BESCHLUSS ZR 1 . August Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Grupp Richterin 1 . August beschlossen : Anhörungsrüge Klägers Senatsbeschluss 4 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Streithelfer tragen Kosten selber . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet . Kläger verletzt gerügte Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG verpflichtet Gerichte Ausführungen Partei Kenntnis nehmen aber Ausführungen folgen BVerfGE 1 12 ; 1 . Senat hat Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend Kenntnis genommen . Berufungsurteil geht Rede stehende Umlagevertrag " insolvenzfest sei ; Verurteilung Zedenten § § InsO folge Umstand Vertrag vereinbarte Abrechnung vorgenommen habe . selbständig tragenden Hilfsbegründung wird Zulassungsgrund geltend gemacht . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung