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BESCHLUSS
18
.
Dezember
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Dr.
Kayser
18
.
Dezember
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
Durchführung
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
bietet
hinreichende
Aussicht
Erfolg
§
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
§
;
kann
indessen
Erfolg
haben
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Nr.
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
wiederholt
entschieden
Merkmal
"
nahestehende
Person
"
§
Abs.
Nr.
Halbs
.
GesO
nung
RegE-InsO
§
Abs.
Nr.
InsO
auszulegen
ist
244
;
.
11
.
Dezember
ZR
.
Geklärt
ist
ferner
auch
Schuldnerin
beherrschte
Gesellschaft
nahestehende
Person
Sinne
genannten
Vorschriften
sein
kann
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
GesO
"
soll
Anfechtung
Personen
erleichtert
werden
rechtlichen
Verbindung
Gemeinschuldnerin
Möglichkeit
hatten
umfassende
Informationen
wirtschaftliche
Verhältnisse
erhalten
"
.
Möglichkeit
muß
tatsächlich
bestanden
haben
.
entsprechende
gesetzliche
Vermutung
kann
jedenfalls
Verhältnis
abhängigen
herrschenden
Gesellschaft
angenommen
werden
ebenso
Kölner
Schrift
InsO
2
.
Aufl
.
S.
.
;
HK-InsO/Kreft
3
.
Aufl
.
§
.
.
Frage
tatsächliche
Vermutung
bestehen
kann
weitere
Frage
gegebenenfalls
widerlegen
hat
stellen
Streitfall
.
Berufungsgericht
hat
Beweislastentscheidung
getroffen
.
ist
vielmehr
tatrichterlicher
Überzeugung
Vorbringen
Beklagten
gefolgt
Beteiligung
Schuldnerin
Beklagten
habe
Annahme
nahestehenden
Person
notwendigen
Informationsmöglichkeiten
gehabt
.
Berufungsgericht
Anfechtungstatbestand
§
Abs.
Nr.
GesO
verneint
hat
hat
Ansicht
Nichtzulassungsbeschwerde
ständiger
Rechtsprechung
praktizierte
Darlegungsund
Beweislast
verkannt
.
Insbesondere
hat
Beweiswert
anerkannt
höchstrichterliche
Rechtsprechung
inkongruenten
Deckung
beimißt
.
hat
lediglich
tatrichterlicher
Verantwortung
angenommen
Beklagten
hätten
sprechende
Beweisanzeichen
entkräftet
.
Kreft
Kayser