BESCHLUSS 5 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 5 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts 14 . Zivilsenat 16 . Februar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Gehörsverletzung Auffassung Nichtzulassungsbeschwerde fehlenden Auseinandersetzung Berufungsgerichts Unwirksamkeit vorformulierten Sicherungszweckerklärung sehen sein soll liegt . ist zweifelhaft nachträgliche Einfügen Wortes " Bürgschaften " Leerstelle Textes Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt . hat Klägerin insbesondere auch Schriftsatz 29 . Januar Rechtsstreit vorgetragen . Jedenfalls liegt zulassungsrelevante Abweichung Rechtsprechung Verstoß formularmäßigen Ausdehnung dinglichen Haftung Sicherungsgebers Allgemeinen Geschäftsbedingungen . Wird Sicherungszweck Grundschuld erst lange Zeit ursprünglichen Kreditvereinbarung vorformulierten neuen Zweckerklärung geändert stellt überraschende Klausel Sinne § . . 16 . Januar XI . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung