NAMEN Verkündet : 3 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Ist Berufungsgericht grundsätzlich angesehene Rechtsfrage Sicht nur Teil Klageforderung Bedeutung kann Entscheidungsgründen Beschränkung Zulassung Revision berührten Teil Klageforderung ergeben . Urteil 3 . März ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Kayser Richterin Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 1 . Zivilsenats 22 . Januar wird unzulässig verworfen . verliert Anschlußrevision Beklagten Wirkung . Kosten Revisionsverfahrens hat Kläger Beklagte tragen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter 1 . Januar eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen W. GmbH fortan : Schuldnerin . war Komplementärin selbst Insolvenz betroffenen GmbH Co. fortan : KG . Schuldnerin KG unterhielten Konten Beklagten . Konto KG war Betriebsmittelkredit verbucht Beklagte Schuldnerin KG Geschäftsführer Schuldnerin gleich Kommanditist KG ist bewilligt hatte Höhe Anspruch genommenen Kreditsumme DM Schreiben 18 . Oktober 5 November fällig stellte . Beschluß 21 . Oktober bestellte Insolvenzgericht Kläger vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragte Sicherung Erhaltung Vermögens Schuldnerin ordnete § Abs. Satz Nr. InsO allgemeinen Zustimmungsvorbehalt . Faxschreiben selben Tag forderte Kläger Beklagte Hinweis Bestellung vorläufigen Verwalter Schuldnerin Konto KG eingehenden Zahlungen Insolvenzeröffnungsverfahren eingerichtete näher bezeichnete Sonderkonto weiterzuleiten . Folgezeit versandte Schuldnerin Kunden teilweise weiterhin Rechnungen Konto KG Beklagten angegeben war . 21 . Oktober 19 . Juni verbuchte Beklagte Konto Zahlungseingänge Höhe verrechnete dort bestehenden Debetsaldo . Betrag hat Kläger Zahlung DM Beklagten beansprucht Zahlungseingänge Schuldnerin gebührten . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Höhe € € stattgegeben . Empfängerbezeichnungen seien Zahlungseingänge Höhe zweifelsfrei Schuldnerin bestimmt gewesen . weitergehende Berufung hat zurückgewiesen Nachweis Beklagte eindeutig erkennbaren Bezeichnung Zahlungsempfänger erbracht sei . Zurückweisung Berufung betrifft ferner 21 . Oktober gegangene Überweisung gleichen Tag erfolgte Vorbehaltsgutschriften zweier Schecks € € € . Revision Klägers richtet nur Zurückweisung Berufung betreffend Scheckgutschriften . Beklagte erstrebt Anschlußrevision Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Statthaftigkeit Revision Klägers steht fehlende Zulassung Rechtsmittels § Abs. . Insoweit hat Berufungsgericht Revision angefochtenen Urteil zugelassen § Abs. Nr. . verliert unselbständige Anschlußrevision Wirkung § Abs. . Entscheidungssatz Berufungsurteils enthält zwar Zusatz Zulassung Revision eingeschränkt wird . Entscheidungsgründen führt Berufungsgericht jedoch Zulassung Revision grundsätzliche Bedeutung liege Frage " Divergenz Empfängerbezeichnung Kontonummer auch beleglosen Überweisungsverkehr Empfängerbezeichnung maßgeblich sei . ergibt Beschränkung Revisionszulassung Teile prozessualen Anspruchs bezüglich Rechtsfrage Lasten Beklagten entscheidungserheblich geworden ist . 1 . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Prüfung Umfangs zugelassenen Revision auch Entscheidungsgründe Berufungsurteils heranzuziehen 136 ; ; . 12 November ; . 29 . Januar ; Urt . 17 . Juni ; 28 . Oktober z . . . Fällen ist jedoch erforderlich Beschränkung Zulassung klar ergibt ; Bundesgerichtshof hat wiederholt unzureichend angesehen Berufungsgericht lediglich Begründung Zulassung Revision genannt hat weiter erkennbar machen Zulassung Revision Rechtsfrage betroffenen Teil Streitgegenstandes hat beschränken wollen m.w . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . 2 . Streitfall liegt Hinweis Berufungsgerichts Streitfrage Divergenz Empfängerbezeichnung Kontonummer nur Begründung hinreichend klar Ausdruck gekommene Beschränkung Zulassung . Berufungsgericht hat Zahlungsansprüche Klägers Höhe € Anfechtung § Abs. Satz Nr. InsO Auftrag durchgreifen lassen . Sicht war entscheidungserheblich Zahlungseingänge Inhalt Überweisungsaufträge Insolvenzschuldnerin bestimmt waren nur Empfängerbezeichnung Überweisungsaufträgen ergeben konnte . Berufungsgericht hat hier Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sehen : beleggebundenen Überweisungsverkehr sei anerkannt Divergenz Empfängerbezeichnung Kontonummer Empfängerbezeichnung maßgeblich sei Name wesentlich sicherere Individualisierung ermögliche . Allerdings habe Beklagte beleglosen Überweisungsverkehrs bedient Belegform eingereichten Überweisungsaufträge automatisch eingelesen lediglich Daten Empfängerbank weitergeleitet würden EZÜ-Verfahren . Art Zahlungsverkehrs sei umstritten Kontonummer Empfängerbezeichnung ankomme . Vorzug verdiene zweitgenannte Auffassung Senat anschließe . Revision angegriffene Zurückweisung Berufung Scheckzahlungen waren Sicht Berufungsgerichts andere Erwägungen Bestimmung Empfängerzuständigkeit EZÜ-Verfahren maßgeblich : entsprechenden Gutschriften Konto KG seien 21 . Oktober mithin erst " Tag Eröffnung vorläufigen Insolvenzverfahrens " erfolgt . Tage habe Beklagte Kläger Weisung erhalten Zahlungen Sonderkonto umzuleiten . Faxschreiben sei erst Uhr abgesandt worden . Beklagten sei auszugehen Vornahme Buchung Weisung noch bekannt gewesen sei . Gesamtschau Entscheidungsgründe ergibt Grundlage Begründung Wille Berufungsgerichts Revision zugesprochenen Teil Klage beschränken . hinreichend klare Beschränkung bejaht Bundesgerichtshof namentlich dann Berufungsgericht zulassungsrelevant angesehene Frage nur eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil Streitstoffs stellt 136 ; 362 ; . 16 . Januar XI 927 ; . 29 . Januar . ist hier Fall . Streitfrage Berufungsgericht geklärt wissen wollte nämlich auch belegfreien Überweisungsverkehr EZÜVerfahren Bestimmung Zahlungsempfängers vorrangig Überweisungsaufträgen vermerkte Empfängerbezeichnung ankommt stellte nur zugesprochenen Teils Klage . übrigen Überweisungen wiesen tatrichterlichen Feststellungen Berufungsgerichts Schuldnerin Zahlungsempfängerin . Kläger weiterverfolgten Anspruch Beklagten eingezogenen Schecks wurde Streitfrage Sicht Berufungsgerichts entscheidungserheblich tatrichterlichen Würdigung Beklagte Vornahme Buchung Weisung Klägers noch erhalten hatte . ist auszugehen Berufungsgericht Revision nur insoweit zulassen wollte Beklagte Verurteilung EZÜ-Verfahren eingezogenen Beträge wenden würde . Beschränkung Inhalt ist zulässig . ist möglich Revision Teils Streitgegenstandes zuzulassen Gegenstand Teilurteils sein Revisionskläger selbst Revision beschränken könnte vgl. . 5 November ; 17 . Juni . ist hier zugesprochenen Teils Klageforderung Zweifel Fall . 3 . Hat Berufungsgericht Revision hier wirksam Beschränkung bestimmte Rechtsfrage zugelassen so wirkt Zulassung Partei Gunsten Rechtsfrage entschieden ist . gilt auch dann Urteil völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt . 5 November aaO . Frage Bestimmung Zahlungsempfängers EZÜ-Verfahren hat Berufungsgericht Auffassung Klägers Sinne entschieden Überweisungsauftrag genannten Empfangsberechtigten Inhaber mitgeteilten Empfängerkontos abzustellen ist . Kläger eingelegte Revision ist unzulässig . II . erledigt auch unselbständige Anschlußrevision § Abs. . Verliert Wirkung Revision hier unzulässig verworfen wird sind Kosten Revisionsverfahrens verhältnismäßig verteilen . führt ausgesprochenen Kostenquotelung . Kayser