NAMEN ZR Verkündet : 21 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. ; Anwalt zuvor Notar GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundete darf Gesellschafter Abwehr Einzahlung Stammeinlage gerichteten Anspruchs vertreten . Verstoß § Abs. Nr. führt Nichtigkeit Anwaltsvertrages . Urteil 21 . Oktober ZR AG Westf . IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 20 . Zivilkammer Landgerichts 12 . Januar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger Rechtsanwalt Notar beurkundete Gesellschaftsvertrag GmbH Gesellschafter Beklagte war . Vermögen Gesellschaft wurde später Insolvenzverfahren eröffnet . Schreiben 16 Juli verlangte Insolvenzverwalter Beklagten Stammeinlage Betrag € entrichten Zeitpunkt Eintragung Gesellschaft Handelsregister Betrag offen gestanden habe . Vorbringen Klägers beauftragte Beklagte Abwehr Zahlungsanspruches . Kläger nimmt Beklagten Zahlung Anwaltshonorars Anspruch . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Landgericht hat Nichtigkeit Anwaltsvertrages angenommen Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageantrag . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt gemäß § Abs. Nr. bindenden Feststellungen Amtsgerichts sei Parteien Anwaltsvertrag gekommen . sei Kläger Abwehr Insolvenzverwalter Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche Stammeinlage betraut gewesen . Vertrag sei jedoch unzulässigen Vorbefassung § Abs. Nr. gemäß § nichtig . Kläger sei Notar bereits gleichen Rechtssache tätig geworden . Tätigwerden Klägers Beurkundung Gesellschaftsvertrages Beratung Beklagten Abwehr Insolvenzverwalter erhobenen Zahlungsanspruches stelle Tätigwerden Rechtssache . Maßgebend Beurteilung sei rechtliche Inhalt anvertrauten Interessen natürlicher Betrachtungsweise innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen sei . zeitliche Abstand Beurkundung Beratung sei unerheblich . Entscheidend sei Insolvenzverwalter geltend gemachten Zahlungsanspruch Kläger beurkundete Gesellschaftsvertrag zugrunde liege . Forderung ergebe zwar gesetzlichen Regelung § Abs. Nr. § GmbHG ; verweise aber Höhe zahlenden Stammeinlage angehe Gesellschaftsvertrag . Zahlungsbegehren könne auch gesetzliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden . Ansprüche Geschäftsführung Auftrag kämen Betracht erbrachten Dienste gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden hätten Kläger Umständen habe erforderlich halten dürfen . Anspruch Wertersatz § Abs. Satz § Abs. stehe § Satz . Kläger habe zumindest leichtfertig Einsicht Gesetzwidrige Tätigkeit Beklagten verschlossen . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . geltend gemachte Zahlungsanspruch ist insgesamt unbegründet . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Kläger gemäß § Abs. Nr. Beklagten tätig werden durfte Anwaltsvertrag § nichtig ist . Gesetzliche Ansprüche § § § Abs. Satz § Abs. stehen Kläger . 1 . § Abs. Nr. darf Rechtsanwalt tätig werden Rechtssache bereits Notar gehandelt hat . Regelung soll Vertrauen Rechtspflege geschützt werden Personen verschiedenen Seiten unterschiedliche Interessen tätig werden . dient Gefahr Interessenkollisionen einzudämmen Entwurfs-Begründung Bundesregierung BT-Drucks . S. . Begriff " Rechtssache " Sinne § Abs. Nr. ist höchstrichterlichen Rechtsprechung § StGB verstehen umfasst Rechtsangelegenheiten zumindest möglicherweise entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können . 26 November ; vgl. ferner BGHSt ; ; § Abs. Nr. ; 7 . Aufl . . § . ; Kilian 3 . Aufl . . ; 6 . Aufl . . 5 ; Ganter Handbuch Notarhaftung 2 . Aufl . . ; LK-Gillmeister StGB . Aufl . . . Maßgebend ist sachlich-rechtliche Inhalt anvertrauten Interessen also anvertraute materielle Rechtsverhältnis natürlicher Betrachtungsweise innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist vgl. BGHSt 191 ; aaO . § . . Rechtsprechung Begriff " Rechtssache " § StGB ist auch anerkannt längerer Zeitablauf Einheitlichkeit Lebensverhältnisses ben vermag BGHSt 345 ; ; . 7 ; Kilian aaO § . § . . Gleiches gilt Wechsel beteiligten Personen BGHSt 261 263 ; aaO ; aaO . Grundsätzen beziehen Beurkundung Gesellschaftsvertrages später Insolvenz geratenen Gesellschaft Geltendmachung Zahlungsanspruchs unvollständiger Stammeinlage Rechtssache . hier Rede stehende Zahlungsanspruch kann Gesellschaftsvertrag losgelöst betrachtet werden . hat hierin Grundlage . Bestimmungen GmbH-Gesetzes ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa Insolvenzverwalter herangezogenen Entscheidung betreffen Modalitäten Erfüllung Gesellschaftsvertrag verankerten Einlagepflicht . unmittelbare Verknüpfung Forderung Gesellschaftsvertrag wird gerade dann deutlich Höhe Art Stammeinlage geht . wird ausschließlich Gesellschaftsvertrag Berücksichtigung Mindestbeträge § GmbHG bestimmt . bilden Ansprüche Einzahlung Stammeinlage Beurkundung Gesellschaftsvertrages innerlich zusammengehörendes einheitliches Lebensverhältnis . Ebenso besteht Tätigkeit Notars Gesellschaftsvertrag beurkundet anwaltlich unterstützten Abwehr Anspruchs Nichterbringung Stammeinlage enger Zusammenhang . wird vermittelt Verpflichtung Urkundsnotars Beurkundung hinzuweisen ordnungsgemäße Kapitalaufbringung setze Stammeinlage Zeitpunkt Eintragung Gesellschaft Handelsregister noch vorhanden sei sog. satz vgl. Gehrlein/Witt GmbH-Recht Praxis 2 . Aufl . Kap . Rn . ; fehle ergebe Eintragungshindernis § Abs. Abs. Falle erfolgten Eintragung Nachschusspflicht betreffenden Gesellschafter . Gründung GmbH muss Notar Beteiligten Voraussetzungen Eintragungsreife belehren aaO . . kann sogar Gegensatz Interessen Urkundsnotars Auseinandersetzung Nachschusspflicht mandatierten ergeben . Revision beachtlich angesehene Umstand Insolvenzverwalter Beurkundung Gesellschaftsvertrages beteiligt gewesen ist mithin gegensätzliches Interesse verfolgenden Beteiligten gesprochen werden könne rechtfertigt andere Beurteilung . Insolvenzverwalter tritt Insolvenzeröffnung Rechte Pflichten Schuldners hat Masse Schuldner zustehenden Rechte verfolgen § Abs. InsO . Geltendmachung hier Rede stehenden Forderung handelte mithin Insolvenzverwalter Rahmen übergegangenen vermögensrechtlichen Stellung vgl. HK-InsO/Kayser 5 . Aufl . § . . eigentlicher Beteiligtenwechsel scheidet Identität Forderung zugehöriger Vermögensmasse . selbst Übergang Befugnisse Insolvenzverwalter Beteiligtenwechsel gesehen werden sollte wird Beurteilung einheitliches Lebensverhältnis Frage gestellt vgl. BGHSt 261 263 ; aaO ; aaO . Ansicht Revision ist restriktive Begrenzung Begriffs einheitliches Lebensverhältnis erforderlich . Gerade hier gegebenen Fallgestaltung notariellen Vorbefassung gebietet Sinn Zweck § Abs. Nr. vgl. vorstehend Ziff . Tätigkeitsverbot . Abwehr Anspruchs teilweise Zahlung Stammeinlage kann erforderlich machen auch vertraglichen Regelung Einlageforderung auseinanderzusetzen . Anwalt wäre dann veranlasst selbst erstellte Vertragsurkunde auszulegen . Gefahr offenkundigen Interessengegensatzes verhindern ist Ziel gesetzlichen Regelung vgl. auch § Abs. Nr. . Tätigkeitsverbot wird zugleich Vertrauen Bevölkerung Handeln einzelnen Organe Rechtspflege gestärkt . 2 . Rechtsfolge Verstoßes Tätigkeitsverbot § Abs. Nr. ist Nichtigkeit Anwaltsvertrages § . entspricht ganz überwiegenden Ansicht Rechtsprechung Schrifttum ; OLG ; aaO . ; Gaier/ Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht . ; Kilian Henssler/ Prütting aaO § . ; aaO . ; Borgmann/ Anwaltshaftung . Aufl . Kap . . ; Mennemeyer Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille Haftung Rechtsanwalts 8 . Aufl . . ; Sieg : Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee Handbuch Anwaltshaftung 2 . Aufl . . 40 ; Vollkommer/Greger/Heinemann Anwaltshaftungsrecht 3 . Aufl . . 18 ; Ganter aaO . . Senat hat vergleichbaren Regelung Abs. Nr. bereits bejaht . Umstand Tätigkeitsverbot § Abs. Nr. nur Rechtsanwalt richtet steht Rechtsfolge Nichtigkeit . Maßgeblich -9- ist Schutzzweck Verbots hier Schutz Vertrauens Rechtspflege Eindämmung Interessenkollisionen liegt . aaO . Verbot liefe weitgehend leer Anwalt verbotswidrigen Tätigkeit Anwaltsvergütung beanspruchen könnte vgl. aaO . 3 . geltend gemachte Zahlungsanspruch lässt auch gesetzliche Anspruchsgrundlagen stützen . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Nichtigkeit Anwaltsvertrages gemäß § Vergütungsanspruch Recht Geschäftsführung Auftrag § abgeleitet werden kann erbrachten Dienste gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben Kläger Umständen erforderlich halten durfte . entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vgl. 311 ; ; . 17 . Februar aaO ; . . ; Sieg Fahrendorf/ Sieg/Schlee aaO . . Hiergegen wendet Revision . Anspruch Wertersatz § Abs. Satz § Abs. kommt Abschluss § nichtigen Anwaltsvertrags grundsätzlich Betracht . 25 . Februar insoweit abgedruckt Höhe Anspruchs üblichen angemessenen Vertragspartner ersparten Vergütung richtet . 26 . Januar . 26 ; Sieg hör/Fischer/Sieg/Schlee aaO . . sind erster Linie Bestimmungen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen . Wertersatzanspruch kann aber Regelung § Satz entgegenstehen . 25 . Februar aaO aaO insoweit abgedruckt ; 26 . Januar aaO . . Anwendung Bestimmung setzt Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat . steht gleich Einsicht Verbotswidrige Handelns leichtfertig verschlossen hat . 9 . Oktober 311 ; 23 . Februar ; 26 . Januar . . Berufungsgericht hat Rahmen tatrichterlicher Würdigung Einzelnen dargelegt Kläger Umstände gekannt habe Wertung sittenwidrig beeinflussen . konnte abgeleitet werden Kläger zumindest leichtfertig Einsicht Gesetzwidrige Tätigkeit Beklagten verschlossen hat . Bezugnahme entgegengesetzte Würdigung Amtsgerichts Beurteilung beanstandet ist revisionsrechtlich geeignet anderweitige Bewertung begründen . Vorinstanzen : AG Westf . Entscheidung 13.08.2009 Entscheidung 12.01.2010