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1234 lines
9.9 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
21
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
;
Anwalt
zuvor
Notar
GmbH-Gesellschaftsvertrag
beurkundete
darf
Gesellschafter
Abwehr
Einzahlung
Stammeinlage
gerichteten
Anspruchs
vertreten
.
Verstoß
§
Abs.
Nr.
führt
Nichtigkeit
Anwaltsvertrages
.
Urteil
21
.
Oktober
ZR
AG
Westf
.
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
20
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
Januar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Rechtsanwalt
Notar
beurkundete
Gesellschaftsvertrag
GmbH
Gesellschafter
Beklagte
war
.
Vermögen
Gesellschaft
wurde
später
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Schreiben
16
Juli
verlangte
Insolvenzverwalter
Beklagten
Stammeinlage
Betrag
entrichten
Zeitpunkt
Eintragung
Gesellschaft
Handelsregister
Betrag
offen
gestanden
habe
.
Vorbringen
Klägers
beauftragte
Beklagte
Abwehr
Zahlungsanspruches
.
Kläger
nimmt
Beklagten
Zahlung
Anwaltshonorars
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Landgericht
hat
Nichtigkeit
Anwaltsvertrages
angenommen
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
gemäß
§
Abs.
Nr.
bindenden
Feststellungen
Amtsgerichts
sei
Parteien
Anwaltsvertrag
gekommen
.
sei
Kläger
Abwehr
Insolvenzverwalter
Beklagten
geltend
gemachten
Zahlungsansprüche
Stammeinlage
betraut
gewesen
.
Vertrag
sei
jedoch
unzulässigen
Vorbefassung
§
Abs.
Nr.
gemäß
§
nichtig
.
Kläger
sei
Notar
bereits
gleichen
Rechtssache
tätig
geworden
.
Tätigwerden
Klägers
Beurkundung
Gesellschaftsvertrages
Beratung
Beklagten
Abwehr
Insolvenzverwalter
erhobenen
Zahlungsanspruches
stelle
Tätigwerden
Rechtssache
.
Maßgebend
Beurteilung
sei
rechtliche
Inhalt
anvertrauten
Interessen
natürlicher
Betrachtungsweise
innerlich
zusammengehöriges
einheitliches
Lebensverhältnis
zurückzuführen
sei
.
zeitliche
Abstand
Beurkundung
Beratung
sei
unerheblich
.
Entscheidend
sei
Insolvenzverwalter
geltend
gemachten
Zahlungsanspruch
Kläger
beurkundete
Gesellschaftsvertrag
zugrunde
liege
.
Forderung
ergebe
zwar
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Nr.
§
GmbHG
;
verweise
aber
Höhe
zahlenden
Stammeinlage
angehe
Gesellschaftsvertrag
.
Zahlungsbegehren
könne
auch
gesetzliche
Anspruchsgrundlagen
gestützt
werden
.
Ansprüche
Geschäftsführung
Auftrag
kämen
Betracht
erbrachten
Dienste
gesetzwidrigen
Tätigkeit
bestanden
hätten
Kläger
Umständen
habe
erforderlich
halten
dürfen
.
Anspruch
Wertersatz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
stehe
§
Satz
.
Kläger
habe
zumindest
leichtfertig
Einsicht
Gesetzwidrige
Tätigkeit
Beklagten
verschlossen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
ist
insgesamt
unbegründet
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Kläger
gemäß
§
Abs.
Nr.
Beklagten
tätig
werden
durfte
Anwaltsvertrag
§
nichtig
ist
.
Gesetzliche
Ansprüche
§
§
§
Abs.
Satz
§
Abs.
stehen
Kläger
.
1
.
§
Abs.
Nr.
darf
Rechtsanwalt
tätig
werden
Rechtssache
bereits
Notar
gehandelt
hat
.
Regelung
soll
Vertrauen
Rechtspflege
geschützt
werden
Personen
verschiedenen
Seiten
unterschiedliche
Interessen
tätig
werden
.
dient
Gefahr
Interessenkollisionen
einzudämmen
Entwurfs-Begründung
Bundesregierung
BT-Drucks
.
S.
.
Begriff
"
Rechtssache
"
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
§
StGB
verstehen
umfasst
Rechtsangelegenheiten
zumindest
möglicherweise
entgegengesetztes
rechtliches
Interesse
verfolgende
Beteiligte
vorkommen
können
.
26
November
;
vgl.
ferner
BGHSt
;
;
§
Abs.
Nr.
;
7
.
Aufl
.
.
§
.
;
Kilian
3
.
Aufl
.
.
;
6
.
Aufl
.
.
5
;
Ganter
Handbuch
Notarhaftung
2
.
Aufl
.
.
;
LK-Gillmeister
StGB
.
Aufl
.
.
.
Maßgebend
ist
sachlich-rechtliche
Inhalt
anvertrauten
Interessen
also
anvertraute
materielle
Rechtsverhältnis
natürlicher
Betrachtungsweise
innerlich
zusammengehöriges
einheitliches
Lebensverhältnis
zurückzuführen
ist
vgl.
BGHSt
191
;
aaO
.
§
.
.
Rechtsprechung
Begriff
"
Rechtssache
"
§
StGB
ist
auch
anerkannt
längerer
Zeitablauf
Einheitlichkeit
Lebensverhältnisses
ben
vermag
BGHSt
345
;
;
.
7
;
Kilian
aaO
§
.
§
.
.
Gleiches
gilt
Wechsel
beteiligten
Personen
BGHSt
261
263
;
aaO
;
aaO
.
Grundsätzen
beziehen
Beurkundung
Gesellschaftsvertrages
später
Insolvenz
geratenen
Gesellschaft
Geltendmachung
Zahlungsanspruchs
unvollständiger
Stammeinlage
Rechtssache
.
hier
Rede
stehende
Zahlungsanspruch
kann
Gesellschaftsvertrag
losgelöst
betrachtet
werden
.
hat
hierin
Grundlage
.
Bestimmungen
GmbH-Gesetzes
ergangenen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
etwa
Insolvenzverwalter
herangezogenen
Entscheidung
betreffen
Modalitäten
Erfüllung
Gesellschaftsvertrag
verankerten
Einlagepflicht
.
unmittelbare
Verknüpfung
Forderung
Gesellschaftsvertrag
wird
gerade
dann
deutlich
Höhe
Art
Stammeinlage
geht
.
wird
ausschließlich
Gesellschaftsvertrag
Berücksichtigung
Mindestbeträge
§
GmbHG
bestimmt
.
bilden
Ansprüche
Einzahlung
Stammeinlage
Beurkundung
Gesellschaftsvertrages
innerlich
zusammengehörendes
einheitliches
Lebensverhältnis
.
Ebenso
besteht
Tätigkeit
Notars
Gesellschaftsvertrag
beurkundet
anwaltlich
unterstützten
Abwehr
Anspruchs
Nichterbringung
Stammeinlage
enger
Zusammenhang
.
wird
vermittelt
Verpflichtung
Urkundsnotars
Beurkundung
hinzuweisen
ordnungsgemäße
Kapitalaufbringung
setze
Stammeinlage
Zeitpunkt
Eintragung
Gesellschaft
Handelsregister
noch
vorhanden
sei
sog.
satz
vgl.
Gehrlein/Witt
GmbH-Recht
Praxis
2
.
Aufl
.
Kap
.
Rn
.
;
fehle
ergebe
Eintragungshindernis
§
Abs.
Abs.
Falle
erfolgten
Eintragung
Nachschusspflicht
betreffenden
Gesellschafter
.
Gründung
GmbH
muss
Notar
Beteiligten
Voraussetzungen
Eintragungsreife
belehren
aaO
.
.
kann
sogar
Gegensatz
Interessen
Urkundsnotars
Auseinandersetzung
Nachschusspflicht
mandatierten
ergeben
.
Revision
beachtlich
angesehene
Umstand
Insolvenzverwalter
Beurkundung
Gesellschaftsvertrages
beteiligt
gewesen
ist
mithin
gegensätzliches
Interesse
verfolgenden
Beteiligten
gesprochen
werden
könne
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Insolvenzverwalter
tritt
Insolvenzeröffnung
Rechte
Pflichten
Schuldners
hat
Masse
Schuldner
zustehenden
Rechte
verfolgen
§
Abs.
InsO
.
Geltendmachung
hier
Rede
stehenden
Forderung
handelte
mithin
Insolvenzverwalter
Rahmen
übergegangenen
vermögensrechtlichen
Stellung
vgl.
HK-InsO/Kayser
5
.
Aufl
.
§
.
.
eigentlicher
Beteiligtenwechsel
scheidet
Identität
Forderung
zugehöriger
Vermögensmasse
.
selbst
Übergang
Befugnisse
Insolvenzverwalter
Beteiligtenwechsel
gesehen
werden
sollte
wird
Beurteilung
einheitliches
Lebensverhältnis
Frage
gestellt
vgl.
BGHSt
261
263
;
aaO
;
aaO
.
Ansicht
Revision
ist
restriktive
Begrenzung
Begriffs
einheitliches
Lebensverhältnis
erforderlich
.
Gerade
hier
gegebenen
Fallgestaltung
notariellen
Vorbefassung
gebietet
Sinn
Zweck
§
Abs.
Nr.
vgl.
vorstehend
Ziff
.
Tätigkeitsverbot
.
Abwehr
Anspruchs
teilweise
Zahlung
Stammeinlage
kann
erforderlich
machen
auch
vertraglichen
Regelung
Einlageforderung
auseinanderzusetzen
.
Anwalt
wäre
dann
veranlasst
selbst
erstellte
Vertragsurkunde
auszulegen
.
Gefahr
offenkundigen
Interessengegensatzes
verhindern
ist
Ziel
gesetzlichen
Regelung
vgl.
auch
§
Abs.
Nr.
.
Tätigkeitsverbot
wird
zugleich
Vertrauen
Bevölkerung
Handeln
einzelnen
Organe
Rechtspflege
gestärkt
.
2
.
Rechtsfolge
Verstoßes
Tätigkeitsverbot
§
Abs.
Nr.
ist
Nichtigkeit
Anwaltsvertrages
§
.
entspricht
ganz
überwiegenden
Ansicht
Rechtsprechung
Schrifttum
;
OLG
;
aaO
.
;
Gaier/
Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
.
;
Kilian
Henssler/
Prütting
aaO
§
.
;
aaO
.
;
Borgmann/
Anwaltshaftung
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
Mennemeyer
Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille
Haftung
Rechtsanwalts
8
.
Aufl
.
.
;
Sieg
:
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee
Handbuch
Anwaltshaftung
2
.
Aufl
.
.
40
;
Vollkommer/Greger/Heinemann
Anwaltshaftungsrecht
3
.
Aufl
.
.
18
;
Ganter
aaO
.
.
Senat
hat
vergleichbaren
Regelung
Abs.
Nr.
bereits
bejaht
.
Umstand
Tätigkeitsverbot
§
Abs.
Nr.
nur
Rechtsanwalt
richtet
steht
Rechtsfolge
Nichtigkeit
.
Maßgeblich
-9-
ist
Schutzzweck
Verbots
hier
Schutz
Vertrauens
Rechtspflege
Eindämmung
Interessenkollisionen
liegt
.
aaO
.
Verbot
liefe
weitgehend
leer
Anwalt
verbotswidrigen
Tätigkeit
Anwaltsvergütung
beanspruchen
könnte
vgl.
aaO
.
3
.
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
lässt
auch
gesetzliche
Anspruchsgrundlagen
stützen
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Nichtigkeit
Anwaltsvertrages
gemäß
§
Vergütungsanspruch
Recht
Geschäftsführung
Auftrag
§
abgeleitet
werden
kann
erbrachten
Dienste
gesetzwidrigen
Tätigkeit
bestanden
haben
Kläger
Umständen
erforderlich
halten
durfte
.
entspricht
gefestigter
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
vgl.
311
;
;
.
17
.
Februar
aaO
;
.
.
;
Sieg
Fahrendorf/
Sieg/Schlee
aaO
.
.
Hiergegen
wendet
Revision
.
Anspruch
Wertersatz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
kommt
Abschluss
§
nichtigen
Anwaltsvertrags
grundsätzlich
Betracht
.
25
.
Februar
insoweit
abgedruckt
Höhe
Anspruchs
üblichen
angemessenen
Vertragspartner
ersparten
Vergütung
richtet
.
26
.
Januar
.
26
;
Sieg
hör/Fischer/Sieg/Schlee
aaO
.
.
sind
erster
Linie
Bestimmungen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
heranzuziehen
.
Wertersatzanspruch
kann
aber
Regelung
§
Satz
entgegenstehen
.
25
.
Februar
aaO
aaO
insoweit
abgedruckt
;
26
.
Januar
aaO
.
.
Anwendung
Bestimmung
setzt
Leistende
vorsätzlich
verbotswidrig
gehandelt
hat
.
steht
gleich
Einsicht
Verbotswidrige
Handelns
leichtfertig
verschlossen
hat
.
9
.
Oktober
311
;
23
.
Februar
;
26
.
Januar
.
.
Berufungsgericht
hat
Rahmen
tatrichterlicher
Würdigung
Einzelnen
dargelegt
Kläger
Umstände
gekannt
habe
Wertung
sittenwidrig
beeinflussen
.
konnte
abgeleitet
werden
Kläger
zumindest
leichtfertig
Einsicht
Gesetzwidrige
Tätigkeit
Beklagten
verschlossen
hat
.
Bezugnahme
entgegengesetzte
Würdigung
Amtsgerichts
Beurteilung
beanstandet
ist
revisionsrechtlich
geeignet
anderweitige
Bewertung
begründen
.
Vorinstanzen
:
AG
Westf
.
Entscheidung
13.08.2009
Entscheidung
12.01.2010