglichkeiten Sachverhaltsaufklärung . Vollstreckungsgegenklage verursache hingegen neue Kosten sei Verfahren § schwerfälliger einstweiligen Anordnung § Schuldner ggf. eigenen eidesstattlichen Versicherung unschwer erreichen könne sei grundsätzlich dreistufigen Instanzenzuges weiterer Verzögerung rechnen . 4 . letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen . Schuldner ist nur Verfahren Vollstreckungsgegenklage auch Zwangsvollstreckungsverfahren Einwand hören vollstreckbare Anspruch sei erfüllt . Schon Wortlaut § spricht Nichterfüllung geschuldeten Handlung tatbestandliche Voraussetzung Erlaß Ermächtigungsbeschlusses ist . anders lautende Formulierung § steht . Zusammenhang § gelesen läßt Wortlaut unschwer verstehen Merkmal Nichterfüllung § angeknüpft nur che Anwendungsbereich deutlich hervorgehoben wird . Erheblichkeit Erfüllungseinwands Verfahren § entspricht auch Annahme Gesetzgebers Kostenvorschrift § Satz 2 . Zwangsvollstreckungsnovelle 17 . Dezember . S. neu gefaßt hat " Möglichkeit Rechnung tragen Vollstreckungsanträge Gläubigers nur teilweise erfolgreich sind z.B. Schuldner nachweist vertretbare unvertretbare Handlung teilweise erfüllt hat vgl. insoweit Entwurfsbegründung BT-Drucks . S. . Prüfung Erfüllungseinwands Ermächtigungsverfahren erst Vollstreckungsgegenklage kann prozeßökonomisch sinnvoll sein . Beweiserhebung Einwendungen Schuldners ist nötig Verfahren möglich liegt stets Händen Prozeßgerichts . Vollstreckungsgericht ist Verfahren § ohnehin grundsätzlich verpflichtet Beweis erheben beispielsweise Einholung Sachverständigengutachtens Höhe notwendigen Kostenvorschusses § Abs. vgl. . 8 . Oktober . Vollstreckungsverfahren würde auch beschleunigt Schuldner Weg Vollstreckungsgegenklage verweisen würde . Nähmen Gläubiger vorliegenden Fall Schuldnerin leistenden Kostenvorschuß erneute Verlegung Waschbetonplatten wäre Arbeit Schuldnerin beseitigt verlöre Möglichkeit Erfüllung Beweis erbringen . Erhebung Vollstreckungsgegenklage müßte Schuldnerin mithin Vollstreckungsaufschub § gewährt werden . Erhebung Vollstreckungsgegenklage würde Verfahren Verfahren einzuhaltenden Fristen somit letztlich verzögert . übrigen wäre vorliegenden Fall auch Reichsgericht vertretenen Meinung Vollstreckungsgericht Entscheidung -9- zuständig geht Schuldnerin unstreitig vorgenommenen Handlungen sind Titel gebietet . Frage kann Prozeßgericht Vollstreckungsgericht Kenntnis Inhalt Rechtsstreits ehesten entscheiden . 5 . Verfahren ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen notwendigen Feststellungen treffen . Raebel Lienen Roggenbuck Zoll