NAMEN ZR Verkündet : 22 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Prof. Dr. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Dezember teilweise geändert . Beklagte wird verurteilt Kläger weitere € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 28 Juli zahlen . Anschlussrevision Beklagten wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits erster zweiter Instanz haben Kläger % Beklagte % tragen . Kosten Revisionsverfahrens fallen Beklagten Last . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Antrag 22 . April 1 Juli eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH Geflügelmast betrieb fortan Schuldnerin . Schuldnerin hatte Beklagten Vereinbarung geschlossen Mastbetrieb Küken Aufzucht lieferte Schlachtreife wieder abnahm jeweiligen Schlachterlös Abzug bestimmter Kosten Schuldnerin abführte . Erlös abgezogen werden sollten Tilgungsleistungen Darlehen Schuldnerin Aufbau Betriebs Hausbanken Beklagten aufgenommen hatte . Darlehen hatten Schwesterunternehmen Beklagten selbst jeweils Darlehen verbürgt . Höhe jeweiligen Zinsund Tilgungsraten war Anspruch Schlachterlös finanzierenden Banken abgetreten . Kläger führte vorläufiger Insolvenzverwalter Mastbetrieb zunächst . Schuldnerin belieferte Beklagte Verfahrenseröffnung schlachtreifen Puten . jetzt noch Interesse erteilte Beklagte Kläger 18 Juli Abrechnung Putenlieferungen Schuldnerin Zeitraum 3 . 10 Juli Tilgungsleistungen € absetzte . weiteren Abrechnung 8 . August Lieferung Puten Zeitraum 14 . 21 Juli behielt Beklagte insgesamt € Höhe € € Hauptforderung € Zinsen Ende fällig gewordenes Darlehen verrechnete Schuldnerin Verfahrenseröffnung gegeben hatte Höhe € Zahlungen Verfahrenseröffnung übernommenen Bürgschaft Verbindlichkeiten Schuldnerin leisten musste . Ursprünglich hat Kläger Beklagte Zahlung insgesamt 170.358,96 € vorstehend wiedergegebenen Verrechnungen terer Einbehalte Verfahrenseröffnung erteilten Abrechnungen Anspruch genommen . Landgericht hat Beklagte verurteilt 110.206,92 € zahlen Klage Abrechnung 18 Juli Masse ausgezahlten Betrages abgewiesen hat . Rechtsmittel Beklagten hat Berufungsgericht Klage Verfahrenseröffnung gezahlten Beträge Kläger Revisionsinstanz mehr weiter verfolgt abgewiesen . Berufung Klägers ist Wesentlichen erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Anspruch Zahlung einbehaltenen Betrages Abrechnung 18 Juli . Beklagte möchte Anschlussrevision vollständige Abweisung Klage erreichen . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet ; Anschlussrevision . Berufungsgericht meint Beklagte sei Abführung Zinsund Tilgungsleistungen Abrechnung 18 Juli berechtigt gewesen Telefax Betriebsleiters Beklagten 16 . Mai Kläger so auszulegen sei weiter Abzug Tilgungsleistungen einverstanden gewesen sei . Schuldnerin habe Geschäftsbeziehung Beklagten fortgesetzt Schreiben erklärt gehabt habe Beklagten künftigen Schlachterlösen jeweiligen Durchgang gehörenden ten einbehalten werde . Entsprechend könne auch Schreiben Klägers 16 . Mai verstanden werden verlangt habe Beklagte anstehenden Ablieferungen Verrechnung Altforderungen vornehmen dürfe . seien Abrechnung 8 . August vorgenommenen Einbehalte Beklagte endgültig erst Jahresende erstellt habe gerechtfertigt gewesen . erst Ende fällig gewordenen Darlehensrückzahlungsanspruch Zinsen habe Beklagte absetzen dürfen . Auch Vortrag Betrag € absetzen können Höhe finanzierenden Bank Anspruch genommen worden sei rechtfertige Einbehalt . Schuldnerin Bank abgetretenen Betrag gezahlt haben sollte sei Kläger § Abs. InsO Einziehung berechtigt gewesen . übernommenen Bürgschaft Anspruch genommen worden sei könne Sinn Zweck Vereinbarung 16 . Mai Zahlung Rechnung absetzen . II . Berufungsurteil hält Angriffen Revision stand . macht geltend Berufungsgericht habe Acht gelassen Abrechnung 18 Juli ausschließlich Putenlieferungen zugrunde gelegen hätten erst Insolvenzeröffnung erfolgt seien . " Abstimmung " Kläger vorläufigem Insolvenzverwalter habe Beklagte Berechtigung Weiterleitung Teilen Erlöses Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen Dritten mehr ableiten können . Antizipierte Verrechnungsvereinbarungen seien Eröffnung Insolvenzverfahrens erloschen . habe Kläger Vereinbarung 16 . Mai wirksam angefochten . habe vor auch Verfahrenseröffnung hingewiesen Abführung Tilgungsleistungen einverstanden sei . Einwendungen erweisen Ergebnis zutreffend . Forderungen Schuldnerin Eröffnung Insolvenzverfahrens entstanden sind war Abtretung gemäß Abs. InsO unwirksam . Schuldnerin hat Erfüllungsanspruch Abs. behalten . 1 . § Abs. InsO können Eröffnung Rechte Gegenständen Insolvenzmasse wirksam erworben werden auch Verfügung Schuldners Zwangsvollstreckung Insolvenzgläubiger zugrunde liegt . Falle Abtretung künftigen Forderung ist Verfügung selbst bereits Abschluss Abtretungsvertrages beendet . Rechtsübergang erfolgt jedoch erst Entstehen Forderung 369 ; ; . ; . 30 . Januar IX ZR . Entsteht Voraus abgetretene Forderung Eröffnung Insolvenzverfahrens kann Gläubiger gemäß § Abs. InsO Forderungsrecht Lasten Masse mehr erwerben § ; 190 ; . ; . . 5 . Januar 544 ; 20 . März ZR ; 14 . Januar IX ZR . ; MünchKomm-InsO/Ganter § . ; Jaeger/ 9 . Aufl . Rn . 44 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . . Nur Zessionar bereits Eröffnung Insolvenzverfahrens gesicherte Rechtsposition abgetretenen Forderung erlangt hat ist Abtretung insolvenzfest . 2 . Schuldnerin hat schlachtreife Geflügel Beklagte verkauft . Kaufpreis war Teil Schlachterlöse vereinbart . gerichtete Anspruch entstand erst jeweiligen Lieferung gemästeten Puten Beklagte . Erst Zeitpunkt konnte bestimmt werden hoch jeweilige Schlachterlös war . konnte auch erst Zeitpunkt Anspruch Zessionarin Abführung Tilgungsleistungen entstehen . Lieferungen erfolgten Tatsacheninstanzen unbestrittenen Vorbringen Klägers erst Verfahrenseröffnung . Zeit konnte Zessionarin aber Hinblick § Abs. InsO Ansprüche Teile Schlachterlöse mehr erwerben . Beklagte durfte Auszahlungen Zessionarin erbrachte Tilgungsleistungen kürzen . tatsächlich erbracht hat ist unerheblich . . Anschlussrevision bleibt Erfolg . 1 . Leere geht Rüge Berufungsgericht habe Frage befasst richtige Anfechtungsgegner sei Kläger könne allenfalls halten halt Abrechnung 8 . August zugute gekommen sei . Berufungsgericht hat Verurteilung Beklagten tung gestützt . ist fehlender Berechtigung ausgegangen Forderung Klägerin eigenen Verfahrenseröffnung entstandenen Forderung aufzurechnen Anspruch Masse eigene Ansprüche halten Befriedigung Bürgschaftsgläubigerin resultieren . Fall Abführung Einbehalte chen Abtretung ist Verletzung § Abs. InsO ausgegangen . 2 . Ausführungen Berufungsgerichts halten jedenfalls rechtlicher Überprüfung stand . Kläger hat auch Hinblick Abrechnung 8 . August Anspruch Kaufpreiszahlung behalten . Aufrechnung ist unzulässig Insolvenzgläubiger erst Eröffnung Insolvenzverfahrens etwas Masse schuldig geworden ist § Abs. Nr. InsO . Forderung Klägers Abrechnung 8 . August stammt Lieferungen schlachtreifer Puten Zeitraum . 21 Juli . ist erst Verfahrenseröffnung entstanden . Aufrechnung Jahresende fällig gewordenen Darlehenrückzahlungsanspruch ist ausgeschlossen . Gleiches gilt Aufrechnung Anspruch § Abs. Satz Beklagte Inanspruchnahme eröffnung erworben haben könnte . Berufungsgericht erwogen hat Verrechnung Beklagten könne § Abs. InsO entgegenstehen Beklagte einbehaltenen Betrag Vorausabtretung abgeführt haben sollte würde schon Abs. InsO scheitern . Zessionarin hätte auch hier Anspruch Abführung Tilgungsleistungen Erlös gehabt Verfahrenseröffnung Rechte mehr Gegenständen Insolvenzmasse erwerben konnte . IV . angefochtene Urteil kann teilweise bestehen bleiben . ist aufzuheben § Abs. Berufungsgericht Klage Zahlung einbehaltenen Verwertungserlöses Abrechnung 18 Juli abgewiesen hat . Aufhebung nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellten Sachverhalt erfolgt Sache Feststellungen Berufungsgerichts scheidung reif ist hat Senat ersetzende Sachentscheidung getroffen § Abs. Beklagte voller Höhe verurteilt . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung