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670 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
ZR
30
.
März
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Kayser
Vill
Richterin
Richter
Dr.
30
.
März
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
März
gemäß
§
zurückzuweisen
.
Parteien
wird
Gelegenheit
gegeben
5
.
Mai
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
1
.
weist
Revisionsgericht
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
einstimmigen
Beschluss
überzeugt
ist
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
vorliegen
Revision
Aussicht
Erfolg
hat
.
So
verhält
hier
:
Wegfall
Zulassungsvoraussetzungen
:
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Divergenz
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
Mai
.
hierin
liegende
Zulassungsgrund
ist
jedoch
Urteil
Senats
3
.
März
IX
ZR
;
Veröffentlichung
bestimmt
Berufungsgericht
noch
bekannt
sein
konnte
mehr
gegeben
.
Urteil
3
.
März
hat
Senat
entschieden
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
Mai
§
InsO
unzutreffend
ist
Rechtsprechung
Senats
Einklang
steht
aaO
S.
.
5
.
Zivilsenat
hatte
verschiedenen
Stimmen
Literatur
Auffassung
vertreten
Zahlung
Insolvenzschuldners
fremde
Schuld
Entgeltlichkeit
Leistung
bereits
dann
bejahen
sei
Empfänger
Leistung
seinerseits
Leistungen
Schuldner
erbracht
habe
Gegenleistung
Zuwendung
darstelle
.
Maßgeblich
Beurteilung
Frage
Leistungsempfänger
werthaltige
Gegenleistung
erbracht
hat
ist
jedoch
Zeitpunkt
Vollendung
Rechtserwerbs
17
19
;
.
3
.
März
aaO
S.
.
Hat
Leistungsempfänger
bereits
vertragliche
Leistungen
Sozialversicherungsschutz
erbracht
kann
ausgleichende
Gegenleistung
nur
Wert
Forderung
bemessen
werden
.
Ist
Zeitpunkt
Leistung
werthaltig
liegt
unentgeltliche
Zuwendung
.
Leistungsempfänger
lediglich
werthaltige
Forderung
Schuldner
verliert
ist
Gläubigern
Insolvenzschuldners
schutzwürdig
hätte
Leistung
Anspruch
hatte
Forderung
durchsetzen
können
.
3
.
März
aaO
.
hat
Berufungsgericht
zutreffend
gesehen
.
Beklagte
Kenntnis
Wertlosigkeit
Forderung
hatte
ist
unerheblich
aaO
.
Erfolgsaussicht
:
Berücksichtigung
vorgenannten
Senatsentscheidung
bietet
Revision
Aussicht
Erfolg
.
Beklagte
ist
Einzugsstelle
Gesamtsozialversicherungsbeitrages
passivlegitimiert
Anfechtungsklage
Rückzahlung
gezahlten
Sozialversicherungsbeiträge
auch
Beiträge
Innenverhältnis
anderen
Versicherungsträgern
zustehen
.
12
.
Februar
IX
ZR
;
21
.
Oktober
.
Umstand
Beklagte
Beschäftigten
Schwestergesellschaft
Sozialversicherungsschutz
gewährt
hat
lässt
Unentgeltlichkeit
Leistung
Schuldnerin
entfallen
.
Wird
dritte
Person
Zuwendungsvorgang
eingeschaltet
kommt
Frage
Unentgeltlichkeit
Leistung
Schuldners
Schuldner
selbst
Ausgleich
Leistung
erhalten
hat
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
Empfänger
seinerseits
Gegenleistung
erbringen
hat
.
entspricht
Wertung
§
InsO
Empfänger
Leistung
dann
geringeren
Schutz
verdient
ausgleichende
Gegenleistung
erbringen
hat
302
;
;
.
3
.
März
aaO
S.
.
Gegenleistung
Empfängers
Dritten
gerichtete
Forderung
bezahlt
wird
liegt
Regel
werthaltige
Forderung
Schuldner
verliert
.
Fall
ist
Leistungsempfänger
Schuldner
richtige
Beklagte
Anfechtung
unentgeltlicher
Zuwendung
302
;
.
15
.
Dezember
32
;
5
.
Februar
ZR
918
;
3
.
März
aaO
Ansprüche
ungerechtfertigter
Bereicherung
.
Ist
Forderung
Zuwendungsempfängers
aber
wertlos
ist
Zuwendung
unentgeltlich
.
ist
unerheblich
Leistungsempfänger
Schuldner
früheren
Zeitpunkt
Leistung
erbracht
hat
.
Maßgeblich
Beurteilung
Unentgeltlichkeit
ist
vielmehr
ausgeführt
Zeitpunkt
Vollendung
Rechtserwerbs
.
Auch
übrigen
Revision
geltend
gemachten
Rügen
sind
unbegründet
.
Revision
rügt
Sachvortrag
übergangen
Insolvenzschuldnerin
gemeinsame
Holding
verbunden
gewesen
seien
Ergebnisabführungsverträge
geschlossen
gehabt
hätten
.
Kläger
habe
vorgetragen
Insolvenzschuldnerin
Holding
Ausgleichsansprüche
habe
.
kommt
indessen
.
Maßgeblich
Beurteilung
Unentgeltlichkeit
ist
allein
Rechtsverhältnis
verfügenden
Insolvenzschuldner
Zuwendungsempfänger
;
.
3
.
März
aaO
S.
.
Nur
Verhältnis
kann
Unentgeltlichkeit
ausgehend
Schutzzweck
§
InsO
beurteilt
werden
.
Verbindlichkeit
Insolvenzschuldners
Dritten
erfüllt
wird
Insolvenzschuldner
Ersatzanspruch
Dritten
hat
ist
unerheblich
;
.
3
.
März
aaO
.
Frage
Entgeltlichkeit
ist
abzustellen
Insolvenzschuldner
Leistung
Gegenleistung
Vorteil
erhält
Empfänger
Leistung
maßgeblichen
Zeitpunkt
vgl.
oben
Vermögensopfer
erbringen
musste
sei
Insolvenzschuldner
sei
Dritten
;
.
3
.
März
aaO
.
war
hier
Fall
Beklagte
Erfüllung
lediglich
wertlose
Forderung
verloren
hat
;
war
Berufungsgericht
feststellt
Revision
Zweifel
zieht
31
.
Dezember
zahlungsunfähig
.
Revision
meint
Berufungsgericht
habe
verkannt
Insolvenzschuldnerin
Zahlung
Forderung
Beklagten
erworben
habe
;
Forderung
sei
wertlos
gewesen
Insolvenzschuldnerin
28
.
Februar
ca.
Mio.
geschuldet
habe
Aufrechnung
Forderung
Höhe
Leistung
Beklagte
habe
befreien
können
.
ist
schon
unzutreffend
Forderung
Beklagten
Erfüllung
erloschen
Schuldnerin
übergegangen
ist
.
gesetzlicher
Forderungsübergang
findet
Fall
Palandt/Heinrichs
65
.
Aufl
.
§
.
.
möglicher
Rückgriff
richtet
Rechtsverhältnis
Leistenden
Schuldner
erfüllten
Forderung
.
Verhältnis
ist
aber
ausgeführt
Frage
Unentgeltlichkeit
Leistung
Gläubigerin
Bedeutung
.
Revision
schließlich
meint
entsprechende
Leistung
Beklagte
wäre
insolvenzrechtlich
anfechtbar
gewesen
gehen
Ausführungen
Leere
.
Anfechtbarkeit
Leistung
Schuldnerin
Beklagte
ist
angeführten
Gründen
unabhängig
fiktiven
Anfechtbarkeit
fiktiven
Leistung
Beklagte
beurteilen
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung