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2712 lines
24 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
16
.
August
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
AnfG
4
11
;
Teilurteil
Anfechtungsklage
darf
ergehen
Anfechtungsbeklagte
Ansprüche
Gegenstand
Hilfsaufrechnung
auch
Widerklage
macht
Hilfsaufrechnung
jedoch
verfahrensrechtlich
präkludiert
ist
.
Kann
Anfechtungsgläubiger
Forderung
Anfechtung
zugrunde
liegt
unstreitige
titulierte
Forderung
Schuldners
aufrechnen
ist
Schuldnervermögen
Umfang
grundsätzlich
unzureichend
.
gilt
auch
dann
Schuldner
nur
treffenden
Aufrechnungsverbots
aufrechnen
könnte
.
Ist
Hauptforderung
Verhältnis
Gegenforderung
Anfechtungsgläubigers
geringfügig
darf
Aufrechnung
absehen
vollständige
Befriedigung
verschaffen
kann
.
Anfechtungsgegner
kann
Anfechtungsgläubiger
grundsätzlich
Möglichkeit
Aufrechnung
Forderung
Schuldners
verweisen
bestritten
ist
.
zunächst
vorliegende
Gläubigerbenachteiligung
entfällt
Anfechtungsgegner
Schuldner
Schluss
letzten
mündlichen
Tatsachenverhandlung
weitere
Gegenleistung
angefochtenen
Leistung
Vermögenswerte
zuwendet
angefochtene
Leistung
nunmehr
vollständig
ausgleichen
Zugriff
Gläubigers
offen
stehen
.
Urteil
16
.
August
IX
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Beklagten
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
24
.
Februar
teilweise
aufgehoben
folgt
neu
gefasst
:
Berufung
Beklagten
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Teilurteil
17
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
Juni
geändert
:
Beklagte
wird
verurteilt
Forderung
Klägerin
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
Europäischen
Zentralbank
1
.
August
Zwangsvollstreckung
lastenfrei
Verfügung
stellenden
Grundbuch
Blatt
laufenden
Nummern
11
Bestandsverzeichnisses
eingetragenen
Grundbesitz
dulden
bestehend
folgenden
Flurstücken
Gemarkung
:
Flurstücke
24/2
24/3
30/12
102/7
14/2
14/3
Flur
;
Flurstück
Flur
;
Flurstück
13/2
Flur
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelinstanzen
trägt
Beklagte
Klägerin
Tatbestand
:
Klägerin
betrieb
früher
Bauunternehmen
.
stand
ständiger
Geschäftsbeziehung
Vater
Beklagen
Folgenden
:
Schuldner
.
Klägerin
Schuldner
wurden
Jahr
Geschäfte
abgeschlossen
:
Schuldner
stellte
Klägerin
10
.
März
Überbrückung
Liquiditätsproblemen
Darlehen
DM
76.693,78
Verfügung
.
Darlehen
wurde
zurückbezahlt
.
Bauvertrag
13
.
März
verpflichtete
Klägerin
Schuldner
Errichtung
zweier
Doppelhäuser
Pauschalpreis
DM
.
Klägerin
Abschluss
gebrachte
Bauvorhaben
erbrachte
Schuldner
Abschlagszahlungen
insgesamt
760.200,02
DM
.
notariellem
Kaufvertrag
27
.
April
kaufte
Schuldner
Klägerin
Wohnungen
Preis
insgesamt
DM
(=
306.775,12
.
sollte
spätestens
1
.
August
fällig
sein
;
Verrechnung
Forderung
Rückzahlung
Darlehens
Vereinbarung
10
.
März
wurde
ausgeschlossen
.
Schuldner
zahlte
Kaufpreis
zunehmenden
wirtschaftlichen
Schwierigkeiten
Klägerin
erfuhr
.
Oktober
wurde
Insolvenzantrag
Klägerin
Masse
abgelehnt
.
Seither
befindet
Klägerin
Liquidation
.
nahm
Klägerin
Schuldner
erfolgreich
Zahlung
Kaufpreises
Wohnungen
Anspruch
.
Hilfsaufrechnung
Schuldners
Darlehensrückzahlungsanspruch
Schadensersatzanspruch
angeblicher
Überzahlung
wurde
unzulässig
angesehen
.
Hilfswiderklage
geltend
gemachte
Darlehensrückzahlungsanspruch
führte
Teil-Anerkenntnisurteil
Schuldners
.
Vorprozess
ungünstige
erstinstanzliche
Urteil
ergangen
war
übertrug
Schuldner
7
.
Oktober
Vorbehalt
lebenslangen
Wohnrechts
sein
grundbuchrechtlich
Flurstücken
bestehendes
Wohngrundstück
Wege
vorweggenommenen
Erbfolge
Beklagten
Sohn
.
übernahm
Teilgrundstück
lastende
Grundschuld
weiteren
dinglichen
Haftung
.
Grundschuld
valutiert
heute
Höhe
.
Zwangsvollstreckung
Klägerin
schlug
.
18
.
April
Rechtshängigkeit
vorliegenden
Klage
trat
Schuldner
Ansprüche
Klägerin
geschlossenen
Darlehensvertrag
Bauvertrag
Beklagten
.
vorliegenden
Klage
hat
Klägerin
Grundstücksübertragung
Beklagten
Gläubigerbenachteiligung
angefochten
.
hat
geltend
gemacht
Klage
sei
abzuweisen
abgetretenem
Recht
Vaters
aufrechenbare
Gegenansprüche
zustünden
zwar
Darlehensrückzahlungsanspruch
Höhe
Schadensersatzbzw
.
Bereicherungsansprüche
Bauvorhaben
Höhe
.
Hilfsweise
hat
beantragt
Duldungsklage
nur
stattzugeben
Zug
Zug
Zahlung
Darlehensbetrages
.
hat
Ansprüche
Bauvorhaben
Widerklage
erhoben
.
Landgericht
hat
Anfechtungsklage
Teilurteil
voll
entsprochen
.
Aufrechnung
Einrede
Zurückbehaltungsrechts
hat
unzulässig
Widerklage
entscheidungsreif
gehalten
.
Berufung
Beklagten
hatte
teilweise
Erfolg
:
Berufungsgericht
hat
entschieden
Beklagte
sei
nur
Zug
Zug
Zahlung
76.693,78
Duldung
Zwangsvollstreckung
übertragenen
Grundbesitz
Ausnahme
wertausschöpfend
belasteten
Flurstücks
verpflichtet
.
wenden
Parteien
Senat
zugelassenen
Revisionen
.
Entscheidungsgründe
:
Revisionen
Parteien
haben
teilweise
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Annahme
Beklagten
handele
erstinstanzlichen
Entscheidung
unzulässiges
Teilurteil
.
geltend
gemachte
Anspruch
Klägerin
ergebe
§
Abs.
Verbindung
§
§
AnfG.
Klägerin
sei
§
AnfG
Anfechtung
berechtigt
Vermögen
Schuldners
unzulänglich
sei
.
Beklagte
könne
Erfolg
berufen
Klägerin
Pfändung
selbst
gerichteten
titulierten
Darlehensrückzahlungsanspruchs
befriedigen
könne
.
Pfändung
führe
nur
Aufrechnung
.
Klägerin
werde
nur
Verbindlichkeit
befreit
erhalte
aber
§
AnfG
vorauszusetzende
Befriedigung
.
Auch
Eigentumsübertragungsanspruch
Kaufvertrag
führe
Zulänglichkeit
Schuldnervermögens
.
Klägerin
besitze
titulierte
Kaufpreisforderung
Schuldner
.
könne
Beklagte
Erfolg
entgegenhalten
Schuldner
Kaufvertrag
arglistiger
Täuschung
Mangelfreiheit
Kaufgegenstands
angefochten
habe
.
erst
Berufungsrechtszug
erhobenen
Einwand
sei
gemäß
§
Abs.
präkludiert
.
Schluss
mündlichen
Verhandlung
erster
Instanz
seien
Schuldner
Anlass
Anfechtung
genommenen
Mängel
bereits
bekannt
gewesen
.
angefochtene
Rechtshandlung
sei
objektiv
gläubigerbenachteiligend
.
Schuldner
sei
Übertragung
Grundbesitzes
Vermögenswert
zugeflossen
Klägerin
Ausgleich
hätte
schaffen
können
.
Zuwendung
Beklagen
sei
Wege
vorweggenommenen
Erbfolge
somit
unentgeltlich
erfolgt
.
Beklagte
zuletzt
vorgetragen
habe
Vereinbarung
5
.
Dezember
Schuldner
Ehefrau
Mutter
Übernahme
7
.
Oktober
Grundstück
abgesicherten
persönlichen
Verbindlichkeiten
Schuldners
weiteren
Gegenleistungen
verpflichtet
habe
sei
unbeachtlichen
nachträglichen
Beseitigung
Gläubigerbeeinträchtigung
auszugehen
.
übertragene
Grundbesitz
sei
insgesamt
betrachtet
auch
wertausschöpfend
belastet
.
Grundschuld
sei
nur
Teilgrundstück
eingetragen
.
Nur
sei
wertausschöpfend
belastet
.
Umfang
sei
Duldungsausspruch
einzuschränken
gewesen
.
Erfolg
habe
Berufung
Beklagten
auch
insofern
Darlehensrückzahlungsanspruchs
Zurückbehaltungsrecht
§
berufen
könne
.
Kaufvertrag
27
.
April
vereinbarte
Ausschluss
Verrechnungsmöglichkeit
ändere
.
Beklagte
wäre
nur
gebunden
gesamten
Vertrag
übernommen
hätte
ersichtlich
sei
.
Auch
Aufrechnungsverbot
Darlehensvertrag
stehe
Zurückbehaltungsrecht
.
Klägerin
auch
Schuldner
inzwischen
illiquide
geworden
seien
verstoße
Berufung
Aufrechnungsverbot
Treu
Glauben
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
Punkten
stand
.
-9-
Revision
Beklagten
Revision
Beklagten
führt
Herabsetzung
Forderung
Befriedigung
Klägerin
Duldung
Zwangsvollstreckung
verlangen
kann
Zinsen
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
.
1
.
Erfolg
rügt
Revision
Beklagten
Landgericht
habe
Klage
unzulässiges
Teilurteil
stattgegeben
.
Teilurteil
darf
nur
ergehen
weitere
Verlauf
Prozesses
Entscheidung
Umständen
mehr
berühren
kann
.
Teilurteil
ist
unzulässig
Frage
entscheidet
weiteren
Verfahren
anderen
Ansprüche
noch
einmal
stellt
;
;
.
4
.
Februar
;
30
November
insofern
abgedruckt
;
13
.
April
;
28
November
.
vorliegenden
Fall
ist
künftige
Entscheidung
Widerklage
Klage
unabhängig
.
Allerdings
hat
Beklagte
Widerklage
zugrunde
liegenden
Schadensersatz-/Bereicherungsansprüche
Bauprojekt
zugleich
hilfsweise
"
aufrechenbare
Gegenansprüche
"
Klage
entgegengesetzt
.
Verteidigt
Beklagte
Aufrechnung
erhebt
aufgerechneten
Anspruchs
kann
Entscheidung
nur
Klage
ergeht
Gefahr
widersprüchlicher
Entscheidungen
begründen
.
Wird
Aufrechnung
zulässig
unbegründet
angesehen
werden
Beklagten
Gegenansprüche
aberkannt
Rahmen
Widerklage
nochmals
entschieden
werden
muss
.
Hier
besteht
Gefahr
jedoch
.
Ansprüche
Bauvertrag
sind
doppelrelevant
.
Ansprüche
gestützte
Hilfsaufrechnung
ist
verfahrensrechtlichen
Gründen
unbeachtlich
.
Angriffen
Bestand
Vollstreckungstitel
zugrunde
liegenden
materiellen
Anspruchs
richten
kann
Anfechtungsgegner
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Regel
gehört
werden
.
Ist
Vollstreckungstitel
rechtskräftiges
vorläufig
vollstreckbares
Urteil
sind
Anfechtungsgegner
Anfechtungsprozess
Vorwurf
Kollusion
Gläubiger
Schuldner
abgesehen
hier
erhoben
worden
ist
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
nur
Einwendungen
erlaubt
letzten
mündlichen
Tatsachenverhandlung
Vorprozess
Gläubigers
Schuldner
entstanden
sind
Schuldner
selbst
noch
vorbringen
könnte
;
210
.
22
.
September
;
19
November
ZR
33
34
;
ebenso
AnfG
10
.
Aufl
.
.
.
Unrecht
meint
Revision
Beklagten
Rechtsprechung
tendiere
neuerdings
Auflockerung
Grundsätze
.
Senatsurteil
9
Juli
verweist
betraf
Fall
Einwendung
nämlich
Verjährung
Anspruchs
erst
Schluss
letzten
mündlichen
Tatsachenverhandlung
entstanden
war
aaO
S.
.
Voraussetzungen
Präklusion
§
Abs.
analog
liegen
.
Hilfsaufrechnung
Schuldners
geltend
gemachten
Ansprüchen
Bauvertrag
ist
Vorprozess
unzulässig
treuwidrig
§
angesehen
worden
.
Schuldner
habe
Abschluss
Kaufvertrages
Klägerin
Annahme
bestärkt
werde
Kaufpreisanspruch
nur
Darlehensrückzahlungsanspruch
überhaupt
aufrechnen
.
Präklusion
§
Abs.
greift
auch
dann
Aufrechnung
Schlussverhandlung
geltend
gemacht
worden
war
damals
aber
Erfolg
geführt
hat
.
verfehlte
Nichtzulassung
Einwendung
hilft
nur
Anfechtung
beruhenden
Entscheidung
.
13
.
Dezember
;
5
.
Dezember
ZR
;
22
.
Aufl
.
.
.
Zwar
ist
Entscheidung
Rechtskraftwirkung
Aufrechnungsforderung
entschieden
so
grundsätzlich
neuen
Rechtsstreit
wiederum
Prüfung
gestellt
werden
kann
.
Aufrechnungseinwand
kann
jedoch
mehr
Wege
Vollstreckungsgegenklage
Anfechtungsprozess
titulierte
Forderung
zugrunde
liegt
geltend
gemacht
werden
.
verbietet
Zweck
§
Abs.
materielle
Rechtskraft
ersten
Entscheidung
abzusichern
.
5
.
Dezember
aaO
.
Beurteilung
Gefahr
widersprüchlicher
Entscheidungen
ist
zwar
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
Möglichkeit
abweichenden
Entscheidung
Instanzenzug
berücksichtigen
;
.
5
.
Juni
ZR
;
12
.
Januar
;
23
.
Januar
.
Rechtsprechung
setzt
jedoch
Berücksichtigung
Teils
Doppelrelevanz
begründen
könnte
verfahrensrechtlich
zulässig
ist
vorliegenden
Fall
fehlt
.
Klage
kann
entschieden
werden
Einwand
Beklagten
einzugehen
Schuldnervermögen
sei
unzureichend
Sinne
§
AnfG
Klägerin
Aufrechnung
Widerklageforderung
Befriedigung
verschaffen
könne
vgl.
unten
2
.
.
2
.
Berufungsgericht
Anfechtungsanspruch
Klägerin
gesamten
Forderung
Kaufvertrag
bejaht
hat
hält
Entscheidung
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Klägerin
verfüge
§
AnfG
vorausgesetzt
vollstreckbaren
Schuldtitel
fällige
Forderung
Schuldner
.
Ergebnis
beanstandungsfrei
hat
Vortrag
Beklagten
Schuldner
Kaufvertrag
27
.
April
Wohnungen
arglistiger
Täuschung
angefochten
habe
entscheidungserheblich
betrachtet
.
Zwar
rügt
Revision
Beklagten
Recht
Berücksichtigung
Vortrags
§
Abs.
ausgeschlossen
war
.
gegenteilige
Annahme
Berufungsgerichts
beruht
Verwechslung
Schuldner
Beklagtem
.
Berufungsgericht
durfte
Beklagten
Nachlässigkeit
anlasten
Schuldner
womöglich
Lage
gewesen
wäre
erst
Verkündung
erstinstanzlichen
Urteils
Anfechtung
zeitiger
noch
Schluss
mündlichen
Verhandlung
erster
Instanz
auszusprechen
.
Indes
war
auch
Vortrag
Beklagten
§
Abs.
analog
präkludiert
.
Revision
Beklagten
weist
Schuldner
habe
erst
kurz
letzten
mündlichen
Tatsachenverhandlung
Vorprozess
erfahren
Klägerin
Baumaßnahme
Herstellung
gekauften
Wohnungseigentums
habe
führen
sollen
überhaupt
Baugenehmigung
erteilt
worden
sei
Schuldner
arglistig
verschwiegen
habe
.
Schuldner
aber
letzten
mündlichen
Tatsachenverhandlung
Vorprozess
erfahren
hat
hätte
dort
auch
vorbringen
können
.
getan
hat
ist
Vorbringen
ausgeschlossen
dann
ist
auch
Beklagte
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
jedoch
Schuldnervermögen
insgesamt
unzureichend
Sinne
§
AnfG
angesehen
.
Allerdings
ist
Einwand
Beklagten
Berücksichtigung
titulierten
Eigentumsverschaffungsanspruch
bezüglich
Wohnungen
sei
Schuldnervermögen
unzureichend
Klägerin
Pfändung
selbst
gerichteten
Ansprüche
zumindest
Teilbefriedigung
erlangen
könne
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
zurückgewiesen
worden
.
Darlehensrückzahlungsanspruch
ist
erfolgten
Abtretung
Beklagten
mehr
Schuldnervermögen
zuzurechnen
.
Insoweit
macht
Beklagte
Revision
geltend
vorgetragen
haben
Rückabtretung
Schuldner
bereit
sei
;
Landgericht
hätte
gemäß
§
hinweisen
müssen
Rückabtretung
notwendig
erachte
.
Indes
ist
Beklagte
Forderung
mehr
Schuldnervermögen
befindet
Auswirkungen
Umstands
Rahmen
§
AnfG
erstinstanzlichen
Urteil
hinreichend
aufmerksam
gemacht
worden
.
Gleichwohl
ist
Rückabtretung
erfolgt
.
hält
Revision
Beklagten
Berufungsurteil
zwar
Recht
Anspruch
sei
nie
Beklagten
abgetreten
worden
.
verhilft
Revision
jedoch
Erfolg
.
Eigentumsverschaffungsanspruch
war
nur
Maße
werthaltig
Gläubiger
hier
also
Schuldner
seinerseits
vertragstreu
war
.
War
bereit
Kaufpreis
bezahlen
konnte
Verkäufer
hier
:
Klägerin
Anspruch
Gegenleistung
Einrede
Zurückbehaltungsrechts
abwehren
.
Schuldner
Lage
jedenfalls
willens
war
ist
Kaufpreis
bezahlen
kann
Klägerin
Glauben
auch
verweisen
selbst
gerichteten
Eigentumsverschaffungsanspruch
pfänden
.
hat
Berufungsgericht
Einwand
Klägerin
könne
Forderungen
Zahlung
gerichtet
seien
aufrechnen
tragfähigen
Begründung
zurückgewiesen
.
Hat
Schuldner
seinerseits
Forderungen
Anfechtungsgläubiger
Gegenforderung
aufrechnen
kann
ist
Schuldnervermögen
grundsätzlich
unzureichend
Sinne
§
AnfG.
Schuldner
hat
Recht
eigenen
Forderung
Gegenforderung
Forderung
Gläubigers
Hauptforderung
aufzurechnen
.
bewirkt
Gegenforderung
hingibt
Tilgung
Hauptforderung
.
Aufrechnung
ist
Erfüllungssurrogat
.
Zugleich
gibt
Aufrechnenden
Möglichkeit
Gegenforderung
Wege
Selbsthilfe
Risiko
führenden
Aktivprozesses
durchzusetzen
m.w
.
.
28
.
April
;
Staudinger/Gursky
Bearbeitung
§
.
6
;
MünchKomm-BGB/Schlüter
5
.
Aufl
.
.
.
ermöglicht
Zwangsvollstreckung
ähnlichen
Zugriff
Hauptforderung
.
Insoweit
dient
Befriedigung
Gegenforderung
.
Rechnet
Anfechtungsgläubiger
§
AnfG
Forderung
Anfechtung
zugrunde
liegt
Forderung
Schuldners
ist
Zugriff
Wege
Zwangsvollstreckung
gleichzuachten
.
Zugriff
reicht
fehlt
Voraussetzung
§
AnfG
"
Zwangsvollstreckung
Vermögen
Schuldners
vollständigen
Befriedigung
Gläubigers
geführt
"
haben
darf
.
Berufungsgericht
meint
Aufrechnung
verschaffe
Anfechtungsgläubiger
lediglich
Befreiung
Verbindlichkeit
hingegen
Erhalt
§
AnfG
vorauszusetzenden
Befriedigung
.
Auffassung
berücksichtigt
doppelte
Funktion
Aufrechnung
.
Berufungsgericht
kann
insoweit
auch
Jäger
Gläubigeranfechtung
Konkursverfahrens
2
.
Aufl
§
Anm
.
stützen
.
Dort
heißt
Vermögensstücke
Dritten
Gläubigers
selbst
befriedigungsbedürftige
Forderung
hafteten
blieben
Ermittlung
Uneinbringlichkeit
Sinne
§
AnfG
Ansatz
.
Decke
Schuldnervermögen
Forderung
Gläubigers
so
habe
Rückgewähr
anfechtbaren
Erwerbs
auch
dann
beanspruchen
Dritthaftung
Befriedigung
erwirken
könne
.
vorliegenden
Fall
geht
Dritthaftung
Vermögen
Schuldners
Forderung
befunden
hat
Klägerin
auch
jetzt
noch
zugreifen
kann
vgl.
§
.
Zugriff
ist
Klägerin
auch
zuzumuten
selbst
vermögenslos
ist
;
kann
Wege
Aufrechnung
Befreiung
eigenen
Verbindlichkeit
Wert
Hauptforderung
erschließen
.
Klägerin
Anfechtungsgläubigerin
Aufrechnung
erklärt
hat
ist
unerheblich
.
Allerdings
ist
Aufrechnung
Recht
Schuldners
.
steht
Allgemeinen
Gebrauch
macht
.
Fällen
wird
Schuldner
Gegenforderung
aufopfern
wollen
Hauptforderung
tilgen
.
Auch
dann
Gegenforderung
Schuldners
tituliert
ist
muss
aufrechnen
.
kann
vielmehr
Titels
vollstrecken
Gläubiger
überlassen
etwa
auch
gegebenen
Aufrechnungsmöglichkeit
Gebrauch
macht
.
Schuldner
Möglichkeit
hätte
Wege
Aufrechnung
Hauptforderung
zuzugreifen
nötigt
Zugriff
Wege
Zwangsvollstreckung
abzusehen
.
ändert
Grundsatz
vorbehaltlich
Bestehens
Aufrechnungsverbots
dann
Wege
Gläubigeranfechtung
Vermögen
Dritten
zugreifen
will
Hauptschuldner
gegenüber
Verbindlichkeit
belastet
ist
Aufrechnung
tilgen
kann
.
Gläubiger
darf
Belieben
Schuldner
schonen
Empfänger
anfechtbar
erworbener
Zuwendungen
Anspruch
nehmen
;
insofern
ist
Anfechtungsklage
"
subsidiär
.
11
Juli
.
Gläubiger
muss
Vermögen
Schuldners
Weggegebene
nur
Verfügung
gestellt
werden
"
Befriedigung
erforderlich
ist
"
Abs.
AnfG
.
Genauso
Gläubiger
freiem
Belieben
entscheiden
kann
vollstreckbaren
Titel
Schuldner
vollstreckt
gleich
Anfechtungsanspruch
Dritten
geltend
macht
muss
Aufrechnungsmöglichkeit
wahrnehmen
anficht
.
Kann
Anfechtungsgläubiger
Gläubiger
Gegenforderung
Aufrechnung
befriedigen
ist
erforderlich
Dritte
Anfechtungsschuldner
Gläubiger
Hauptforderung
Erhaltene
Anfechtungsgläubiger
Verfügung
stellt
.
Ist
Aufrechnung
jedenfalls
Anfechtungsgläubiger
Gegenforderung
gesetzlich
vertraglich
ausgeschlossen
verbietet
allerdings
Berücksichtigung
Aufrechnungsmöglichkeit
Prüfung
Vermögen
desjenigen
Gegenstand
weggegeben
hat
unzureichend
geworden
ist
.
Fall
ist
Befriedigung
Gläubigers
Gegenforderung
weiterhin
erforderlich
Weggegebene
Verfügung
gestellt
wird
.
Aufrechnung
rechtlich
ausgeschlossen
ist
taugt
Erfüllungssurrogat
noch
Selbstexekution
.
vorliegenden
Fall
kann
Klägerin
lungsanspruch
aufrechnen
.
Anspruch
besteht
;
ist
tituliert
.
Abtretung
Beklagten
hindert
Aufrechnung
Klägerin
.
kann
Klägerin
Höhe
befriedigen
.
Klägerin
Schuldner
Lasten
einbarte
Aufrechnungsverbot
steht
.
Aufrechnungsverbot
Schuldner
gemäß
§
entfallen
ist
inzwischen
auch
Klägerin
geraten
ist
so
Fortdauer
Gegenforderung
mehr
realisieren
könnte
vgl.
;
.
2
.
Dezember
ZR
442
;
26
.
Februar
;
19
.
September
;
MünchKomm-BGB/Kieninger
aaO
Nr.
.
5
;
MünchKomm-BGB/Schlüter
aaO
.
;
66
.
Aufl
.
.
kann
dahinstehen
.
Aufrechnungsverbot
nur
Schutze
Klägerin
diente
war
Aufrechnung
Zeitpunkt
verboten
.
Klägerin
darf
Aufrechnung
auch
absehen
Aufrechnung
Darlehensrückzahlungsanspruch
noch
vollständige
Befriedigung
klägerischen
Kaufpreisforderung
306.775,12
Zinsen
erreichbar
ist
.
Zwangsvollstreckung
kann
schon
dann
unterbleiben
feststeht
nur
Teilbefriedigung
Gläubigers
führen
würde
aaO
.
23
;
Kübler/Prütting/Paulus
InsO
AnfG
.
.
Allerdings
ist
Gläubiger
gehalten
noch
so
geringwertigen
entlegenen
Gegenstand
zuzugreifen
.
Forderung
ist
jedoch
gemessen
Höhe
Forderung
Anfechtungsgläubigers
unbedeutend
.
muss
Klägerin
Aufrechnungsmöglichkeit
Anfechtungsgegner
anrechnen
lassen
.
Anfechtungsanspruch
kann
nur
Rests
geltend
machen
.
Beklagten
abgetretenem
Recht
Schuldners
Höhe
geltend
gemachten
Klägerin
bestrittenen
gerichtlich
festgestellten
Ansprüche
Doppelhäuser-Projekt
hindern
Anfechtungsanspruch
;
insofern
ist
Klägerin
Aufrechnung
zumutbar
.
Revisionsverhandlung
hat
Beklagte
ausdrücklich
geltend
gemacht
Schuldnervermögen
sei
auch
Ansprüche
zureichend
.
ist
zwar
fraglich
Beklagte
bereits
Vorinstanzen
berufen
hat
.
Frage
hatten
jedoch
bereits
Tatrichter
untersuchen
entsprechenden
Tatsachen
vorgetragen
waren
.
Demgemäß
steht
nunmehr
auch
Überprüfung
Revisionsgericht
.
Beklagte
kann
Anfechtungsgläubiger
Möglichkeit
Aufrechnung
Schuldner
verweisen
Forderung
ernsthaft
bestritten
ist
.
Ist
zweifelhaft
Vermögensverschiebung
Schuldners
Restvermögen
ausreicht
Gläubiger
befriedigen
braucht
Anfechtungskläger
Möglichkeit
Pfändung
verweisen
lassen
überhaupt
erst
Jahren
Befriedigung
führt
.
22
.
September
aaO
.
Ebenso
wenig
muss
Pfändung
angeblicher
Forderungen
Schuldners
einlassen
Bestehen
festgestellt
ist
83
;
aaO
.
;
Kübler/Prütting/Paulus
aaO
.
.
gleichen
Gründen
kann
Gläubiger
verwiesen
werden
Aufrechung
Forderung
befriedigen
geklärt
ist
nennenswerten
Bestandteil
Schuldnervermögens
bildet
.
Müsste
Anfechtungsgläubiger
hier
zunächst
Streit
Forderung
austragen
würde
Verzögerung
Durchsetzung
Anfechtungsrechts
bewirken
vereinbar
wäre
Zweck
Rechtsinstituts
Gläubiger
Vermögensverschiebungen
Schuldner
schützen
geeignet
sind
Befriedigung
vereiteln
.
3
.
Schuldnervermögen
deckender
Anspruch
verbleibt
nämlich
Höhe
sind
Voraussetzungen
Anfechtung
§
AnfG
erfüllt
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Beklagte
Grundbesitz
unentgeltlich
erhalten
zwar
früher
Jahre
Anfechtung
.
handelt
Zuwendung
Rahmen
vorweggenommenen
Erbfolge
.
Abschluss
Ergänzungsvereinbarung
5
.
Dezember
hat
Unentgeltlichkeit
geändert
.
Qualifizierung
Rechtshandlung
entgeltlich
unentgeltlich
kommt
Zeitpunkt
Rechtshandlung
vorgenommen
wurde
vgl.
AnfG
.
muss
abgestellt
werden
seinerzeit
angemessene
Gegenleistung
erfolgt
wenigstens
ausbedungen
worden
ist
.
ergebende
Unentgeltlichkeit
Leistung
wird
aufgehoben
Parteien
Nachhinein
entgeltliche
umwandeln
Sp
.
;
Prütting/Paulus
aaO
AnfG
.
.
aaO
.
;
Kübler/
Grundstücksübertragung
ist
Möglichkeit
Klägerin
Vollstreckung
Schuldnervermögen
befriedigen
beeinträchtigt
Klägerin
somit
objektiv
benachteiligt
worden
.
tatrichterlichen
Revision
Beklagten
angegriffenen
Feststellungen
sind
übertragenen
Flurstücke
einzigen
Ausnahme
abgesehen
wertausschöpfend
belastet
.
Allerdings
wäre
Meinung
Berufungsgerichts
nachträglicher
Wegfall
Gläubigerbenachteiligung
erheblich
aaO
.
;
vgl.
ferner
.
;
Uhlenbruck/
Hirte
InsO
.
Aufl
.
.
.
muss
letzten
mündlichen
Tatsachenverhandlung
gegeben
sein
.
zunächst
vorliegende
Gläubigerbenachteiligung
entfällt
Anfechtungsgegner
Schuldner
Zeitpunkt
weitere
Gegenleistung
angefochtenen
Zuwendung
Vermögenswerte
zukommen
lässt
angefochtene
Leistung
nunmehr
vollständig
ausgleichen
Zugriff
Gläubigers
offen
stehen
.
Hier
ist
Gläubigerbenachteiligung
jedoch
nachträglich
entfallen
.
Ergänzungsvereinbarung
5
.
Dezember
hat
Beklagte
Grundpfandgläubigerin
Schuldanerkenntnis
Zinsen
abgegeben
sofortigen
Zwangsvollstreckung
Vermögen
unterworfen
.
Ergänzungsvereinbarung
hat
Darlehensverbindlichkeiten
Vaters
übernommen
angeblich
auch
erfüllt
.
sind
Schuldner
Zugriff
Klägerin
offen
stehenden
Vermögenswerte
zugeflossen
.
II
.
Revision
Klägerin
Klägerin
wendet
Beklagten
Schuldner
abgetretenen
Zurückbehaltungsrecht
eingeräumt
worden
ist
.
Angriff
ist
Ergebnis
Erfolg
versagen
.
Darlehensrückzahlungsanspruch
Frage
Schuldnervermögen
zureichend
Sinne
§
AnfG
ist
berücksichtigt
werden
muss
vgl.
oben
ist
"
verbraucht
"
kann
zusätzlich
Gegenstand
Zurückbehaltungsrechts
gemacht
werden
.
kommt
mehr
Beklagte
hier
auch
gemäß
§
Abs.
Zurückbehaltungsrecht
präkludiert
wäre
Präklusion
derartigen
Einrede
vgl.
;
;
;
22
.
Aufl
.
.
Schuldner
mehr
geltend
machen
könnte
;
Anspruch
Rückzahlung
Darlehens
war
bereits
Schlussverhandlung
Berufungsrechtszug
Vorprozesses
entstanden
fällig
geworden
.
Berufungsurteil
ist
demgemäß
ändern
Beklagte
Zwangsvollstreckung
Schuldner
übertragene
wertausschöpfend
belastete
Immobilienvermögen
nur
Aufrechnung
Darlehensrückzahlungsanspruch
verminderten
Forderung
Klägerin
dulden
hat
.
entfällt
Beklagten
zugebilligte
Zurückbehaltungsrecht
.
kann
Revisionsgericht
selbst
aussprechen
Rechtsstreit
insoweit
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
§
Abs.
.
auch
Revisionsurteil
Teilurteile
sind
Instanzen
haben
gesamten
angefallenen
Streitstoff
abschließend
entschieden
muss
insoweit
Kostenentscheidung
getroffen
werden
.
Dr.
Dr.
ist
Urlaub
verhindert
unterschreiben
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.06.2004
Entscheidung
24.02.2006