BESCHLUSS 19 . März Zwangsvollstreckungsverfahren IXa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Lienen Richterin Roggenbuck Richter Zoll 19 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 9 . Zivilkammer Landgerichts 7 . Mai wird Kosten Gläubigerin zurückgewiesen . Antrag Gläubigerin Gewährung Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt . Beschwerdewert wird bis zu € festgesetzt . Gründe : Rechtspflegerin hat Gläubigerin Beschluß 23 . Januar Prozeßkostenhilfe Zwangsvollstreckung Vergleich Landgerichts bewegliche Vermögen Bezirk Vollstrekkungsgerichts Verfahrens Abgabe eidesstattlichen Versicherung bewilligt . Beiordnung Rechtsanwalts hat abgelehnt Rechtslage einfach sei . Landgericht hat eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen dung ausgeführt : " ständiger Rechtsprechung Kammer besteht Rahmen Mobiliarzwangsvollstreckung sachliches persönliches Bedürfnis anwaltlicher Unterstützung nur Ausnahmefällen . liegt hier . Gläubigerin kann Hilfe Rechtsantragsstelle Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts Amtsgericht S. bedienen . Vollstreckungsmaßnahmen Gläubigerin sind rechtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden Inanspruchnahme Rechtsantragsstelle Amtsgericht hätten geklärt werden können . Erklärung Gläubigerin persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse geht Kammer Gläubigerin durchaus möglich wäre Kosten Rückfahrt S. öffentlichen Verkehrsmitteln aufzubringen tragsstelle Amtsgerichts S. aufzusuchen . " Landgericht hat Rechtsbeschwerde zugelassen . II . 1 . gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz statthafte auch übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . Rechtsbeschwerde hält Begründung Landgericht Voraussetzungen Beiordnung Rechtsanwalts § Abs. verneint hat unzureichend . Ausgangspunkt Landgerichts Rahmen Mobiliarzwangsvollstreckung bestehe sachliches persönliches Bedürfnis anwaltlicher Unterstützung nur Ausnahmefällen sei unzutreffend . Fall erweiterten Pfändung Arbeitslohn Lohnersatzleistungen vorliege Einzelfallprüfung erfordere sei angefochtenen Beschluß entnehmen . Landgericht habe fallprüfung vorgenommen . hätte Antragstellerin rechtlichen Hinweis § Abs. geben müssen dann hätte Art Umfang voraussichtlich notwendig werdenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgetragen . Landgericht habe auch Inhalt vollstrekkenden gerichtlichen Vergleichs gewürdigt geschuldete Betrag insgesamt nur fällig sei Schuldner Ratenzahlung länger Tage Rückstand gerate . Auch sei berücksichtigen Antragstellerin sei nur gebrochen Deutsch spreche . Rechtsbeschwerde ist zuzugeben Ausgangspunkt angefochtenen Entscheidung zutrifft Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat Beschlüsse 18 Juli 10 . Oktober ; 30 . Januar . Versagung Beiordnung Rechtsanwalts hält hier jedoch Ergebnis rechtlichen Prüfung stand . Gläubigerin hatte konkreten Vollstreckungsauftrag Gerichtsvollzieher erteilt ; wurde Beiordnung Rechtsanwalts versagt . Sofern Zukunft weitere Zwangsvollstrekkungshandlungen erforderlich werden ist Gläubigerin unbenommen erneuten Antrag stellen . Gerichtsvollzieher erteilte Vollstrekkungsauftrag läßt tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten erkennen ; hat Gläubigerin Beschwerdeschrift 18 . Februar grundsätzlich eingeräumt . Vollstreckungsauftrag Laien verbundenen tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten rechtfertigen Rechtsprechung Senats gerade unterschiedslose Beiordnung Rechtsanwalts Zwangsvollstreckungsverfahren . Auch Eintritt Vergleich enthaltenen Bedingung Eintritt Fälligkeit Gesamtsumme nämlich Rückstand monatlichen Rate Tage ist Laien einfach festzustellen . Umstand Gläubigerin ist nur gebrochen Deutsch spricht könnte Beiordnung Rechtsanwalts allenfalls dann erforderlich machen feststünde Unterstützung Rechtsberatungsstelle möglich wäre . Umstand Gläubigerin Aufsuchen Rechtsberatungsstelle Fahrtkosten aufzuwenden hätte hat Landgericht auseinandergesetzt . 2 . Durchführung Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozeßkostenhilfe kann bewilligt werden Rechtsbeschwerde dargelegten Gründen hinreichende Aussicht Erfolg bietet . Kreft Raebel Roggenbuck Lienen Zoll