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2412 lines
22 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
8
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Bc
Vertrag
Dienstleister
Wohnungsbaugenossenschaft
bloße
Präsentation
Immobilien
Falle
Erwerbs
Wohnungsbaugenossenschaft
Ausgabe
öffentlich
geförderten
Genossenschaftsanteilen
vertrieben
werden
sollen
monatliche
erfolgsunabhängige
Vergütung
erheblicher
Größenordnung
zugesagt
wird
kann
groben
Missverhältnisses
Leistung
Gegenleistung
sittenwidrig
sein
.
InsO
Abs.
Unterliegt
Wirksamkeit
Vertrages
Dienstleister
erfolgsunabhängige
Vergütung
gewährt
auffälligen
Missverhältnisses
Leistung
Gegenleistung
Wirksamkeitsbedenken
kann
Schenkungsanfechtung
ausscheiden
Dienstleister
Rahmen
Vergleichs
Forderung
teilweise
verzichtet
.
Urteil
8
.
März
IX
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
März
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
3
.
Zivilkammer
13
.
August
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
unbegründet
abgewiesen
wird
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
17
November
Vermögen
GmbH
nachfolgend
:
Schuldnerin
eröffneten
Insolvenzverfahren
.
Schuldnerin
.
GmbH
gesellschaft
Schuldnerin
wurden
ebenso
beklagte
Immobiliengenossenschaft
Jahre
gegründet
.
Wirtschaftlicher
mensgründungen
war
seinerzeit
erfolgte
Neufassung
Eigenheimzulagengesetzes
erhöhte
Nachfrage
Beteiligungen
Wohnbaugenossenschaften
erwarten
ließ
.
Grundlage
Initiatoren
entwickelten
Geschäftsmodells
vereinbarte
Schuldnerin
Beklagten
Immobilienbeschaffungsvertrag
Schuldnerin
verpflichtete
Beklagten
Zahlung
erfolgsunabhängigen
Vergütung
DM
monatlich
Immobilien
Investitionsobjekte
präsentieren
.
schloss
Beklagte
Gewinnung
Genossenschaftsmitgliedern
.
GmbH
einbarung
.
Verwirklichung
Anlagemodells
gestaltete
schwierig
Inhalt
Jahre
ergangenen
Erlasses
Gewährung
Eigenheimzulage
knüpfte
Gesellschafter
spätestens
letzten
Jahr
Förderzeitraums
Wohnung
eigenen
Wohnzwecken
nutzt
.
Erlass
wurde
erst
Urteil
Bundesfinanzhofs
15
.
Januar
IX
rechtswidrig
erklärt
.
Vertrag
23
.
Dezember
gewährte
Schuldnerin
Beklagten
Darlehen
Höhe
DM
.
Darlehensbetrag
wurde
Beklagten
Verrechnung
anerkannten
bislang
entstandenen
offenen
erfolgsunabhängigen
Provisionsforderungen
Verfügung
gestellt
.
22
.
Dezember
schlossen
Schuldnerin
.
GmbH
Beklagte
dreiseitige
Vereinbarung
.
sollte
Immobilienbeschaffungsvertrag
vereinbarte
monatliche
gige
Vergütung
Schuldnerin
rückwirkend
1
.
August
entfallen
Zeitraum
1
.
Januar
31
Juli
erfolgsunabhängige
Vergütung
DM
Mehrwertsteuer
gewährt
werden
.
Ferner
war
vorgesehen
erfolgsunabhängige
Vergütung
Vorschuss
zukünftige
erfolgsabhängige
Vergütung
anzurechnen
war
.
Verrechnung
erfolgte
unabhängig
Fälligkeiten
erfolgsabhängigen
erfolgsunabhängigen
Vergütung
war
solange
vorzunehmen
Ausgleich
erfolgt
war
.
Bezahlung
Darlehensschulden
wurde
Vertriebsergebnissen
.
GmbH
abhängig
gemacht
.
Insoweit
heißt
:
"
Darlehensvertrag
hat
Laufzeit
31
.
Dezember
.
Darlehen
erlischt
restliche
Darlehensschuld
wird
.
Zeitpunkt
erlassen
nachstehender
Vertriebsvereinbarung
Zeitpunkt
Genossenschaftseinlagen
Höhe
mindestens
DM
.
zugeführt
wurden
"
.
Beklagte
hat
vereinbarten
Zeitpunkt
Genossenschaftseinlagen
Höhe
Mio.
DM
erhalten
.
vorliegender
Klage
verlangt
Kläger
Vereinbarung
22
.
Dezember
gläubigerbenachteiligend
angefochten
hat
Beklagten
Zahlung
Berechnung
noch
offenen
Darlehensvaluta
Höhe
.
Oberlandesgericht
hat
erstinstanzlich
zwischenzeitlich
entfallenen
prozessualen
Erwägungen
unzulässig
abgewiesenen
Klage
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Abweisung
Klage
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Kläger
könne
Rückzahlung
offenen
Darlehensschuld
Höhe
verlangen
.
handele
wirksame
Darlehensvereinbarung
Schuldersetzung
.
Darlehensforderung
zugrunde
liegende
erfolgsunabhängige
Maklerprovision
verstoße
guten
Sitten
Makler
Rücksicht
Erfolg
Tätigkeit
Wege
Einzelvertrages
Vergütung
sichern
könne
.
Vereinbarung
Erlass
Darlehensschuld
sei
ebenfalls
wirksam
entfallen
Aufhebung
Vereinbarung
führende
Bedingung
eingetreten
sei
.
Teilerlass
stehe
Klageanspruch
jedoch
gemäß
§
InsO
anfechtbare
Benachteiligung
Gläubiger
führende
unentgeltliche
Leistung
darstelle
.
Erlass
Forderung
gehe
grundsätzlich
unentgeltliche
Leistung
.
Zwar
stünden
Beklagten
übernommene
Leistungsverpflichtungen
Teildarlehensrückführung
Zusammenhang
.
Erlass
habe
jedoch
genannten
Anrechnung
verbleibende
Restforderung
Schuldnerin
Gegenstand
Gegenleistung
erbracht
worden
sei
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Vergeblich
rügt
Revision
jedoch
Schuldnerin
Beklagten
geschlossenen
Verträge
seien
bereits
Missbrauchs
Vertretungsmacht
unwirksam
.
Missbrauch
Vertretungsmacht
sind
Fallgruppen
unterscheiden
nämlich
kollusives
Zusammenwirken
Vertreter
Vertragspartner
Nachteil
Vertretenen
Vertragspartner
erkannter
Missbrauch
Vertretungsmacht
schließlich
Vertragspartner
schuldhaft
erkannter
evidenter
Missbrauch
Vertretungsmacht
vgl.
Palandt/Ellenberger
71
.
Aufl
.
.
.
Vertreter
Beklagten
Vertretungsmacht
kollusivem
Zusammenwirken
Schuldnerin
missbraucht
haben
Schuldnerin
unangemessenes
Entgelt
gewährt
wurde
mag
naheliegen
lässt
aber
feststellen
möglicherweise
jedenfalls
anfangs
Geschäftskonzept
vertraut
haben
.
Auch
spricht
Vorbringen
Revision
neue
Vorstand
habe
nachträglich
"
Knebelungsverträgen
"
lösen
wollen
früheren
Beklagten
Druck
Schuldnerin
nachgegeben
kollusiv
Nachteil
Beklagten
gehandelt
haben
.
2
.
spricht
hingegen
bereits
Revision
zutreffend
rügt
Immobilienbeschaffungsvertrag
nachfolgend
Schuldnerin
Beklagten
geschlossene
Darlehensvertrag
groben
Missverhältnisses
Leistung
Gegenleistung
guten
Sitten
verstoßen
haben
gemäß
§
Abs.
unwirksam
sind
.
Gegenseitige
Verträge
können
wucherähnliche
Rechtsgeschäfte
§
Abs.
sittenwidrig
nichtig
sein
Leistung
Gegenleistung
objektiv
auffälliges
Missverhältnis
besteht
verwerfliche
Gesinnung
begünstigten
Teils
hervorgetreten
ist
insbesondere
wirtschaftlich
schwächere
Lage
anderen
Teils
Unterlegenheit
Festlegung
Vertragsbedingungen
bewusst
Vorteil
ausgenutzt
zumindest
leichtfertig
Erkenntnis
verschlossen
hat
andere
Teil
nur
schwächeren
Lage
beschwerenden
Bedingungen
eingelassen
hat
Urteil
11
.
Januar
.
besonders
auffälliges
grobes
Missverhältnis
Leistung
Gegenleistung
besteht
jedenfalls
dann
Wert
Leistung
knapp
doppelt
so
hoch
ist
Wert
Gegenleistung
Urteil
28
.
April
;
19
.
Januar
302
;
14
Juli
.
Kann
Missverhältnis
festgestellt
werden
gestattet
tatsächlichen
Schluss
verwerfliche
Gesinnung
Begünstigten
Urteil
9
.
Oktober
.
.
Streitfall
dürfte
Inhalt
Schuldnerin
Beklagten
geschlossenen
Immobilienbeschaffungsvertrages
grobes
Missverhältnis
Leistung
Gegenleistung
vorliegen
.
Gesamtumständen
liegt
Hand
Beklagten
zahlende
erfolgsunabhängige
monatliche
Vergütung
DM
Wert
Schuldnerin
erbringenden
Gegenleistung
mindestens
Doppelte
überstieg
.
Beklagten
Schuldnerin
entrichtende
monatliche
Honorar
findet
Ausgleich
nennenswerte
vertragsgemäße
Gegenleistungen
Schuldnerin
.
Schuldnerin
treffende
Wert
konkret
messbare
Leistungspflicht
sieht
Immobilienbeschaffungsvertrag
§
Nr.
.
Dort
ist
allgemein
ausgeführt
Beschaffungsunternehmen
Investitionsobjekte
Investor
akquiriert
"
jeweilige
Objekt
Rahmen
Entscheidungsvorlage
Beifügung
öffentlich
bestellten
vereidigten
Sachverständigen
erstellten
Wertgutachtens
"
präsentiert
"
.
Ferner
heißt
Investor
Beschaffungsunternehmen
"
Investitionsverhandlungen
kaufmännischer
technischer
Hinsicht
"
beraten
wird
.
Aufgabenbeschreibung
lässt
jedenfalls
erkennen
Schuldnerin
kostenaufwändige
Leistungen
erbringen
hatte
Umfang
Sache
her
tatsächlichen
wirtschaftlichen
Wert
verkörperten
.
Auch
geht
Vertragswortlaut
geschäftlichen
Aktivitäten
Beklagte
Schuldnerin
überhaupt
verlangen
konnte
.
Selbst
Kläger
ist
Revisionserwiderung
Lage
Vertrag
enthaltenen
Leistungsgegenstände
Darlegung
Schuldnerin
konkret
erbrachten
Maßnahmen
näher
auszufüllen
.
Vielmehr
deutet
gesamte
Vertragsgestaltung
jedenfalls
Wesentlichen
Gegenleistung
abhängige
Gewährung
verdeckter
Innenprovisionen
.
hier
allenfalls
Tätigkeiten
geringen
Umfangs
geschuldet
waren
erweist
fortlaufend
zahlende
monatliche
Vergütung
DM
schon
Abschluss
Vertrages
Jahr
sittenwidrig
vgl.
Urteil
16
.
Februar
.
-9-
Rücksicht
Schuldnerin
faktisch
vornherein
gewährten
unentgeltlichen
Leistungen
ist
Bedeutung
Vertrieb
Anlagemodells
unzutreffenden
rechtlichen
Bewertung
Bundesfinanzministeriums
erschwert
war
.
Berufungsgericht
Verpflichtung
Schuldnerin
Beratung
"
steuerlichen
rechtlichen
Fragen
"
abstellt
widerspricht
Erwägung
Revision
zutreffend
rügt
ausdrücklichen
Vertragsinhalt
Beschaffungsunternehmen
"
generell
"
steuerlichen
rechtlichen
Fragen
berät
.
Berufungsgericht
angeführte
"
Überprüfung
akquirierter
Investitionsobjekte
"
beschränkt
Vertragswortlaut
Angemessenheit
Preises
externes
Gutachten
also
Schuldnerin
verifizieren
ist
.
Makler
kann
Einklang
Würdigung
Berufungsgerichts
erfolgsunabhängige
Vergütung
Bemühungen
versprechen
lassen
vgl.
Urteil
24
.
Juni
.
geht
indessen
vorliegend
Schuldnerin
erhebliche
Vergütung
nur
Erfolgs
ganz
unabhängig
tatsächlichen
Bemühungen
zugesagt
wurde
.
Ebenso
kann
Umstand
Vereinbarungen
Vertrieb
steuerbegünstigter
Kapitalanlagen
Vergütungen
weit
Sätzen
Maklerprovisionen
üblich
sind
vgl.
Urteil
20
.
Februar
Wirksamkeit
vorliegenden
Abrede
hergeleitet
werden
gerade
Abschlussprovisionen
Gegenstand
hat
.
Umgekehrt
lässt
vielmehr
Zahlung
erheblicher
Abschlussprovisionen
Rahmen
derartiger
Anlagemodelle
erkennen
Vereinbarung
außergewöhnlich
hohen
erfolgsunabhängigen
Provision
besonderen
Anstrengungen
entgolten
werden
sittenwidrig
ist
.
ist
weiterer
Wertungsaspekt
berücksichtigen
Provisionsversprechen
Lasten
orientierten
Anleger
geht
näherer
Informationen
lediglich
Abschlussprovisionen
rechnen
Blick
erfolgsunabhängige
Vergütungen
zumindest
werthaltige
tatsächliche
Leistungen
begünstigten
erwarten
vgl.
Urteil
2
.
Februar
.
.
Zwar
bedarf
Feststellung
groben
Missverhältnisses
Leistung
Gegenleistung
Vortrags
verwerflichen
Gesinnung
Urteil
9
.
Oktober
.
.
Vortrag
benachteiligten
Partei
sind
jedoch
hohen
Anforderungen
stellen
.
muss
verwerfliche
Gesinnung
anderen
Vertragspartei
ausdrücklich
behaupten
;
genügt
Kontext
Vortrag
groben
objektiven
Missverhältnis
Leistung
Gegenleistung
ersichtlich
ist
benachteiligte
Vertragspartei
begründete
Vermutung
verwerflichen
Gesinnung
anderen
Vertragspartei
beruft
aaO
.
.
Vorbringen
Beklagten
ging
Schuldnerin
Initiatoren
erhebliche
Mittel
Vermögen
beherrschten
Beklagten
Schuldnerin
Initiatoren
überzuleiten
.
hat
Beklagte
ersichtlich
verwerfliche
Gesinnung
Schuldnerin
berufen
.
Provisionsvereinbarung
lässt
Übrigen
bereits
auffällige
Missverhältnis
Leistung
Gegenleistung
Schluss
verwerfliche
Gesinnung
Urteil
16
.
Februar
aaO
S.
;
Maklerrecht
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
S.
.
3
.
Erweist
Immobilienbeschaffungsvertrag
Verstoßes
§
Abs.
nichtig
gilt
auch
Parteien
23
.
Dezember
geschlossenen
Darlehensvertrag
.
Gegenstand
Darlehens
bildeten
§
Abs.
Wesentlichen
Beklagten
anerkannten
"
Forderungen
Immobilienbeschaffungsvertrag
.
Folglich
handelt
hier
Übereinstimmung
Berufungsgericht
Vereinbarungsdarlehen
Parteien
übereinkommen
ursprünglich
anderen
Rechtsgrund
geschuldeter
Betrag
künftig
Darlehen
geschuldet
wird
.
Zulässigkeit
Abs.
ausdrücklich
vorgesehenen
Vereinbarung
ergibt
Vertragsfreiheit
MünchKomm-BGB/Berger
6
.
Aufl
.
.
.
Blick
ursprünglichen
Forderung
anhaftende
Wirksamkeitsmängel
äußert
Abrede
unterschiedliche
Rechtsfolgen
.
ist
jeweils
Einzelfall
Auslegung
ermitteln
Darlehensabrede
bestehen
bleibende
alte
Schuld
nur
inhaltlich
abändern
soll
Folge
Abänderung
betroffenen
Einwendungen
alten
Schuldverhältnis
weiter
gelten
Umschaffung
gewollt
ist
Folge
alte
Schuld
erlischt
auch
gegebenen
Einwendungen
wegfallen
kausale
Schuldumschaffung
sei
alte
Schuld
überhaupt
bestanden
hatte
.
Schließlich
kann
Wege
Umschaffung
neue
abstrakte
Schuld
Sinne
§
§
begründet
worden
sein
abstrakte
Schuldumschaffung
jedoch
Nichtbestehen
alten
Schuld
§
kondiziert
werden
kann
Urteil
25
.
September
;
8
November
.
weitgreifenden
Wirkungen
kausalen
auch
abstrakten
Schuldumschaffung
muss
dahingehender
Vertragswille
deutlich
erkennbar
Ausdruck
gekommen
sein
;
kann
darlehen
vermutet
werden
.
Vielmehr
ist
Zweifel
anzunehmen
alte
Schuld
Darlehensgrundsätzen
etwa
bezüglich
Zinsen
Kündigungsfristen
nur
umgestaltet
wird
Kern
aber
bestehen
bleibt
Beschluss
8
November
aaO
.
So
verhält
auch
Streitfall
.
Mangels
gegenteiliger
Anhaltspunkte
ist
vorliegend
auszugehen
alte
Schuld
Immobilienbeschaffungsvertrag
fortwirkt
lediglich
Darlehensgrundsätzen
umgeformt
wurde
.
Unrecht
meint
Revisionserwiderung
hier
liege
kausales
Anerkenntnis
.
Beklagte
hat
Vertrages
lediglich
Vertragsanlage
bezeichneten
Einzelforderungen
Immobilienbeschaffungsvertrag
Höhe
anerkannt
.
liegt
rechnerisches
hingegen
rechtliches
Anerkenntnis
Sinne
Einwendungsausschlusses
.
Selbst
kausalen
Umschaffung
ausginge
würde
Leere
gehen
alte
Schuld
Immobilienbeschaffungsvertrag
Verstoßes
§
Abs.
bestand
Urteil
25
.
September
aaO
S.
;
14
.
Januar
;
Beschluss
8
November
aaO
;
MünchKommBGB/Berger
aaO
.
.
Annahme
abstrakten
Umschaffung
wäre
Beklagte
Rücksicht
Bestand
alten
Verbindlichkeit
fehlenden
Rechtsgrund
gemäß
§
Abs.
Satz
Kondiktion
abstrakten
Verbindlichkeit
berechtigt
Urteil
25
.
September
aaO
S.
;
MünchKomm-BGB/Berger
aaO
.
4
.
Verstoßen
Immobilienbeschaffungsvertrag
Darlehensvertrag
23
.
Dezember
§
Abs.
entbehren
Kläger
verfolgten
Ansprüche
Schuldnerin
bereits
vertraglichen
Grundlage
.
Sachlage
konnte
erstmals
dreiseitige
Vereinbarung
22
.
Dezember
Zahlungsanspruch
Schuldnerin
begründet
worden
sein
.
Vertrag
sind
jedoch
Rechte
Schuldnerin
erwachsen
Inhalt
Darlehensforderung
Schuldnerin
Zuführung
Genossenschaftseinlagen
Mio.
DM
gilt
.
.
Anfechtung
Vereinbarung
22
.
Dezember
Grundlage
§
Abs.
InsO
ist
Raum
vorausgegangenen
Schuldnerin
Beklagten
geschlossenen
Verträge
Blick
§
Abs.
unwirksam
waren
.
Fall
hätte
Schuldnerin
Rahmen
Vereinbarung
22
.
Dezember
bestehenden
Anspruch
verzichtet
erstmals
auch
einschränkenden
Voraussetzungen
wirksamen
Anspruch
erworben
.
Selbst
Immobilienbeschaffungsvertrag
Darlehensvertrag
23
.
Dezember
wirksam
wären
kann
Vereinbarung
22
.
Dezember
unentgeltlich
angefochten
werden
.
1
.
Erlass
werthaltigen
Forderung
Gegenleistung
ist
grundsätzlich
unentgeltlich
bewerten
2
.
Aufl
.
.
;
6
.
Aufl
.
.
12
;
Bork
Kübler/
Prütting/Bork
InsO
§
.
78
;
FK-InsO/Dauernheim
6
.
Aufl
.
.
29
;
472
;
vgl.
Urteil
4
.
März
.
Vorliegend
ist
jedoch
berücksichtigen
Forderungserlass
Rahmen
Vergleichs
vereinbart
wurde
.
Voraussetzung
Vergleichs
ist
gemäß
§
Abs.
Streit
Ungewissheit
Parteien
Rechtsverhältnis
.
Streitfall
war
rechtliche
Ungewissheit
Wirksamkeit
Vereinbarung
23
.
Dezember
eingetreten
vgl.
Urteil
6
November
.
neue
Vorstand
Beklagten
hatte
Zahlungen
Darlehensvertrag
Schuldnerin
eingestellt
Begründung
Abschluss
neuen
Vertrages
gedrungen
Initiatoren
bereichernden
Knebelungsverträgen
lösen
wollen
.
hat
Beklagte
Revisionserwiderung
Tatsacheninstanzen
ausdrücklich
vorgetragen
Kläger
bestritten
hätte
vgl.
Klageerwiderung
10
.
Mai
.
Hintergrund
bestanden
insbesondere
rechtliche
Unwägbarkeiten
Bestand
Forderung
.
§
Abs.
steht
Ungewissheit
Rechtsverhältnis
gleich
Verwirklichung
Anspruchs
unsicher
ist
insbesondere
Zweifel
Leistungsfähigkeit
Schuldners
bestehen
Urteil
12
.
Dezember
ZR
;
5
.
Aufl
.
.
.
Auch
Voraussetzung
liegt
Vertrages
22
.
Dezember
Verwirklichung
Zahlungsansprüche
Schuldnerin
Beklagte
Vertrag
23
.
Dezember
gefährdet
war
.
gegenseitiges
Nachgeben
kann
weiteres
Merkmal
Vergleichs
ebenfalls
festgestellt
werden
.
Vorbemerkung
Vertrages
wird
bisher
Schuldnerin
Beklagten
bestehenden
Vereinbarungen
Immobilienbeschaffungsvertrag
Darlehensvertrag
hingewiesen
.
Anschließend
werden
Verträge
modifiziert
Immobilienbeschaffungsvertrag
vereinbarte
monatliche
erfolgsunabhängige
Vergütung
Zukunft
abbedungen
Rückzahlung
Darlehens
Vertrieb
Genossenschaftsanteile
abhängig
gemacht
wird
.
Schuldnerin
hat
rechtlichen
Bedenken
unterliegende
Darlehensforderung
vollständig
verzichtet
.
Vielmehr
wurde
Rückzahlung
Gewinnung
Genossenschaftseinlagen
gekoppelt
.
hat
Beklagte
mehr
Standpunkt
Sittenwidrigkeit
Darlehensforderung
weiter
verfolgt
Fehlen
Verbindlichkeit
geltend
gemacht
bestimmten
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Darlehensrückzahlung
verpflichtet
.
Mithin
ist
Vereinbarung
wechselseitiges
Nachgeben
Vertragspartner
erblicken
.
Vergleich
wirkt
regelmäßig
schuldumschaffend
Urteil
7
.
März
;
24
.
Juni
ZR
insoweit
abgedruckt
.
Folglich
ändert
Vergleich
ursprüngliche
Schuldverhältnis
nur
insoweit
streitige
ungewisse
Punkte
geregelt
werden
.
Übrigen
bleibt
ursprüngliche
Rechtsverhältnis
Inhalt
Rechtsnatur
unverändert
fortbestehen
Urteil
23
.
Juni
.
.
ist
Streitfall
anzunehmen
Vergleich
insbesondere
Frage
Sittenwidrigkeit
Darlehens
Streit
gestellt
wurde
vgl.
Beschluss
11
.
Oktober
XI
.
2
.
Inhalt
hier
getroffenen
Vergleichs
Schuldnerin
Beklagten
angemessener
Interessenausgleich
gefunden
wurde
scheidet
Annahme
Unentgeltlichkeit
InsO
.
Wird
Vergleich
abgeschlossen
verständiger
Würdigung
Sachverhalts
Rechtslage
bestehende
Ungewissheit
gegenseitiges
Nachgeben
beseitigen
so
lässt
vermuten
vereinbarte
Regelung
gegenseitigen
Interessen
ausgewogen
berücksichtigt
hat
.
objektiver
Ungewissheit
gekennzeichneten
Vergleichslage
haben
Parteien
gegenseitiges
Nachgeben
Bewertungsspielraum
Urteil
9
November
IX
.
.
Wird
ernstliche
Ungewissheit
Gesetzeslage
entspricht
gegenseitiges
Nachgeben
beseitigt
ist
Vermutung
gerechtfertigt
gegenseitige
Nachgeben
Beteiligten
ungewissen
Rechtslage
begründet
ist
unentgeltliche
Leistung
ausschließt
.
rechnerische
Gegenüberstellung
beiderseitigen
Nachgebens
jeweiligen
Ausgangsposition
kommt
Rahmen
aaO
.
.
vergleichsweise
Nachgeben
Teils
kann
erst
dann
unentgeltliche
Leistung
gewertet
werden
Vergleichsinhalt
Bereich
verlässt
objektiver
Beurteilung
ernstlich
zweifelhaft
sein
kann
aaO
.
.
Findet
Gläubiger
Ungewissheit
Rechtslage
Liquiditätsengpasses
sonstigen
Gründen
bereit
vergleichsweise
Teil
Forderungen
aufzugeben
so
ist
Vergleich
Regel
§
InsO
anfechtbar
Vorteile
Nachgeben
Gläubigers
aufwiegen
aaO
.
.
Maßstäben
kann
Schuldnerin
gewährte
Forderungserlass
unentgeltlich
erachtet
werden
.
Vergleich
22
.
Dezember
wurden
verständiger
Würdigung
Immobilienbeschaffungsvertrag
Vereinbarung
23
.
Dezember
anhaftende
rechtliche
Wirksamkeit
auch
tatsächliche
Durchsetzbarkeit
betreffende
Ungewissheiten
beseitigt
.
bestanden
gewichtige
rechtliche
Bedenken
Gültigkeit
Immobilienbeschaffungsvertrages
auch
aufbauenden
Darlehensvertrages
.
Schuldnerin
hatte
Hintergrund
§
Abs.
erhebliche
Unwägbarkeiten
Blick
Rechtswirksamkeit
erfolgsunabhängigen
Provisionsabrede
herrührenden
Beklagte
gerichteten
Forderungen
befürchten
.
bestand
naheliegende
Gefahr
Nachweises
eigener
nachhaltiger
Leistungen
beträchtlichen
Forderungen
Schuldnerin
rechtlichen
Einordnung
sittenwidriges
Entgelt
verbunden
Ansehensverlust
insgesamt
entfallen
konnten
.
Grund
wurde
Vereinbarung
jedenfalls
Zukunft
erfolgsunabhängigen
erfolgsabhängige
Vergütung
umgestaltet
.
waren
Beklagte
gerichteten
Forderungen
Schuldnerin
Vergleichsinhalts
Erwerbs
hinreichenden
Zahl
Mitgliedseinlagen
werthaltig
.
Schuldnerin
musste
befürchten
Beklagten
Befriedigung
Forderungen
erlangen
.
Zwar
diente
Vergleichsabschluss
weiteren
Inhalt
auch
Beseitigung
Liquiditätsengpasses
Schuldnerin
Unentgeltlichkeit
nahelegen
könnte
aaO
.
.
Jedoch
wurden
Schuldnerin
Vergleich
feststehende
leicht
durchsetzbare
Forderungspositionen
aufgegeben
dringend
benötigte
Liquidität
gewinnen
aaO
.
.
Berücksichtigt
vielmehr
rechtlichen
Unwägbarkeiten
Wirksamkeit
Immobilienbeschaffungsvertrages
auch
Darlehensvertrages
mangelnde
Leistungsfähigkeit
auch
Beklagten
so
wird
Nachgeben
Schuldnerin
voll
aufgewogen
Forderungen
Vergleich
rechtsverbindliche
Grundlage
gestellt
wurden
.
ist
Anfechtung
§
InsO
begründet
.
IV
.
1
.
angefochtene
Urteil
ist
Revision
begründet
erweist
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
.
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
kann
Senat
gemäß
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
Klage
abweisen
.
2
.
Entscheidung
erweist
auch
anderen
Gründen
zutreffend
.
Auch
Anfechtungstatbestand
§
Abs.
InsO
ist
erfüllt
.
Benachteiligungsvorsatz
nahelegenden
Beweisanzeichen
Inkongruenz
erkannten
Zahlungsunfähigkeit
können
Umstände
Einzelfalls
entkräftet
sein
ergeben
tene
Rechtshandlung
anderen
anfechtungsrechtlich
unbedenklichen
Willen
geleitet
war
Bewusstsein
Benachteiligung
anderer
Gläubiger
infolgedessen
Hintergrund
getreten
ist
Urteil
8
.
Dezember
ZR
.
.
Inkongruenz
Abfindungsvergleichs
kann
indizielle
Wirkung
verlieren
Betrag
Schuldner
Vertragspartner
verzichtet
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
Wesentlichen
Verringerung
selbst
erbringenden
Leistung
abgegolten
wird
Urteil
13
.
Mai
ZR
.
Ebenso
kann
Vergleichsschluss
Benachteiligungsvorsatz
ausscheiden
Schuldner
gewährter
Forderungsnachlass
unklaren
Rechtslage
rechtlichen
Risiken
Durchsetzung
Gesamtforderung
aufgewogen
wird
.
scheidet
vorliegenden
Fall
Anfechtung
.
Provisionsforderungen
Schuldnerin
waren
Hintergrund
§
erheblichen
rechtlichen
Unsicherheiten
behaftet
.
Schuldnerin
stand
Alternative
Forderung
durchsetzen
können
verlieren
.
sprachen
gewichtige
Gesichtspunkte
Unwirksamkeit
Provisionsvereinbarung
Verstoßes
§
Abs.
.
Benachteiligungswille
Schuldnerin
liegt
auch
Durchsetzung
Forderung
Beklagte
Rücksicht
Liquiditätslage
erheblich
gefährdet
war
.
Hintergrund
stellt
schluss
Streitfall
angemessene
Benachteiligungsvorsatz
motivierte
rechtliche
Reaktion
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung