NAMEN ZR Verkündet : 20 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. § Abs. Anweisung zahlungsunfähigen Zwischenmieters erfolgte Direktzahlung Endmieters Vermieter gewährt inkongruente Deckung Gläubiger Zwischenmieters objektiv benachteiligt . Urteil 20 . Januar ZR AG Albstadt IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Grupp Richterin Recht erkannt : Revision Kläger Urteil 3 . Zivilkammer 17 . März wird zurückgewiesen . Revision Beklagten vorgenannte Urteil wird unzulässig verworfen . Kosten Revisionsverfahrens haben Kläger . Beklagte . tragen . Tatbestand : mbH fortan : Schuldnerin schloss Klägern Vermietern Januar Staffelmietvertrag Wohnung werbliche Weitervermietung Juni mietete . April vermietete Schuldnerin Wohnung .. GmbH Endmieterin ter . Schuldnerin Kläger Juli Oktober entrichtenden Mieten blieben offen . Schreiben 15 . Oktober wies Schuldnerin Endmieterin entsprechender schriftlicher Mitteilung Kläger bislang gezahlte Miete Kläger zahlen . Endmieterin überwies Dezember Juni monatlich € Kläger . 11 . März Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hatte wurde 28 Juli Verfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet Beklagte Insolvenzverwalter bestellt . Eröffnung kündigte Beklagte Zwischenmietverhältnis Klägern 31 . Oktober . Kläger nehmen Beklagten Zahlung August Oktober geschuldeten Mieten Nebenkostenvorauszahlungen Höhe insgesamt € Anspruch . Beklagte macht geltend Direktzahlungen Endmieterin seien inkongruente Deckungen anfechtbar begehrt Rückgewähr . Höhe Klageforderung rechnet . Berechnung überschießenden Betrag € macht Wege Widerklage geltend . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Widerklage Höhe € stattgegeben . Berufung Kläger hat Landgericht amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert Widerklage Höhe weiteren € abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Abweisungsantrag . Beklagte begehrt Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Hinblick teilweise Abweisung Widerklage ist Revision Beklagten unzulässig . 1 . Berufungsgericht hat Revision nur beschränkt zugelassen . ergibt zwar Tenor wohl aber Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ausreicht Urteil 29 . Januar ; 30 . September . eindeutig Gründen Urteils . Berufungsgericht hat Zulassung Revision begründet sei abschließende höchstrichterliche Klärung Frage Anfechtung Direktzahlungen Dauerschuldverhältnis inkongruenter Deckung herbeizuführen . Begründung betrifft nur Widerklageanspruch Rückgewähr Direktzahlung Endmieterin Verfahrenseröffnung erlangten Beträge Zuordnung Berufungsgericht Monat November verrechneten Überweisung früheren Endmieterin 18 November . Parteien hatten auch nur Umfang Zulassung Revision beantragt . 2 . Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung Revisionszulassung ist auch wirksam . Zulassung Revision kann tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Streitstoffs beschränkt werden Gegenstand Teilurteils sein Revisionskläger Revision beschränken könnte . . vgl. Urteil 27 . Januar ZR . . So verhält hier Anfechtungsanspruch vorausgegangenen Mietzahlungen rechtlich selbständigen Teil Streitgegenstands handelt . 3 . unzulässige Revision Beklagten kann auch Anschlussrevision § Abs. weiter verfolgt werden Gegenstand steht unmittelbaren rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang Revision Kläger erfassten Streitgegenstand vgl. Hk-ZPO/Kayser 4 . Aufl . . . II . Revision Kläger ist unbegründet . 1 . Berufungsgericht hat angenommen Beklagten stehe Zeitraum Januar Juni Rückgewähranspruch gemäß Abs. § Abs. Nr. § Abs. InsO Klage geltend gemachten Mietansprüche aufrechnen könne . Schuldnerin sei spätestens November zahlungsunfähig gewesen . Direktzahlungen Endmieterin Kläger hätten objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt Mietansprüche Schuldnerin Endmieter erloschen seien Gläubiger nur noch Zugriff verminderte Aktivmasse gehabt hätten . hypothetische Erwägungen möglichen Kündigung Zwischenmietvertrages Kläger komme . könnten tatsächlich eingetretene Gläubigerbenachteiligung beseitigen . Kläger Direktzahlungen Mietvertrag Auftreten weiterer Zahlungsrückstände Monate Juli Oktober tatsächlich zeitnah gekündigt hätten sei offen . Direktzahlungen seien inkongruent insolvenzfeste Vereinbarung Gläubiger Schuldner Anspruch Kläger Zahlungen gefehlt habe . Inkongruenz komme Bargeschäft Betracht . Anspruch Beklagten Höhe € sei Höhe € Aufrechnung erloschen . Monaten August September hätten Kläger unstreitig bekommen . Endmieterin Oktober 15 . Oktober € überwiesen habe sei Betrag 17 . Oktober zurückgebucht worden . Überweisung 18 November sei Monat November verrechnen Mietverhältnis schon Klägern Endmieterin unmittelbar bestanden habe § Abs. Satz . 2 . Ausführungen halten Angriffen Revision Kläger stand . geltend gemachte Anfechtungsanspruch § Abs. InsO scheitert Auffassung Revision Kläger Fehlen objektiven Gläubigerbenachteiligung . Gläubigerbenachteiligung Sinne insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften liegt Rechtshandlung Schuldenmasse vermehrt Aktivmasse verkürzt Zugriff Schuldnervermögen vereitelt erschwert verzögert hat Urteil 22 . Dezember ; 16 . Oktober ZR . 9 ; HK-InsO/Kreft 5 . Aufl . . . Verkürzung Masse kann insbesondere dann eintreten Schuldner zustehende Forderung Zahlung ten getilgt wird Schuldner Befriedigung Zahlungsempfängers Vermögensgegenstand aufgibt anderenfalls Gläubigern insgesamt Verfügung gestanden hätte Urteil 10 . Mai . 9 ; 16 . Oktober aaO . hier Rede stehende Mietforderung Schuldnerin Endmieterin geschlossenen Mietvertrag April stand ausschließlich Schuldnerin . Mietvertrag gewerbliche Zwischenvermietung Januar hatten Kläger nur Ansprüche Schuldnerin unmittelbaren Anspruch Endmieterin gab . Frage Schuldnerin überhaupt Einnahmen Weitervermietung erzielen konnte sollte Hinblick Entgelt übernommene Mietgarantie gerade ankommen . § " Bedingungen gewerbliche Zwischenvermietung " sollte Schuldnerin wirtschaftliche Risiko Erstvermietung Weitervermietung Mietausfalls Kaltmiete tragen . mussten auch Einnahmen Weitervermietung zustehen . Vereinbarung Klägern Schuldnerin Änderung Vertragsbedingungen Zahlung unmittelbar Endmieterin Kläger leisten war hat unstreitig gegeben . Zusammenhang angestellte Erwägung Revision Kläger hätten insolvenzfeste Übertragung Ansprüche Schuldnerin Endmieterin Anweisung Direktzahlung 15 . Oktober nur Möglichkeit gehabt Mietverhältnis Schuldnerin offenen Mieten Juli Oktober fristlos kündigen Krise Schuldnerin noch verschärfen ist Rahmen Prüfung Gläubigerbenachteiligung vorliegt lich . Frage ursächlichen Zusammenhangs Rechtshandlung Gläubigerbenachteiligung ist realen Geschehens beurteilen . hypothetische nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit Raum Urteil 2 . Juni IX ZR ; 29 . September ZR ; Kreft aaO . ; 2 . Aufl . . ; Uhlenbruck/Hirte InsO . Aufl . . . Kündigung Anweisung Direktzahlung tatsächlich erfolgt wäre konnte Berufungsgericht ohnehin feststellen . Kläger hätten Kündigung Mietgarantie verloren . Würdigung Berufungsgerichts Gläubiger Schuldnerin hätten Anweisung 15 . Oktober nur noch Zugriff verminderte Aktivmasse gehabt ist klägerischen Revisionsbegründung zutreffend . Schuldnerin hat mittelbare Zuwendung Klägern volle Deckung Mietzahlungsanspruchs verschafft Lasten anderen Gläubiger . Gläubiger zugewendet wird kann Befriedigung mehr eingesetzt werden Raebel Festschrift Ganter S. oben ; vgl. auch Urteil 6 . Oktober ZR . . Auch übrigen Voraussetzungen Anfechtungsanspruchs Abs. Nr. § Abs. InsO sind erfüllt . Rechtsprechung ist jeher anerkannt Befriedigungen Art erbracht werden geschuldet sind inkongruente Deckung Sinne § Nr. gewähren vgl. Direktzahlungen Auftraggebers gemäß § Nr. VOB/B Nachunternehmer schluss 6 . Juni 766 ; Urteil 16 . Oktober aaO . 13 ; OLG zustimmender Anmerkung Schmitz EWiR . § Abs. InsO gilt Grundsatz schon unmittelbar Wortlaut Bestimmung entnommen werden kann gleichermaßen vgl. Graf-Schlicker/Huber InsO 2 . Aufl . . 5 ; HK-InsO/Kreft aaO . 9 ; Jaeger/Henckel InsO § . 15 ; Schoppmeyer InsO . . Insolvenzgläubiger benachteiligende geschuldete Direktzahlungen Dritter Anweisung Schuldners erbringt sind Empfänger inkongruente Deckung anfechtbar . gilt auch Mietzahlungen Endmieter Anweisung Zwischenmieters Vermieter vertraglichen Vereinbarung leistet . Vermieter hat Anspruch Forderung Zwischenmieter Art Zahlungsanweisung Endmieter Dritten erfüllt bekommen . liegt unerhebliche Abweichung normalen Zahlungsweg Zwischenmieters Vermieter . Derartige Direktzahlungen sind besonders verdächtig hier Zahlungsverzug Zwischenmieters typischerweise Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen Urteil 16 . Oktober aaO . . Besonderheiten Mietverhältnisses Dauerschuldverhältnis folgt hier . Mietverhältnis fristloser Kündigung Kläger Endmieterin übergegangen wäre ist unerheblich fristlose Kündigung unterblieben ist . Mieterschutzrechtliche Gesichtspunkte gebieten andere Sichtweise . Auch gemäß § Satz Anweisungen Zwischenmieters Endmieter befolgen sind hat fehlende Kongruenz Anweisung mieterschädlichen Auswirkungen . Anfechtbar ist vertraglichen Vereinbarungen abweichende gung Vermieter Empfänger Endmieter Leistendem . Schutz Endmieters Anweisung Zwischenmieters berufen kann bleibt gewahrt . periodische Verpflichtung vorliegt Einmalzahlung geschuldet wird ändert Inkongruenz Vereinbarungen abweichenden Befriedigung . Einwand Bargeschäfts kann schon Inkongruenz Art Leistungserbringung greifen Urteil 10 . März aaO . . hier Rede stehenden Zahlungen hat Schuldnerin Monaten Januar Juni veranlasst . gingen zweiten dritten Monat Antragstellung März Monat . Schuldnerin war angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts spätestens November zahlungsunfähig . weiteren Voraussetzungen § Abs. Nr. InsO liegen . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Albstadt Entscheidung 31.07.2009 Entscheidung 17.03.2010