NAMEN ZR Verkündet : 16 . August Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; AnfG 4 11 ; Teilurteil Anfechtungsklage darf ergehen Anfechtungsbeklagte Ansprüche Gegenstand Hilfsaufrechnung auch Widerklage macht Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist . Kann Anfechtungsgläubiger Forderung Anfechtung zugrunde liegt unstreitige titulierte Forderung Schuldners aufrechnen ist Schuldnervermögen Umfang grundsätzlich unzureichend . gilt auch dann Schuldner nur treffenden Aufrechnungsverbots aufrechnen könnte . Ist Hauptforderung Verhältnis Gegenforderung Anfechtungsgläubigers geringfügig darf Aufrechnung absehen vollständige Befriedigung verschaffen kann . Anfechtungsgegner kann Anfechtungsgläubiger grundsätzlich Möglichkeit Aufrechnung Forderung Schuldners verweisen bestritten ist . zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt Anfechtungsgegner Schuldner Schluss letzten mündlichen Tatsachenverhandlung weitere Gegenleistung angefochtenen Leistung Vermögenswerte zuwendet angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen Zugriff Gläubigers offen stehen . Urteil 16 . August IX ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revisionen Beklagten Klägerin wird Urteil 1 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 24 . Februar teilweise aufgehoben folgt neu gefasst : Berufung Beklagten wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Teilurteil 17 . Zivilkammer Landgerichts 30 . Juni geändert : Beklagte wird verurteilt Forderung Klägerin Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz Europäischen Zentralbank 1 . August Zwangsvollstreckung lastenfrei Verfügung stellenden Grundbuch Blatt laufenden Nummern 11 Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundbesitz dulden bestehend folgenden Flurstücken Gemarkung : Flurstücke 24/2 24/3 30/12 102/7 14/2 14/3 Flur ; Flurstück Flur ; Flurstück 13/2 Flur . Übrigen wird Klage abgewiesen . weiter gehenden Revisionen werden zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelinstanzen trägt Beklagte Klägerin Tatbestand : Klägerin betrieb früher Bauunternehmen . stand ständiger Geschäftsbeziehung Vater Beklagen Folgenden : Schuldner . Klägerin Schuldner wurden Jahr Geschäfte abgeschlossen : Schuldner stellte Klägerin 10 . März Überbrückung Liquiditätsproblemen Darlehen DM 76.693,78 Verfügung . Darlehen wurde zurückbezahlt . Bauvertrag 13 . März verpflichtete Klägerin Schuldner Errichtung zweier Doppelhäuser Pauschalpreis DM . Klägerin Abschluss gebrachte Bauvorhaben erbrachte Schuldner Abschlagszahlungen insgesamt 760.200,02 DM . notariellem Kaufvertrag 27 . April kaufte Schuldner Klägerin Wohnungen Preis insgesamt DM (= 306.775,12 € . sollte spätestens 1 . August fällig sein ; Verrechnung Forderung Rückzahlung Darlehens Vereinbarung 10 . März wurde ausgeschlossen . Schuldner zahlte Kaufpreis zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten Klägerin erfuhr . Oktober wurde Insolvenzantrag Klägerin Masse abgelehnt . Seither befindet Klägerin Liquidation . nahm Klägerin Schuldner erfolgreich Zahlung Kaufpreises Wohnungen Anspruch . Hilfsaufrechnung Schuldners Darlehensrückzahlungsanspruch Schadensersatzanspruch angeblicher Überzahlung wurde unzulässig angesehen . Hilfswiderklage geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch führte Teil-Anerkenntnisurteil Schuldners . Vorprozess ungünstige erstinstanzliche Urteil ergangen war übertrug Schuldner 7 . Oktober Vorbehalt lebenslangen Wohnrechts sein grundbuchrechtlich Flurstücken bestehendes Wohngrundstück Wege vorweggenommenen Erbfolge Beklagten Sohn . übernahm Teilgrundstück lastende Grundschuld weiteren dinglichen Haftung . Grundschuld valutiert heute Höhe € . Zwangsvollstreckung Klägerin schlug . 18 . April Rechtshängigkeit vorliegenden Klage trat Schuldner Ansprüche Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag Bauvertrag Beklagten . vorliegenden Klage hat Klägerin Grundstücksübertragung Beklagten Gläubigerbenachteiligung angefochten . hat geltend gemacht Klage sei abzuweisen abgetretenem Recht Vaters aufrechenbare Gegenansprüche zustünden zwar Darlehensrückzahlungsanspruch Höhe € Schadensersatzbzw . Bereicherungsansprüche Bauvorhaben Höhe € . Hilfsweise hat beantragt Duldungsklage nur stattzugeben Zug Zug Zahlung Darlehensbetrages . hat Ansprüche Bauvorhaben Widerklage erhoben . Landgericht hat Anfechtungsklage Teilurteil voll entsprochen . Aufrechnung Einrede Zurückbehaltungsrechts hat unzulässig Widerklage entscheidungsreif gehalten . Berufung Beklagten hatte teilweise Erfolg : Berufungsgericht hat entschieden Beklagte sei nur Zug Zug Zahlung 76.693,78 € Duldung Zwangsvollstreckung übertragenen Grundbesitz Ausnahme wertausschöpfend belasteten Flurstücks verpflichtet . wenden Parteien Senat zugelassenen Revisionen . Entscheidungsgründe : Revisionen Parteien haben teilweise Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Annahme Beklagten handele erstinstanzlichen Entscheidung unzulässiges Teilurteil . geltend gemachte Anspruch Klägerin ergebe § Abs. Verbindung § § AnfG. Klägerin sei § AnfG Anfechtung berechtigt Vermögen Schuldners unzulänglich sei . Beklagte könne Erfolg berufen Klägerin Pfändung selbst gerichteten titulierten Darlehensrückzahlungsanspruchs befriedigen könne . Pfändung führe nur Aufrechnung . Klägerin werde nur Verbindlichkeit befreit erhalte aber § AnfG vorauszusetzende Befriedigung . Auch Eigentumsübertragungsanspruch Kaufvertrag führe Zulänglichkeit Schuldnervermögens . Klägerin besitze titulierte Kaufpreisforderung Schuldner . könne Beklagte Erfolg entgegenhalten Schuldner Kaufvertrag arglistiger Täuschung Mangelfreiheit Kaufgegenstands angefochten habe . erst Berufungsrechtszug erhobenen Einwand sei gemäß § Abs. präkludiert . Schluss mündlichen Verhandlung erster Instanz seien Schuldner Anlass Anfechtung genommenen Mängel bereits bekannt gewesen . angefochtene Rechtshandlung sei objektiv gläubigerbenachteiligend . Schuldner sei Übertragung Grundbesitzes Vermögenswert zugeflossen Klägerin Ausgleich hätte schaffen können . Zuwendung Beklagen sei Wege vorweggenommenen Erbfolge somit unentgeltlich erfolgt . Beklagte zuletzt vorgetragen habe Vereinbarung 5 . Dezember Schuldner Ehefrau Mutter Übernahme 7 . Oktober Grundstück abgesicherten persönlichen Verbindlichkeiten Schuldners weiteren Gegenleistungen verpflichtet habe sei unbeachtlichen nachträglichen Beseitigung Gläubigerbeeinträchtigung auszugehen . übertragene Grundbesitz sei insgesamt betrachtet auch wertausschöpfend belastet . Grundschuld sei nur Teilgrundstück eingetragen . Nur sei wertausschöpfend belastet . Umfang sei Duldungsausspruch einzuschränken gewesen . Erfolg habe Berufung Beklagten auch insofern Darlehensrückzahlungsanspruchs Zurückbehaltungsrecht § berufen könne . Kaufvertrag 27 . April vereinbarte Ausschluss Verrechnungsmöglichkeit ändere . Beklagte wäre nur gebunden gesamten Vertrag übernommen hätte ersichtlich sei . Auch Aufrechnungsverbot Darlehensvertrag stehe Zurückbehaltungsrecht . Klägerin auch Schuldner inzwischen illiquide geworden seien verstoße Berufung Aufrechnungsverbot Treu Glauben . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung Punkten stand . -9- Revision Beklagten Revision Beklagten führt Herabsetzung Forderung Befriedigung Klägerin Duldung Zwangsvollstreckung verlangen kann € Zinsen . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet . 1 . Erfolg rügt Revision Beklagten Landgericht habe Klage unzulässiges Teilurteil stattgegeben . Teilurteil darf nur ergehen weitere Verlauf Prozesses Entscheidung Umständen mehr berühren kann . Teilurteil ist unzulässig Frage entscheidet weiteren Verfahren anderen Ansprüche noch einmal stellt ; ; . 4 . Februar ; 30 November insofern abgedruckt ; 13 . April ; 28 November . vorliegenden Fall ist künftige Entscheidung Widerklage Klage unabhängig . Allerdings hat Beklagte Widerklage zugrunde liegenden Schadensersatz-/Bereicherungsansprüche Bauprojekt zugleich hilfsweise " aufrechenbare Gegenansprüche " Klage entgegengesetzt . Verteidigt Beklagte Aufrechnung erhebt aufgerechneten Anspruchs kann Entscheidung nur Klage ergeht Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründen . Wird Aufrechnung zulässig unbegründet angesehen werden Beklagten Gegenansprüche aberkannt Rahmen Widerklage nochmals entschieden werden muss . Hier besteht Gefahr jedoch . Ansprüche Bauvertrag sind doppelrelevant . Ansprüche gestützte Hilfsaufrechnung ist verfahrensrechtlichen Gründen unbeachtlich . Angriffen Bestand Vollstreckungstitel zugrunde liegenden materiellen Anspruchs richten kann Anfechtungsgegner ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Regel gehört werden . Ist Vollstreckungstitel rechtskräftiges vorläufig vollstreckbares Urteil sind Anfechtungsgegner Anfechtungsprozess Vorwurf Kollusion Gläubiger Schuldner abgesehen hier erhoben worden ist entsprechender Anwendung § Abs. nur Einwendungen erlaubt letzten mündlichen Tatsachenverhandlung Vorprozess Gläubigers Schuldner entstanden sind Schuldner selbst noch vorbringen könnte ; 210 . 22 . September ; 19 November ZR 33 34 ; ebenso AnfG 10 . Aufl . . . Unrecht meint Revision Beklagten Rechtsprechung tendiere neuerdings Auflockerung Grundsätze . Senatsurteil 9 Juli verweist betraf Fall Einwendung nämlich Verjährung Anspruchs erst Schluss letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden war aaO S. . Voraussetzungen Präklusion § Abs. analog liegen . Hilfsaufrechnung Schuldners geltend gemachten Ansprüchen Bauvertrag ist Vorprozess unzulässig treuwidrig § angesehen worden . Schuldner habe Abschluss Kaufvertrages Klägerin Annahme bestärkt werde Kaufpreisanspruch nur Darlehensrückzahlungsanspruch überhaupt aufrechnen . Präklusion § Abs. greift auch dann Aufrechnung Schlussverhandlung geltend gemacht worden war damals aber Erfolg geführt hat . verfehlte Nichtzulassung Einwendung hilft nur Anfechtung beruhenden Entscheidung . 13 . Dezember ; 5 . Dezember ZR ; 22 . Aufl . . . Zwar ist Entscheidung Rechtskraftwirkung Aufrechnungsforderung entschieden so grundsätzlich neuen Rechtsstreit wiederum Prüfung gestellt werden kann . Aufrechnungseinwand kann jedoch mehr Wege Vollstreckungsgegenklage Anfechtungsprozess titulierte Forderung zugrunde liegt geltend gemacht werden . verbietet Zweck § Abs. materielle Rechtskraft ersten Entscheidung abzusichern . 5 . Dezember aaO . Beurteilung Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ist zwar Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch Möglichkeit abweichenden Entscheidung Instanzenzug berücksichtigen ; . 5 . Juni ZR ; 12 . Januar ; 23 . Januar . Rechtsprechung setzt jedoch Berücksichtigung Teils Doppelrelevanz begründen könnte verfahrensrechtlich zulässig ist vorliegenden Fall fehlt . Klage kann entschieden werden Einwand Beklagten einzugehen Schuldnervermögen sei unzureichend Sinne § AnfG Klägerin Aufrechnung Widerklageforderung Befriedigung verschaffen könne vgl. unten 2 . . 2 . Berufungsgericht Anfechtungsanspruch Klägerin gesamten Forderung Kaufvertrag bejaht hat hält Entscheidung rechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Klägerin verfüge § AnfG vorausgesetzt vollstreckbaren Schuldtitel fällige Forderung Schuldner . Ergebnis beanstandungsfrei hat Vortrag Beklagten Schuldner Kaufvertrag 27 . April Wohnungen arglistiger Täuschung angefochten habe entscheidungserheblich betrachtet . Zwar rügt Revision Beklagten Recht Berücksichtigung Vortrags § Abs. ausgeschlossen war . gegenteilige Annahme Berufungsgerichts beruht Verwechslung Schuldner Beklagtem . Berufungsgericht durfte Beklagten Nachlässigkeit anlasten Schuldner womöglich Lage gewesen wäre erst Verkündung erstinstanzlichen Urteils Anfechtung zeitiger noch Schluss mündlichen Verhandlung erster Instanz auszusprechen . Indes war auch Vortrag Beklagten § Abs. analog präkludiert . Revision Beklagten weist Schuldner habe erst kurz letzten mündlichen Tatsachenverhandlung Vorprozess erfahren Klägerin Baumaßnahme Herstellung gekauften Wohnungseigentums habe führen sollen überhaupt Baugenehmigung erteilt worden sei Schuldner arglistig verschwiegen habe . Schuldner aber letzten mündlichen Tatsachenverhandlung Vorprozess erfahren hat hätte dort auch vorbringen können . getan hat ist Vorbringen ausgeschlossen dann ist auch Beklagte . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht jedoch Schuldnervermögen insgesamt unzureichend Sinne § AnfG angesehen . Allerdings ist Einwand Beklagten Berücksichtigung titulierten Eigentumsverschaffungsanspruch bezüglich Wohnungen sei Schuldnervermögen unzureichend Klägerin Pfändung selbst gerichteten Ansprüche zumindest Teilbefriedigung erlangen könne Berufungsgericht Ergebnis zutreffend zurückgewiesen worden . Darlehensrückzahlungsanspruch ist erfolgten Abtretung Beklagten mehr Schuldnervermögen zuzurechnen . Insoweit macht Beklagte Revision geltend vorgetragen haben Rückabtretung Schuldner bereit sei ; Landgericht hätte gemäß § hinweisen müssen Rückabtretung notwendig erachte . Indes ist Beklagte Forderung mehr Schuldnervermögen befindet Auswirkungen Umstands Rahmen § AnfG erstinstanzlichen Urteil hinreichend aufmerksam gemacht worden . Gleichwohl ist Rückabtretung erfolgt . hält Revision Beklagten Berufungsurteil zwar Recht Anspruch sei nie Beklagten abgetreten worden . verhilft Revision jedoch Erfolg . Eigentumsverschaffungsanspruch war nur Maße werthaltig Gläubiger hier also Schuldner seinerseits vertragstreu war . War bereit Kaufpreis bezahlen konnte Verkäufer hier : Klägerin Anspruch Gegenleistung Einrede Zurückbehaltungsrechts abwehren . Schuldner Lage jedenfalls willens war ist Kaufpreis bezahlen kann Klägerin Glauben auch verweisen selbst gerichteten Eigentumsverschaffungsanspruch pfänden . hat Berufungsgericht Einwand Klägerin könne Forderungen Zahlung gerichtet seien aufrechnen tragfähigen Begründung zurückgewiesen . Hat Schuldner seinerseits Forderungen Anfechtungsgläubiger Gegenforderung aufrechnen kann ist Schuldnervermögen grundsätzlich unzureichend Sinne § AnfG. Schuldner hat Recht eigenen Forderung Gegenforderung Forderung Gläubigers Hauptforderung aufzurechnen . bewirkt Gegenforderung hingibt Tilgung Hauptforderung . Aufrechnung ist Erfüllungssurrogat . Zugleich gibt Aufrechnenden Möglichkeit Gegenforderung Wege Selbsthilfe Risiko führenden Aktivprozesses durchzusetzen m.w . . 28 . April ; Staudinger/Gursky Bearbeitung § . 6 ; MünchKomm-BGB/Schlüter 5 . Aufl . . . ermöglicht Zwangsvollstreckung ähnlichen Zugriff Hauptforderung . Insoweit dient Befriedigung Gegenforderung . Rechnet Anfechtungsgläubiger § AnfG Forderung Anfechtung zugrunde liegt Forderung Schuldners ist Zugriff Wege Zwangsvollstreckung gleichzuachten . Zugriff reicht fehlt Voraussetzung § AnfG " Zwangsvollstreckung Vermögen Schuldners vollständigen Befriedigung Gläubigers geführt " haben darf . Berufungsgericht meint Aufrechnung verschaffe Anfechtungsgläubiger lediglich Befreiung Verbindlichkeit hingegen Erhalt § AnfG vorauszusetzenden Befriedigung . Auffassung berücksichtigt doppelte Funktion Aufrechnung . Berufungsgericht kann insoweit auch Jäger Gläubigeranfechtung Konkursverfahrens 2 . Aufl § Anm . stützen . Dort heißt Vermögensstücke Dritten Gläubigers selbst befriedigungsbedürftige Forderung hafteten blieben Ermittlung Uneinbringlichkeit Sinne § AnfG Ansatz . Decke Schuldnervermögen Forderung Gläubigers so habe Rückgewähr anfechtbaren Erwerbs auch dann beanspruchen Dritthaftung Befriedigung erwirken könne . vorliegenden Fall geht Dritthaftung Vermögen Schuldners Forderung befunden hat Klägerin auch jetzt noch zugreifen kann vgl. § . Zugriff ist Klägerin auch zuzumuten selbst vermögenslos ist ; kann Wege Aufrechnung Befreiung eigenen Verbindlichkeit Wert Hauptforderung erschließen . Klägerin Anfechtungsgläubigerin Aufrechnung erklärt hat ist unerheblich . Allerdings ist Aufrechnung Recht Schuldners . steht Allgemeinen Gebrauch macht . Fällen wird Schuldner Gegenforderung aufopfern wollen Hauptforderung tilgen . Auch dann Gegenforderung Schuldners tituliert ist muss aufrechnen . kann vielmehr Titels vollstrecken Gläubiger überlassen etwa auch gegebenen Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch macht . Schuldner Möglichkeit hätte Wege Aufrechnung Hauptforderung zuzugreifen nötigt Zugriff Wege Zwangsvollstreckung abzusehen . ändert Grundsatz vorbehaltlich Bestehens Aufrechnungsverbots dann Wege Gläubigeranfechtung Vermögen Dritten zugreifen will Hauptschuldner gegenüber Verbindlichkeit belastet ist Aufrechnung tilgen kann . Gläubiger darf Belieben Schuldner schonen Empfänger anfechtbar erworbener Zuwendungen Anspruch nehmen ; insofern ist Anfechtungsklage " subsidiär . 11 Juli . Gläubiger muss Vermögen Schuldners Weggegebene nur Verfügung gestellt werden " Befriedigung erforderlich ist " Abs. AnfG . Genauso Gläubiger freiem Belieben entscheiden kann vollstreckbaren Titel Schuldner vollstreckt gleich Anfechtungsanspruch Dritten geltend macht muss Aufrechnungsmöglichkeit wahrnehmen anficht . Kann Anfechtungsgläubiger Gläubiger Gegenforderung Aufrechnung befriedigen ist erforderlich Dritte Anfechtungsschuldner Gläubiger Hauptforderung Erhaltene Anfechtungsgläubiger Verfügung stellt . Ist Aufrechnung jedenfalls Anfechtungsgläubiger Gegenforderung gesetzlich vertraglich ausgeschlossen verbietet allerdings Berücksichtigung Aufrechnungsmöglichkeit Prüfung Vermögen desjenigen Gegenstand weggegeben hat unzureichend geworden ist . Fall ist Befriedigung Gläubigers Gegenforderung weiterhin erforderlich Weggegebene Verfügung gestellt wird . Aufrechnung rechtlich ausgeschlossen ist taugt Erfüllungssurrogat noch Selbstexekution . vorliegenden Fall kann Klägerin lungsanspruch aufrechnen . Anspruch besteht ; ist tituliert . Abtretung Beklagten hindert Aufrechnung Klägerin . kann Klägerin Höhe € befriedigen . Klägerin Schuldner Lasten einbarte Aufrechnungsverbot steht . Aufrechnungsverbot Schuldner gemäß § entfallen ist inzwischen auch Klägerin geraten ist so Fortdauer Gegenforderung mehr realisieren könnte vgl. ; . 2 . Dezember ZR 442 ; 26 . Februar ; 19 . September ; MünchKomm-BGB/Kieninger aaO Nr. . 5 ; MünchKomm-BGB/Schlüter aaO . ; 66 . Aufl . . kann dahinstehen . Aufrechnungsverbot nur Schutze Klägerin diente war Aufrechnung Zeitpunkt verboten . Klägerin darf Aufrechnung auch absehen Aufrechnung Darlehensrückzahlungsanspruch noch vollständige Befriedigung klägerischen Kaufpreisforderung 306.775,12 € Zinsen erreichbar ist . Zwangsvollstreckung kann schon dann unterbleiben feststeht nur Teilbefriedigung Gläubigers führen würde aaO . 23 ; Kübler/Prütting/Paulus InsO AnfG . . Allerdings ist Gläubiger gehalten noch so geringwertigen entlegenen Gegenstand zuzugreifen . Forderung ist jedoch gemessen Höhe Forderung Anfechtungsgläubigers unbedeutend . muss Klägerin Aufrechnungsmöglichkeit Anfechtungsgegner anrechnen lassen . Anfechtungsanspruch kann nur Rests geltend machen . Beklagten abgetretenem Recht Schuldners Höhe € geltend gemachten Klägerin bestrittenen gerichtlich festgestellten Ansprüche Doppelhäuser-Projekt hindern Anfechtungsanspruch ; insofern ist Klägerin Aufrechnung zumutbar . Revisionsverhandlung hat Beklagte ausdrücklich geltend gemacht Schuldnervermögen sei auch Ansprüche zureichend . ist zwar fraglich Beklagte bereits Vorinstanzen berufen hat . Frage hatten jedoch bereits Tatrichter untersuchen entsprechenden Tatsachen vorgetragen waren . Demgemäß steht nunmehr auch Überprüfung Revisionsgericht . Beklagte kann Anfechtungsgläubiger Möglichkeit Aufrechnung Schuldner verweisen Forderung ernsthaft bestritten ist . Ist zweifelhaft Vermögensverschiebung Schuldners Restvermögen ausreicht Gläubiger befriedigen braucht Anfechtungskläger Möglichkeit Pfändung verweisen lassen überhaupt erst Jahren Befriedigung führt . 22 . September aaO . Ebenso wenig muss Pfändung angeblicher Forderungen Schuldners einlassen Bestehen festgestellt ist 83 ; aaO . ; Kübler/Prütting/Paulus aaO . . gleichen Gründen kann Gläubiger verwiesen werden Aufrechung Forderung befriedigen geklärt ist nennenswerten Bestandteil Schuldnervermögens bildet . Müsste Anfechtungsgläubiger hier zunächst Streit Forderung austragen würde Verzögerung Durchsetzung Anfechtungsrechts bewirken vereinbar wäre Zweck Rechtsinstituts Gläubiger Vermögensverschiebungen Schuldner schützen geeignet sind Befriedigung vereiteln . 3 . Schuldnervermögen deckender Anspruch verbleibt nämlich Höhe € sind Voraussetzungen Anfechtung § AnfG erfüllt . Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat Beklagte Grundbesitz unentgeltlich erhalten zwar früher Jahre Anfechtung . handelt Zuwendung Rahmen vorweggenommenen Erbfolge . Abschluss Ergänzungsvereinbarung 5 . Dezember hat Unentgeltlichkeit geändert . Qualifizierung Rechtshandlung entgeltlich unentgeltlich kommt Zeitpunkt Rechtshandlung vorgenommen wurde vgl. AnfG . muss abgestellt werden seinerzeit angemessene Gegenleistung erfolgt wenigstens ausbedungen worden ist . ergebende Unentgeltlichkeit Leistung wird aufgehoben Parteien Nachhinein entgeltliche umwandeln Sp . ; Prütting/Paulus aaO AnfG . . aaO . ; Kübler/ Grundstücksübertragung ist Möglichkeit Klägerin Vollstreckung Schuldnervermögen befriedigen beeinträchtigt Klägerin somit objektiv benachteiligt worden . tatrichterlichen Revision Beklagten angegriffenen Feststellungen sind übertragenen Flurstücke einzigen Ausnahme abgesehen wertausschöpfend belastet . Allerdings wäre Meinung Berufungsgerichts nachträglicher Wegfall Gläubigerbenachteiligung erheblich aaO . ; vgl. ferner . ; Uhlenbruck/ Hirte InsO . Aufl . . . muss letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gegeben sein . zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt Anfechtungsgegner Schuldner Zeitpunkt weitere Gegenleistung angefochtenen Zuwendung Vermögenswerte zukommen lässt angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen Zugriff Gläubigers offen stehen . Hier ist Gläubigerbenachteiligung jedoch nachträglich entfallen . Ergänzungsvereinbarung 5 . Dezember hat Beklagte Grundpfandgläubigerin Schuldanerkenntnis € Zinsen abgegeben sofortigen Zwangsvollstreckung Vermögen unterworfen . Ergänzungsvereinbarung hat Darlehensverbindlichkeiten Vaters übernommen angeblich auch erfüllt . sind Schuldner Zugriff Klägerin offen stehenden Vermögenswerte zugeflossen . II . Revision Klägerin Klägerin wendet Beklagten Schuldner abgetretenen Zurückbehaltungsrecht eingeräumt worden ist . Angriff ist Ergebnis Erfolg versagen . Darlehensrückzahlungsanspruch Frage Schuldnervermögen zureichend Sinne § AnfG ist berücksichtigt werden muss vgl. oben ist " verbraucht " kann zusätzlich Gegenstand Zurückbehaltungsrechts gemacht werden . kommt mehr Beklagte hier auch gemäß § Abs. Zurückbehaltungsrecht präkludiert wäre Präklusion derartigen Einrede vgl. ; ; ; 22 . Aufl . . Schuldner mehr geltend machen könnte ; Anspruch Rückzahlung Darlehens war bereits Schlussverhandlung Berufungsrechtszug Vorprozesses entstanden fällig geworden . Berufungsurteil ist demgemäß ändern Beklagte Zwangsvollstreckung Schuldner übertragene wertausschöpfend belastete Immobilienvermögen nur Aufrechnung Darlehensrückzahlungsanspruch verminderten Forderung Klägerin dulden hat . entfällt Beklagten zugebilligte Zurückbehaltungsrecht . kann Revisionsgericht selbst aussprechen Rechtsstreit insoweit Endentscheidung reif ist § Abs. § Abs. . auch Revisionsurteil Teilurteile sind Instanzen haben gesamten angefallenen Streitstoff abschließend entschieden muss insoweit Kostenentscheidung getroffen werden . Dr. Dr. ist Urlaub verhindert unterschreiben . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 30.06.2004 Entscheidung 24.02.2006