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439 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
19
.
März
Zwangsvollstreckungsverfahren
IXa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Lienen
Richterin
Roggenbuck
Richter
Zoll
19
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
Mai
wird
Kosten
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Antrag
Gläubigerin
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
wird
abgelehnt
.
Beschwerdewert
wird
bis
zu
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtspflegerin
hat
Gläubigerin
Beschluß
23
.
Januar
Prozeßkostenhilfe
Zwangsvollstreckung
Vergleich
Landgerichts
bewegliche
Vermögen
Bezirk
Vollstrekkungsgerichts
Verfahrens
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
bewilligt
.
Beiordnung
Rechtsanwalts
hat
abgelehnt
Rechtslage
einfach
sei
.
Landgericht
hat
eingelegte
sofortige
Beschwerde
zurückgewiesen
dung
ausgeführt
:
"
ständiger
Rechtsprechung
Kammer
besteht
Rahmen
Mobiliarzwangsvollstreckung
sachliches
persönliches
Bedürfnis
anwaltlicher
Unterstützung
nur
Ausnahmefällen
.
liegt
hier
.
Gläubigerin
kann
Hilfe
Rechtsantragsstelle
Wohnsitz
zuständigen
Amtsgerichts
Amtsgericht
S.
bedienen
.
Vollstreckungsmaßnahmen
Gläubigerin
sind
rechtlichen
tatsächlichen
Schwierigkeiten
verbunden
Inanspruchnahme
Rechtsantragsstelle
Amtsgericht
hätten
geklärt
werden
können
.
Erklärung
Gläubigerin
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
geht
Kammer
Gläubigerin
durchaus
möglich
wäre
Kosten
Rückfahrt
S.
öffentlichen
Verkehrsmitteln
aufzubringen
tragsstelle
Amtsgerichts
S.
aufzusuchen
.
"
Landgericht
hat
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
II
.
1
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Rechtsbeschwerde
hält
Begründung
Landgericht
Voraussetzungen
Beiordnung
Rechtsanwalts
§
Abs.
verneint
hat
unzureichend
.
Ausgangspunkt
Landgerichts
Rahmen
Mobiliarzwangsvollstreckung
bestehe
sachliches
persönliches
Bedürfnis
anwaltlicher
Unterstützung
nur
Ausnahmefällen
sei
unzutreffend
.
Fall
erweiterten
Pfändung
Arbeitslohn
Lohnersatzleistungen
vorliege
Einzelfallprüfung
erfordere
sei
angefochtenen
Beschluß
entnehmen
.
Landgericht
habe
fallprüfung
vorgenommen
.
hätte
Antragstellerin
rechtlichen
Hinweis
§
Abs.
geben
müssen
dann
hätte
Art
Umfang
voraussichtlich
notwendig
werdenden
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
vorgetragen
.
Landgericht
habe
auch
Inhalt
vollstrekkenden
gerichtlichen
Vergleichs
gewürdigt
geschuldete
Betrag
insgesamt
nur
fällig
sei
Schuldner
Ratenzahlung
länger
Tage
Rückstand
gerate
.
Auch
sei
berücksichtigen
Antragstellerin
sei
nur
gebrochen
Deutsch
spreche
.
Rechtsbeschwerde
ist
zuzugeben
Ausgangspunkt
angefochtenen
Entscheidung
zutrifft
Senat
bereits
wiederholt
ausgesprochen
hat
Beschlüsse
18
Juli
10
.
Oktober
;
30
.
Januar
.
Versagung
Beiordnung
Rechtsanwalts
hält
hier
jedoch
Ergebnis
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Gläubigerin
hatte
konkreten
Vollstreckungsauftrag
Gerichtsvollzieher
erteilt
;
wurde
Beiordnung
Rechtsanwalts
versagt
.
Sofern
Zukunft
weitere
Zwangsvollstrekkungshandlungen
erforderlich
werden
ist
Gläubigerin
unbenommen
erneuten
Antrag
stellen
.
Gerichtsvollzieher
erteilte
Vollstrekkungsauftrag
läßt
tatsächliche
rechtliche
Schwierigkeiten
erkennen
;
hat
Gläubigerin
Beschwerdeschrift
18
.
Februar
grundsätzlich
eingeräumt
.
Vollstreckungsauftrag
Laien
verbundenen
tatsächlichen
rechtlichen
Schwierigkeiten
rechtfertigen
Rechtsprechung
Senats
gerade
unterschiedslose
Beiordnung
Rechtsanwalts
Zwangsvollstreckungsverfahren
.
Auch
Eintritt
Vergleich
enthaltenen
Bedingung
Eintritt
Fälligkeit
Gesamtsumme
nämlich
Rückstand
monatlichen
Rate
Tage
ist
Laien
einfach
festzustellen
.
Umstand
Gläubigerin
ist
nur
gebrochen
Deutsch
spricht
könnte
Beiordnung
Rechtsanwalts
allenfalls
dann
erforderlich
machen
feststünde
Unterstützung
Rechtsberatungsstelle
möglich
wäre
.
Umstand
Gläubigerin
Aufsuchen
Rechtsberatungsstelle
Fahrtkosten
aufzuwenden
hätte
hat
Landgericht
auseinandergesetzt
.
2
.
Durchführung
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beantragte
Prozeßkostenhilfe
kann
bewilligt
werden
Rechtsbeschwerde
dargelegten
Gründen
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
.
Kreft
Raebel
Roggenbuck
Lienen
Zoll