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1426 lines
12 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
28
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
;
§
Abs.
§
Abs.
3
Satz
Nr.
;
§
Abs.
Anfechtung
Übergangs
Anlieferungs-Referenzmenge
"
Milchquote
"
Insolvenzverfahren
Vermögen
vormaligen
Pächters
Pachtverträgen
1
.
April
abgeschlossen
worden
sind
.
Urteil
28
.
September
IX
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
September
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
Mai
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
4
.
Zivilkammer
28
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Schuldner
Landwirt
pachtete
Jahre
Mutter
Beklagten
zwischenzeitlich
verstorbenen
Vater
landwirtschaftlichen
Hof
Hohne
.
Laufzeit
Pachtvertrages
führte
März
landwirtschaftlichen
Betrieb
.
Dort
erwarb
Wiedereinrichter
Milchkontingent
Betriebsverlegung
Jahre
Pachthof
Hohne
übertrug
.
führte
Ende
März
.
Vereinbarungen
März
hoben
Schuldner
Beklagte
Pachtvertrag
31
.
März
1
.
April
.
Vereinbarungen
enthalten
folgende
Klausel
:
"
bestehenden
Milchlieferrechte
Quoten
werden
ohnehin
Rückgabe
Hofes
Verpächter
übergehen
übertragen
.
"
Antrags
Beklagten
bescheinigte
Kreisstelle
Landwirtschaftskammer
Übergang
Referenzmenge
Höhe
insgesamt
Beginn
1
.
April
.
Menge
ist
Milchkontingent
enthalten
Schuldner
Jahre
Hohne
mitgebracht
hatte
.
1
Juli
stellte
Gläubiger
Insolvenzantrag
.
4
.
September
wurde
Verfahren
eröffnet
Kläger
Insolvenzverwalter
bestellt
.
focht
Übertragung
mitgebrachten
Milchkontingents
Beklagte
Vereinbarungen
März
gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung
.
Kläger
meint
gemäß
§
Zusatzabgabenverordnung
12
.
Januar
.
S.
eingerichteten
zuständigen
Verkaufsstelle
"
"
sei
Kontingent
30
.
Oktober
Betrag
/kg
erzielen
gewesen
.
verlangt
Beklagten
Höhe
Zahlung
hilfsweise
Rückübertragung
Milchkontingents
äußerst
hilfsweise
Duldung
Verkaufs
Verkaufsstelle
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
Zahlungsantrag
entsprochen
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
Beklagten
ist
begründet
.
führt
Wiederherstellung
klageabweisenden
Entscheidung
Landgerichts
.
Berufungsgericht
meint
:
streitige
Anlieferungs-Referenzmenge
kg
fortan
auch
Referenzmenge
Milchkontingent
habe
Schuldner
Rechtshandlung
§
Abs.
InsO
Beklagte
übertragen
.
Übergang
Gesetzes
scheide
.
Rechtsgrundlage
gesetzlichen
Übergang
könne
nur
§
Abs.
Zusatzabgabenverordnung
12
.
Januar
hier
maßgeblichen
Fassung
6
.
Februar
.
S.
;
fortan
:
sein
.
Milchkontingent
werde
Regelung
jedoch
erfasst
.
habe
Zeitpunkt
Betrieb
Hohne
entsprechende
also
Betriebsflächen
gebundene
Anlieferungs-Referenzmenge
§
Milch-GarantiemengenVerordnung
Fassung
Bekanntmachung
21
.
März
.
S.
zuletzt
geändert
Verordnung
25
.
März
.
S.
;
fortan
nur
gehandelt
.
Flächenbindung
sei
Zusatzabgabenverordnung
Wirkung
1
.
April
abgeschafft
worden
.
könne
erst
Jahre
Schuldner
mitgebrachte
Milchkontingent
Pachtbetrieb
zugeordnet
werden
.
Vielmehr
sei
unmittelbar
Vermögen
Schuldners
Beklagte
übergegangen
.
II
.
Begründung
trifft
Reichweite
§
Abs.
getroffenen
Übergangsregelung
verkennt
.
ist
Referenzmenge
Gesetzes
Rückgabe
gepachteten
Betriebes
vgl.
BVerwG
217
;
Beklagte
Verpächterin
übergegangen
.
anlässlich
Beendigung
Pachtvertrages
Vereinbarungen
März
aufgenommenen
Klauseln
betreffend
Übertragung
Anlieferungsquoten
gingen
hier
Interesse
Leere
.
Grundlage
klägerischen
Vortrags
fehlt
sonach
schon
gläubigerbenachteiligenden
Rechtshandlung
Sinne
§
Abs.
InsO.
Andere
Ansprüche
anfechtungsrechtliche
Rückgewähr
sind
Streitgegenstand
.
1
.
Milchreferenzmenge
berechtigt
Milcherzeuger
Umfang
zugeteilten
Quote
Milch
abgabenfrei
Abnehmer
veräußern
;
.
26
.
April
.
Referenzmenge
ist
grundsätzlich
milcherzeugenden
Betrieb
gebunden
vgl.
.
13
Juli
;
282
;
;
;
326
;
BVerwG
;
Wagner
.
9
;
MünchKomm-BGB/Harke
4
.
Aufl
.
.
.
2
.
rechtliche
Zuordnung
Referenzmenge
Pächters
Beendigung
Pachtvertrages
hier
1
.
April
geschlossen
worden
ist
ist
§
Abs.
geregelt
.
Bestimmung
trifft
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Zusatzabgabenverordnung
laufenden
Pachtverträge
.
gehen
Beendigung
Pachtverträge
entsprechenden
Anlieferungs-Referenzmengen
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
MGV
Verpächter
Maßgabe
.
zurückgewährten
Anlieferungs-Referenzmenge
Reserve
Landes
Betriebssitz
Pächters
liegt
eingezogen
werden
.
§
Abs.
Nr.
gilt
Abzug
hier
ganzer
Betrieb
zurückgewährt
wird
.
Regelung
kommt
Grundgedanken
Milchquotenrechts
Milch-GarantiemengenVerordnung
Ausdruck
Vorteile
öffentlich-rechtliche
Erlaubnis
Pachtende
betriebsakzessorisches
Recht
grundsätzlich
Verpächter
zugewiesen
werden
mag
Erlaubnis
auch
Pächter
erteilt
worden
sein
.
rechtlichen
Grundlage
hat
Landwirtschaftskammer
Beklagten
selbst
Milcherzeugerin
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
Übergang
zunächst
Schuldner
zugeordneten
Referenzmengen
Ende
Pachtverhältnisses
bescheinigt
.
Zwar
ist
dort
Gegensatz
beschiedenen
Antrag
formularmäßig
vermerkt
Beklagte
"
Vereinbarung
22.3.2003
"
Rechtsnachfolgerin
Schuldners
§
Abs.
geworden
sei
.
konstitutive
vgl.
BVerwG
rechtliche
Einordnung
Übergangs
entfaltet
aber
Verhältnis
Prozessparteien
Bindungswirkung
Tatbestandswirkung
§
Abs.
Nr.
Vorlage
Käufer
Milch
bestimmte
Bescheinigung
nur
beschränkt
"
"
benannte
Milcherzeuger
Inhaber
Milchquote
geworden
ist
.
Kläger
ist
Tatsacheninstanzen
Anwendbarkeit
§
Abs.
Argument
entgegengetreten
Vorschrift
nur
Pachtverträge
bezüglich
Anlieferungs-Referenzmengen
aber
Hofpachtverträge
betreffe
.
folge
Verweisung
Absatz
genannten
Pachtverträge
"
"
Anlieferungs-Referenzmengen
betreffen
"
.
Schuldner
habe
Beklagten
Streit
befindliche
Anlieferungs-Referenzmenge
Hof
gepachtet
gehabt
.
Beschränkung
Anwendungsbereichs
§
Abs.
trifft
.
genannte
Vorschrift
auch
dort
Bezug
genommenen
Regelungen
§
MGV
betreffen
Übergang
Referenzmengen
Teilbetriebsübertragungen
.
Nur
§
Abs.
Satz
Nr.
MGV
enthält
Regelung
Fall
Referenzmengenübertragung
Übergang
entsprechenden
Betriebes
entsprechenden
Flächen
.
Träfe
Abs.
ausschließlich
Übergangsregelung
Referenzmengen
Betrieb
liefe
detailliert
ausgestaltete
Verweisung
§
MGV
weitgehend
leer
.
kann
ausgegangen
werden
vgl.
auch
.
13
Juli
;
339
;
BVerwG
;
Düsing/Kauch
Zusatzabgabe
Milchsektor
S.
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
erfasst
Rechtsübergang
Gesetzes
§
Abs.
auch
Referenzmenge
Verlagerung
Milchproduktion
Hohne
Jahre
herrührt
.
Auch
Referenzmenge
ist
Auflösung
Pachtvertrages
Zwecke
Betriebes
Hohne
genutzt
worden
.
§
Abs.
gehen
dort
angesprochenen
Übergangsfällen
Beendigung
Pachtvertrages
entsprechenden
Anlieferungs-Referenzmengen
§
Abs.
Abs.
Satz
Abs.
MGV
Verpächter
.
Bestimmungen
enthalten
hier
Rede
stehenden
Fall
gesamte
Betrieb
Verpächter
zurückgegeben
wird
grundsätzlich
Pächterschutz
vgl.
S.
;
168
;
100
;
339
;
Düsing/Kauch
aaO
S.
.
.
Anwendung
Übergangsvorschrift
Schuldner
Geltung
Milch-Garantiemengen-Verordnung
zugeteilte
Referenzmenge
steht
Verordnung
Einbringung
Anlieferungs-Referenzmenge
Betrieb
Beklagten
Hohne
Zusatzabgabenverordnung
ersetzt
worden
ist
.
Kläger
Zusammenhang
hervorgehobene
"
Paradigmenwechsel
"
subventionsähnlichen
abgabenrechtlichen
Bevorzugung
flächenungebundenen
Recht
hat
Rahmen
Übergangsvorschrift
§
jedenfalls
dann
Bedeutung
Referenzmenge
Auflösung
Altpachtvertrages
Zwecke
Pachtbetriebes
genutzt
worden
ist
.
Zwar
bezieht
§
Absätzen
Anlieferungs-Referenzmengen
MilchGarantiemengen-Verordnung
.
könnte
isolierten
Betrachtung
Beschränkung
Übergangsvorschrift
Referenzmengen
sprechen
Zuteilung
Auflösung
Pachtverhältnisses
Pachtbetrieb
flächengebundenes
Recht
zugewiesen
waren
.
Andererseits
wird
Begriff
Anlieferungs-Referenzmenge
"
unterschiedslos
Rechtszustand
1
.
April
verwendet
§
Abs.
Satz
.
findet
§
Rechtszustand
Neuordnung
Übertragungssystems
behandelt
auch
§
-9-
Altverträge
betrifft
.
folgt
Übergangsvorschrift
§
weit
auszulegen
Altpachtverträge
zwischenzeitlich
erfolgten
zahlreichen
Änderungen
Milchquotenrechts
anzuwenden
ist
Anlieferungs-Referenzmenge
§
Abs.
Beendigung
Pachtvertrages
gepachteten
Betrieb
genutzt
worden
ist
.
ist
hier
Fall
.
Schuldner
Milchproduktion
Mitnahme
Referenzmenge
ganz
Betrieb
Hohne
verlagerte
wurde
Referenzmenge
dort
betriebsakzessorischen
Recht
vgl.
.
11
Juli
.
Kläger
behauptet
Aufgabe
Betriebs
Schuldner
Abs.
flächenungebunden
übertragen
worden
war
ist
unerheblich
vgl.
BVerwG
.
Schuldner
hat
Referenzmenge
Betrieb
Hohne
eingebracht
Betriebsbindung
geschaffen
.
Pachtzeit
hat
neu
geschaffenen
Betriebsbindung
insofern
profitiert
erzeugte
Milch
Erschöpfung
Referenzmenge
abgabenfrei
vermarkten
konnte
.
Betriebsbindung
wurde
auch
gegenstandslos
Schuldner
Pachtverhältnis
Hohne
beendete
Betrieb
Verpächterin
zurückgab
.
Beendigung
Pachtverhältnisses
begründet
wurde
Schuldner
Betrieb
weiterführen
könne
konnte
Referenzmenge
verbleiben
Betrieb
mehr
hatte
auch
Eigenschaft
aktiver
Milcherzeuger
mehr
besaß
.
abweichende
Zuordnung
Milchquote
ergibt
§
Abs.
Satz
Bezug
genommenen
Vorschriften
.
§
Abs.
Satz
MGV
formuliert
wiederum
Grundsatz
Übergangs
Anlieferungs-Referenzmenge
Verpächter
gesamten
Betrieb
zurückerhält
.
erkennt
Satz
Vorschrift
nur
Fall
Ausnahmen
Pächter
Referenzmenge
zuvor
entgeltlich
zugeteilt
worden
ist
Vereinbarung
Abs.
Vorschrift
erhalten
hat
.
kann
Milcherzeuger
Geltung
Referenzmengen
Übergang
entsprechenden
Betriebs
entsprechenden
Fläche
engen
Grenzen
anderen
schriftliche
Vereinbarung
übertragen
überlassen
.
Vorschrift
ist
Ersetzung
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Zusatzabgabenverordnung
weiter
anwendbar
§
Abs.
Abwicklung
laufender
Pachtverträge
verweist
vgl.
.
11
Juli
.
Schuldner
hat
Referenzmenge
indes
Ausnahmevorschrift
§
Abs.
Satz
Nr.
MGV
Ausgangspunkt
voraussetzt
Milcherzeuger
getroffenen
Vereinbarung
Absatz
erworben
.
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
vielmehr
Wiedereinrichter
landwirtschaftlichen
Betriebes
amtlich
zugeteilt
worden
.
Verlagerung
Milchproduktion
Hohne
erfüllt
auch
§
Abs.
Satz
Bezug
genommenen
Ausnahmetatbestände
Grundsatz
Betriebsakzessorietät
Frage
stellen
könnte
.
ist
Kläger
Tatsacheninstanzen
auch
geltend
gemacht
worden
.
4
.
Andere
Anknüpfungspunkte
geltend
gemachte
fechtung
sind
ersichtlich
.
Gegenstand
Insolvenzanfechtung
kann
Verzicht
Übernahmerecht
Pächters
§
Abs.
Satz
sein
.
Bestimmung
hat
Pächter
Fällen
gesetzlichen
Übergangs
Anlieferungs-Referenzmenge
Absatz
Satz
Recht
gewährende
Menge
Verpächter
Monats
Ablauf
Pachtvertrages
übernehmen
Pachtvertrag
gekündigt
hat
.
Hier
hat
jedoch
Schuldner
Beendigung
Pachtverhältnisses
betrieben
.
besteht
Übernahmerecht
§
Abs.
Satz
Nr.
ganzer
Betrieb
zurückgewährt
wird
.
war
hier
Fall
.
kann
unentschieden
bleiben
Verzicht
Ausübung
Übernahmerechts
Abschluss
Aufhebungsvertrages
späteren
Zeitpunkt
§
Abs.
InsO
anfechtbare
Unterlassung
darstellt
Kläger
Rückgewähranspruch
§
InsO
vorliegenden
Rechtsstreit
auch
gestützt
hat
.
etwaiger
Verzicht
Schuldners
Anpassung
vertrages
Zusammenhang
Verlagerung
Milchproduktion
Hohne
Jahr
vgl.
168
.
22
November
ist
Gegenstand
vorliegenden
Klage
.
gilt
Einbringung
Referenzmenge
Betrieb
Hohne
.
5
.
vorliegenden
Rechtsstreit
ist
entscheiden
Beklagte
Milchreferenzmenge
§
Normalpachtvertrages
ten
hat
.
Absatz
Wesentlichen
§
Abs.
entspricht
hat
Verpächter
Pächter
Pachtende
Aufwendungen
insoweit
ersetzen
Maßnahmen
wirtschaftlichen
Wert
Hofes
Pachtende
noch
erhöhen
Werterhöhung
noch
Pachtende
erwarten
ist
vgl.
.
beiläufige
Erwähnung
Bestimmung
Schriftsatz
Berufungsinstanz
hat
Streitgegenstand
erweitert
.
liegen
Voraussetzungen
§
insoweit
.
Schon
bedurfte
Hinweises
Berufungsgericht
gemäß
§
tatsächlichen
Voraussetzungen
Aufwendungsersatzanspuchs
dargetan
waren
.
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sachverhalt
hinreichend
geklärt
ist
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Fragen
Pfändbarkeit
Anlieferungs-Referenzmengen
vgl.
§
InsO
Verwirklichung
Anfechtungstatbestände
InsO
Gegenstand
Rückgewähranspruchs
vgl.
§
InsO
kommt
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.07.2004
Entscheidung