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183 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
5
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
5
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
14
.
Zivilsenat
16
.
Februar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Gehörsverletzung
Auffassung
Nichtzulassungsbeschwerde
fehlenden
Auseinandersetzung
Berufungsgerichts
Unwirksamkeit
vorformulierten
Sicherungszweckerklärung
sehen
sein
soll
liegt
.
ist
zweifelhaft
nachträgliche
Einfügen
Wortes
"
Bürgschaften
"
Leerstelle
Textes
Allgemeine
Geschäftsbedingung
darstellt
.
hat
Klägerin
insbesondere
auch
Schriftsatz
29
.
Januar
Rechtsstreit
vorgetragen
.
Jedenfalls
liegt
zulassungsrelevante
Abweichung
Rechtsprechung
Verstoß
formularmäßigen
Ausdehnung
dinglichen
Haftung
Sicherungsgebers
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
.
Wird
Sicherungszweck
Grundschuld
erst
lange
Zeit
ursprünglichen
Kreditvereinbarung
vorformulierten
neuen
Zweckerklärung
geändert
stellt
überraschende
Klausel
Sinne
§
.
.
16
.
Januar
XI
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung