NAMEN ZR Verkündet : 28 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. ; § Abs. § Abs. 3 Satz Nr. ; § Abs. Anfechtung Übergangs Anlieferungs-Referenzmenge " Milchquote " Insolvenzverfahren Vermögen vormaligen Pächters Pachtverträgen 1 . April abgeschlossen worden sind . Urteil 28 . September IX ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . September Richter Dr. Raebel Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Mai aufgehoben . Berufung Klägers Urteil 4 . Zivilkammer 28 Juli wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : Schuldner Landwirt pachtete Jahre Mutter Beklagten zwischenzeitlich verstorbenen Vater landwirtschaftlichen Hof Hohne . Laufzeit Pachtvertrages führte März landwirtschaftlichen Betrieb . Dort erwarb Wiedereinrichter Milchkontingent Betriebsverlegung Jahre Pachthof Hohne übertrug . führte Ende März . Vereinbarungen März hoben Schuldner Beklagte Pachtvertrag 31 . März 1 . April . Vereinbarungen enthalten folgende Klausel : " bestehenden Milchlieferrechte Quoten werden ohnehin Rückgabe Hofes Verpächter übergehen übertragen . " Antrags Beklagten bescheinigte Kreisstelle Landwirtschaftskammer Übergang Referenzmenge Höhe insgesamt Beginn 1 . April . Menge ist Milchkontingent enthalten Schuldner Jahre Hohne mitgebracht hatte . 1 Juli stellte Gläubiger Insolvenzantrag . 4 . September wurde Verfahren eröffnet Kläger Insolvenzverwalter bestellt . focht Übertragung mitgebrachten Milchkontingents Beklagte Vereinbarungen März gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung . Kläger meint gemäß § Zusatzabgabenverordnung 12 . Januar . S. eingerichteten zuständigen Verkaufsstelle " " sei Kontingent 30 . Oktober Betrag € /kg € erzielen gewesen . verlangt Beklagten Höhe Zahlung hilfsweise Rückübertragung Milchkontingents äußerst hilfsweise Duldung Verkaufs Verkaufsstelle . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat Zahlungsantrag entsprochen . zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : zulässige Revision Beklagten ist begründet . führt Wiederherstellung klageabweisenden Entscheidung Landgerichts . Berufungsgericht meint : streitige Anlieferungs-Referenzmenge kg fortan auch Referenzmenge Milchkontingent habe Schuldner Rechtshandlung § Abs. InsO Beklagte übertragen . Übergang Gesetzes scheide . Rechtsgrundlage gesetzlichen Übergang könne nur § Abs. Zusatzabgabenverordnung 12 . Januar hier maßgeblichen Fassung 6 . Februar . S. ; fortan : sein . Milchkontingent werde Regelung jedoch erfasst . habe Zeitpunkt Betrieb Hohne entsprechende also Betriebsflächen gebundene Anlieferungs-Referenzmenge § Milch-GarantiemengenVerordnung Fassung Bekanntmachung 21 . März . S. zuletzt geändert Verordnung 25 . März . S. ; fortan nur gehandelt . Flächenbindung sei Zusatzabgabenverordnung Wirkung 1 . April abgeschafft worden . könne erst Jahre Schuldner mitgebrachte Milchkontingent Pachtbetrieb zugeordnet werden . Vielmehr sei unmittelbar Vermögen Schuldners Beklagte übergegangen . II . Begründung trifft Reichweite § Abs. getroffenen Übergangsregelung verkennt . ist Referenzmenge Gesetzes Rückgabe gepachteten Betriebes vgl. BVerwG 217 ; Beklagte Verpächterin übergegangen . anlässlich Beendigung Pachtvertrages Vereinbarungen März aufgenommenen Klauseln betreffend Übertragung Anlieferungsquoten gingen hier Interesse Leere . Grundlage klägerischen Vortrags fehlt sonach schon gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung Sinne § Abs. InsO. Andere Ansprüche anfechtungsrechtliche Rückgewähr sind Streitgegenstand . 1 . Milchreferenzmenge berechtigt Milcherzeuger Umfang zugeteilten Quote Milch abgabenfrei Abnehmer veräußern ; . 26 . April . Referenzmenge ist grundsätzlich milcherzeugenden Betrieb gebunden vgl. . 13 Juli ; 282 ; ; ; 326 ; BVerwG ; Wagner . 9 ; MünchKomm-BGB/Harke 4 . Aufl . . . 2 . rechtliche Zuordnung Referenzmenge Pächters Beendigung Pachtvertrages hier 1 . April geschlossen worden ist ist § Abs. geregelt . Bestimmung trifft Übergangsregelung Inkrafttreten Zusatzabgabenverordnung laufenden Pachtverträge . gehen Beendigung Pachtverträge entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen § Abs. Abs. Satz Abs. MGV Verpächter Maßgabe . zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge Reserve Landes Betriebssitz Pächters liegt eingezogen werden . § Abs. Nr. gilt Abzug hier ganzer Betrieb zurückgewährt wird . Regelung kommt Grundgedanken Milchquotenrechts Milch-GarantiemengenVerordnung Ausdruck Vorteile öffentlich-rechtliche Erlaubnis Pachtende betriebsakzessorisches Recht grundsätzlich Verpächter zugewiesen werden mag Erlaubnis auch Pächter erteilt worden sein . rechtlichen Grundlage hat Landwirtschaftskammer Beklagten selbst Milcherzeugerin ist gemäß § Abs. Nr. Übergang zunächst Schuldner zugeordneten Referenzmengen Ende Pachtverhältnisses bescheinigt . Zwar ist dort Gegensatz beschiedenen Antrag formularmäßig vermerkt Beklagte " Vereinbarung 22.3.2003 " Rechtsnachfolgerin Schuldners § Abs. geworden sei . konstitutive vgl. BVerwG rechtliche Einordnung Übergangs entfaltet aber Verhältnis Prozessparteien Bindungswirkung Tatbestandswirkung § Abs. Nr. Vorlage Käufer Milch bestimmte Bescheinigung nur beschränkt " " benannte Milcherzeuger Inhaber Milchquote geworden ist . Kläger ist Tatsacheninstanzen Anwendbarkeit § Abs. Argument entgegengetreten Vorschrift nur Pachtverträge bezüglich Anlieferungs-Referenzmengen aber Hofpachtverträge betreffe . folge Verweisung Absatz genannten Pachtverträge " " Anlieferungs-Referenzmengen … betreffen " . Schuldner habe Beklagten Streit befindliche Anlieferungs-Referenzmenge Hof gepachtet gehabt . Beschränkung Anwendungsbereichs § Abs. trifft . genannte Vorschrift auch dort Bezug genommenen Regelungen § MGV betreffen Übergang Referenzmengen Teilbetriebsübertragungen . Nur § Abs. Satz Nr. MGV enthält Regelung Fall Referenzmengenübertragung Übergang entsprechenden Betriebes entsprechenden Flächen . Träfe Abs. ausschließlich Übergangsregelung Referenzmengen Betrieb liefe detailliert ausgestaltete Verweisung § MGV weitgehend leer . kann ausgegangen werden vgl. auch . 13 Juli ; 339 ; BVerwG ; Düsing/Kauch Zusatzabgabe Milchsektor S. . 3 . Auffassung Berufungsgerichts erfasst Rechtsübergang Gesetzes § Abs. auch Referenzmenge Verlagerung Milchproduktion Hohne Jahre herrührt . Auch Referenzmenge ist Auflösung Pachtvertrages Zwecke Betriebes Hohne genutzt worden . § Abs. gehen dort angesprochenen Übergangsfällen Beendigung Pachtvertrages entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen § Abs. Abs. Satz Abs. MGV Verpächter . Bestimmungen enthalten hier Rede stehenden Fall gesamte Betrieb Verpächter zurückgegeben wird grundsätzlich Pächterschutz vgl. S. ; 168 ; 100 ; 339 ; Düsing/Kauch aaO S. . . Anwendung Übergangsvorschrift Schuldner Geltung Milch-Garantiemengen-Verordnung zugeteilte Referenzmenge steht Verordnung Einbringung Anlieferungs-Referenzmenge Betrieb Beklagten Hohne Zusatzabgabenverordnung ersetzt worden ist . Kläger Zusammenhang hervorgehobene " Paradigmenwechsel " subventionsähnlichen abgabenrechtlichen Bevorzugung flächenungebundenen Recht hat Rahmen Übergangsvorschrift § jedenfalls dann Bedeutung Referenzmenge Auflösung Altpachtvertrages Zwecke Pachtbetriebes genutzt worden ist . Zwar bezieht § Absätzen Anlieferungs-Referenzmengen MilchGarantiemengen-Verordnung . könnte isolierten Betrachtung Beschränkung Übergangsvorschrift Referenzmengen sprechen Zuteilung Auflösung Pachtverhältnisses Pachtbetrieb flächengebundenes Recht zugewiesen waren . Andererseits wird Begriff Anlieferungs-Referenzmenge " unterschiedslos Rechtszustand 1 . April verwendet § Abs. Satz . findet § Rechtszustand Neuordnung Übertragungssystems behandelt auch § -9- Altverträge betrifft . folgt Übergangsvorschrift § weit auszulegen Altpachtverträge zwischenzeitlich erfolgten zahlreichen Änderungen Milchquotenrechts anzuwenden ist Anlieferungs-Referenzmenge § Abs. Beendigung Pachtvertrages gepachteten Betrieb genutzt worden ist . ist hier Fall . Schuldner Milchproduktion Mitnahme Referenzmenge ganz Betrieb Hohne verlagerte wurde Referenzmenge dort betriebsakzessorischen Recht vgl. . 11 Juli . Kläger behauptet Aufgabe Betriebs Schuldner Abs. flächenungebunden übertragen worden war ist unerheblich vgl. BVerwG . Schuldner hat Referenzmenge Betrieb Hohne eingebracht Betriebsbindung geschaffen . Pachtzeit hat neu geschaffenen Betriebsbindung insofern profitiert erzeugte Milch Erschöpfung Referenzmenge abgabenfrei vermarkten konnte . Betriebsbindung wurde auch gegenstandslos Schuldner Pachtverhältnis Hohne beendete Betrieb Verpächterin zurückgab . Beendigung Pachtverhältnisses begründet wurde Schuldner Betrieb weiterführen könne konnte Referenzmenge verbleiben Betrieb mehr hatte auch Eigenschaft aktiver Milcherzeuger mehr besaß . abweichende Zuordnung Milchquote ergibt § Abs. Satz Bezug genommenen Vorschriften . § Abs. Satz MGV formuliert wiederum Grundsatz Übergangs Anlieferungs-Referenzmenge Verpächter gesamten Betrieb zurückerhält . erkennt Satz Vorschrift nur Fall Ausnahmen Pächter Referenzmenge zuvor entgeltlich zugeteilt worden ist Vereinbarung Abs. Vorschrift erhalten hat . kann Milcherzeuger Geltung Referenzmengen Übergang entsprechenden Betriebs entsprechenden Fläche engen Grenzen anderen schriftliche Vereinbarung übertragen überlassen . Vorschrift ist Ersetzung Milch-Garantiemengen-Verordnung Zusatzabgabenverordnung weiter anwendbar § Abs. Abwicklung laufender Pachtverträge verweist vgl. . 11 Juli . Schuldner hat Referenzmenge indes Ausnahmevorschrift § Abs. Satz Nr. MGV Ausgangspunkt voraussetzt Milcherzeuger getroffenen Vereinbarung Absatz erworben . angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist vielmehr Wiedereinrichter landwirtschaftlichen Betriebes amtlich zugeteilt worden . Verlagerung Milchproduktion Hohne erfüllt auch § Abs. Satz Bezug genommenen Ausnahmetatbestände Grundsatz Betriebsakzessorietät Frage stellen könnte . ist Kläger Tatsacheninstanzen auch geltend gemacht worden . 4 . Andere Anknüpfungspunkte geltend gemachte fechtung sind ersichtlich . Gegenstand Insolvenzanfechtung kann Verzicht Übernahmerecht Pächters § Abs. Satz sein . Bestimmung hat Pächter Fällen gesetzlichen Übergangs Anlieferungs-Referenzmenge Absatz Satz Recht gewährende Menge Verpächter Monats Ablauf Pachtvertrages übernehmen Pachtvertrag gekündigt hat . Hier hat jedoch Schuldner Beendigung Pachtverhältnisses betrieben . besteht Übernahmerecht § Abs. Satz Nr. ganzer Betrieb zurückgewährt wird . war hier Fall . kann unentschieden bleiben Verzicht Ausübung Übernahmerechts Abschluss Aufhebungsvertrages späteren Zeitpunkt § Abs. InsO anfechtbare Unterlassung darstellt Kläger Rückgewähranspruch § InsO vorliegenden Rechtsstreit auch gestützt hat . etwaiger Verzicht Schuldners Anpassung vertrages Zusammenhang Verlagerung Milchproduktion Hohne Jahr vgl. 168 . 22 November ist Gegenstand vorliegenden Klage . gilt Einbringung Referenzmenge Betrieb Hohne . 5 . vorliegenden Rechtsstreit ist entscheiden Beklagte Milchreferenzmenge § Normalpachtvertrages ten hat . Absatz Wesentlichen § Abs. entspricht hat Verpächter Pächter Pachtende Aufwendungen insoweit ersetzen Maßnahmen wirtschaftlichen Wert Hofes Pachtende noch erhöhen Werterhöhung noch Pachtende erwarten ist vgl. . beiläufige Erwähnung Bestimmung Schriftsatz Berufungsinstanz hat Streitgegenstand erweitert . liegen Voraussetzungen § insoweit . Schon bedurfte Hinweises Berufungsgericht gemäß § tatsächlichen Voraussetzungen Aufwendungsersatzanspuchs dargetan waren . . Berufungsurteil kann Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Sachverhalt hinreichend geklärt ist kann Senat Sache selbst entscheiden § Abs. . Fragen Pfändbarkeit Anlieferungs-Referenzmengen vgl. § InsO Verwirklichung Anfechtungstatbestände InsO Gegenstand Rückgewähranspruchs vgl. § InsO kommt . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 28.07.2004 Entscheidung