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869 lines
7.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Ist
Berufungsgericht
grundsätzlich
angesehene
Rechtsfrage
Sicht
nur
Teil
Klageforderung
Bedeutung
kann
Entscheidungsgründen
Beschränkung
Zulassung
Revision
berührten
Teil
Klageforderung
ergeben
.
Urteil
3
.
März
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Kayser
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
1
.
Zivilsenats
22
.
Januar
wird
unzulässig
verworfen
.
verliert
Anschlußrevision
Beklagten
Wirkung
.
Kosten
Revisionsverfahrens
hat
Kläger
Beklagte
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
1
.
Januar
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
W.
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
.
war
Komplementärin
selbst
Insolvenz
betroffenen
GmbH
Co.
fortan
:
KG
.
Schuldnerin
KG
unterhielten
Konten
Beklagten
.
Konto
KG
war
Betriebsmittelkredit
verbucht
Beklagte
Schuldnerin
KG
Geschäftsführer
Schuldnerin
gleich
Kommanditist
KG
ist
bewilligt
hatte
Höhe
Anspruch
genommenen
Kreditsumme
DM
Schreiben
18
.
Oktober
5
November
fällig
stellte
.
Beschluß
21
.
Oktober
bestellte
Insolvenzgericht
Kläger
vorläufigen
Insolvenzverwalter
beauftragte
Sicherung
Erhaltung
Vermögens
Schuldnerin
ordnete
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
allgemeinen
Zustimmungsvorbehalt
.
Faxschreiben
selben
Tag
forderte
Kläger
Beklagte
Hinweis
Bestellung
vorläufigen
Verwalter
Schuldnerin
Konto
KG
eingehenden
Zahlungen
Insolvenzeröffnungsverfahren
eingerichtete
näher
bezeichnete
Sonderkonto
weiterzuleiten
.
Folgezeit
versandte
Schuldnerin
Kunden
teilweise
weiterhin
Rechnungen
Konto
KG
Beklagten
angegeben
war
.
21
.
Oktober
19
.
Juni
verbuchte
Beklagte
Konto
Zahlungseingänge
Höhe
verrechnete
dort
bestehenden
Debetsaldo
.
Betrag
hat
Kläger
Zahlung
DM
Beklagten
beansprucht
Zahlungseingänge
Schuldnerin
gebührten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Höhe
stattgegeben
.
Empfängerbezeichnungen
seien
Zahlungseingänge
Höhe
zweifelsfrei
Schuldnerin
bestimmt
gewesen
.
weitergehende
Berufung
hat
zurückgewiesen
Nachweis
Beklagte
eindeutig
erkennbaren
Bezeichnung
Zahlungsempfänger
erbracht
sei
.
Zurückweisung
Berufung
betrifft
ferner
21
.
Oktober
gegangene
Überweisung
gleichen
Tag
erfolgte
Vorbehaltsgutschriften
zweier
Schecks
.
Revision
Klägers
richtet
nur
Zurückweisung
Berufung
betreffend
Scheckgutschriften
.
Beklagte
erstrebt
Anschlußrevision
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Statthaftigkeit
Revision
Klägers
steht
fehlende
Zulassung
Rechtsmittels
§
Abs.
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
Revision
angefochtenen
Urteil
zugelassen
§
Abs.
Nr.
.
verliert
unselbständige
Anschlußrevision
Wirkung
§
Abs.
.
Entscheidungssatz
Berufungsurteils
enthält
zwar
Zusatz
Zulassung
Revision
eingeschränkt
wird
.
Entscheidungsgründen
führt
Berufungsgericht
jedoch
Zulassung
Revision
grundsätzliche
Bedeutung
liege
Frage
"
Divergenz
Empfängerbezeichnung
Kontonummer
auch
beleglosen
Überweisungsverkehr
Empfängerbezeichnung
maßgeblich
sei
.
ergibt
Beschränkung
Revisionszulassung
Teile
prozessualen
Anspruchs
bezüglich
Rechtsfrage
Lasten
Beklagten
entscheidungserheblich
geworden
ist
.
1
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Prüfung
Umfangs
zugelassenen
Revision
auch
Entscheidungsgründe
Berufungsurteils
heranzuziehen
136
;
;
.
12
November
;
.
29
.
Januar
;
Urt
.
17
.
Juni
;
28
.
Oktober
z
.
.
.
Fällen
ist
jedoch
erforderlich
Beschränkung
Zulassung
klar
ergibt
;
Bundesgerichtshof
hat
wiederholt
unzureichend
angesehen
Berufungsgericht
lediglich
Begründung
Zulassung
Revision
genannt
hat
weiter
erkennbar
machen
Zulassung
Revision
Rechtsfrage
betroffenen
Teil
Streitgegenstandes
hat
beschränken
wollen
m.w
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
2
.
Streitfall
liegt
Hinweis
Berufungsgerichts
Streitfrage
Divergenz
Empfängerbezeichnung
Kontonummer
nur
Begründung
hinreichend
klar
Ausdruck
gekommene
Beschränkung
Zulassung
.
Berufungsgericht
hat
Zahlungsansprüche
Klägers
Höhe
Anfechtung
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
Auftrag
durchgreifen
lassen
.
Sicht
war
entscheidungserheblich
Zahlungseingänge
Inhalt
Überweisungsaufträge
Insolvenzschuldnerin
bestimmt
waren
nur
Empfängerbezeichnung
Überweisungsaufträgen
ergeben
konnte
.
Berufungsgericht
hat
hier
Rechtsfrage
grundsätzlicher
Bedeutung
sehen
:
beleggebundenen
Überweisungsverkehr
sei
anerkannt
Divergenz
Empfängerbezeichnung
Kontonummer
Empfängerbezeichnung
maßgeblich
sei
Name
wesentlich
sicherere
Individualisierung
ermögliche
.
Allerdings
habe
Beklagte
beleglosen
Überweisungsverkehrs
bedient
Belegform
eingereichten
Überweisungsaufträge
automatisch
eingelesen
lediglich
Daten
Empfängerbank
weitergeleitet
würden
EZÜ-Verfahren
.
Art
Zahlungsverkehrs
sei
umstritten
Kontonummer
Empfängerbezeichnung
ankomme
.
Vorzug
verdiene
zweitgenannte
Auffassung
Senat
anschließe
.
Revision
angegriffene
Zurückweisung
Berufung
Scheckzahlungen
waren
Sicht
Berufungsgerichts
andere
Erwägungen
Bestimmung
Empfängerzuständigkeit
EZÜ-Verfahren
maßgeblich
:
entsprechenden
Gutschriften
Konto
KG
seien
21
.
Oktober
mithin
erst
"
Tag
Eröffnung
vorläufigen
Insolvenzverfahrens
"
erfolgt
.
Tage
habe
Beklagte
Kläger
Weisung
erhalten
Zahlungen
Sonderkonto
umzuleiten
.
Faxschreiben
sei
erst
Uhr
abgesandt
worden
.
Beklagten
sei
auszugehen
Vornahme
Buchung
Weisung
noch
bekannt
gewesen
sei
.
Gesamtschau
Entscheidungsgründe
ergibt
Grundlage
Begründung
Wille
Berufungsgerichts
Revision
zugesprochenen
Teil
Klage
beschränken
.
hinreichend
klare
Beschränkung
bejaht
Bundesgerichtshof
namentlich
dann
Berufungsgericht
zulassungsrelevant
angesehene
Frage
nur
eindeutig
abgrenzbaren
selbständigen
Teil
Streitstoffs
stellt
136
;
362
;
.
16
.
Januar
XI
927
;
.
29
.
Januar
.
ist
hier
Fall
.
Streitfrage
Berufungsgericht
geklärt
wissen
wollte
nämlich
auch
belegfreien
Überweisungsverkehr
EZÜVerfahren
Bestimmung
Zahlungsempfängers
vorrangig
Überweisungsaufträgen
vermerkte
Empfängerbezeichnung
ankommt
stellte
nur
zugesprochenen
Teils
Klage
.
übrigen
Überweisungen
wiesen
tatrichterlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Schuldnerin
Zahlungsempfängerin
.
Kläger
weiterverfolgten
Anspruch
Beklagten
eingezogenen
Schecks
wurde
Streitfrage
Sicht
Berufungsgerichts
entscheidungserheblich
tatrichterlichen
Würdigung
Beklagte
Vornahme
Buchung
Weisung
Klägers
noch
erhalten
hatte
.
ist
auszugehen
Berufungsgericht
Revision
nur
insoweit
zulassen
wollte
Beklagte
Verurteilung
EZÜ-Verfahren
eingezogenen
Beträge
wenden
würde
.
Beschränkung
Inhalt
ist
zulässig
.
ist
möglich
Revision
Teils
Streitgegenstandes
zuzulassen
Gegenstand
Teilurteils
sein
Revisionskläger
selbst
Revision
beschränken
könnte
vgl.
.
5
November
;
17
.
Juni
.
ist
hier
zugesprochenen
Teils
Klageforderung
Zweifel
Fall
.
3
.
Hat
Berufungsgericht
Revision
hier
wirksam
Beschränkung
bestimmte
Rechtsfrage
zugelassen
so
wirkt
Zulassung
Partei
Gunsten
Rechtsfrage
entschieden
ist
.
gilt
auch
dann
Urteil
völlig
anderen
Grunde
anzugreifen
beabsichtigt
.
5
November
aaO
.
Frage
Bestimmung
Zahlungsempfängers
EZÜ-Verfahren
hat
Berufungsgericht
Auffassung
Klägers
Sinne
entschieden
Überweisungsauftrag
genannten
Empfangsberechtigten
Inhaber
mitgeteilten
Empfängerkontos
abzustellen
ist
.
Kläger
eingelegte
Revision
ist
unzulässig
.
II
.
erledigt
auch
unselbständige
Anschlußrevision
§
Abs.
.
Verliert
Wirkung
Revision
hier
unzulässig
verworfen
wird
sind
Kosten
Revisionsverfahrens
verhältnismäßig
verteilen
.
führt
ausgesprochenen
Kostenquotelung
.
Kayser