BESCHLUSS ZR 30 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Kayser Vill Richterin Richter Dr. 30 . März beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Beklagten Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . März gemäß § zurückzuweisen . Parteien wird Gelegenheit gegeben 5 . Mai Stellung nehmen . Gründe : 1 . weist Revisionsgericht Berufungsgericht zugelassene Revision einstimmigen Beschluss überzeugt ist Voraussetzungen Zulassung Revision vorliegen Revision Aussicht Erfolg hat . So verhält hier : Wegfall Zulassungsvoraussetzungen : Berufungsgericht hat Revision zugelassen Divergenz Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Mai . hierin liegende Zulassungsgrund ist jedoch Urteil Senats 3 . März IX ZR ; Veröffentlichung bestimmt Berufungsgericht noch bekannt sein konnte mehr gegeben . Urteil 3 . März hat Senat entschieden Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Mai § InsO unzutreffend ist Rechtsprechung Senats Einklang steht aaO S. . 5 . Zivilsenat hatte verschiedenen Stimmen Literatur Auffassung vertreten Zahlung Insolvenzschuldners fremde Schuld Entgeltlichkeit Leistung bereits dann bejahen sei Empfänger Leistung seinerseits Leistungen Schuldner erbracht habe Gegenleistung Zuwendung darstelle . Maßgeblich Beurteilung Frage Leistungsempfänger werthaltige Gegenleistung erbracht hat ist jedoch Zeitpunkt Vollendung Rechtserwerbs 17 19 ; . 3 . März aaO S. . Hat Leistungsempfänger bereits vertragliche Leistungen Sozialversicherungsschutz erbracht kann ausgleichende Gegenleistung nur Wert Forderung bemessen werden . Ist Zeitpunkt Leistung werthaltig liegt unentgeltliche Zuwendung . Leistungsempfänger lediglich werthaltige Forderung Schuldner verliert ist Gläubigern Insolvenzschuldners schutzwürdig hätte Leistung Anspruch hatte Forderung durchsetzen können . 3 . März aaO . hat Berufungsgericht zutreffend gesehen . Beklagte Kenntnis Wertlosigkeit Forderung hatte ist unerheblich aaO . Erfolgsaussicht : Berücksichtigung vorgenannten Senatsentscheidung bietet Revision Aussicht Erfolg . Beklagte ist Einzugsstelle Gesamtsozialversicherungsbeitrages passivlegitimiert Anfechtungsklage Rückzahlung gezahlten Sozialversicherungsbeiträge auch Beiträge Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen . 12 . Februar IX ZR ; 21 . Oktober . Umstand Beklagte Beschäftigten Schwestergesellschaft Sozialversicherungsschutz gewährt hat lässt Unentgeltlichkeit Leistung Schuldnerin entfallen . Wird dritte Person Zuwendungsvorgang eingeschaltet kommt Frage Unentgeltlichkeit Leistung Schuldners Schuldner selbst Ausgleich Leistung erhalten hat . Maßgeblich ist vielmehr Empfänger seinerseits Gegenleistung erbringen hat . entspricht Wertung § InsO Empfänger Leistung dann geringeren Schutz verdient ausgleichende Gegenleistung erbringen hat 302 ; ; . 3 . März aaO S. . Gegenleistung Empfängers Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird liegt Regel werthaltige Forderung Schuldner verliert . Fall ist Leistungsempfänger Schuldner richtige Beklagte Anfechtung unentgeltlicher Zuwendung 302 ; . 15 . Dezember 32 ; 5 . Februar ZR 918 ; 3 . März aaO Ansprüche ungerechtfertigter Bereicherung . Ist Forderung Zuwendungsempfängers aber wertlos ist Zuwendung unentgeltlich . ist unerheblich Leistungsempfänger Schuldner früheren Zeitpunkt Leistung erbracht hat . Maßgeblich Beurteilung Unentgeltlichkeit ist vielmehr ausgeführt Zeitpunkt Vollendung Rechtserwerbs . Auch übrigen Revision geltend gemachten Rügen sind unbegründet . Revision rügt Sachvortrag übergangen Insolvenzschuldnerin gemeinsame Holding verbunden gewesen seien Ergebnisabführungsverträge geschlossen gehabt hätten . Kläger habe vorgetragen Insolvenzschuldnerin Holding Ausgleichsansprüche habe . kommt indessen . Maßgeblich Beurteilung Unentgeltlichkeit ist allein Rechtsverhältnis verfügenden Insolvenzschuldner Zuwendungsempfänger ; . 3 . März aaO S. . Nur Verhältnis kann Unentgeltlichkeit ausgehend Schutzzweck § InsO beurteilt werden . Verbindlichkeit Insolvenzschuldners Dritten erfüllt wird Insolvenzschuldner Ersatzanspruch Dritten hat ist unerheblich ; . 3 . März aaO . Frage Entgeltlichkeit ist abzustellen Insolvenzschuldner Leistung Gegenleistung Vorteil erhält Empfänger Leistung maßgeblichen Zeitpunkt vgl. oben Vermögensopfer erbringen musste sei Insolvenzschuldner sei Dritten ; . 3 . März aaO . war hier Fall Beklagte Erfüllung lediglich wertlose Forderung verloren hat ; war Berufungsgericht feststellt Revision Zweifel zieht 31 . Dezember zahlungsunfähig . Revision meint Berufungsgericht habe verkannt Insolvenzschuldnerin Zahlung Forderung Beklagten erworben habe ; Forderung sei wertlos gewesen Insolvenzschuldnerin 28 . Februar ca. Mio. € geschuldet habe Aufrechnung Forderung Höhe Leistung Beklagte habe befreien können . ist schon unzutreffend Forderung Beklagten Erfüllung erloschen Schuldnerin übergegangen ist . gesetzlicher Forderungsübergang findet Fall Palandt/Heinrichs 65 . Aufl . § . . möglicher Rückgriff richtet Rechtsverhältnis Leistenden Schuldner erfüllten Forderung . Verhältnis ist aber ausgeführt Frage Unentgeltlichkeit Leistung Gläubigerin Bedeutung . Revision schließlich meint entsprechende Leistung Beklagte wäre insolvenzrechtlich anfechtbar gewesen gehen Ausführungen Leere . Anfechtbarkeit Leistung Schuldnerin Beklagte ist angeführten Gründen unabhängig fiktiven Anfechtbarkeit fiktiven Leistung Beklagte beurteilen . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung