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1510 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
;
Verordnung
Nr.
Art
.
Abs.
deutschen
Gericht
erhobene
Klage
ist
Anfang
unzulässig
Anspruchs
Parteien
bereits
Klage
international
zuständigen
Gericht
anderen
Mitgliedstaats
Europäischen
Union
anhängig
ist
.
§
Abs.
Nr.
;
Verordnung
Nr.
Art
.
Abs.
Wird
deutschen
Gericht
anhängiges
Verfahren
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
Anspruchs
Parteien
bereits
anhängigen
Klage
ausgesetzt
bewirkt
Feststellung
Zuständigkeit
ausländischen
Gerichts
inländischen
Verfahren
Erledigung
Hauptsache
.
Urteil
22
.
Februar
ZR
AG
Groß-Gerau
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
24
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
März
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
Amtsgerichts
Groß-Gerau
3
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Rechtsanwalt
Niederlassung
.
vertrat
Jahr
Beklagten
ebenfalls
wohnhafte
Geschwister
Zivilprozess
Bezirksgericht
.
Tätigkeit
angefallene
Honorar
Höhe
machte
Kläger
weiteren
Kosten
Beklagten
Geschwister
Auftraggeber
gerichtlich
geltend
.
Juli
Bezirksgericht
erhobene
Zahlung
insgesamt
gerichtete
Klage
wurde
Bezirksgericht
verwiesen
dort
internationaler
Zuständigkeit
Beschluss
27
.
Februar
abgewiesen
.
Kläger
legte
hiergegen
Rekurs
Landesgericht
.
rechtskräftigem
Beschluss
20
.
August
stellte
internationale
Zuständigkeit
Bezirksgerichts
verwies
Verfahren
Übrigen
Bezirksgericht
Parteien
6
.
Oktober
Höhe
Klageforderung
verglichen
.
März
hat
Kläger
Honorar
auch
deutschen
Gerichten
geltend
gemacht
Beklagten
Amtsgericht
Groß-Gerau
.
hat
Beschluss
30
Juli
Verfahren
Entscheidung
österreichischen
Gerichte
Zuständigkeit
ausgesetzt
.
Abschluss
Verfahrens
hat
Kläger
Rechtsstreit
Amtsgericht
Groß-Gerau
erledigt
erklärt
.
Beklagte
hat
Erledigungserklärung
angeschlossen
.
Amtsgericht
hat
nunmehr
Feststellung
Erledigung
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Landgericht
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
Urteils
Amtsgerichts
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückweisung
Berufung
Klägers
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
ursprüngliche
Zahlungsklage
habe
Rechtshängigkeit
erledigt
österreichischen
Gerichte
international
zuständig
erklärt
hätten
so
Rechtsschutzbedürfnis
Klage
gleichen
Inhalts
entfallen
sei
.
Klage
Amtsgericht
Groß-Gerau
sei
Einreichung
unzulässig
gewesen
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
gelte
Fall
Klagen
unterschiedlichen
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
.
Art
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
12
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
ABl
.
Nr.
fortan
EuGVVO
"
sei
Verfahren
später
angerufenen
Gericht
auszusetzen
Zuständigkeit
zuerst
angerufenen
Gerichts
feststehe
.
internationale
Zuständigkeit
entschieden
habe
sei
Klage
später
angerufenen
Gericht
schwebend
zulässig
.
Art
.
EuGVVO
wolle
gerade
ermöglichen
Gerichten
verschiedener
Mitgliedstaaten
Klagen
Streitgegenstand
anhängig
gemacht
werden
.
Regelungszweck
liefe
zuwider
müsste
Kläger
berechtigterweise
zuerst
angerufene
Gericht
tatsächlich
zuständig
erklärt
Kosten
zweiten
Verfahrens
tragen
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
Erledigung
Hauptsache
festgestellt
.
1
.
Kläger
Hauptsache
erledigt
erklärt
Beklagte
aber
widerspricht
Klageabweisung
beantragt
hat
Gericht
Urteil
entscheiden
Erledigung
eingetreten
ist
Urteil
6
.
Dezember
.
Hauptsache
ist
erledigt
Klage
Zeitpunkt
Zustellung
eingetretenen
erledigenden
Ereignisses
zulässig
begründet
war
behauptete
unzulässig
unbegründet
wurde
Urteil
17
Juli
;
27
.
Januar
.
18
;
jeweils
.
Gericht
muss
Klage
abweisen
Voraussetzungen
vorlag
Urteil
17
.
April
ZR
.
2
.
Maßstab
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
aber
Unrecht
angenommen
Amtsgericht
erhobene
Zahlungsklage
maßgeblich
angesehenen
Entscheidung
Landesgerichts
internationale
Zuständigkeit
österreichischen
Gerichte
schwebend
zulässig
gewesen
erst
Entscheidung
unzulässig
geworden
sei
.
Amtsgericht
erhobene
Klage
war
Anfang
unzulässig
Kläger
Anspruchs
Beklagten
bereits
international
zuständigen
Gericht
Rechtsstreit
führte
vergleichsweiser
Beendigung
rechtshängig
blieb
.
Rechtshängigkeit
Streitsache
hat
deutschem
Zivilprozessrecht
Wirkung
Dauer
Rechtshängigkeit
Streitsache
Partei
anderweitig
anhängig
gemacht
werden
kann
§
Abs.
Nr.
.
soll
verhindert
werden
Beklagte
Gerichte
Verfahren
Sache
befassen
müssen
widersprechende
Urteile
ergehen
vgl.
Urteil
17
.
Januar
;
17
.
Mai
ZR
;
7
.
März
II
.
1
.
.
deutsche
Prozessrecht
behandelt
anderweitige
Rechtshängigkeit
negative
Prozessvoraussetzung
Amts
beachten
ist
.
.
grundlegend
;
Urteil
15
.
Januar
673
;
28
.
Mai
.
19
;
5
.
Aufl
.
.
.
später
Partei
Streitgegenstand
erhobene
Klage
ist
Dauer
anderweitigen
Rechtshängigkeit
Anfang
unzulässig
Beschluss
2
.
Dezember
XI
.
;
.
;
aaO
.
.
§
Abs.
Nr.
regelt
unmittelbar
nur
Wirkungen
Rechtshängigkeit
Streitsache
deutschen
Gericht
.
Rechtshängigkeit
Streitsache
ausländischen
Gericht
steht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rechtshängigkeit
inländischen
Gericht
aber
gleich
ausländische
Urteil
hier
anzuerkennen
sein
wird
vgl.
etwa
Urteil
18
.
März
;
12
.
Februar
FamRZ
;
24
.
Oktober
XI
524
;
28
.
Mai
aaO
.
.
steht
Voraussetzung
nachfolgenden
Klage
gleicher
Weise
Anfang
gemäß
§
Abs.
Nr.
anderweitige
Rechtshängigkeit
Streitsache
.
Art
.
EuGVVO
ergibt
erhobene
Klage
abweichend
vorstehenden
Grundsätzen
zunächst
zulässig
war
.
hier
gegebenen
Fall
doppelten
Rechtshängigkeit
Streitsache
Gerichten
verschiedener
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
bestimmt
Art
.
Abs.
EuGVVO
später
angerufene
Gericht
Verfahren
Amts
auszusetzen
hat
Zuständigkeit
zuerst
angerufenen
Gerichts
feststeht
;
Fall
ist
hat
später
angerufene
Gericht
zuerst
angerufenen
Gerichts
unzuständig
erklären
.
doppelte
Rechtshängigkeit
Streitgegenstandes
ist
deutschen
Zivilprozessrecht
auch
Verhältnis
Gerichten
verschiedener
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
beachtlich
steht
Sachentscheidung
später
angerufenen
Gerichts
.
Interesse
geordneten
abgestimmten
Rechtspflege
Gemeinschaft
sollen
so
weit
möglich
Parallelverfahren
widersprüchliche
Entscheidungen
verschiedenen
Mitgliedstaaten
verhindert
werden
Art
.
Übereinkommens
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
.
Nr.
S.
Jenard-Bericht
.
Nr.
S.
41
;
vgl.
auch
Erwägungsgrund
EuGVVO
ergeben
können
Kläger
Zuständigkeitsbestimmungen
Wahl
Gerichtsständen
verschiedenen
Mitgliedstaaten
ermöglicht
wird
Einrede
ausländischer
Rechtshängigkeit
deutschen
internationalen
Zivilprozess
S.
;
Art
.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
22
.
Dezember
EuGVVO
Geimer
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
3
.
Aufl
.
Art
.
.
1
;
Art
.
EuGVVO
Rauscher/
Leible
Europäisches
Kollisionsrecht
4
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Regelung
Verordnung
hat
Vorrang
Prozessrecht
einzelnen
Mitgliedstaaten
Simons
I-Verordnung
.
.
15
;
aaO
.
.
;
23
.
Aufl
.
.
53
;
5
.
Aufl
.
.
;
Art
.
.
Vorrang
gilt
jedoch
nur
insoweit
Regelung
Verordnung
reicht
.
Art
.
EuGVVO
bestimmt
Rechtsfolge
doppelten
Rechtshängigkeit
später
angerufene
Gericht
Zuständigkeit
zuerst
angerufenen
Gerichts
feststeht
unzuständig
erklären
hat
.
Weise
Kosten
später
begonnene
Rechtsstreit
prozessual
beendet
wird
überlässt
Regelung
nationalen
Recht
vgl.
S.
.
deutsche
Rechtsprechung
hat
schon
früheren
Bestimmungen
Art
.
Art
.
EuGVVO
aF
entschieden
Klage
später
angerufenen
Gericht
unzulässig
abzuweisen
ist
Urteil
9
.
Oktober
;
8
.
Februar
;
vgl.
auch
Urteil
19
.
Februar
.
.
entspricht
Rechtslage
§
Abs.
Nr.
.
anderweitige
Rechtshängigkeit
bewirkte
Unzulässigkeit
späteren
Klage
besteht
Anfang
.
ist
Kläger
auch
Weg
versperrt
Kosten
Erledigungserklärung
Beklagten
abzuwälzen
.
Selbst
Annahme
Art
.
EuGVVO
regle
auch
Zeitpunkt
Klage
später
angerufenen
Gericht
unzulässig
ist
träfe
Ansicht
Berufungsgerichts
spätere
Klage
sei
Feststellung
-9-
Zuständigkeit
zuerst
angerufenen
Gerichts
zulässig
.
vorübergehende
Zulässigkeit
später
erhobenen
Klage
kann
Umstand
abgeleitet
werden
Art
.
Abs.
EuGVVO
Aussetzung
Verfahrens
vorschreibt
Zuständigkeit
zuerst
angerufenen
Gerichts
feststeht
.
Aussetzungsgebot
betrifft
ausschließlich
Zweitgericht
einzuhaltende
Verfahren
.
ursprünglichen
Regelung
Art
.
hatte
Gerichten
verschiedener
Vertragsstaaten
Klagen
Anspruchs
Parteien
anhängig
gemacht
wurden
später
angerufene
Gericht
Amts
zuerst
angerufenen
Gerichts
unzuständig
erklären
.
Unzuständigkeit
zuerst
angerufenen
Gerichts
geltend
gemacht
wurde
konnte
Gericht
unzuständig
erklären
hätte
Entscheidung
aussetzen
.
Regelung
brachte
Ausdruck
zweite
Klage
unzulässig
war
anderen
Vertragsstaat
bereits
Klage
Anspruch
international
zuständigen
Gericht
anhängig
war
.
Art
.
Übereinkommens
Beitritt
Königreichs
Portugiesischen
Republik
.
Nr.
S.
wurde
Regelung
geändert
bisher
fakultative
Aussetzung
obligatorisch
wurde
.
sofortige
Prozessabweisung
Zweitgericht
wurde
Fällen
radikal
angesehen
Erhebung
zweiten
identischen
Klage
Fristwahrung
Verjährungsunterbrechung
erfolgte
vgl.
Lugano-Übereinkommen
.
Nr.
S.
Nr.
;
übernommen
vgl.
Beitrittsübereinkommen
.
Nr.
S.
Nr.
.
Ausgangspunkt
zweite
Klage
bereits
anderen
international
zuständigen
Gericht
anhängigen
Klage
unzulässig
ist
änderte
.
sollte
lediglich
vermieden
werden
sofortiger
Abweisung
zweiten
Klage
neues
Verfahren
eingeleitet
werden
musste
später
Unzuständigkeit
zuerst
angerufenen
Gerichts
herausstellte
vgl.
Bäumer
ausländische
Rechtshängigkeit
Auswirkungen
internationale
Zivilverfahrensrecht
S.
.
Regelung
Art
.
Abs.
EuGVVO
entspricht
schon
Vorgängerregelung
Art
.
EuGVVO
Wesentlichen
Art
.
Auch
schiebt
lediglich
Befugnis
Zweitgerichts
Hinblick
doppelte
Rechtshängigkeit
unzuständig
erklären
zeitlich
vgl.
Stein/Jonas/Wagner
22
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
58
;
Nieroba
europäische
Rechtshängigkeit
EuGVVO
Schnittstelle
nationalen
Zivilprozessrecht
S.
.
Zweitgericht
hat
Entscheidung
Erstgerichts
internationalen
Zuständigkeit
abzuwarten
Verfahren
innezuhalten
.
sollen
negative
Kompetenzkonflikte
vermieden
werden
Falle
sofortigen
Abweisung
zweiten
Klage
anderweitigen
Rechtshängigkeit
drohten
erste
Verfahren
letztlich
doch
internationaler
Zuständigkeit
unzulässig
erweist
Art
.
Abs.
JenardBericht
aaO
S.
;
4
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
Parteien
sollen
Fall
Prozess
neuem
beginnen
müssen
Art
.
Abs.
Jenard-Bericht
aaO
;
EuGVVO
Rauscher/Leible
aaO
Art
.
.
;
Zöller/
Geimer
32
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
ist
Interessen
Klägers
Rahmen
Art
.
EuGVVO
verfolgten
hinreichend
Rechnung
getragen
.
weitergehende
Bevorzugung
Interessen
gebietet
Art
.
EuGVVO
.
Insbesondere
bezweckt
Bestimmung
Ansicht
Berufungsgerichts
Kläger
Beklagten
Streitgegenstandes
Gerichten
verschiedener
Mitgliedstaaten
Kostenrisiko
gerichtlich
vorgehen
kann
.
Art
.
EuGVVO
dient
auch
Schutz
Beklagten
Gefahr
doppelten
Verurteilung
entsprechenden
Kostenfolgen
ausgesetzt
sehen
Art
.
Beschluss
28
November
.
3
.
Senat
erachtet
Vorabentscheidungsersuchen
Art
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
Streitfall
erforderlich
.
Regelungsumfang
Art
.
EuGVVO
ist
Gesetzgebungsmaterialien
derart
offenkundig
Raum
vernünftigen
Zweifel
bleibt
.
Senat
ist
überzeugt
Gewissheit
auch
Gerichte
übrigen
Mitgliedstaaten
Gerichtshof
besteht
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
C-283/81
Cilfit
Slg
.
.
.
Verfahren
Aussetzung
prozessualen
Folgen
Unzuständigkeit
später
angerufenen
Gerichts
richten
hingegen
nationalem
Recht
.
.
Urteil
Berufungsgerichts
kann
Bestand
haben
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Aufhebung
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
kann
Senat
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Groß-Gerau
Entscheidung
Entscheidung
10.03.2017