NAMEN Verkündet : 22 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. ; Verordnung Nr. Art . Abs. deutschen Gericht erhobene Klage ist Anfang unzulässig Anspruchs Parteien bereits Klage international zuständigen Gericht anderen Mitgliedstaats Europäischen Union anhängig ist . § Abs. Nr. ; Verordnung Nr. Art . Abs. Wird deutschen Gericht anhängiges Verfahren anderen Mitgliedstaat Europäischen Union Anspruchs Parteien bereits anhängigen Klage ausgesetzt bewirkt Feststellung Zuständigkeit ausländischen Gerichts inländischen Verfahren Erledigung Hauptsache . Urteil 22 . Februar ZR AG Groß-Gerau ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 24 . Zivilkammer Landgerichts 10 . März aufgehoben . Berufung Klägers Urteil Amtsgerichts Groß-Gerau 3 . Februar wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : Kläger ist Rechtsanwalt Niederlassung . vertrat Jahr Beklagten ebenfalls wohnhafte Geschwister Zivilprozess Bezirksgericht . Tätigkeit angefallene Honorar Höhe € machte Kläger weiteren Kosten Beklagten Geschwister Auftraggeber gerichtlich geltend . Juli Bezirksgericht erhobene Zahlung insgesamt € gerichtete Klage wurde Bezirksgericht verwiesen dort internationaler Zuständigkeit Beschluss 27 . Februar abgewiesen . Kläger legte hiergegen Rekurs Landesgericht . rechtskräftigem Beschluss 20 . August stellte internationale Zuständigkeit Bezirksgerichts verwies Verfahren Übrigen Bezirksgericht Parteien 6 . Oktober Höhe Klageforderung verglichen . März hat Kläger Honorar auch deutschen Gerichten geltend gemacht Beklagten Amtsgericht Groß-Gerau . hat Beschluss 30 Juli Verfahren Entscheidung österreichischen Gerichte Zuständigkeit ausgesetzt . Abschluss Verfahrens hat Kläger Rechtsstreit Amtsgericht Groß-Gerau erledigt erklärt . Beklagte hat Erledigungserklärung angeschlossen . Amtsgericht hat nunmehr Feststellung Erledigung gerichtete Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Landgericht Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung Urteils Amtsgerichts . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückweisung Berufung Klägers . Berufungsgericht hat ausgeführt : ursprüngliche Zahlungsklage habe Rechtshängigkeit erledigt österreichischen Gerichte international zuständig erklärt hätten so Rechtsschutzbedürfnis Klage gleichen Inhalts entfallen sei . Klage Amtsgericht Groß-Gerau sei Einreichung unzulässig gewesen . Vorschrift § Abs. Nr. gelte Fall Klagen unterschiedlichen Mitgliedstaaten Europäischen Union . Art . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 12 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen ABl . Nr. fortan EuGVVO " sei Verfahren später angerufenen Gericht auszusetzen Zuständigkeit zuerst angerufenen Gerichts feststehe . internationale Zuständigkeit entschieden habe sei Klage später angerufenen Gericht schwebend zulässig . Art . EuGVVO wolle gerade ermöglichen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen Streitgegenstand anhängig gemacht werden . Regelungszweck liefe zuwider müsste Kläger berechtigterweise zuerst angerufene Gericht tatsächlich zuständig erklärt Kosten zweiten Verfahrens tragen . II . Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Unrecht Erledigung Hauptsache festgestellt . 1 . Kläger Hauptsache erledigt erklärt Beklagte aber widerspricht Klageabweisung beantragt hat Gericht Urteil entscheiden Erledigung eingetreten ist Urteil 6 . Dezember . Hauptsache ist erledigt Klage Zeitpunkt Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig begründet war behauptete unzulässig unbegründet wurde Urteil 17 Juli ; 27 . Januar . 18 ; jeweils . Gericht muss Klage abweisen Voraussetzungen vorlag Urteil 17 . April ZR . 2 . Maßstab ist Berufungsgericht ausgegangen . hat aber Unrecht angenommen Amtsgericht erhobene Zahlungsklage maßgeblich angesehenen Entscheidung Landesgerichts internationale Zuständigkeit österreichischen Gerichte schwebend zulässig gewesen erst Entscheidung unzulässig geworden sei . Amtsgericht erhobene Klage war Anfang unzulässig Kläger Anspruchs Beklagten bereits international zuständigen Gericht Rechtsstreit führte vergleichsweiser Beendigung rechtshängig blieb . Rechtshängigkeit Streitsache hat deutschem Zivilprozessrecht Wirkung Dauer Rechtshängigkeit Streitsache Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann § Abs. Nr. . soll verhindert werden Beklagte Gerichte Verfahren Sache befassen müssen widersprechende Urteile ergehen vgl. Urteil 17 . Januar ; 17 . Mai ZR ; 7 . März II . 1 . . deutsche Prozessrecht behandelt anderweitige Rechtshängigkeit negative Prozessvoraussetzung Amts beachten ist . . grundlegend ; Urteil 15 . Januar 673 ; 28 . Mai . 19 ; 5 . Aufl . . . später Partei Streitgegenstand erhobene Klage ist Dauer anderweitigen Rechtshängigkeit Anfang unzulässig Beschluss 2 . Dezember XI . ; . ; aaO . . § Abs. Nr. regelt unmittelbar nur Wirkungen Rechtshängigkeit Streitsache deutschen Gericht . Rechtshängigkeit Streitsache ausländischen Gericht steht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rechtshängigkeit inländischen Gericht aber gleich ausländische Urteil hier anzuerkennen sein wird vgl. etwa Urteil 18 . März ; 12 . Februar FamRZ ; 24 . Oktober XI 524 ; 28 . Mai aaO . . steht Voraussetzung nachfolgenden Klage gleicher Weise Anfang gemäß § Abs. Nr. anderweitige Rechtshängigkeit Streitsache . Art . EuGVVO ergibt erhobene Klage abweichend vorstehenden Grundsätzen zunächst zulässig war . hier gegebenen Fall doppelten Rechtshängigkeit Streitsache Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Europäischen Union bestimmt Art . Abs. EuGVVO später angerufene Gericht Verfahren Amts auszusetzen hat Zuständigkeit zuerst angerufenen Gerichts feststeht ; Fall ist hat später angerufene Gericht zuerst angerufenen Gerichts unzuständig erklären . doppelte Rechtshängigkeit Streitgegenstandes ist deutschen Zivilprozessrecht auch Verhältnis Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Europäischen Union beachtlich steht Sachentscheidung später angerufenen Gerichts . Interesse geordneten abgestimmten Rechtspflege Gemeinschaft sollen so weit möglich Parallelverfahren widersprüchliche Entscheidungen verschiedenen Mitgliedstaaten verhindert werden Art . Übereinkommens gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen . Nr. S. Jenard-Bericht . Nr. S. 41 ; vgl. auch Erwägungsgrund EuGVVO ergeben können Kläger Zuständigkeitsbestimmungen Wahl Gerichtsständen verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglicht wird Einrede ausländischer Rechtshängigkeit deutschen internationalen Zivilprozess S. ; Art . Verordnung Nr. 44/2001 Rates 22 . Dezember EuGVVO Geimer Europäisches Zivilverfahrensrecht 3 . Aufl . Art . . 1 ; Art . EuGVVO Rauscher/ Leible Europäisches Kollisionsrecht 4 . Aufl . Art . . . Regelung Verordnung hat Vorrang Prozessrecht einzelnen Mitgliedstaaten Simons I-Verordnung . . 15 ; aaO . . ; 23 . Aufl . . 53 ; 5 . Aufl . . ; Art . . Vorrang gilt jedoch nur insoweit Regelung Verordnung reicht . Art . EuGVVO bestimmt Rechtsfolge doppelten Rechtshängigkeit später angerufene Gericht Zuständigkeit zuerst angerufenen Gerichts feststeht unzuständig erklären hat . Weise Kosten später begonnene Rechtsstreit prozessual beendet wird überlässt Regelung nationalen Recht vgl. S. . deutsche Rechtsprechung hat schon früheren Bestimmungen Art . Art . EuGVVO aF entschieden Klage später angerufenen Gericht unzulässig abzuweisen ist Urteil 9 . Oktober ; 8 . Februar ; vgl. auch Urteil 19 . Februar . . entspricht Rechtslage § Abs. Nr. . anderweitige Rechtshängigkeit bewirkte Unzulässigkeit späteren Klage besteht Anfang . ist Kläger auch Weg versperrt Kosten Erledigungserklärung Beklagten abzuwälzen . Selbst Annahme Art . EuGVVO regle auch Zeitpunkt Klage später angerufenen Gericht unzulässig ist träfe Ansicht Berufungsgerichts spätere Klage sei Feststellung -9- Zuständigkeit zuerst angerufenen Gerichts zulässig . vorübergehende Zulässigkeit später erhobenen Klage kann Umstand abgeleitet werden Art . Abs. EuGVVO Aussetzung Verfahrens vorschreibt Zuständigkeit zuerst angerufenen Gerichts feststeht . Aussetzungsgebot betrifft ausschließlich Zweitgericht einzuhaltende Verfahren . ursprünglichen Regelung Art . hatte Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen Anspruchs Parteien anhängig gemacht wurden später angerufene Gericht Amts zuerst angerufenen Gerichts unzuständig erklären . Unzuständigkeit zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht wurde konnte Gericht unzuständig erklären hätte Entscheidung aussetzen . Regelung brachte Ausdruck zweite Klage unzulässig war anderen Vertragsstaat bereits Klage Anspruch international zuständigen Gericht anhängig war . Art . Übereinkommens Beitritt Königreichs Portugiesischen Republik . Nr. S. wurde Regelung geändert bisher fakultative Aussetzung obligatorisch wurde . sofortige Prozessabweisung Zweitgericht wurde Fällen radikal angesehen Erhebung zweiten identischen Klage Fristwahrung Verjährungsunterbrechung erfolgte vgl. Lugano-Übereinkommen . Nr. S. Nr. ; übernommen vgl. Beitrittsübereinkommen . Nr. S. Nr. . Ausgangspunkt zweite Klage bereits anderen international zuständigen Gericht anhängigen Klage unzulässig ist änderte . sollte lediglich vermieden werden sofortiger Abweisung zweiten Klage neues Verfahren eingeleitet werden musste später Unzuständigkeit zuerst angerufenen Gerichts herausstellte vgl. Bäumer ausländische Rechtshängigkeit Auswirkungen internationale Zivilverfahrensrecht S. . Regelung Art . Abs. EuGVVO entspricht schon Vorgängerregelung Art . EuGVVO Wesentlichen Art . Auch schiebt lediglich Befugnis Zweitgerichts Hinblick doppelte Rechtshängigkeit unzuständig erklären zeitlich vgl. Stein/Jonas/Wagner 22 . Aufl . Art . EuGVVO . 58 ; Nieroba europäische Rechtshängigkeit EuGVVO Schnittstelle nationalen Zivilprozessrecht S. . Zweitgericht hat Entscheidung Erstgerichts internationalen Zuständigkeit abzuwarten Verfahren innezuhalten . sollen negative Kompetenzkonflikte vermieden werden Falle sofortigen Abweisung zweiten Klage anderweitigen Rechtshängigkeit drohten erste Verfahren letztlich doch internationaler Zuständigkeit unzulässig erweist Art . Abs. JenardBericht aaO S. ; 4 . Aufl . Art . EuGVVO . . Parteien sollen Fall Prozess neuem beginnen müssen Art . Abs. Jenard-Bericht aaO ; EuGVVO Rauscher/Leible aaO Art . . ; Zöller/ Geimer 32 . Aufl . Art . EuGVVO . . ist Interessen Klägers Rahmen Art . EuGVVO verfolgten hinreichend Rechnung getragen . weitergehende Bevorzugung Interessen gebietet Art . EuGVVO . Insbesondere bezweckt Bestimmung Ansicht Berufungsgerichts Kläger Beklagten Streitgegenstandes Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Kostenrisiko gerichtlich vorgehen kann . Art . EuGVVO dient auch Schutz Beklagten Gefahr doppelten Verurteilung entsprechenden Kostenfolgen ausgesetzt sehen Art . Beschluss 28 November . 3 . Senat erachtet Vorabentscheidungsersuchen Art . Gerichtshof Europäischen Union Streitfall erforderlich . Regelungsumfang Art . EuGVVO ist Gesetzgebungsmaterialien derart offenkundig Raum vernünftigen Zweifel bleibt . Senat ist überzeugt Gewissheit auch Gerichte übrigen Mitgliedstaaten Gerichtshof besteht vgl. Urteil 6 . Oktober C-283/81 Cilfit Slg . . . Verfahren Aussetzung prozessualen Folgen Unzuständigkeit später angerufenen Gerichts richten hingegen nationalem Recht . . Urteil Berufungsgerichts kann Bestand haben ist aufzuheben § Abs. . Aufhebung nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist kann Senat selbst entscheiden § Abs. . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Groß-Gerau Entscheidung Entscheidung 10.03.2017