NAMEN ZR Verkündet : 19 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Dr. Raebel mündliche Verhandlung 17 . Mai Recht erkannt : Revision Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Januar wird Kosten Beklagten Maßgabe zurückgewiesen ausgeurteilten Beträge Konto Nr. Klägers Bank zahlen hat . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Konkursverfahren Vermögen Rubrum aufgeführten Unternehmen . nimmt Beklagten Amtsvorgänger Masseverkürzungen Schadensersatz Anspruch . Beklagten Sachbearbeiter tätiger Angestellter K. gestaltete Anfang Ende Konkursverfahren insgesamt Überweisungsaufträge Bank folgenden : Bank so jeweiligen Beträge Massegläubigern eigenen Sparkonto zuflossen . Vortrag Klägers verwandte K. klagten überlassene blanko gezeichnete Überweisungsträger Vortrag Beklagten wurde Namenszug gefälscht . verschaffte Konkursmassen Einfachheit ist folgenden nur noch " Konkursmasse " Rede insgesamt 931.973,10 DM verbrauchte . Klage begehrt Kläger noch Zahlung 904.861,75 DM . Vorinstanzen haben Klage stattgegeben . Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat wesentlichen Erfolg . Berufungsgericht hat Urteil folgt begründet : Schon Zugrundelegung Vortrages Beklagten könne Kläger gemäß § Ersatz angerichteten Schadens beanspruchen . Einerseits müsse Beklagte schuldhafte Verhalten gemäß einstehen Beklagten zugewiesenen Aufgaben unmittelbaren inneren Zusammenhang gestanden habe . Andererseits habe Beklagte selbst obliegenden Masseverwaltung Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet zweckentsprechende Büroorganisation betrügerischen Machenschaften hätte verhindern können müssen . Zwar trage erster Linie angewiesene Bankinstitut Risiko Fälschung Überweisungsträgers . Dennoch habe Beklagten verwalteten Vermögensmasse gefälschten Überweisungsaufträge Schaden entstehen können so etwa fehlendem Nachweis Fälschung berechtigten Mitverschuldenseinwands Bankinstituts . Beklagte könne auch Zusage Klägers berufen werde vorrangig Bank Anspruch nehmen . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . 1 . beanstanden ist zunächst Auffassung Berufungsgerichts Beklagte Pflichten Konkursverwalter schuldhaft verletzt hat § . Legt eigene Vorbringen Beklagten zugrunde Namenszug Überweisungsträgern gefälscht worden ist so hat Verschulden § vertreten Gehilfen Erfüllung konkursspezifischer Verwalterpflichten bedient hat . hat Fälschungen Erfüllung übertragenen Pflichten nur Gelegenheit Tätigkeit vorgenommen . Haftung Konkursverwalters Erfüllungsgehilfen ist jedenfalls Rahmen internen Verantwortlichkeit anerkannt . ; . 21 . März Nr. ; 26 . März . Voraussetzung Anwendung § Satz ist unmittelbarer sachlicher Zusammenhang schuldhaften Verhalten Aufgaben Hinblick Vertragserfüllung zugewiesen waren . Rahmen hat Geschäftsherr auch strafbares Verhalten Hilfspersonen haften . gilt selbst dann Weisungen Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln eigene Vorteile erzielen vgl. . 11 . Oktober XI ; ferner Urt . 29 . Januar f. ; 4 . Februar XI ; 13 . Mai XI . Berufungsgericht ausgeführt hat gehörte eigenen Darstellung Beklagten K. Sachbearbeiter übertragenen Aufgaben Entscheidungen Erfüllung Gläubigerforderungen vorzubereiten Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen Beklagten Unterschrift vorzulegen Unterzeichnung Geschäftsgang geben . Erledigung Aufgaben hatte auch Verpflichtung Beklagten beachten Konkursmasse nur konkursspezifischen privaten Zwecken verwenden . Verpflichtung hat Vordrucke mißbräuchlich verwendete delt . Zuwiderhandlung Aufgaben bestand unmittelbarer Zusammenhang . Berechtigte Überweisungen geschmälerten Kontenguthaben wirtschaftlicher Sicht Konkursmasse war muß auch Verhältnis Beklagten Erfüllungsgehilfe angesehen werden . Geht Behauptung Klägers Transaktionen Überweisungsformulare benutzt hat Beklagte gezeichnet hatte folgt schuldhafte Pflichtverletzung schon Überlassung Blankette Angestellten . Selbst Beklagte langjährigen Mitarbeiter berechtigterweise vertraut haben mag durfte blanko gezeichnete Überweisungsformulare überlassen faktisch Verfügungsbefugnis Konkurskonten einräumen . Zumindest wäre verpflichtet gewesen lückenlos zeitnah überprüfen Blankette verwendet hatte . Gegebenenfalls wäre schon erste alsbald entdeckt worden ; späteren wäre dann mehr gekommen . 2 . Revision hat lediglich insoweit Erfolg Kläger beantragt schlechthin Zahlung nur Beseitigung " Buchbelastung liegenden Schadens Zahlung Bank Zweckbestimmung Betrag belasteten Konto Klägers gutzuschreiben verlangen kann . Revision ist folgen Grundlage beiderseitigen Vorbringens festgestellt werden kann Vermögen Klägers sei Durchführung Banküberweisungen zuletzt noch langten 904.861,75 DM vermindert worden . insofern Schaden fehlt ist Klage Anspruch Zahlung entsprechenden Schadensersatzbetrages Kläger selbst unbegründet vgl. . 31 . Mai ; 19 . Juni zVb ; 10 Juli zVb . Girokonto vorgenommenen Belastungsbuchungen haben materiellrechtlichen Veränderungen Forderungsbestandes Rahmen bankvertraglichen Verhältnisses Bank Kontoinhaber bewirkt . ist gleichgültig Kläger behauptet Machenschaften Beklagten blanko gezeichnete Überweisungsformulare verwendet Beklagte vorträgt Überweisungen Fälschung Namenszugs Überweisungsformularen bewirkt hat . Fällen fehlt wirksamen Überweisungsauftrag . angeblichen Blanketten handelte Kläger selbst Gerichtsakten gereichten Durchschriften jeweiligen Überweisungsaufträge ergibt stets sogenannte " Oberschriften " Beklagten . blanko geleistete " Oberschrift " begründet Rechtsschein stehende Erklärung Aussteller herrührt . Blankettgeber braucht abredewidrig ausgefülltes Blankett Falle gelten lassen . betrügerischen Vermögensverschiebungen Fälschungen Namenszugs Beklagten Überweisungsformularen bewirkt hat hat Bank Fälschungsrisiko tragen . 3 November XI 536 ; 31 . Mai aaO ; 11 . Oktober XI ; 13 . Mai XI 2237 ; 19 . Juni zVb ; Schimansky : Bankrechtshandbuch 2 . Aufl . . 10 ; Bankvertragsrecht 4 . Aufl . . . Darstellungen hat Kläger Bank gemäß § Anspruch Wiedergutschrift Inhalt jedoch lediglich Berichtigung derzeit fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes gerichtet ist . 31 . Mai aaO S. ; 19 . Juni zVb . Indessen ist Kläger Belastungsbuchungen rückgängig gemacht dementsprechend Girokonto entsprechend vermindertes Guthaben ausgewiesen ist Beeinträchtigungen verwalteten Vermögens ausgesetzt auch Guthabenforderung Bank materiellrechtlich weiterhin voller Höhe zusteht ersatzfähiger Schaden Sinne § darstellen . " Buchgeld " ist Wiedergutschrift aussteht Kläger verfügbar . 31 . Mai aaO S. ; 19 . Juni zVb ; 10 Juli zVb . übrigen ist Kläger auch weitergehend geschädigt Wiedergutschrift rechnen kann Beklagte Bank unrichtigen Kontobelastungen verantworten hat . Vortrag Beklagten kommt Verschulden Bank Betracht Anzeichen Fälschung Überweisungsträger hindeuteten grob fahrlässig gelassen habe . Gegebenenfalls hat Bank Verpflichtung verletzt Kunden erkennbaren Untreuehandlungen Hilfsperson Kunden schützen . Umfang Manipulationen eigenes Verschulden Bank begünstigt worden sind kann Auszahlungsanspruch Klägers Konto -9- densersatzanspruch positiver Vertragsverletzung Girovertrages aufrechnen . 13 . Mai XI aaO ; teilweise hat Rechtsprechung Verlangen Kontoinhabers Berichtigung fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes auch direkt Mitverschuldenseinwand zugelassen vgl. ; ; . 8 . Oktober XI . Kläger muß Verhältnis Bank Verschulden Vorgängers Beklagten muß seinerseits Verschulden zurechnen lassen vgl. insoweit . 18 . Oktober 65 ; 8 . Oktober XI aaO . Zwar hat Kläger vorsätzlich begangenen Fälschungen einzustehen . Pflichtverletzung Verfälschung Überweisungsaufträgen kann Kontoinhaber selbst begehen . 25 . Januar ; 13 . Mai XI aaO . Kläger muß indes anderweitiges Fehlverhalten Wahrnehmung girovertraglicher Pflichten zurechnen lassen . hatte Erledigung übertragenen Aufgaben oben auch girovertragliche Verpflichtung Kontoinhabers beachten mißbräuchliche Verwendung Überweisungsvordrucke verhindern vgl. . 11 . Oktober XI aaO . Verpflichtung hat selbst Vordrucke mißbrauchte zuwiedergehandelt . Zuwiderhandlung übertragenen Aufgaben bestand unmittelbarer Zusammenhang . Umfang Aufrechnung erlischt Auszahlungsanspruch ist Anspruch Klägers Ausweisung anderen Kontostandes unbegründet . Erscheinungsformen Schadens kann Kläger Beklagten Schadloshaltung beanspruchen . Streit Umfang unrichtigen Kontobelastungen Beklagten Bank verantworten sind ist vorliegenden Verfahren auszutragen . ist allgemein anerkannter Grundsatz Schadensersatzrechts Schädiger Geschädigten verweisen kann habe Dritten Anspruch Ausgleich Vermögensbeeinträchtigung führen könne 261 . 17 . Februar IVa ; 31 . Mai aaO S. ; 12 . Dezember ZR insoweit abgedr . . Nur Schadensereignis begründeten Vorteile sind schadensmindernd berücksichtigen Anrechnung jeweiligen Zweck Ersatzanspruchs übereinstimmt Schädiger unangemessen entlastet . 2 . Dezember . wäre angemessen Beklagte Kläger verweisen dürfte zunächst unerheblichen Risiko behafteten Prozeß Bank führen erst etwaigen " Ausfall " geltend machen . Kläger wird Recht vollen Schadensersatz Beklagten verlangen besser gestellt unrichtigen Belastungsbuchungen stünde . Beklagte Schadensersatz Kläger leistet bleibt zwar Anspruch Bank Berichtigung fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes unberührt . Bank Aufrechnung noch leisten hat gebührt aber keinesfalls Kläger Bank Vorlage tretenden Beklagten . Rechtsgrundlage bietet gesetzlicher Forderungsübergang stattfindet entsprechende Anwendung § Ersatzpflichtige Abtretung Ansprüche beeinträchtigten Recht verlangen kann vgl. . 2 Juli ZR ; 12 . Dezember ZR aaO . vorliegenden Fall ist zwar Anspruch Berichtigung Kontostandes Anspruch Auszahlung Kontoguthabens vorgeschaltet ist abtretbar . steht nur Kontoinhaber kontoführende Bank . Abtretung Kontobeziehung stehenden Dritten würde Inhalt Anspruchs verändern § . Alt . . Abtretbar ist indes Kontoguthaben bezogene Auszahlungsanspruch . kann auch vorausgehende Kontoberichtigung geltend gemacht werden . Beklagte kann Abtretung noch nachträglich fordern . vorliegenden Verfahren unterlassen hat Einrede Zurückbehaltungsrechts geltend machen hat Abtretung verzichtet vgl. . Schadensersatzanspruch ist Beseitigung unrichtigen Kontobelastungen Herbeiführung entsprechenden Gutschrift Bank gerichtet . 31 . Mai aaO S. ; 19 . Juni zVb ; 10 Juli zVb . Zweck hat Beklagte entsprechenden Betrag belastete Konto einzuzahlen überweisen . Anspruch ist Kläger gestellten Antrag " minus enthalten . Kreft Zugehör Richter Bundesgerichtshof ist Urlaubs verhindert Unterschrift beizufügen Kreft Raebel