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1020 lines
8.1 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
22
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Dezember
teilweise
geändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
weitere
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
28
Juli
zahlen
.
Anschlussrevision
Beklagten
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
erster
zweiter
Instanz
haben
Kläger
%
Beklagte
%
tragen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
fallen
Beklagten
Last
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Antrag
22
.
April
1
Juli
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
Geflügelmast
betrieb
fortan
Schuldnerin
.
Schuldnerin
hatte
Beklagten
Vereinbarung
geschlossen
Mastbetrieb
Küken
Aufzucht
lieferte
Schlachtreife
wieder
abnahm
jeweiligen
Schlachterlös
Abzug
bestimmter
Kosten
Schuldnerin
abführte
.
Erlös
abgezogen
werden
sollten
Tilgungsleistungen
Darlehen
Schuldnerin
Aufbau
Betriebs
Hausbanken
Beklagten
aufgenommen
hatte
.
Darlehen
hatten
Schwesterunternehmen
Beklagten
selbst
jeweils
Darlehen
verbürgt
.
Höhe
jeweiligen
Zinsund
Tilgungsraten
war
Anspruch
Schlachterlös
finanzierenden
Banken
abgetreten
.
Kläger
führte
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Mastbetrieb
zunächst
.
Schuldnerin
belieferte
Beklagte
Verfahrenseröffnung
schlachtreifen
Puten
.
jetzt
noch
Interesse
erteilte
Beklagte
Kläger
18
Juli
Abrechnung
Putenlieferungen
Schuldnerin
Zeitraum
3
.
10
Juli
Tilgungsleistungen
absetzte
.
weiteren
Abrechnung
8
.
August
Lieferung
Puten
Zeitraum
14
.
21
Juli
behielt
Beklagte
insgesamt
Höhe
Hauptforderung
Zinsen
Ende
fällig
gewordenes
Darlehen
verrechnete
Schuldnerin
Verfahrenseröffnung
gegeben
hatte
Höhe
Zahlungen
Verfahrenseröffnung
übernommenen
Bürgschaft
Verbindlichkeiten
Schuldnerin
leisten
musste
.
Ursprünglich
hat
Kläger
Beklagte
Zahlung
insgesamt
170.358,96
vorstehend
wiedergegebenen
Verrechnungen
terer
Einbehalte
Verfahrenseröffnung
erteilten
Abrechnungen
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Beklagte
verurteilt
110.206,92
zahlen
Klage
Abrechnung
18
Juli
Masse
ausgezahlten
Betrages
abgewiesen
hat
.
Rechtsmittel
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
Verfahrenseröffnung
gezahlten
Beträge
Kläger
Revisionsinstanz
mehr
weiter
verfolgt
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Wesentlichen
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Anspruch
Zahlung
einbehaltenen
Betrages
Abrechnung
18
Juli
.
Beklagte
möchte
Anschlussrevision
vollständige
Abweisung
Klage
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
;
Anschlussrevision
.
Berufungsgericht
meint
Beklagte
sei
Abführung
Zinsund
Tilgungsleistungen
Abrechnung
18
Juli
berechtigt
gewesen
Telefax
Betriebsleiters
Beklagten
16
.
Mai
Kläger
so
auszulegen
sei
weiter
Abzug
Tilgungsleistungen
einverstanden
gewesen
sei
.
Schuldnerin
habe
Geschäftsbeziehung
Beklagten
fortgesetzt
Schreiben
erklärt
gehabt
habe
Beklagten
künftigen
Schlachterlösen
jeweiligen
Durchgang
gehörenden
ten
einbehalten
werde
.
Entsprechend
könne
auch
Schreiben
Klägers
16
.
Mai
verstanden
werden
verlangt
habe
Beklagte
anstehenden
Ablieferungen
Verrechnung
Altforderungen
vornehmen
dürfe
.
seien
Abrechnung
8
.
August
vorgenommenen
Einbehalte
Beklagte
endgültig
erst
Jahresende
erstellt
habe
gerechtfertigt
gewesen
.
erst
Ende
fällig
gewordenen
Darlehensrückzahlungsanspruch
Zinsen
habe
Beklagte
absetzen
dürfen
.
Auch
Vortrag
Betrag
absetzen
können
Höhe
finanzierenden
Bank
Anspruch
genommen
worden
sei
rechtfertige
Einbehalt
.
Schuldnerin
Bank
abgetretenen
Betrag
gezahlt
haben
sollte
sei
Kläger
§
Abs.
InsO
Einziehung
berechtigt
gewesen
.
übernommenen
Bürgschaft
Anspruch
genommen
worden
sei
könne
Sinn
Zweck
Vereinbarung
16
.
Mai
Zahlung
Rechnung
absetzen
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revision
stand
.
macht
geltend
Berufungsgericht
habe
Acht
gelassen
Abrechnung
18
Juli
ausschließlich
Putenlieferungen
zugrunde
gelegen
hätten
erst
Insolvenzeröffnung
erfolgt
seien
.
"
Abstimmung
"
Kläger
vorläufigem
Insolvenzverwalter
habe
Beklagte
Berechtigung
Weiterleitung
Teilen
Erlöses
Verfahrenseröffnung
erbrachte
Leistungen
Dritten
mehr
ableiten
können
.
Antizipierte
Verrechnungsvereinbarungen
seien
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
erloschen
.
habe
Kläger
Vereinbarung
16
.
Mai
wirksam
angefochten
.
habe
vor
auch
Verfahrenseröffnung
hingewiesen
Abführung
Tilgungsleistungen
einverstanden
sei
.
Einwendungen
erweisen
Ergebnis
zutreffend
.
Forderungen
Schuldnerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
entstanden
sind
war
Abtretung
gemäß
Abs.
InsO
unwirksam
.
Schuldnerin
hat
Erfüllungsanspruch
Abs.
behalten
.
1
.
§
Abs.
InsO
können
Eröffnung
Rechte
Gegenständen
Insolvenzmasse
wirksam
erworben
werden
auch
Verfügung
Schuldners
Zwangsvollstreckung
Insolvenzgläubiger
zugrunde
liegt
.
Falle
Abtretung
künftigen
Forderung
ist
Verfügung
selbst
bereits
Abschluss
Abtretungsvertrages
beendet
.
Rechtsübergang
erfolgt
jedoch
erst
Entstehen
Forderung
369
;
;
.
;
.
30
.
Januar
IX
ZR
.
Entsteht
Voraus
abgetretene
Forderung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
kann
Gläubiger
gemäß
§
Abs.
InsO
Forderungsrecht
Lasten
Masse
mehr
erwerben
§
;
190
;
.
;
.
.
5
.
Januar
544
;
20
.
März
ZR
;
14
.
Januar
IX
ZR
.
;
MünchKomm-InsO/Ganter
§
.
;
Jaeger/
9
.
Aufl
.
Rn
.
44
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
.
Nur
Zessionar
bereits
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gesicherte
Rechtsposition
abgetretenen
Forderung
erlangt
hat
ist
Abtretung
insolvenzfest
.
2
.
Schuldnerin
hat
schlachtreife
Geflügel
Beklagte
verkauft
.
Kaufpreis
war
Teil
Schlachterlöse
vereinbart
.
gerichtete
Anspruch
entstand
erst
jeweiligen
Lieferung
gemästeten
Puten
Beklagte
.
Erst
Zeitpunkt
konnte
bestimmt
werden
hoch
jeweilige
Schlachterlös
war
.
konnte
auch
erst
Zeitpunkt
Anspruch
Zessionarin
Abführung
Tilgungsleistungen
entstehen
.
Lieferungen
erfolgten
Tatsacheninstanzen
unbestrittenen
Vorbringen
Klägers
erst
Verfahrenseröffnung
.
Zeit
konnte
Zessionarin
aber
Hinblick
§
Abs.
InsO
Ansprüche
Teile
Schlachterlöse
mehr
erwerben
.
Beklagte
durfte
Auszahlungen
Zessionarin
erbrachte
Tilgungsleistungen
kürzen
.
tatsächlich
erbracht
hat
ist
unerheblich
.
.
Anschlussrevision
bleibt
Erfolg
.
1
.
Leere
geht
Rüge
Berufungsgericht
habe
Frage
befasst
richtige
Anfechtungsgegner
sei
Kläger
könne
allenfalls
halten
halt
Abrechnung
8
.
August
zugute
gekommen
sei
.
Berufungsgericht
hat
Verurteilung
Beklagten
tung
gestützt
.
ist
fehlender
Berechtigung
ausgegangen
Forderung
Klägerin
eigenen
Verfahrenseröffnung
entstandenen
Forderung
aufzurechnen
Anspruch
Masse
eigene
Ansprüche
halten
Befriedigung
Bürgschaftsgläubigerin
resultieren
.
Fall
Abführung
Einbehalte
chen
Abtretung
ist
Verletzung
§
Abs.
InsO
ausgegangen
.
2
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
jedenfalls
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Kläger
hat
auch
Hinblick
Abrechnung
8
.
August
Anspruch
Kaufpreiszahlung
behalten
.
Aufrechnung
ist
unzulässig
Insolvenzgläubiger
erst
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
etwas
Masse
schuldig
geworden
ist
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Forderung
Klägers
Abrechnung
8
.
August
stammt
Lieferungen
schlachtreifer
Puten
Zeitraum
.
21
Juli
.
ist
erst
Verfahrenseröffnung
entstanden
.
Aufrechnung
Jahresende
fällig
gewordenen
Darlehenrückzahlungsanspruch
ist
ausgeschlossen
.
Gleiches
gilt
Aufrechnung
Anspruch
§
Abs.
Satz
Beklagte
Inanspruchnahme
eröffnung
erworben
haben
könnte
.
Berufungsgericht
erwogen
hat
Verrechnung
Beklagten
könne
§
Abs.
InsO
entgegenstehen
Beklagte
einbehaltenen
Betrag
Vorausabtretung
abgeführt
haben
sollte
würde
schon
Abs.
InsO
scheitern
.
Zessionarin
hätte
auch
hier
Anspruch
Abführung
Tilgungsleistungen
Erlös
gehabt
Verfahrenseröffnung
Rechte
mehr
Gegenständen
Insolvenzmasse
erwerben
konnte
.
IV
.
angefochtene
Urteil
kann
teilweise
bestehen
bleiben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
Berufungsgericht
Klage
Zahlung
einbehaltenen
Verwertungserlöses
Abrechnung
18
Juli
abgewiesen
hat
.
Aufhebung
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellten
Sachverhalt
erfolgt
Sache
Feststellungen
Berufungsgerichts
scheidung
reif
ist
hat
Senat
ersetzende
Sachentscheidung
getroffen
§
Abs.
Beklagte
voller
Höhe
verurteilt
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung