NAMEN ZR Verkündet : 8 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Bc Vertrag Dienstleister Wohnungsbaugenossenschaft bloße Präsentation Immobilien Falle Erwerbs Wohnungsbaugenossenschaft Ausgabe öffentlich geförderten Genossenschaftsanteilen vertrieben werden sollen monatliche erfolgsunabhängige Vergütung erheblicher Größenordnung zugesagt wird kann groben Missverhältnisses Leistung Gegenleistung sittenwidrig sein . InsO Abs. Unterliegt Wirksamkeit Vertrages Dienstleister erfolgsunabhängige Vergütung gewährt auffälligen Missverhältnisses Leistung Gegenleistung Wirksamkeitsbedenken kann Schenkungsanfechtung ausscheiden Dienstleister Rahmen Vergleichs Forderung teilweise verzichtet . Urteil 8 . März IX ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . März aufgehoben . Berufung Klägers Urteil 3 . Zivilkammer 13 . August wird Maßgabe zurückgewiesen Klage unbegründet abgewiesen wird . Kläger trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Kläger ist Verwalter 17 November Vermögen GmbH nachfolgend : Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren . Schuldnerin . GmbH gesellschaft Schuldnerin wurden ebenso beklagte Immobiliengenossenschaft Jahre gegründet . Wirtschaftlicher mensgründungen war seinerzeit erfolgte Neufassung Eigenheimzulagengesetzes erhöhte Nachfrage Beteiligungen Wohnbaugenossenschaften erwarten ließ . Grundlage Initiatoren entwickelten Geschäftsmodells vereinbarte Schuldnerin Beklagten Immobilienbeschaffungsvertrag Schuldnerin verpflichtete Beklagten Zahlung erfolgsunabhängigen Vergütung DM monatlich Immobilien Investitionsobjekte präsentieren . schloss Beklagte Gewinnung Genossenschaftsmitgliedern . GmbH einbarung . Verwirklichung Anlagemodells gestaltete schwierig Inhalt Jahre ergangenen Erlasses Gewährung Eigenheimzulage knüpfte Gesellschafter spätestens letzten Jahr Förderzeitraums Wohnung eigenen Wohnzwecken nutzt . Erlass wurde erst Urteil Bundesfinanzhofs 15 . Januar IX rechtswidrig erklärt . Vertrag 23 . Dezember gewährte Schuldnerin Beklagten Darlehen Höhe DM . Darlehensbetrag wurde Beklagten Verrechnung anerkannten bislang entstandenen offenen erfolgsunabhängigen Provisionsforderungen Verfügung gestellt . 22 . Dezember schlossen Schuldnerin . GmbH Beklagte dreiseitige Vereinbarung . sollte Immobilienbeschaffungsvertrag vereinbarte monatliche gige Vergütung Schuldnerin rückwirkend 1 . August entfallen Zeitraum 1 . Januar 31 Juli erfolgsunabhängige Vergütung DM Mehrwertsteuer gewährt werden . Ferner war vorgesehen erfolgsunabhängige Vergütung Vorschuss zukünftige erfolgsabhängige Vergütung anzurechnen war . Verrechnung erfolgte unabhängig Fälligkeiten erfolgsabhängigen erfolgsunabhängigen Vergütung war solange vorzunehmen Ausgleich erfolgt war . Bezahlung Darlehensschulden wurde Vertriebsergebnissen . GmbH abhängig gemacht . Insoweit heißt : " Darlehensvertrag hat Laufzeit 31 . Dezember . Darlehen erlischt restliche Darlehensschuld wird . Zeitpunkt erlassen nachstehender Vertriebsvereinbarung Zeitpunkt Genossenschaftseinlagen Höhe mindestens DM . zugeführt wurden " . Beklagte hat vereinbarten Zeitpunkt Genossenschaftseinlagen Höhe Mio. DM erhalten . vorliegender Klage verlangt Kläger Vereinbarung 22 . Dezember gläubigerbenachteiligend angefochten hat Beklagten Zahlung Berechnung noch offenen Darlehensvaluta Höhe € . Oberlandesgericht hat erstinstanzlich zwischenzeitlich entfallenen prozessualen Erwägungen unzulässig abgewiesenen Klage stattgegeben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Abweisung Klage . Berufungsgericht hat gemeint Kläger könne Rückzahlung offenen Darlehensschuld Höhe € verlangen . handele wirksame Darlehensvereinbarung Schuldersetzung . Darlehensforderung zugrunde liegende erfolgsunabhängige Maklerprovision verstoße guten Sitten Makler Rücksicht Erfolg Tätigkeit Wege Einzelvertrages Vergütung sichern könne . Vereinbarung Erlass Darlehensschuld sei ebenfalls wirksam entfallen Aufhebung Vereinbarung führende Bedingung eingetreten sei . Teilerlass stehe Klageanspruch jedoch gemäß § InsO anfechtbare Benachteiligung Gläubiger führende unentgeltliche Leistung darstelle . Erlass Forderung gehe grundsätzlich unentgeltliche Leistung . Zwar stünden Beklagten übernommene Leistungsverpflichtungen Teildarlehensrückführung Zusammenhang . Erlass habe jedoch genannten Anrechnung verbleibende Restforderung Schuldnerin Gegenstand Gegenleistung erbracht worden sei . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . 1 . Vergeblich rügt Revision jedoch Schuldnerin Beklagten geschlossenen Verträge seien bereits Missbrauchs Vertretungsmacht unwirksam . Missbrauch Vertretungsmacht sind Fallgruppen unterscheiden nämlich kollusives Zusammenwirken Vertreter Vertragspartner Nachteil Vertretenen Vertragspartner erkannter Missbrauch Vertretungsmacht schließlich Vertragspartner schuldhaft erkannter evidenter Missbrauch Vertretungsmacht vgl. Palandt/Ellenberger 71 . Aufl . . . Vertreter Beklagten Vertretungsmacht kollusivem Zusammenwirken Schuldnerin missbraucht haben Schuldnerin unangemessenes Entgelt gewährt wurde mag naheliegen lässt aber feststellen möglicherweise jedenfalls anfangs Geschäftskonzept vertraut haben . Auch spricht Vorbringen Revision neue Vorstand habe nachträglich " Knebelungsverträgen " lösen wollen früheren Beklagten Druck Schuldnerin nachgegeben kollusiv Nachteil Beklagten gehandelt haben . 2 . spricht hingegen bereits Revision zutreffend rügt Immobilienbeschaffungsvertrag nachfolgend Schuldnerin Beklagten geschlossene Darlehensvertrag groben Missverhältnisses Leistung Gegenleistung guten Sitten verstoßen haben gemäß § Abs. unwirksam sind . Gegenseitige Verträge können wucherähnliche Rechtsgeschäfte § Abs. sittenwidrig nichtig sein Leistung Gegenleistung objektiv auffälliges Missverhältnis besteht verwerfliche Gesinnung begünstigten Teils hervorgetreten ist insbesondere wirtschaftlich schwächere Lage anderen Teils Unterlegenheit Festlegung Vertragsbedingungen bewusst Vorteil ausgenutzt zumindest leichtfertig Erkenntnis verschlossen hat andere Teil nur schwächeren Lage beschwerenden Bedingungen eingelassen hat Urteil 11 . Januar . besonders auffälliges grobes Missverhältnis Leistung Gegenleistung besteht jedenfalls dann Wert Leistung knapp doppelt so hoch ist Wert Gegenleistung Urteil 28 . April ; 19 . Januar 302 ; 14 Juli . Kann Missverhältnis festgestellt werden gestattet tatsächlichen Schluss verwerfliche Gesinnung Begünstigten Urteil 9 . Oktober . . Streitfall dürfte Inhalt Schuldnerin Beklagten geschlossenen Immobilienbeschaffungsvertrages grobes Missverhältnis Leistung Gegenleistung vorliegen . Gesamtumständen liegt Hand Beklagten zahlende erfolgsunabhängige monatliche Vergütung DM Wert Schuldnerin erbringenden Gegenleistung mindestens Doppelte überstieg . Beklagten Schuldnerin entrichtende monatliche Honorar findet Ausgleich nennenswerte vertragsgemäße Gegenleistungen Schuldnerin . Schuldnerin treffende Wert konkret messbare Leistungspflicht sieht Immobilienbeschaffungsvertrag § Nr. . Dort ist allgemein ausgeführt Beschaffungsunternehmen Investitionsobjekte Investor akquiriert " jeweilige Objekt Rahmen Entscheidungsvorlage Beifügung öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen erstellten Wertgutachtens " präsentiert " . Ferner heißt Investor Beschaffungsunternehmen " Investitionsverhandlungen kaufmännischer technischer Hinsicht " beraten wird . Aufgabenbeschreibung lässt jedenfalls erkennen Schuldnerin kostenaufwändige Leistungen erbringen hatte Umfang Sache her tatsächlichen wirtschaftlichen Wert verkörperten . Auch geht Vertragswortlaut geschäftlichen Aktivitäten Beklagte Schuldnerin überhaupt verlangen konnte . Selbst Kläger ist Revisionserwiderung Lage Vertrag enthaltenen Leistungsgegenstände Darlegung Schuldnerin konkret erbrachten Maßnahmen näher auszufüllen . Vielmehr deutet gesamte Vertragsgestaltung jedenfalls Wesentlichen Gegenleistung abhängige Gewährung verdeckter Innenprovisionen . hier allenfalls Tätigkeiten geringen Umfangs geschuldet waren erweist fortlaufend zahlende monatliche Vergütung DM schon Abschluss Vertrages Jahr sittenwidrig vgl. Urteil 16 . Februar . -9- Rücksicht Schuldnerin faktisch vornherein gewährten unentgeltlichen Leistungen ist Bedeutung Vertrieb Anlagemodells unzutreffenden rechtlichen Bewertung Bundesfinanzministeriums erschwert war . Berufungsgericht Verpflichtung Schuldnerin Beratung " steuerlichen rechtlichen Fragen " abstellt widerspricht Erwägung Revision zutreffend rügt ausdrücklichen Vertragsinhalt Beschaffungsunternehmen " generell " steuerlichen rechtlichen Fragen berät . Berufungsgericht angeführte " Überprüfung akquirierter Investitionsobjekte " beschränkt Vertragswortlaut Angemessenheit Preises externes Gutachten also Schuldnerin verifizieren ist . Makler kann Einklang Würdigung Berufungsgerichts erfolgsunabhängige Vergütung Bemühungen versprechen lassen vgl. Urteil 24 . Juni . geht indessen vorliegend Schuldnerin erhebliche Vergütung nur Erfolgs ganz unabhängig tatsächlichen Bemühungen zugesagt wurde . Ebenso kann Umstand Vereinbarungen Vertrieb steuerbegünstigter Kapitalanlagen Vergütungen weit Sätzen Maklerprovisionen üblich sind vgl. Urteil 20 . Februar Wirksamkeit vorliegenden Abrede hergeleitet werden gerade Abschlussprovisionen Gegenstand hat . Umgekehrt lässt vielmehr Zahlung erheblicher Abschlussprovisionen Rahmen derartiger Anlagemodelle erkennen Vereinbarung außergewöhnlich hohen erfolgsunabhängigen Provision besonderen Anstrengungen entgolten werden sittenwidrig ist . ist weiterer Wertungsaspekt berücksichtigen Provisionsversprechen Lasten orientierten Anleger geht näherer Informationen lediglich Abschlussprovisionen rechnen Blick erfolgsunabhängige Vergütungen zumindest werthaltige tatsächliche Leistungen begünstigten erwarten vgl. Urteil 2 . Februar . . Zwar bedarf Feststellung groben Missverhältnisses Leistung Gegenleistung Vortrags verwerflichen Gesinnung Urteil 9 . Oktober . . Vortrag benachteiligten Partei sind jedoch hohen Anforderungen stellen . muss verwerfliche Gesinnung anderen Vertragspartei ausdrücklich behaupten ; genügt Kontext Vortrag groben objektiven Missverhältnis Leistung Gegenleistung ersichtlich ist benachteiligte Vertragspartei begründete Vermutung verwerflichen Gesinnung anderen Vertragspartei beruft aaO . . Vorbringen Beklagten ging Schuldnerin Initiatoren erhebliche Mittel Vermögen beherrschten Beklagten Schuldnerin Initiatoren überzuleiten . hat Beklagte ersichtlich verwerfliche Gesinnung Schuldnerin berufen . Provisionsvereinbarung lässt Übrigen bereits auffällige Missverhältnis Leistung Gegenleistung Schluss verwerfliche Gesinnung Urteil 16 . Februar aaO S. ; Maklerrecht höchstrichterlichen Rechtsprechung S. . 3 . Erweist Immobilienbeschaffungsvertrag Verstoßes § Abs. nichtig gilt auch Parteien 23 . Dezember geschlossenen Darlehensvertrag . Gegenstand Darlehens bildeten § Abs. Wesentlichen Beklagten anerkannten " Forderungen Immobilienbeschaffungsvertrag . Folglich handelt hier Übereinstimmung Berufungsgericht Vereinbarungsdarlehen Parteien übereinkommen ursprünglich anderen Rechtsgrund geschuldeter Betrag künftig Darlehen geschuldet wird . Zulässigkeit Abs. ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarung ergibt Vertragsfreiheit MünchKomm-BGB/Berger 6 . Aufl . . . Blick ursprünglichen Forderung anhaftende Wirksamkeitsmängel äußert Abrede unterschiedliche Rechtsfolgen . ist jeweils Einzelfall Auslegung ermitteln Darlehensabrede bestehen bleibende alte Schuld nur inhaltlich abändern soll Folge Abänderung betroffenen Einwendungen alten Schuldverhältnis weiter gelten Umschaffung gewollt ist Folge alte Schuld erlischt auch gegebenen Einwendungen wegfallen kausale Schuldumschaffung sei alte Schuld überhaupt bestanden hatte . Schließlich kann Wege Umschaffung neue abstrakte Schuld Sinne § § begründet worden sein abstrakte Schuldumschaffung jedoch Nichtbestehen alten Schuld § kondiziert werden kann Urteil 25 . September ; 8 November . weitgreifenden Wirkungen kausalen auch abstrakten Schuldumschaffung muss dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar Ausdruck gekommen sein ; kann darlehen vermutet werden . Vielmehr ist Zweifel anzunehmen alte Schuld Darlehensgrundsätzen etwa bezüglich Zinsen Kündigungsfristen nur umgestaltet wird Kern aber bestehen bleibt Beschluss 8 November aaO . So verhält auch Streitfall . Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist vorliegend auszugehen alte Schuld Immobilienbeschaffungsvertrag fortwirkt lediglich Darlehensgrundsätzen umgeformt wurde . Unrecht meint Revisionserwiderung hier liege kausales Anerkenntnis . Beklagte hat Vertrages lediglich Vertragsanlage bezeichneten Einzelforderungen Immobilienbeschaffungsvertrag Höhe anerkannt . liegt rechnerisches hingegen rechtliches Anerkenntnis Sinne Einwendungsausschlusses . Selbst kausalen Umschaffung ausginge würde Leere gehen alte Schuld Immobilienbeschaffungsvertrag Verstoßes § Abs. bestand Urteil 25 . September aaO S. ; 14 . Januar ; Beschluss 8 November aaO ; MünchKommBGB/Berger aaO . . Annahme abstrakten Umschaffung wäre Beklagte Rücksicht Bestand alten Verbindlichkeit fehlenden Rechtsgrund gemäß § Abs. Satz Kondiktion abstrakten Verbindlichkeit berechtigt Urteil 25 . September aaO S. ; MünchKomm-BGB/Berger aaO . 4 . Verstoßen Immobilienbeschaffungsvertrag Darlehensvertrag 23 . Dezember § Abs. entbehren Kläger verfolgten Ansprüche Schuldnerin bereits vertraglichen Grundlage . Sachlage konnte erstmals dreiseitige Vereinbarung 22 . Dezember Zahlungsanspruch Schuldnerin begründet worden sein . Vertrag sind jedoch Rechte Schuldnerin erwachsen Inhalt Darlehensforderung Schuldnerin Zuführung Genossenschaftseinlagen Mio. DM gilt . . Anfechtung Vereinbarung 22 . Dezember Grundlage § Abs. InsO ist Raum vorausgegangenen Schuldnerin Beklagten geschlossenen Verträge Blick § Abs. unwirksam waren . Fall hätte Schuldnerin Rahmen Vereinbarung 22 . Dezember bestehenden Anspruch verzichtet erstmals auch einschränkenden Voraussetzungen wirksamen Anspruch erworben . Selbst Immobilienbeschaffungsvertrag Darlehensvertrag 23 . Dezember wirksam wären kann Vereinbarung 22 . Dezember unentgeltlich angefochten werden . 1 . Erlass werthaltigen Forderung Gegenleistung ist grundsätzlich unentgeltlich bewerten 2 . Aufl . . ; 6 . Aufl . . 12 ; Bork Kübler/ Prütting/Bork InsO § . 78 ; FK-InsO/Dauernheim 6 . Aufl . . 29 ; 472 ; vgl. Urteil 4 . März . Vorliegend ist jedoch berücksichtigen Forderungserlass Rahmen Vergleichs vereinbart wurde . Voraussetzung Vergleichs ist gemäß § Abs. Streit Ungewissheit Parteien Rechtsverhältnis . Streitfall war rechtliche Ungewissheit Wirksamkeit Vereinbarung 23 . Dezember eingetreten vgl. Urteil 6 November . neue Vorstand Beklagten hatte Zahlungen Darlehensvertrag Schuldnerin eingestellt Begründung Abschluss neuen Vertrages gedrungen Initiatoren bereichernden Knebelungsverträgen lösen wollen . hat Beklagte Revisionserwiderung Tatsacheninstanzen ausdrücklich vorgetragen Kläger bestritten hätte vgl. Klageerwiderung 10 . Mai . Hintergrund bestanden insbesondere rechtliche Unwägbarkeiten Bestand Forderung . § Abs. steht Ungewissheit Rechtsverhältnis gleich Verwirklichung Anspruchs unsicher ist insbesondere Zweifel Leistungsfähigkeit Schuldners bestehen Urteil 12 . Dezember ZR ; 5 . Aufl . . . Auch Voraussetzung liegt Vertrages 22 . Dezember Verwirklichung Zahlungsansprüche Schuldnerin Beklagte Vertrag 23 . Dezember gefährdet war . gegenseitiges Nachgeben kann weiteres Merkmal Vergleichs ebenfalls festgestellt werden . Vorbemerkung Vertrages wird bisher Schuldnerin Beklagten bestehenden Vereinbarungen Immobilienbeschaffungsvertrag Darlehensvertrag hingewiesen . Anschließend werden Verträge modifiziert Immobilienbeschaffungsvertrag vereinbarte monatliche erfolgsunabhängige Vergütung Zukunft abbedungen Rückzahlung Darlehens Vertrieb Genossenschaftsanteile abhängig gemacht wird . Schuldnerin hat rechtlichen Bedenken unterliegende Darlehensforderung vollständig verzichtet . Vielmehr wurde Rückzahlung Gewinnung Genossenschaftseinlagen gekoppelt . hat Beklagte mehr Standpunkt Sittenwidrigkeit Darlehensforderung weiter verfolgt Fehlen Verbindlichkeit geltend gemacht bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen Darlehensrückzahlung verpflichtet . Mithin ist Vereinbarung wechselseitiges Nachgeben Vertragspartner erblicken . Vergleich wirkt regelmäßig schuldumschaffend Urteil 7 . März ; 24 . Juni ZR insoweit abgedruckt . Folglich ändert Vergleich ursprüngliche Schuldverhältnis nur insoweit streitige ungewisse Punkte geregelt werden . Übrigen bleibt ursprüngliche Rechtsverhältnis Inhalt Rechtsnatur unverändert fortbestehen Urteil 23 . Juni . . ist Streitfall anzunehmen Vergleich insbesondere Frage Sittenwidrigkeit Darlehens Streit gestellt wurde vgl. Beschluss 11 . Oktober XI . 2 . Inhalt hier getroffenen Vergleichs Schuldnerin Beklagten angemessener Interessenausgleich gefunden wurde scheidet Annahme Unentgeltlichkeit InsO . Wird Vergleich abgeschlossen verständiger Würdigung Sachverhalts Rechtslage bestehende Ungewissheit gegenseitiges Nachgeben beseitigen so lässt vermuten vereinbarte Regelung gegenseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt hat . objektiver Ungewissheit gekennzeichneten Vergleichslage haben Parteien gegenseitiges Nachgeben Bewertungsspielraum Urteil 9 November IX . . Wird ernstliche Ungewissheit Gesetzeslage entspricht gegenseitiges Nachgeben beseitigt ist Vermutung gerechtfertigt gegenseitige Nachgeben Beteiligten ungewissen Rechtslage begründet ist unentgeltliche Leistung ausschließt . rechnerische Gegenüberstellung beiderseitigen Nachgebens jeweiligen Ausgangsposition kommt Rahmen aaO . . vergleichsweise Nachgeben Teils kann erst dann unentgeltliche Leistung gewertet werden Vergleichsinhalt Bereich verlässt objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann aaO . . Findet Gläubiger Ungewissheit Rechtslage Liquiditätsengpasses sonstigen Gründen bereit vergleichsweise Teil Forderungen aufzugeben so ist Vergleich Regel § InsO anfechtbar Vorteile Nachgeben Gläubigers aufwiegen aaO . . Maßstäben kann Schuldnerin gewährte Forderungserlass unentgeltlich erachtet werden . Vergleich 22 . Dezember wurden verständiger Würdigung Immobilienbeschaffungsvertrag Vereinbarung 23 . Dezember anhaftende rechtliche Wirksamkeit auch tatsächliche Durchsetzbarkeit betreffende Ungewissheiten beseitigt . bestanden gewichtige rechtliche Bedenken Gültigkeit Immobilienbeschaffungsvertrages auch aufbauenden Darlehensvertrages . Schuldnerin hatte Hintergrund § Abs. erhebliche Unwägbarkeiten Blick Rechtswirksamkeit erfolgsunabhängigen Provisionsabrede herrührenden Beklagte gerichteten Forderungen befürchten . bestand naheliegende Gefahr Nachweises eigener nachhaltiger Leistungen beträchtlichen Forderungen Schuldnerin rechtlichen Einordnung sittenwidriges Entgelt verbunden Ansehensverlust insgesamt entfallen konnten . Grund wurde Vereinbarung jedenfalls Zukunft erfolgsunabhängigen erfolgsabhängige Vergütung umgestaltet . waren Beklagte gerichteten Forderungen Schuldnerin Vergleichsinhalts Erwerbs hinreichenden Zahl Mitgliedseinlagen werthaltig . Schuldnerin musste befürchten Beklagten Befriedigung Forderungen erlangen . Zwar diente Vergleichsabschluss weiteren Inhalt auch Beseitigung Liquiditätsengpasses Schuldnerin Unentgeltlichkeit nahelegen könnte aaO . . Jedoch wurden Schuldnerin Vergleich feststehende leicht durchsetzbare Forderungspositionen aufgegeben dringend benötigte Liquidität gewinnen aaO . . Berücksichtigt vielmehr rechtlichen Unwägbarkeiten Wirksamkeit Immobilienbeschaffungsvertrages auch Darlehensvertrages mangelnde Leistungsfähigkeit auch Beklagten so wird Nachgeben Schuldnerin voll aufgewogen Forderungen Vergleich rechtsverbindliche Grundlage gestellt wurden . ist Anfechtung § InsO begründet . IV . 1 . angefochtene Urteil ist Revision begründet erweist gemäß § Abs. aufzuheben . Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist kann Senat gemäß § Abs. Sache selbst entscheiden Klage abweisen . 2 . Entscheidung erweist auch anderen Gründen zutreffend . Auch Anfechtungstatbestand § Abs. InsO ist erfüllt . Benachteiligungsvorsatz nahelegenden Beweisanzeichen Inkongruenz erkannten Zahlungsunfähigkeit können Umstände Einzelfalls entkräftet sein ergeben tene Rechtshandlung anderen anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war Bewusstsein Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen Hintergrund getreten ist Urteil 8 . Dezember ZR . . Inkongruenz Abfindungsvergleichs kann indizielle Wirkung verlieren Betrag Schuldner Vertragspartner verzichtet wirtschaftlicher Betrachtungsweise Wesentlichen Verringerung selbst erbringenden Leistung abgegolten wird Urteil 13 . Mai ZR . Ebenso kann Vergleichsschluss Benachteiligungsvorsatz ausscheiden Schuldner gewährter Forderungsnachlass unklaren Rechtslage rechtlichen Risiken Durchsetzung Gesamtforderung aufgewogen wird . scheidet vorliegenden Fall Anfechtung . Provisionsforderungen Schuldnerin waren Hintergrund § erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet . Schuldnerin stand Alternative Forderung durchsetzen können verlieren . sprachen gewichtige Gesichtspunkte Unwirksamkeit Provisionsvereinbarung Verstoßes § Abs. . Benachteiligungswille Schuldnerin liegt auch Durchsetzung Forderung Beklagte Rücksicht Liquiditätslage erheblich gefährdet war . Hintergrund stellt schluss Streitfall angemessene Benachteiligungsvorsatz motivierte rechtliche Reaktion . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung