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1299 lines
11 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
19
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Dr.
Raebel
mündliche
Verhandlung
17
.
Mai
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
ausgeurteilten
Beträge
Konto
Nr.
Klägers
Bank
zahlen
hat
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Konkursverfahren
Vermögen
Rubrum
aufgeführten
Unternehmen
.
nimmt
Beklagten
Amtsvorgänger
Masseverkürzungen
Schadensersatz
Anspruch
.
Beklagten
Sachbearbeiter
tätiger
Angestellter
K.
gestaltete
Anfang
Ende
Konkursverfahren
insgesamt
Überweisungsaufträge
Bank
folgenden
:
Bank
so
jeweiligen
Beträge
Massegläubigern
eigenen
Sparkonto
zuflossen
.
Vortrag
Klägers
verwandte
K.
klagten
überlassene
blanko
gezeichnete
Überweisungsträger
Vortrag
Beklagten
wurde
Namenszug
gefälscht
.
verschaffte
Konkursmassen
Einfachheit
ist
folgenden
nur
noch
"
Konkursmasse
"
Rede
insgesamt
931.973,10
DM
verbrauchte
.
Klage
begehrt
Kläger
noch
Zahlung
904.861,75
DM
.
Vorinstanzen
haben
Klage
stattgegeben
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
wesentlichen
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
folgt
begründet
:
Schon
Zugrundelegung
Vortrages
Beklagten
könne
Kläger
gemäß
§
Ersatz
angerichteten
Schadens
beanspruchen
.
Einerseits
müsse
Beklagte
schuldhafte
Verhalten
gemäß
einstehen
Beklagten
zugewiesenen
Aufgaben
unmittelbaren
inneren
Zusammenhang
gestanden
habe
.
Andererseits
habe
Beklagte
selbst
obliegenden
Masseverwaltung
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
beachtet
zweckentsprechende
Büroorganisation
betrügerischen
Machenschaften
hätte
verhindern
können
müssen
.
Zwar
trage
erster
Linie
angewiesene
Bankinstitut
Risiko
Fälschung
Überweisungsträgers
.
Dennoch
habe
Beklagten
verwalteten
Vermögensmasse
gefälschten
Überweisungsaufträge
Schaden
entstehen
können
so
etwa
fehlendem
Nachweis
Fälschung
berechtigten
Mitverschuldenseinwands
Bankinstituts
.
Beklagte
könne
auch
Zusage
Klägers
berufen
werde
vorrangig
Bank
Anspruch
nehmen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
beanstanden
ist
zunächst
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
Pflichten
Konkursverwalter
schuldhaft
verletzt
hat
§
.
Legt
eigene
Vorbringen
Beklagten
zugrunde
Namenszug
Überweisungsträgern
gefälscht
worden
ist
so
hat
Verschulden
§
vertreten
Gehilfen
Erfüllung
konkursspezifischer
Verwalterpflichten
bedient
hat
.
hat
Fälschungen
Erfüllung
übertragenen
Pflichten
nur
Gelegenheit
Tätigkeit
vorgenommen
.
Haftung
Konkursverwalters
Erfüllungsgehilfen
ist
jedenfalls
Rahmen
internen
Verantwortlichkeit
anerkannt
.
;
.
21
.
März
Nr.
;
26
.
März
.
Voraussetzung
Anwendung
§
Satz
ist
unmittelbarer
sachlicher
Zusammenhang
schuldhaften
Verhalten
Aufgaben
Hinblick
Vertragserfüllung
zugewiesen
waren
.
Rahmen
hat
Geschäftsherr
auch
strafbares
Verhalten
Hilfspersonen
haften
.
gilt
selbst
dann
Weisungen
Interessen
vorsätzlich
zuwiderhandeln
eigene
Vorteile
erzielen
vgl.
.
11
.
Oktober
XI
;
ferner
Urt
.
29
.
Januar
f.
;
4
.
Februar
XI
;
13
.
Mai
XI
.
Berufungsgericht
ausgeführt
hat
gehörte
eigenen
Darstellung
Beklagten
K.
Sachbearbeiter
übertragenen
Aufgaben
Entscheidungen
Erfüllung
Gläubigerforderungen
vorzubereiten
Überweisungsformulare
entsprechend
auszufüllen
Beklagten
Unterschrift
vorzulegen
Unterzeichnung
Geschäftsgang
geben
.
Erledigung
Aufgaben
hatte
auch
Verpflichtung
Beklagten
beachten
Konkursmasse
nur
konkursspezifischen
privaten
Zwecken
verwenden
.
Verpflichtung
hat
Vordrucke
mißbräuchlich
verwendete
delt
.
Zuwiderhandlung
Aufgaben
bestand
unmittelbarer
Zusammenhang
.
Berechtigte
Überweisungen
geschmälerten
Kontenguthaben
wirtschaftlicher
Sicht
Konkursmasse
war
muß
auch
Verhältnis
Beklagten
Erfüllungsgehilfe
angesehen
werden
.
Geht
Behauptung
Klägers
Transaktionen
Überweisungsformulare
benutzt
hat
Beklagte
gezeichnet
hatte
folgt
schuldhafte
Pflichtverletzung
schon
Überlassung
Blankette
Angestellten
.
Selbst
Beklagte
langjährigen
Mitarbeiter
berechtigterweise
vertraut
haben
mag
durfte
blanko
gezeichnete
Überweisungsformulare
überlassen
faktisch
Verfügungsbefugnis
Konkurskonten
einräumen
.
Zumindest
wäre
verpflichtet
gewesen
lückenlos
zeitnah
überprüfen
Blankette
verwendet
hatte
.
Gegebenenfalls
wäre
schon
erste
alsbald
entdeckt
worden
;
späteren
wäre
dann
mehr
gekommen
.
2
.
Revision
hat
lediglich
insoweit
Erfolg
Kläger
beantragt
schlechthin
Zahlung
nur
Beseitigung
"
Buchbelastung
liegenden
Schadens
Zahlung
Bank
Zweckbestimmung
Betrag
belasteten
Konto
Klägers
gutzuschreiben
verlangen
kann
.
Revision
ist
folgen
Grundlage
beiderseitigen
Vorbringens
festgestellt
werden
kann
Vermögen
Klägers
sei
Durchführung
Banküberweisungen
zuletzt
noch
langten
904.861,75
DM
vermindert
worden
.
insofern
Schaden
fehlt
ist
Klage
Anspruch
Zahlung
entsprechenden
Schadensersatzbetrages
Kläger
selbst
unbegründet
vgl.
.
31
.
Mai
;
19
.
Juni
zVb
;
10
Juli
zVb
.
Girokonto
vorgenommenen
Belastungsbuchungen
haben
materiellrechtlichen
Veränderungen
Forderungsbestandes
Rahmen
bankvertraglichen
Verhältnisses
Bank
Kontoinhaber
bewirkt
.
ist
gleichgültig
Kläger
behauptet
Machenschaften
Beklagten
blanko
gezeichnete
Überweisungsformulare
verwendet
Beklagte
vorträgt
Überweisungen
Fälschung
Namenszugs
Überweisungsformularen
bewirkt
hat
.
Fällen
fehlt
wirksamen
Überweisungsauftrag
.
angeblichen
Blanketten
handelte
Kläger
selbst
Gerichtsakten
gereichten
Durchschriften
jeweiligen
Überweisungsaufträge
ergibt
stets
sogenannte
"
Oberschriften
"
Beklagten
.
blanko
geleistete
"
Oberschrift
"
begründet
Rechtsschein
stehende
Erklärung
Aussteller
herrührt
.
Blankettgeber
braucht
abredewidrig
ausgefülltes
Blankett
Falle
gelten
lassen
.
betrügerischen
Vermögensverschiebungen
Fälschungen
Namenszugs
Beklagten
Überweisungsformularen
bewirkt
hat
hat
Bank
Fälschungsrisiko
tragen
.
3
November
XI
536
;
31
.
Mai
aaO
;
11
.
Oktober
XI
;
13
.
Mai
XI
2237
;
19
.
Juni
zVb
;
Schimansky
:
Bankrechtshandbuch
2
.
Aufl
.
.
10
;
Bankvertragsrecht
4
.
Aufl
.
.
.
Darstellungen
hat
Kläger
Bank
gemäß
§
Anspruch
Wiedergutschrift
Inhalt
jedoch
lediglich
Berichtigung
derzeit
fehlerhaft
ausgewiesenen
Kontostandes
gerichtet
ist
.
31
.
Mai
aaO
S.
;
19
.
Juni
zVb
.
Indessen
ist
Kläger
Belastungsbuchungen
rückgängig
gemacht
dementsprechend
Girokonto
entsprechend
vermindertes
Guthaben
ausgewiesen
ist
Beeinträchtigungen
verwalteten
Vermögens
ausgesetzt
auch
Guthabenforderung
Bank
materiellrechtlich
weiterhin
voller
Höhe
zusteht
ersatzfähiger
Schaden
Sinne
§
darstellen
.
"
Buchgeld
"
ist
Wiedergutschrift
aussteht
Kläger
verfügbar
.
31
.
Mai
aaO
S.
;
19
.
Juni
zVb
;
10
Juli
zVb
.
übrigen
ist
Kläger
auch
weitergehend
geschädigt
Wiedergutschrift
rechnen
kann
Beklagte
Bank
unrichtigen
Kontobelastungen
verantworten
hat
.
Vortrag
Beklagten
kommt
Verschulden
Bank
Betracht
Anzeichen
Fälschung
Überweisungsträger
hindeuteten
grob
fahrlässig
gelassen
habe
.
Gegebenenfalls
hat
Bank
Verpflichtung
verletzt
Kunden
erkennbaren
Untreuehandlungen
Hilfsperson
Kunden
schützen
.
Umfang
Manipulationen
eigenes
Verschulden
Bank
begünstigt
worden
sind
kann
Auszahlungsanspruch
Klägers
Konto
-9-
densersatzanspruch
positiver
Vertragsverletzung
Girovertrages
aufrechnen
.
13
.
Mai
XI
aaO
;
teilweise
hat
Rechtsprechung
Verlangen
Kontoinhabers
Berichtigung
fehlerhaft
ausgewiesenen
Kontostandes
auch
direkt
Mitverschuldenseinwand
zugelassen
vgl.
;
;
.
8
.
Oktober
XI
.
Kläger
muß
Verhältnis
Bank
Verschulden
Vorgängers
Beklagten
muß
seinerseits
Verschulden
zurechnen
lassen
vgl.
insoweit
.
18
.
Oktober
65
;
8
.
Oktober
XI
aaO
.
Zwar
hat
Kläger
vorsätzlich
begangenen
Fälschungen
einzustehen
.
Pflichtverletzung
Verfälschung
Überweisungsaufträgen
kann
Kontoinhaber
selbst
begehen
.
25
.
Januar
;
13
.
Mai
XI
aaO
.
Kläger
muß
indes
anderweitiges
Fehlverhalten
Wahrnehmung
girovertraglicher
Pflichten
zurechnen
lassen
.
hatte
Erledigung
übertragenen
Aufgaben
oben
auch
girovertragliche
Verpflichtung
Kontoinhabers
beachten
mißbräuchliche
Verwendung
Überweisungsvordrucke
verhindern
vgl.
.
11
.
Oktober
XI
aaO
.
Verpflichtung
hat
selbst
Vordrucke
mißbrauchte
zuwiedergehandelt
.
Zuwiderhandlung
übertragenen
Aufgaben
bestand
unmittelbarer
Zusammenhang
.
Umfang
Aufrechnung
erlischt
Auszahlungsanspruch
ist
Anspruch
Klägers
Ausweisung
anderen
Kontostandes
unbegründet
.
Erscheinungsformen
Schadens
kann
Kläger
Beklagten
Schadloshaltung
beanspruchen
.
Streit
Umfang
unrichtigen
Kontobelastungen
Beklagten
Bank
verantworten
sind
ist
vorliegenden
Verfahren
auszutragen
.
ist
allgemein
anerkannter
Grundsatz
Schadensersatzrechts
Schädiger
Geschädigten
verweisen
kann
habe
Dritten
Anspruch
Ausgleich
Vermögensbeeinträchtigung
führen
könne
261
.
17
.
Februar
IVa
;
31
.
Mai
aaO
S.
;
12
.
Dezember
ZR
insoweit
abgedr
.
.
Nur
Schadensereignis
begründeten
Vorteile
sind
schadensmindernd
berücksichtigen
Anrechnung
jeweiligen
Zweck
Ersatzanspruchs
übereinstimmt
Schädiger
unangemessen
entlastet
.
2
.
Dezember
.
wäre
angemessen
Beklagte
Kläger
verweisen
dürfte
zunächst
unerheblichen
Risiko
behafteten
Prozeß
Bank
führen
erst
etwaigen
"
Ausfall
"
geltend
machen
.
Kläger
wird
Recht
vollen
Schadensersatz
Beklagten
verlangen
besser
gestellt
unrichtigen
Belastungsbuchungen
stünde
.
Beklagte
Schadensersatz
Kläger
leistet
bleibt
zwar
Anspruch
Bank
Berichtigung
fehlerhaft
ausgewiesenen
Kontostandes
unberührt
.
Bank
Aufrechnung
noch
leisten
hat
gebührt
aber
keinesfalls
Kläger
Bank
Vorlage
tretenden
Beklagten
.
Rechtsgrundlage
bietet
gesetzlicher
Forderungsübergang
stattfindet
entsprechende
Anwendung
§
Ersatzpflichtige
Abtretung
Ansprüche
beeinträchtigten
Recht
verlangen
kann
vgl.
.
2
Juli
ZR
;
12
.
Dezember
ZR
aaO
.
vorliegenden
Fall
ist
zwar
Anspruch
Berichtigung
Kontostandes
Anspruch
Auszahlung
Kontoguthabens
vorgeschaltet
ist
abtretbar
.
steht
nur
Kontoinhaber
kontoführende
Bank
.
Abtretung
Kontobeziehung
stehenden
Dritten
würde
Inhalt
Anspruchs
verändern
§
.
Alt
.
.
Abtretbar
ist
indes
Kontoguthaben
bezogene
Auszahlungsanspruch
.
kann
auch
vorausgehende
Kontoberichtigung
geltend
gemacht
werden
.
Beklagte
kann
Abtretung
noch
nachträglich
fordern
.
vorliegenden
Verfahren
unterlassen
hat
Einrede
Zurückbehaltungsrechts
geltend
machen
hat
Abtretung
verzichtet
vgl.
.
Schadensersatzanspruch
ist
Beseitigung
unrichtigen
Kontobelastungen
Herbeiführung
entsprechenden
Gutschrift
Bank
gerichtet
.
31
.
Mai
aaO
S.
;
19
.
Juni
zVb
;
10
Juli
zVb
.
Zweck
hat
Beklagte
entsprechenden
Betrag
belastete
Konto
einzuzahlen
überweisen
.
Anspruch
ist
Kläger
gestellten
Antrag
"
minus
enthalten
.
Kreft
Zugehör
Richter
Bundesgerichtshof
ist
Urlaubs
verhindert
Unterschrift
beizufügen
Kreft
Raebel