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115 lines
883 B

BESCHLUSS
ZR
1
.
August
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
1
.
August
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägers
Senatsbeschluss
4
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Streithelfer
tragen
Kosten
selber
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Kläger
verletzt
gerügte
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gerichte
Ausführungen
Partei
Kenntnis
nehmen
aber
Ausführungen
folgen
BVerfGE
1
12
;
1
.
Senat
hat
Beschwerdebegründung
gehaltenen
Vortrag
umfassend
Kenntnis
genommen
.
Berufungsurteil
geht
Rede
stehende
Umlagevertrag
"
insolvenzfest
sei
;
Verurteilung
Zedenten
§
§
InsO
folge
Umstand
Vertrag
vereinbarte
Abrechnung
vorgenommen
habe
.
selbständig
tragenden
Hilfsbegründung
wird
Zulassungsgrund
geltend
gemacht
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung