NAMEN Verkündet : 19 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § Abs. Nr. Auch Presseberichten amtliche Verlautbarung enthalten kann Gläubiger Umständen gehalten sein Zahlungsfähigkeit Schuldners erkundigen . InsO Insolvenzanfechtung bleibt auch Anzeige Masseunzulänglichkeit möglich . Urteil 19 Juli ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Kirchhof Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 7 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 6 . Januar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 8 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Verwalter Gesamtvollstreckung Vermögen Bau GmbH früheren Großbauunternehmens künftig : Schuldnerin beklagten Krankenkasse Wege Anfechtung Rückzahlung Sozialversicherungsbeiträgen Höhe DM . Schuldnerin bemühte staatlicher Unterstützung Anteilnahme Presse weitere Bankkredite . Antrag Schuldnerin 4 . April stundete Beklagte Zahlung Sozialversicherungsbeiträge März Wochen . 27 . Juni wurden Schuldnerin gewährten Bankkredite fällig gestellt . Löhne Gehälter Juni wurden gezahlt . Letzte Kreditverhandlungen Schuldnerin Banken scheiterten ersten Juli-Woche . 6 Juli betrugen fälligen ernsthaft eingeforderten Bankverbindlichkeiten Schuldnerin etwa Mio. DM ; Zeitpunkt waren Passiva Schuldnerin etwa Mio. DM doppelt so hoch Aktiva . 6 Juli widerrief Schuldnerin Beklagten erteilte Ermächtigung Einzug Sozialversicherungsbeiträge Lastschriftverfahren . Uhr Tages überwies Schuldnerin telegraphisch Beklagten " Abschlag DM Sozialversicherungsbeiträge Juni ; zeitgleich erfüllte Schuldnerin Verbindlichkeiten anderen Sozialversicherungsträgern Finanzbehörde . überwiesene Betrag wurde Konto Beklagten Vormittag 6 Juli gutgeschrieben . Uhr Tages beantragte Schuldnerin Gesamtvollstreckung Vermögen eröffnen zahlungsunfähig überschuldet sei . Uhr 6 Juli ordnete Amtsgericht Maßnahmen Sicherung Masse bestellte Kläger Sequester . 1 . September wurde Gesamtvollstrekkungsverfahren Zahlungsunfähigkeit Überschuldung eröffnet . Datum 23 . Mai veröffentlicht Bundesanzeiger 3 . Juni zeigte Kläger Masseunzulänglichkeit § GesO . Beklagten 23 Juli zugestellte Anfechtungsklage hatte Vorinstanzen Erfolg . Revision wird Klageanspruch weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache § § Abs. ; Möglichkeit § Abs. Satz wird Gebrauch gemacht . Berufungsgericht hat angenommen rechtzeitig geltend gemachte § Abs. GesO Anfechtung Abschlagszahlung Schuldnerin Beklagte 6 Juli Sozialversicherungsbeiträge Juni sei gemäß § Abs. Nr. GesO begründet . hat zunächst festgestellt Beklagten Tage unterstellte Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin bekannt gewesen ist ; nimmt Revision . Weiterhin hat Berufungsgericht angenommen Beklagten habe Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin Umständen bekannt sein müssen . hat ausgeführt : Kläger habe entsprechende Anfechtungsvoraussetzung hinreichend dargelegt bewiesen . Stundung Sozialversicherungsbeiträge April habe Beklagte Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin hinweisen können mustergültige Schuldnerin gewesen sei Sozialversicherungsbeiträge habe Lastschrift einziehen lassen immer ausreichende Deckung gesorgt habe . einmalige Stundung habe Liquiditätsengpaß hingedeutet damals Bauwirtschaft üblich gewesen sei . Stundung habe Schuldnerin Sozialversicherungsbeiträge April Mai Juni wieder fristgerecht gezahlt . Auch telegraphischen Überweisung üblichen Zahlungstermin lasse Fahrlässigkeit Beklagten herleiten . gelte auch schriftlichen Widerruf Lastschriftverfahrens 6 Juli . fahrlässige Unkenntnis Beklagten Zahlungseinstellung Schuldnerin ergebe auch Berichten Tagespresse . Allgemeine Presseberichte amtlichen Verlautbarungen enthielten könnten fahrlässige Unkenntnis begründen auch bloße Überschuldung Schuldners möglich sei . Zeitungsartikel hätten auch ausreichender Sicherheit Mitteilung Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin enthalten . Artikeln April ergebe lediglich Schuldnerin gehabt habe . gelte auch Presseberichte 4 Juli zugleich massiven Sanierungsbemühungen Rede gewesen sei . Zwar sei Bericht Thüringer Landeszeitung 6 Juli entnehmen Konkurs Schuldnerin unvermeidbar sei Sanierungsverhandlungen gescheitert seien . sei jedoch bereits fraglich Gläubiger Artikel regionalen Zeitung Glauben schenken müsse . seien Gegenstand gesamten Berichterstattung gekündigte Kredite Möglichkeit weiterer Land Bund verbürgter Kredite gewesen ; könne allenfalls Überschuldung hindeuten . fahrlässige Unkenntnis behaupteten Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin könne auch Zusammenschau genannten Umstände geschlossen werden . gelte so mehr Sozialversicherungsträger Gesetzgeber insoweit privilegiert worden seien Nichtabführung Beiträge Strafe gestellt sei StGB . Erwägungen halten Rügen Revision stand § . 1 . Anfechtungsgegner schadet Berufungsgericht richtig erkannt hat Rahmen § Abs. Nr. GesO bereits leichte Fahrlässigkeit ; werden Gläubiger bestimmte Tatsachen bekannt Verdacht Zahlungsunfähigkeit begründen kann Gläubiger gehalten sein Zahlungsfähigkeit Schuldners erkundigen entsprechende zusätzliche Informationen einzuholen . 8 . Oktober ; 14 . Oktober ZR ; 13 . April . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft maßgeblichen Verdachtsgründe unzureichend einseitig Beklagten gewürdigt Anforderungen Beweislast Klägers überspannt vgl. . 18 . Januar § Beweismaß . hat ferner Voraussetzungen Erkundigungsobliegenheit richtig beurteilt . Bewertung antragsgemäßen Stundung Sozialversicherungsbeiträge März April hat Berufungsgericht berücksichtigt unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang Vorgang 8 . April Thüringer Allgemeinen Bericht wirtschaftliche finanzielle Schwierigkeiten Schuldnerin erschienen ist Stundungsantrag Schuldnerin 4 . April angeführten " akuten Liquiditätsprobleme " besonderes Gewicht erhalten haben . Artikel heißt u.a. Schuldnerin wirtschaftlichen Schwierigkeiten jetzt Landesregierung neues Sanierungskonzept vorgelegt habe Stellenabbau bisher Beschäftigten vorsehe . Geschäftsführer Schuldnerin habe Konkursgerüchte dementiert . Auftragslage Unternehmens sei gut . bestünden kurzfristige Liquiditätsprobleme . Derzeit würden Gespräche Landesregierung finanzielle Sicherung Krediten geführt Arbeitsplätze sichern . Bericht war zweifelhaft Stundungsantrag Schuldnerin " Liquiditätsengpässe spätestens Monatsende April überwunden " werden konnten . hat Berufungsgericht Zusammenhang beachtet Schuldnerin Löhne Gehälter Juni gezahlt hat . Beklagte gewußt habe hat selbst behauptet . Umstände haben Verbindung Berichten 4 . 5 Juli verschiedenen Zeitungen Wertung -9- fungsgerichts Verdacht Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin begründet . Artikel Thüringer Allgemeinen 4 Juli Überschrift " Sanierung Bau ist noch gesichert " heißt u.a. längerer Zeit bestehenden Liquiditätsprobleme Schuldnerin seien offenbar abgewendet . schwierige Sanierung gelinge müsse nächsten Tagen entscheiden . Abhängig sei Erfolg zusätzlichen Kreditbeiträgen Banken . Gesperrte Kreditlinien seien schuld Arbeitsplätze Schuldnerin Nachauftragsunternehmen gefährdet seien . Sinne haben 4 Juli auch Berichte Thüringer Landeszeitung geäußert . Artikel Überschrift Schuldnerin " Sanierungsfall " bezeichnet worden ist ist ausgeführt worden Schuldnerin sei Sanierungsfinanzierung Banken Bürgschaften Landes Bundes angewiesen ; Schuldnerin werde Bankenkonsortium finanziert ; Finanzierungsinstitute seien wohl bereit Weiterbestehen Unternehmens sichern Bürgschaften Vorstellungen entsprächen ; endgültigen Entscheidung hätten Banken vorübergehende Maßnahmen Sicherung Kredite eingeleitet . weiteren Bericht Zeitung Überschrift " Strudel Pleiten " heißt u.a. immer Betriebe Thüringer Baubranche müßten Gang Konkursrichter antreten Gläubiger auszuzahlen ; besonders hart treffe Branche Großunternehmen finanzielle Schieflage gerate ; gar Thüringer Branchenprimus Schuldnerin treffe seien Folgen kleinere Betriebe gar mehr zusehen ; Eingreifen Bund Land sei vernünftig weiteren Konkursfall Thüringer Baugeschehen verhindern ; Überbrükkungsfinanzierung Feuerwehreinsätze änderten aber Situation Firmen angespannt bleibe . haben Presseberichte 4 Juli Wertung Berufungsgerichts nur Liquiditätsschwierigkeiten massive Sanierungsbemühungen verhalten . Vielmehr ist dargestellt worden Sanierungsversuch schwierig weiteren Bankkrediten abhängig sei nächsten Tagen entschieden werde . ist war besonders schwerwiegend " gesperrte Kreditlinien " über " vorübergehende Maßnahmen Sicherung Kredite " Banken berichtet worden ; Umstände stellten notwendigen kurzfristigen Sanierungserfolg Frage . berücksichtigt hat Berufungsgericht Artikel Thüringer Landeszeitung 5 Juli . ist mitgeteilt worden Woche solle Entscheidung Zukunft Schuldnerin fallen ; habe Management-Fehler gegeben Schuldnerin Schieflage gebracht hätten . Presseberichte 4 Juli haben Berücksichtigung Liquiditätsprobleme Schuldnerin April konkreten Verdacht begründet Zahlungsunfähigkeit sei bereits eingetreten stehe unmittelbar . Mitteilungen " gesperrte Kreditlinien " gefährdeten Arbeitsplätze Schuldnerin Nachunternehmern Banken hätten endgültigen Entscheidung Finanzierung Schuldnerin " vorübergehende Maßnahmen Sicherung Kredite eingeleitet " ließen schließen Banken Schuldnerin damals weiteren Kredit gewährten ; tatsächlich hatten Banken bereits 27 . Juni Kredite fälliggestellt . Presseartikel 5 Juli Mittwoch sollte Entscheidung Zukunft Schuldnerin " Woche " fallen . Presseberichte hätte Beklagte spätestens 15 Juli Zahlung Schuldnerin Höhe DM Sozialversicherungsbeiträge Juni erwartete eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt weitere Entwicklung Schuldnerin beobachten Zahlungsfähigkeit Presse anderen geeigneten Stellen erkundigen müssen . Beachtung erforderlichen Sorgfalt hätte Beklagte Presseberichte schon frühen Morgen 6 Juli Gewißheit erlangt Schuldnerin zahlungsunfähig war . Artikel Thüringer Landeszeitung Tage heißt u.a. Konkurs Schuldnerin sei unvermeidbar ; Bankenkonsortium habe Zustimmung Sanierungskonzept verweigert Banken Risiko erforderlichen Kredite tragen wollten . weiteren Bericht Zeitung Tage Überschrift " Bau GmbH steht Aus ist mitgeteilt worden Schuldnerin werde wahrscheinlich Gesamtvollstreckung beantragen müssen ; letzte Sanierungsversuch sei geplatzt ; Banken seien bereit gewesen Teil Kreditrisikos Bürgschaft Höhe Mio. DM übernehmen . Artikel regionalen Bild-Zeitung 6 Juli blickfangartig hervorgehobenen Überschrift " R.-Bau Pleite " heißt u.a. 85-Millionen-Bürgschaft Schuldnerin sei geplatzt ; Banken hätten geweigert % übernehmen ; Konkurs sei mehr abzuwenden . Ansicht Berufungsgerichts können auch Presseberichte amtliche Verlautbarung enthalten Umstände . . Abs. Nr. GesO sein Verdacht Zahlungsunfähigkeit begründen Revision zutreffend geltend macht vgl. . 15 November ZR ; 22 November ; . 18 . April Anfechtung Pfändungsbeschlusses Medienberichten Flucht Schuldners Ausland erwirkt worden war ; OLG . Gesetzeswortlaut noch Sinn Zweck Vorschrift stützen gegenteilige Ansicht Berufungsgerichts . Presseberichte insoweit Beachtung verdienen ist Frage Einzelfalls . Ist Bericht inhaltlich substantiiert scheint zuverlässigen Quelle stammen wird Artikel anderer Presseorgane gestützt so kann Bericht gewisse Überzeugungskraft gewinnen Gläubiger veranlassen muß eigenen Interesse Erkundigungen Zahlungsfähigkeit Schuldners einzuholen . Voraussetzungen sind vorliegenden Falle gegeben . Erwirbt Großgläubiger Beklagte Gesetzes dauernd erhebliche Forderungen Großunternehmen Schuldnerin so verstößt regelmäßig Eigeninteresse gebotene Sorgfalt Presseberichte Kenntnis nimmt . gilt auch einschlägige Artikel örtlichen regionalen Presse häufig auch vorliegenden Falle Schicksal Großunternehmens Bereich besonderen Anteil nimmt . Beklagte Vorbringen Presseartikel beachtliche Spekulationen gewertet hat so hat dargelegten Gründen Erkundigungsobliegenheit verletzt . 2 . Ansicht Berufungsgerichts läßt zumindest Gesamtwürdigung maßgeblichen unmittelbaren sachlichen zeitlichen Zusammenhang stehenden Umstände richtiger Anwendung Anforderungen erforderliche Sorgfalt allein Schlußfolgerung Berufungsgericht unterstellte Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin 6 Juli Beklagten Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist . Strafvorschrift § ist insoweit unerheblich . kann abgeleitet werden Sozialversicherungsträger Beträge fahrlässiger Unkenntnis Zahlungsunfähigkeit Schuldners Druck Strafdrohung empfangen hat Verhältnis anderen Gläubigern behalten darf . 14 . Oktober ZR . II . Rechtsstreit ist noch entscheidungsreif . Vielmehr ist klären weiteren Voraussetzungen § Abs. Nr. GesO vorliegen . 1 . Parteien ist streitig Gläubigergemeinschaft angefochtene Leistung Schuldnerin Beklagte benachteiligt worden ist . Benachteiligung gerade Insolvenzgläubiger entfällt schon Kläger inzwischen Masseunzulänglichkeit angezeigt hat . ist Anfechtung grundsätzlich bedeutungslos ebenso ; Ahrendt/Struck 266 ; ; Insolvenzrechts-Handbuch 2 . Aufl . . 47 ; vgl. auch 443 ; ; Dinstühler ; InsO . . ; Ansatz auch . Anfechtung vorauszusetzende Merkmal Gläubigerbenachteiligung bedeutet nur angefochtene Rechtshandlung Befriedigungsaussichten Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)Gläubiger allgemeinen verkürzt hat . ist Grundlage gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Ablaufs Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verfahrens beurteilen . wird zugleich vorausgesetzt einzelnen Anfechtung Ergebnis nur Insolvenzgläubiger jedoch Massegläubiger " profitieren " . Vielmehr dient Anzeige Masseunzulänglichkeit anschließende Verfahren vgl. nunmehr § Abs. InsO mittelbar Interessen sämtlicher Gläubiger ; vorrangige Befriedigung Massegläubiger ist nur Vorstufe potentiellen späteren Berücksichtigung auch Insolvenzgläubiger gedacht . völligen Ausfall bleiben erst recht benachteiligt . widerspräche Grundsatz insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung Insolvenzgläubiger Anfechtungszweck einzelne anfechtbar begünstigte Insolvenzgläubiger nur besser stellen Schuldnervermögen sogar Bedeutungslosigkeit vermindert worden ist . Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich Verwalter beweisen ist u.a. . 11 . Mai ZR kann fehlen weggegebenen Geldbetrag gerade Gläubiger befriedigt wurden auch Verwalter gleicher Weise hätte befriedigen müssen . setzt jedoch ausgezahlten Gläubigern weiteren Gläubiger gleichen besseren Vorrechten gibt Masse Befriedigung bevorrechtigten Gläubiger ausreicht ; hat Anfechtungsgegner beweisen 315 ; Urteil 11 . Juni ; 12 November ZR 273 ; 16 . Juni IX ; 13 . März ZR . Kläger hat Beweisantritt vorgetragen könne Zeit Guthaben DM verfügen ; stünden folgende vorab begleichende Ansprüche : § Abs. Nr. GesO geschätzt 3.456.852,00 DM ; gemäß § Abs. Nr. GesO DM ; gemäß § Abs. Nr. DM ; gemäß § Abs. Nr. GesO DM . habe Kläger Datum 23 . Mai Masseunzulänglichkeit gemäß § GesO Bundesanzeiger angezeigt . habe angefochtene Zahlung Beklagte Anspruch gemäß Abs. Nr. GesO bevorrechtigt sei Aktivmasse geschmälert vgl. Feststellung Masseunzulänglichkeit . 22 . Februar ZR . . . hat Beklagte Hinweis Berichte Klägers Prozeßvorbringen habe bereits 30 . September Masseansprüche Höhe DM " verauslagt " vorgebracht Kläger habe freie Masse DM Verfügung noch bestehenden Masseverbindlichkeiten gemäß § GesO erfüllen könne . Landgericht hat festgestellt Kläger Masseansprüche voll befriedigen könne Klage abgewiesen Einwand Rechtsmißbrauchs entgegenstehe . Berufungsgericht hat Streitfrage noch geprüft . Sollte Ergebnis kommen feststeht Masse Befriedigung Ansprüche § GesO ausreicht ist Streitfrage Verteilungsverfahren § GesO erledigen vgl. 315 . 2 . maßgeblichen Zeitpunkt Rechtserwerbs Beklagten 6 Juli hat Berufungsgericht lediglich unterstellte Zahlungseinstellung Schuldnerin vorgelegen vgl. . 8 . Oktober aaO ; 13 . April aaO ; 25 . Januar . genannten Presseberichten Tage haben Banken 5 Juli entschieden fälligen Forderungen Schuldnerin unstreitig Höhe etwa Mio. DM ernsthaft einzufordern weiteren Kredit gewähren . Kreft Fi- scher Zugehör