! BESCHLUSS 18 . Dezember Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Dr. Kayser 18 . Dezember beschlossen : Antrag Klägers Gewährung Prozeßkostenhilfe Durchführung Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Januar wird zurückgewiesen . Gründe : beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht Erfolg § . Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig § ; kann indessen Erfolg haben . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung § Abs. Nr. noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Nr. . Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden Merkmal " nahestehende Person " § Abs. Nr. Halbs . GesO nung RegE-InsO § Abs. Nr. InsO auszulegen ist 244 ; . 11 . Dezember ZR . Geklärt ist ferner auch Schuldnerin beherrschte Gesellschaft nahestehende Person Sinne genannten Vorschriften sein kann . Vorschrift § Abs. Nr. GesO " soll Anfechtung Personen erleichtert werden rechtlichen Verbindung Gemeinschuldnerin Möglichkeit hatten umfassende Informationen wirtschaftliche Verhältnisse erhalten " . Möglichkeit muß tatsächlich bestanden haben . entsprechende gesetzliche Vermutung kann jedenfalls Verhältnis abhängigen herrschenden Gesellschaft angenommen werden ebenso Kölner Schrift InsO 2 . Aufl . S. . ; HK-InsO/Kreft 3 . Aufl . § . . Frage tatsächliche Vermutung bestehen kann weitere Frage gegebenenfalls widerlegen hat stellen Streitfall . Berufungsgericht hat Beweislastentscheidung getroffen . ist vielmehr tatrichterlicher Überzeugung Vorbringen Beklagten gefolgt Beteiligung Schuldnerin Beklagten habe Annahme nahestehenden Person notwendigen Informationsmöglichkeiten gehabt . Berufungsgericht Anfechtungstatbestand § Abs. Nr. GesO verneint hat hat Ansicht Nichtzulassungsbeschwerde ständiger Rechtsprechung praktizierte Darlegungsund Beweislast verkannt . Insbesondere hat Beweiswert anerkannt höchstrichterliche Rechtsprechung inkongruenten Deckung beimißt . hat lediglich tatrichterlicher Verantwortung angenommen Beklagten hätten sprechende Beweisanzeichen entkräftet . Kreft Kayser