You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1902 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Auch
Presseberichten
amtliche
Verlautbarung
enthalten
kann
Gläubiger
Umständen
gehalten
sein
Zahlungsfähigkeit
Schuldners
erkundigen
.
InsO
Insolvenzanfechtung
bleibt
auch
Anzeige
Masseunzulänglichkeit
möglich
.
Urteil
19
Juli
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Kirchhof
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
6
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
8
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Verwalter
Gesamtvollstreckung
Vermögen
Bau
GmbH
früheren
Großbauunternehmens
künftig
:
Schuldnerin
beklagten
Krankenkasse
Wege
Anfechtung
Rückzahlung
Sozialversicherungsbeiträgen
Höhe
DM
.
Schuldnerin
bemühte
staatlicher
Unterstützung
Anteilnahme
Presse
weitere
Bankkredite
.
Antrag
Schuldnerin
4
.
April
stundete
Beklagte
Zahlung
Sozialversicherungsbeiträge
März
Wochen
.
27
.
Juni
wurden
Schuldnerin
gewährten
Bankkredite
fällig
gestellt
.
Löhne
Gehälter
Juni
wurden
gezahlt
.
Letzte
Kreditverhandlungen
Schuldnerin
Banken
scheiterten
ersten
Juli-Woche
.
6
Juli
betrugen
fälligen
ernsthaft
eingeforderten
Bankverbindlichkeiten
Schuldnerin
etwa
Mio.
DM
;
Zeitpunkt
waren
Passiva
Schuldnerin
etwa
Mio.
DM
doppelt
so
hoch
Aktiva
.
6
Juli
widerrief
Schuldnerin
Beklagten
erteilte
Ermächtigung
Einzug
Sozialversicherungsbeiträge
Lastschriftverfahren
.
Uhr
Tages
überwies
Schuldnerin
telegraphisch
Beklagten
"
Abschlag
DM
Sozialversicherungsbeiträge
Juni
;
zeitgleich
erfüllte
Schuldnerin
Verbindlichkeiten
anderen
Sozialversicherungsträgern
Finanzbehörde
.
überwiesene
Betrag
wurde
Konto
Beklagten
Vormittag
6
Juli
gutgeschrieben
.
Uhr
Tages
beantragte
Schuldnerin
Gesamtvollstreckung
Vermögen
eröffnen
zahlungsunfähig
überschuldet
sei
.
Uhr
6
Juli
ordnete
Amtsgericht
Maßnahmen
Sicherung
Masse
bestellte
Kläger
Sequester
.
1
.
September
wurde
Gesamtvollstrekkungsverfahren
Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung
eröffnet
.
Datum
23
.
Mai
veröffentlicht
Bundesanzeiger
3
.
Juni
zeigte
Kläger
Masseunzulänglichkeit
§
GesO
.
Beklagten
23
Juli
zugestellte
Anfechtungsklage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Revision
wird
Klageanspruch
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
§
§
Abs.
;
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
wird
Gebrauch
gemacht
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
rechtzeitig
geltend
gemachte
§
Abs.
GesO
Anfechtung
Abschlagszahlung
Schuldnerin
Beklagte
6
Juli
Sozialversicherungsbeiträge
Juni
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
GesO
begründet
.
hat
zunächst
festgestellt
Beklagten
Tage
unterstellte
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
bekannt
gewesen
ist
;
nimmt
Revision
.
Weiterhin
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagten
habe
Zeitpunkt
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
Umständen
bekannt
sein
müssen
.
hat
ausgeführt
:
Kläger
habe
entsprechende
Anfechtungsvoraussetzung
hinreichend
dargelegt
bewiesen
.
Stundung
Sozialversicherungsbeiträge
April
habe
Beklagte
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
hinweisen
können
mustergültige
Schuldnerin
gewesen
sei
Sozialversicherungsbeiträge
habe
Lastschrift
einziehen
lassen
immer
ausreichende
Deckung
gesorgt
habe
.
einmalige
Stundung
habe
Liquiditätsengpaß
hingedeutet
damals
Bauwirtschaft
üblich
gewesen
sei
.
Stundung
habe
Schuldnerin
Sozialversicherungsbeiträge
April
Mai
Juni
wieder
fristgerecht
gezahlt
.
Auch
telegraphischen
Überweisung
üblichen
Zahlungstermin
lasse
Fahrlässigkeit
Beklagten
herleiten
.
gelte
auch
schriftlichen
Widerruf
Lastschriftverfahrens
6
Juli
.
fahrlässige
Unkenntnis
Beklagten
Zahlungseinstellung
Schuldnerin
ergebe
auch
Berichten
Tagespresse
.
Allgemeine
Presseberichte
amtlichen
Verlautbarungen
enthielten
könnten
fahrlässige
Unkenntnis
begründen
auch
bloße
Überschuldung
Schuldners
möglich
sei
.
Zeitungsartikel
hätten
auch
ausreichender
Sicherheit
Mitteilung
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
enthalten
.
Artikeln
April
ergebe
lediglich
Schuldnerin
gehabt
habe
.
gelte
auch
Presseberichte
4
Juli
zugleich
massiven
Sanierungsbemühungen
Rede
gewesen
sei
.
Zwar
sei
Bericht
Thüringer
Landeszeitung
6
Juli
entnehmen
Konkurs
Schuldnerin
unvermeidbar
sei
Sanierungsverhandlungen
gescheitert
seien
.
sei
jedoch
bereits
fraglich
Gläubiger
Artikel
regionalen
Zeitung
Glauben
schenken
müsse
.
seien
Gegenstand
gesamten
Berichterstattung
gekündigte
Kredite
Möglichkeit
weiterer
Land
Bund
verbürgter
Kredite
gewesen
;
könne
allenfalls
Überschuldung
hindeuten
.
fahrlässige
Unkenntnis
behaupteten
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
könne
auch
Zusammenschau
genannten
Umstände
geschlossen
werden
.
gelte
so
mehr
Sozialversicherungsträger
Gesetzgeber
insoweit
privilegiert
worden
seien
Nichtabführung
Beiträge
Strafe
gestellt
sei
StGB
.
Erwägungen
halten
Rügen
Revision
stand
§
.
1
.
Anfechtungsgegner
schadet
Berufungsgericht
richtig
erkannt
hat
Rahmen
§
Abs.
Nr.
GesO
bereits
leichte
Fahrlässigkeit
;
werden
Gläubiger
bestimmte
Tatsachen
bekannt
Verdacht
Zahlungsunfähigkeit
begründen
kann
Gläubiger
gehalten
sein
Zahlungsfähigkeit
Schuldners
erkundigen
entsprechende
zusätzliche
Informationen
einzuholen
.
8
.
Oktober
;
14
.
Oktober
ZR
;
13
.
April
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
maßgeblichen
Verdachtsgründe
unzureichend
einseitig
Beklagten
gewürdigt
Anforderungen
Beweislast
Klägers
überspannt
vgl.
.
18
.
Januar
§
Beweismaß
.
hat
ferner
Voraussetzungen
Erkundigungsobliegenheit
richtig
beurteilt
.
Bewertung
antragsgemäßen
Stundung
Sozialversicherungsbeiträge
März
April
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
unmittelbaren
zeitlichen
Zusammenhang
Vorgang
8
.
April
Thüringer
Allgemeinen
Bericht
wirtschaftliche
finanzielle
Schwierigkeiten
Schuldnerin
erschienen
ist
Stundungsantrag
Schuldnerin
4
.
April
angeführten
"
akuten
Liquiditätsprobleme
"
besonderes
Gewicht
erhalten
haben
.
Artikel
heißt
u.a.
Schuldnerin
wirtschaftlichen
Schwierigkeiten
jetzt
Landesregierung
neues
Sanierungskonzept
vorgelegt
habe
Stellenabbau
bisher
Beschäftigten
vorsehe
.
Geschäftsführer
Schuldnerin
habe
Konkursgerüchte
dementiert
.
Auftragslage
Unternehmens
sei
gut
.
bestünden
kurzfristige
Liquiditätsprobleme
.
Derzeit
würden
Gespräche
Landesregierung
finanzielle
Sicherung
Krediten
geführt
Arbeitsplätze
sichern
.
Bericht
war
zweifelhaft
Stundungsantrag
Schuldnerin
"
Liquiditätsengpässe
spätestens
Monatsende
April
überwunden
"
werden
konnten
.
hat
Berufungsgericht
Zusammenhang
beachtet
Schuldnerin
Löhne
Gehälter
Juni
gezahlt
hat
.
Beklagte
gewußt
habe
hat
selbst
behauptet
.
Umstände
haben
Verbindung
Berichten
4
.
5
Juli
verschiedenen
Zeitungen
Wertung
-9-
fungsgerichts
Verdacht
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
begründet
.
Artikel
Thüringer
Allgemeinen
4
Juli
Überschrift
"
Sanierung
Bau
ist
noch
gesichert
"
heißt
u.a.
längerer
Zeit
bestehenden
Liquiditätsprobleme
Schuldnerin
seien
offenbar
abgewendet
.
schwierige
Sanierung
gelinge
müsse
nächsten
Tagen
entscheiden
.
Abhängig
sei
Erfolg
zusätzlichen
Kreditbeiträgen
Banken
.
Gesperrte
Kreditlinien
seien
schuld
Arbeitsplätze
Schuldnerin
Nachauftragsunternehmen
gefährdet
seien
.
Sinne
haben
4
Juli
auch
Berichte
Thüringer
Landeszeitung
geäußert
.
Artikel
Überschrift
Schuldnerin
"
Sanierungsfall
"
bezeichnet
worden
ist
ist
ausgeführt
worden
Schuldnerin
sei
Sanierungsfinanzierung
Banken
Bürgschaften
Landes
Bundes
angewiesen
;
Schuldnerin
werde
Bankenkonsortium
finanziert
;
Finanzierungsinstitute
seien
wohl
bereit
Weiterbestehen
Unternehmens
sichern
Bürgschaften
Vorstellungen
entsprächen
;
endgültigen
Entscheidung
hätten
Banken
vorübergehende
Maßnahmen
Sicherung
Kredite
eingeleitet
.
weiteren
Bericht
Zeitung
Überschrift
"
Strudel
Pleiten
"
heißt
u.a.
immer
Betriebe
Thüringer
Baubranche
müßten
Gang
Konkursrichter
antreten
Gläubiger
auszuzahlen
;
besonders
hart
treffe
Branche
Großunternehmen
finanzielle
Schieflage
gerate
;
gar
Thüringer
Branchenprimus
Schuldnerin
treffe
seien
Folgen
kleinere
Betriebe
gar
mehr
zusehen
;
Eingreifen
Bund
Land
sei
vernünftig
weiteren
Konkursfall
Thüringer
Baugeschehen
verhindern
;
Überbrükkungsfinanzierung
Feuerwehreinsätze
änderten
aber
Situation
Firmen
angespannt
bleibe
.
haben
Presseberichte
4
Juli
Wertung
Berufungsgerichts
nur
Liquiditätsschwierigkeiten
massive
Sanierungsbemühungen
verhalten
.
Vielmehr
ist
dargestellt
worden
Sanierungsversuch
schwierig
weiteren
Bankkrediten
abhängig
sei
nächsten
Tagen
entschieden
werde
.
ist
war
besonders
schwerwiegend
"
gesperrte
Kreditlinien
"
über
"
vorübergehende
Maßnahmen
Sicherung
Kredite
"
Banken
berichtet
worden
;
Umstände
stellten
notwendigen
kurzfristigen
Sanierungserfolg
Frage
.
berücksichtigt
hat
Berufungsgericht
Artikel
Thüringer
Landeszeitung
5
Juli
.
ist
mitgeteilt
worden
Woche
solle
Entscheidung
Zukunft
Schuldnerin
fallen
;
habe
Management-Fehler
gegeben
Schuldnerin
Schieflage
gebracht
hätten
.
Presseberichte
4
Juli
haben
Berücksichtigung
Liquiditätsprobleme
Schuldnerin
April
konkreten
Verdacht
begründet
Zahlungsunfähigkeit
sei
bereits
eingetreten
stehe
unmittelbar
.
Mitteilungen
"
gesperrte
Kreditlinien
"
gefährdeten
Arbeitsplätze
Schuldnerin
Nachunternehmern
Banken
hätten
endgültigen
Entscheidung
Finanzierung
Schuldnerin
"
vorübergehende
Maßnahmen
Sicherung
Kredite
eingeleitet
"
ließen
schließen
Banken
Schuldnerin
damals
weiteren
Kredit
gewährten
;
tatsächlich
hatten
Banken
bereits
27
.
Juni
Kredite
fälliggestellt
.
Presseartikel
5
Juli
Mittwoch
sollte
Entscheidung
Zukunft
Schuldnerin
"
Woche
"
fallen
.
Presseberichte
hätte
Beklagte
spätestens
15
Juli
Zahlung
Schuldnerin
Höhe
DM
Sozialversicherungsbeiträge
Juni
erwartete
eigenen
Interesse
gebotenen
Sorgfalt
weitere
Entwicklung
Schuldnerin
beobachten
Zahlungsfähigkeit
Presse
anderen
geeigneten
Stellen
erkundigen
müssen
.
Beachtung
erforderlichen
Sorgfalt
hätte
Beklagte
Presseberichte
schon
frühen
Morgen
6
Juli
Gewißheit
erlangt
Schuldnerin
zahlungsunfähig
war
.
Artikel
Thüringer
Landeszeitung
Tage
heißt
u.a.
Konkurs
Schuldnerin
sei
unvermeidbar
;
Bankenkonsortium
habe
Zustimmung
Sanierungskonzept
verweigert
Banken
Risiko
erforderlichen
Kredite
tragen
wollten
.
weiteren
Bericht
Zeitung
Tage
Überschrift
"
Bau
GmbH
steht
Aus
ist
mitgeteilt
worden
Schuldnerin
werde
wahrscheinlich
Gesamtvollstreckung
beantragen
müssen
;
letzte
Sanierungsversuch
sei
geplatzt
;
Banken
seien
bereit
gewesen
Teil
Kreditrisikos
Bürgschaft
Höhe
Mio.
DM
übernehmen
.
Artikel
regionalen
Bild-Zeitung
6
Juli
blickfangartig
hervorgehobenen
Überschrift
"
R.-Bau
Pleite
"
heißt
u.a.
85-Millionen-Bürgschaft
Schuldnerin
sei
geplatzt
;
Banken
hätten
geweigert
%
übernehmen
;
Konkurs
sei
mehr
abzuwenden
.
Ansicht
Berufungsgerichts
können
auch
Presseberichte
amtliche
Verlautbarung
enthalten
Umstände
.
.
Abs.
Nr.
GesO
sein
Verdacht
Zahlungsunfähigkeit
begründen
Revision
zutreffend
geltend
macht
vgl.
.
15
November
ZR
;
22
November
;
.
18
.
April
Anfechtung
Pfändungsbeschlusses
Medienberichten
Flucht
Schuldners
Ausland
erwirkt
worden
war
;
OLG
.
Gesetzeswortlaut
noch
Sinn
Zweck
Vorschrift
stützen
gegenteilige
Ansicht
Berufungsgerichts
.
Presseberichte
insoweit
Beachtung
verdienen
ist
Frage
Einzelfalls
.
Ist
Bericht
inhaltlich
substantiiert
scheint
zuverlässigen
Quelle
stammen
wird
Artikel
anderer
Presseorgane
gestützt
so
kann
Bericht
gewisse
Überzeugungskraft
gewinnen
Gläubiger
veranlassen
muß
eigenen
Interesse
Erkundigungen
Zahlungsfähigkeit
Schuldners
einzuholen
.
Voraussetzungen
sind
vorliegenden
Falle
gegeben
.
Erwirbt
Großgläubiger
Beklagte
Gesetzes
dauernd
erhebliche
Forderungen
Großunternehmen
Schuldnerin
so
verstößt
regelmäßig
Eigeninteresse
gebotene
Sorgfalt
Presseberichte
Kenntnis
nimmt
.
gilt
auch
einschlägige
Artikel
örtlichen
regionalen
Presse
häufig
auch
vorliegenden
Falle
Schicksal
Großunternehmens
Bereich
besonderen
Anteil
nimmt
.
Beklagte
Vorbringen
Presseartikel
beachtliche
Spekulationen
gewertet
hat
so
hat
dargelegten
Gründen
Erkundigungsobliegenheit
verletzt
.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
läßt
zumindest
Gesamtwürdigung
maßgeblichen
unmittelbaren
sachlichen
zeitlichen
Zusammenhang
stehenden
Umstände
richtiger
Anwendung
Anforderungen
erforderliche
Sorgfalt
allein
Schlußfolgerung
Berufungsgericht
unterstellte
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
6
Juli
Beklagten
Fahrlässigkeit
unbekannt
geblieben
ist
.
Strafvorschrift
§
ist
insoweit
unerheblich
.
kann
abgeleitet
werden
Sozialversicherungsträger
Beträge
fahrlässiger
Unkenntnis
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
Druck
Strafdrohung
empfangen
hat
Verhältnis
anderen
Gläubigern
behalten
darf
.
14
.
Oktober
ZR
.
II
.
Rechtsstreit
ist
noch
entscheidungsreif
.
Vielmehr
ist
klären
weiteren
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
GesO
vorliegen
.
1
.
Parteien
ist
streitig
Gläubigergemeinschaft
angefochtene
Leistung
Schuldnerin
Beklagte
benachteiligt
worden
ist
.
Benachteiligung
gerade
Insolvenzgläubiger
entfällt
schon
Kläger
inzwischen
Masseunzulänglichkeit
angezeigt
hat
.
ist
Anfechtung
grundsätzlich
bedeutungslos
ebenso
;
Ahrendt/Struck
266
;
;
Insolvenzrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
.
47
;
vgl.
auch
443
;
;
Dinstühler
;
InsO
.
.
;
Ansatz
auch
.
Anfechtung
vorauszusetzende
Merkmal
Gläubigerbenachteiligung
bedeutet
nur
angefochtene
Rechtshandlung
Befriedigungsaussichten
Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)Gläubiger
allgemeinen
verkürzt
hat
.
ist
Grundlage
gesetzlich
vorgesehenen
regelmäßigen
Ablaufs
Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verfahrens
beurteilen
.
wird
zugleich
vorausgesetzt
einzelnen
Anfechtung
Ergebnis
nur
Insolvenzgläubiger
jedoch
Massegläubiger
"
profitieren
"
.
Vielmehr
dient
Anzeige
Masseunzulänglichkeit
anschließende
Verfahren
vgl.
nunmehr
§
Abs.
InsO
mittelbar
Interessen
sämtlicher
Gläubiger
;
vorrangige
Befriedigung
Massegläubiger
ist
nur
Vorstufe
potentiellen
späteren
Berücksichtigung
auch
Insolvenzgläubiger
gedacht
.
völligen
Ausfall
bleiben
erst
recht
benachteiligt
.
widerspräche
Grundsatz
insolvenzrechtlichen
Gleichbehandlung
Insolvenzgläubiger
Anfechtungszweck
einzelne
anfechtbar
begünstigte
Insolvenzgläubiger
nur
besser
stellen
Schuldnervermögen
sogar
Bedeutungslosigkeit
vermindert
worden
ist
.
Gläubigerbenachteiligung
grundsätzlich
Verwalter
beweisen
ist
u.a.
.
11
.
Mai
ZR
kann
fehlen
weggegebenen
Geldbetrag
gerade
Gläubiger
befriedigt
wurden
auch
Verwalter
gleicher
Weise
hätte
befriedigen
müssen
.
setzt
jedoch
ausgezahlten
Gläubigern
weiteren
Gläubiger
gleichen
besseren
Vorrechten
gibt
Masse
Befriedigung
bevorrechtigten
Gläubiger
ausreicht
;
hat
Anfechtungsgegner
beweisen
315
;
Urteil
11
.
Juni
;
12
November
ZR
273
;
16
.
Juni
IX
;
13
.
März
ZR
.
Kläger
hat
Beweisantritt
vorgetragen
könne
Zeit
Guthaben
DM
verfügen
;
stünden
folgende
vorab
begleichende
Ansprüche
:
§
Abs.
Nr.
GesO
geschätzt
3.456.852,00
DM
;
gemäß
§
Abs.
Nr.
GesO
DM
;
gemäß
§
Abs.
Nr.
DM
;
gemäß
§
Abs.
Nr.
GesO
DM
.
habe
Kläger
Datum
23
.
Mai
Masseunzulänglichkeit
gemäß
§
GesO
Bundesanzeiger
angezeigt
.
habe
angefochtene
Zahlung
Beklagte
Anspruch
gemäß
Abs.
Nr.
GesO
bevorrechtigt
sei
Aktivmasse
geschmälert
vgl.
Feststellung
Masseunzulänglichkeit
.
22
.
Februar
ZR
.
.
.
hat
Beklagte
Hinweis
Berichte
Klägers
Prozeßvorbringen
habe
bereits
30
.
September
Masseansprüche
Höhe
DM
"
verauslagt
"
vorgebracht
Kläger
habe
freie
Masse
DM
Verfügung
noch
bestehenden
Masseverbindlichkeiten
gemäß
§
GesO
erfüllen
könne
.
Landgericht
hat
festgestellt
Kläger
Masseansprüche
voll
befriedigen
könne
Klage
abgewiesen
Einwand
Rechtsmißbrauchs
entgegenstehe
.
Berufungsgericht
hat
Streitfrage
noch
geprüft
.
Sollte
Ergebnis
kommen
feststeht
Masse
Befriedigung
Ansprüche
§
GesO
ausreicht
ist
Streitfrage
Verteilungsverfahren
§
GesO
erledigen
vgl.
315
.
2
.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Rechtserwerbs
Beklagten
6
Juli
hat
Berufungsgericht
lediglich
unterstellte
Zahlungseinstellung
Schuldnerin
vorgelegen
vgl.
.
8
.
Oktober
aaO
;
13
.
April
aaO
;
25
.
Januar
.
genannten
Presseberichten
Tage
haben
Banken
5
Juli
entschieden
fälligen
Forderungen
Schuldnerin
unstreitig
Höhe
etwa
Mio.
DM
ernsthaft
einzufordern
weiteren
Kredit
gewähren
.
Kreft
Fi-
scher
Zugehör