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1208 lines
9.8 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
20
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
§
Abs.
Anweisung
zahlungsunfähigen
Zwischenmieters
erfolgte
Direktzahlung
Endmieters
Vermieter
gewährt
inkongruente
Deckung
Gläubiger
Zwischenmieters
objektiv
benachteiligt
.
Urteil
20
.
Januar
ZR
AG
Albstadt
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
Urteil
3
.
Zivilkammer
17
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Revision
Beklagten
vorgenannte
Urteil
wird
unzulässig
verworfen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
haben
Kläger
.
Beklagte
.
tragen
.
Tatbestand
:
mbH
fortan
:
Schuldnerin
schloss
Klägern
Vermietern
Januar
Staffelmietvertrag
Wohnung
werbliche
Weitervermietung
Juni
mietete
.
April
vermietete
Schuldnerin
Wohnung
..
GmbH
Endmieterin
ter
.
Schuldnerin
Kläger
Juli
Oktober
entrichtenden
Mieten
blieben
offen
.
Schreiben
15
.
Oktober
wies
Schuldnerin
Endmieterin
entsprechender
schriftlicher
Mitteilung
Kläger
bislang
gezahlte
Miete
Kläger
zahlen
.
Endmieterin
überwies
Dezember
Juni
monatlich
Kläger
.
11
.
März
Gläubiger
Insolvenzantrag
gestellt
hatte
wurde
28
Juli
Verfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
Beklagte
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Eröffnung
kündigte
Beklagte
Zwischenmietverhältnis
Klägern
31
.
Oktober
.
Kläger
nehmen
Beklagten
Zahlung
August
Oktober
geschuldeten
Mieten
Nebenkostenvorauszahlungen
Höhe
insgesamt
Anspruch
.
Beklagte
macht
geltend
Direktzahlungen
Endmieterin
seien
inkongruente
Deckungen
anfechtbar
begehrt
Rückgewähr
.
Höhe
Klageforderung
rechnet
.
Berechnung
überschießenden
Betrag
macht
Wege
Widerklage
geltend
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
Höhe
stattgegeben
.
Berufung
Kläger
hat
Landgericht
amtsgerichtliche
Urteil
teilweise
abgeändert
Widerklage
Höhe
weiteren
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Abweisungsantrag
.
Beklagte
begehrt
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Hinblick
teilweise
Abweisung
Widerklage
ist
Revision
Beklagten
unzulässig
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
nur
beschränkt
zugelassen
.
ergibt
zwar
Tenor
wohl
aber
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ausreicht
Urteil
29
.
Januar
;
30
.
September
.
eindeutig
Gründen
Urteils
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
begründet
sei
abschließende
höchstrichterliche
Klärung
Frage
Anfechtung
Direktzahlungen
Dauerschuldverhältnis
inkongruenter
Deckung
herbeizuführen
.
Begründung
betrifft
nur
Widerklageanspruch
Rückgewähr
Direktzahlung
Endmieterin
Verfahrenseröffnung
erlangten
Beträge
Zuordnung
Berufungsgericht
Monat
November
verrechneten
Überweisung
früheren
Endmieterin
18
November
.
Parteien
hatten
auch
nur
Umfang
Zulassung
Revision
beantragt
.
2
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Beschränkung
Revisionszulassung
ist
auch
wirksam
.
Zulassung
Revision
kann
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Streitstoffs
beschränkt
werden
Gegenstand
Teilurteils
sein
Revisionskläger
Revision
beschränken
könnte
.
.
vgl.
Urteil
27
.
Januar
ZR
.
.
So
verhält
hier
Anfechtungsanspruch
vorausgegangenen
Mietzahlungen
rechtlich
selbständigen
Teil
Streitgegenstands
handelt
.
3
.
unzulässige
Revision
Beklagten
kann
auch
Anschlussrevision
§
Abs.
weiter
verfolgt
werden
Gegenstand
steht
unmittelbaren
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
Revision
Kläger
erfassten
Streitgegenstand
vgl.
Hk-ZPO/Kayser
4
.
Aufl
.
.
.
II
.
Revision
Kläger
ist
unbegründet
.
1
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagten
stehe
Zeitraum
Januar
Juni
Rückgewähranspruch
gemäß
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
InsO
Klage
geltend
gemachten
Mietansprüche
aufrechnen
könne
.
Schuldnerin
sei
spätestens
November
zahlungsunfähig
gewesen
.
Direktzahlungen
Endmieterin
Kläger
hätten
objektiven
Gläubigerbenachteiligung
geführt
Mietansprüche
Schuldnerin
Endmieter
erloschen
seien
Gläubiger
nur
noch
Zugriff
verminderte
Aktivmasse
gehabt
hätten
.
hypothetische
Erwägungen
möglichen
Kündigung
Zwischenmietvertrages
Kläger
komme
.
könnten
tatsächlich
eingetretene
Gläubigerbenachteiligung
beseitigen
.
Kläger
Direktzahlungen
Mietvertrag
Auftreten
weiterer
Zahlungsrückstände
Monate
Juli
Oktober
tatsächlich
zeitnah
gekündigt
hätten
sei
offen
.
Direktzahlungen
seien
inkongruent
insolvenzfeste
Vereinbarung
Gläubiger
Schuldner
Anspruch
Kläger
Zahlungen
gefehlt
habe
.
Inkongruenz
komme
Bargeschäft
Betracht
.
Anspruch
Beklagten
Höhe
sei
Höhe
Aufrechnung
erloschen
.
Monaten
August
September
hätten
Kläger
unstreitig
bekommen
.
Endmieterin
Oktober
15
.
Oktober
überwiesen
habe
sei
Betrag
17
.
Oktober
zurückgebucht
worden
.
Überweisung
18
November
sei
Monat
November
verrechnen
Mietverhältnis
schon
Klägern
Endmieterin
unmittelbar
bestanden
habe
§
Abs.
Satz
.
2
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
Kläger
stand
.
geltend
gemachte
Anfechtungsanspruch
§
Abs.
InsO
scheitert
Auffassung
Revision
Kläger
Fehlen
objektiven
Gläubigerbenachteiligung
.
Gläubigerbenachteiligung
Sinne
insolvenzrechtlichen
Anfechtungsvorschriften
liegt
Rechtshandlung
Schuldenmasse
vermehrt
Aktivmasse
verkürzt
Zugriff
Schuldnervermögen
vereitelt
erschwert
verzögert
hat
Urteil
22
.
Dezember
;
16
.
Oktober
ZR
.
9
;
HK-InsO/Kreft
5
.
Aufl
.
.
.
Verkürzung
Masse
kann
insbesondere
dann
eintreten
Schuldner
zustehende
Forderung
Zahlung
ten
getilgt
wird
Schuldner
Befriedigung
Zahlungsempfängers
Vermögensgegenstand
aufgibt
anderenfalls
Gläubigern
insgesamt
Verfügung
gestanden
hätte
Urteil
10
.
Mai
.
9
;
16
.
Oktober
aaO
.
hier
Rede
stehende
Mietforderung
Schuldnerin
Endmieterin
geschlossenen
Mietvertrag
April
stand
ausschließlich
Schuldnerin
.
Mietvertrag
gewerbliche
Zwischenvermietung
Januar
hatten
Kläger
nur
Ansprüche
Schuldnerin
unmittelbaren
Anspruch
Endmieterin
gab
.
Frage
Schuldnerin
überhaupt
Einnahmen
Weitervermietung
erzielen
konnte
sollte
Hinblick
Entgelt
übernommene
Mietgarantie
gerade
ankommen
.
§
"
Bedingungen
gewerbliche
Zwischenvermietung
"
sollte
Schuldnerin
wirtschaftliche
Risiko
Erstvermietung
Weitervermietung
Mietausfalls
Kaltmiete
tragen
.
mussten
auch
Einnahmen
Weitervermietung
zustehen
.
Vereinbarung
Klägern
Schuldnerin
Änderung
Vertragsbedingungen
Zahlung
unmittelbar
Endmieterin
Kläger
leisten
war
hat
unstreitig
gegeben
.
Zusammenhang
angestellte
Erwägung
Revision
Kläger
hätten
insolvenzfeste
Übertragung
Ansprüche
Schuldnerin
Endmieterin
Anweisung
Direktzahlung
15
.
Oktober
nur
Möglichkeit
gehabt
Mietverhältnis
Schuldnerin
offenen
Mieten
Juli
Oktober
fristlos
kündigen
Krise
Schuldnerin
noch
verschärfen
ist
Rahmen
Prüfung
Gläubigerbenachteiligung
vorliegt
lich
.
Frage
ursächlichen
Zusammenhangs
Rechtshandlung
Gläubigerbenachteiligung
ist
realen
Geschehens
beurteilen
.
hypothetische
nur
gedachte
Kausalverläufe
ist
insoweit
Raum
Urteil
2
.
Juni
IX
ZR
;
29
.
September
ZR
;
Kreft
aaO
.
;
2
.
Aufl
.
.
;
Uhlenbruck/Hirte
InsO
.
Aufl
.
.
.
Kündigung
Anweisung
Direktzahlung
tatsächlich
erfolgt
wäre
konnte
Berufungsgericht
ohnehin
feststellen
.
Kläger
hätten
Kündigung
Mietgarantie
verloren
.
Würdigung
Berufungsgerichts
Gläubiger
Schuldnerin
hätten
Anweisung
15
.
Oktober
nur
noch
Zugriff
verminderte
Aktivmasse
gehabt
ist
klägerischen
Revisionsbegründung
zutreffend
.
Schuldnerin
hat
mittelbare
Zuwendung
Klägern
volle
Deckung
Mietzahlungsanspruchs
verschafft
Lasten
anderen
Gläubiger
.
Gläubiger
zugewendet
wird
kann
Befriedigung
mehr
eingesetzt
werden
Raebel
Festschrift
Ganter
S.
oben
;
vgl.
auch
Urteil
6
.
Oktober
ZR
.
.
Auch
übrigen
Voraussetzungen
Anfechtungsanspruchs
Abs.
Nr.
§
Abs.
InsO
sind
erfüllt
.
Rechtsprechung
ist
jeher
anerkannt
Befriedigungen
Art
erbracht
werden
geschuldet
sind
inkongruente
Deckung
Sinne
§
Nr.
gewähren
vgl.
Direktzahlungen
Auftraggebers
gemäß
§
Nr.
VOB/B
Nachunternehmer
schluss
6
.
Juni
766
;
Urteil
16
.
Oktober
aaO
.
13
;
OLG
zustimmender
Anmerkung
Schmitz
EWiR
.
§
Abs.
InsO
gilt
Grundsatz
schon
unmittelbar
Wortlaut
Bestimmung
entnommen
werden
kann
gleichermaßen
vgl.
Graf-Schlicker/Huber
InsO
2
.
Aufl
.
.
5
;
HK-InsO/Kreft
aaO
.
9
;
Jaeger/Henckel
InsO
§
.
15
;
Schoppmeyer
InsO
.
.
Insolvenzgläubiger
benachteiligende
geschuldete
Direktzahlungen
Dritter
Anweisung
Schuldners
erbringt
sind
Empfänger
inkongruente
Deckung
anfechtbar
.
gilt
auch
Mietzahlungen
Endmieter
Anweisung
Zwischenmieters
Vermieter
vertraglichen
Vereinbarung
leistet
.
Vermieter
hat
Anspruch
Forderung
Zwischenmieter
Art
Zahlungsanweisung
Endmieter
Dritten
erfüllt
bekommen
.
liegt
unerhebliche
Abweichung
normalen
Zahlungsweg
Zwischenmieters
Vermieter
.
Derartige
Direktzahlungen
sind
besonders
verdächtig
hier
Zahlungsverzug
Zwischenmieters
typischerweise
Liquiditätsschwierigkeiten
anknüpfen
Urteil
16
.
Oktober
aaO
.
.
Besonderheiten
Mietverhältnisses
Dauerschuldverhältnis
folgt
hier
.
Mietverhältnis
fristloser
Kündigung
Kläger
Endmieterin
übergegangen
wäre
ist
unerheblich
fristlose
Kündigung
unterblieben
ist
.
Mieterschutzrechtliche
Gesichtspunkte
gebieten
andere
Sichtweise
.
Auch
gemäß
§
Satz
Anweisungen
Zwischenmieters
Endmieter
befolgen
sind
hat
fehlende
Kongruenz
Anweisung
mieterschädlichen
Auswirkungen
.
Anfechtbar
ist
vertraglichen
Vereinbarungen
abweichende
gung
Vermieter
Empfänger
Endmieter
Leistendem
.
Schutz
Endmieters
Anweisung
Zwischenmieters
berufen
kann
bleibt
gewahrt
.
periodische
Verpflichtung
vorliegt
Einmalzahlung
geschuldet
wird
ändert
Inkongruenz
Vereinbarungen
abweichenden
Befriedigung
.
Einwand
Bargeschäfts
kann
schon
Inkongruenz
Art
Leistungserbringung
greifen
Urteil
10
.
März
aaO
.
.
hier
Rede
stehenden
Zahlungen
hat
Schuldnerin
Monaten
Januar
Juni
veranlasst
.
gingen
zweiten
dritten
Monat
Antragstellung
März
Monat
.
Schuldnerin
war
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
spätestens
November
zahlungsunfähig
.
weiteren
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
InsO
liegen
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Albstadt
Entscheidung
31.07.2009
Entscheidung
17.03.2010