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1154 lines
10 KiB

BESCHLUSS
18
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
18
.
Mai
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Februar
gemäß
§
Satz
Kosten
Beklagten
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Streitwert
Revisionsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Schweizer
Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei
Rechtsform
Personengesellschaft
geführt
haben
Anwaltsvertrag
Anwaltsfehlern
Beklagte
17
.
Juni
Beklagten
gegründete
sellschaft
Form
Aktiengesellschaft
Schweizer
Recht
Schadensersatz
Anspruch
Beklagten
Passiven
Aktiven
vormaligen
Anwaltsgesellschaft
neue
Gesellschaft
eingebracht
hätten
Schweizer
Recht
Beklagten
Anwaltsfehler
hafte
.
lebende
Kläger
ist
selbständig
tätig
geschäftsführender
Gesellschafter
GmbH.
legte
Vermögensverwaltungsvertrages
31
.
Mai
eigenen
Namen
Gelder
Vermögensverwaltungsgesellschaft
Firmensitz
künftig
:
Unternehmen
Erlaubnis
§
Abs.
KWG
Anlageprodukte
vertrieb
tatsächlich
Vermögensverwaltung
betrieb
.
Unternehmen
wurde
insolvent
.
Jahr
beauftragte
Kläger
Rechtsanwälte
Mandanten
Unternehmen
vertraten
Rückholung
angelegten
Gelder
.
hatten
Beklagten
bereits
zuvor
Aufträge
Vertretung
Mandanten
Schweizer
Nachlassverfahren
Unternehmen
vermittelt
.
Schreiben
3
.
Januar
überließ
Beklagte
klägerischen
Anwälten
Email
Ausdrucken
Auftragsformulare
Vollmachten
Formulare
sogenannten
Forderungseingaben
Nachlassverfahren
.
genannte
Schreiben
war
geschädigten
Kunden
Unternehmens
gerichtet
;
stellte
Beklagte
Anwaltskanzlei
Nachlassverfahren
erklärte
Bereitschaft
Geschädigten
Nachlassverfahren
vertreten
.
klägerischen
Anwälte
vervielfältigten
Unterlagen
leiteten
Anschreiben
Mandanten
weiter
Kläger
.
Kläger
gab
Unterlagen
unterschrieben
Datum
15
.
Januar
Anwälte
Beklagten
weiterleiteten
.
hatte
Kläger
Beklagten
Forderungseingabe
Nachlassverfahren
Vertretung
Gläubigerversammlungen
beauftragt
.
Auftragsgemäß
meldete
Beklagte
klägerischen
Forderungen
Nachlassverfahren
stimmte
Gläubigerversammlung
7
November
auch
Klägers
Nachlassvertrag
Vermögensabtretung
Unternehmen
Gläubigern
vorbehaltlos
.
Parallel
Nachlassverfahren
verklagte
Kläger
Direktoren
Verwaltungsdirektor
Unternehmens
Schadensersatz
.
Klage
wurde
abgewiesen
Schadensersatzansprüche
Klägers
anzuwendenden
Schweizer
Recht
Artikel
Abs.
Bundesgesetzes
Schuldbetreibung
Konkurs
untergegangen
seien
.
Regelung
wahrt
Gläubiger
Nachlassvertrag
zugestimmt
hat
Rechte
Mitschuldner
Bürgen
Gewährspflichtige
nur
mindestens
Tage
Gläubigerversammlung
Ort
Zeit
mitgeteilt
Abtretung
Forderung
Zahlung
angeboten
hat
.
Nunmehr
verlangt
Kläger
Verlusts
Ansprüche
Beklagten
Schadensersatz
Höhe
teilweise
Form
Freistellung
.
Landgericht
hat
Klage
fehlender
internationaler
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
abgeändert
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückverwiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
möchten
Beklagten
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erreichen
.
II
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
angerufene
Landgericht
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Fall
LuganoÜbereinkommen
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
30
.
Oktober
künftig
:
LugÜ
Lugano-Übereinkommen
international
zuständig
.
Gegenstand
Klage
seien
Ansprüche
Klägers
Vertrag
Verbraucher
geschlossen
habe
.
Beklagten
hätten
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Klägers
ausgerichtet
Mandanten
klägerischen
Rechtsanwälte
auch
Kläger
3
.
Januar
werbend
angeschrieben
Anschreiben
Vollmachtsformulare
beigefügt
hätten
.
auch
erst
17
.
Juni
gegründete
Beklagte
Kläger
Verhalten
Beklagten
hafte
sei
Frage
Begründetheit
geltend
gemachten
Forderungen
.
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Frage
zugelassen
Beklagten
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Klägers
ausgerichtet
haben
.
Frage
ist
mehr
klärungsbedürftig
Senat
Urteil
9
.
Februar
ZR
entschieden
hat
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Wertung
Berufungsgerichts
Beklagten
hätten
anwaltliche
Tätigkeit
ausgerichtet
hält
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
vgl.
aaO
.
.
ergibt
Gesamtschau
Würdigung
maßgeblichen
Umstände
.
Berufungsgericht
durfte
Schreiben
Beklagten
3
.
Januar
Werbeschreiben
sehen
Ausrichten
begründet
wird
vgl.
aaO
.
.
Beklagten
haben
Schreiben
nur
Bedingungen
Anwaltsmandats
erfragenden
Interessenten
geantwortet
namentlich
noch
Zahl
bekannte
Mandanten
klägerischen
Anwaltskanzlei
beworben
Vertragsschluss
veranlassen
.
Weiter
haben
ausdrückliches
Angebot
aber
Aufforderung
Abgabe
Angebots
gemacht
.
haben
Willen
Ausdruck
gebracht
ansässige
Mandanten
Abschluss
Anwaltsvertrages
motivieren
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
weiter
festgestellt
Kläger
Verbraucher
Sinne
Art
.
LugÜ
ist
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
sind
Verbraucher
natürliche
Personen
privaten
Zweck
Vertrag
schließen
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
zugerechnet
werden
kann
.
Begriff
Verbrauchers
ist
eng
auszulegen
Stellung
Person
konkreten
Vertrages
Verbindung
Natur
Zielsetzung
subjektiven
Stellung
Person
bestimmen
so
Person
Rahmen
bestimmter
Geschäfte
Verbraucher
Rahmen
Unternehmer
angesehen
werden
kann
.
fallen
nur
Verträge
Sonderregelung
Einzelperson
Bezug
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
Zielsetzung
unabhängig
schließt
.
Beweislast
Verbrauchereigenschaft
trägt
beruft
aaO
.
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Kläger
Anwaltsvertrag
allein
nichtberuflichen
nichtgewerblichen
Zwecken
Beklagten
geschlossen
hat
Anwaltsvertrag
zugrundeliegenden
Kapitalanlagevertrag
allein
nichtberuflichen
nichtgewerblichen
Zweck
geschlossen
hat
.
hat
verwiesen
Kläger
Vermögensverwaltungsvertrag
eigenen
Namen
Privatanschrift
geschlossen
hatte
Vertreter
Unternehmens
.
hat
Berufungsgericht
geschlossen
Vertrag
diente
privates
Vermögen
Klägers
anzulegen
verwalten
.
Andere
Anhaltspunkte
insbesondere
Tätigkeit
Klägers
Geschäftsführer
geleiteten
GmbH
hinwiesen
seien
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
private
Vermögen
Klägers
möglicherweise
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
hervorgegangen
sei
stehe
.
sei
gleichfalls
Bedeutung
Kläger
Geld
ordnungsgemäß
versteuert
habe
.
Anlage
Privatvermögens
sei
Privatperson
tätig
geworden
Rahmen
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
.
tatrichterliche
Beweiswürdigung
ist
revisionsrechtlich
erinnern
.
grundsätzlich
Tatrichter
obliegende
Beweiswürdigung
kann
Revisionsgericht
lediglich
überprüft
werden
Tatrichter
Gebot
§
Streitstoff
Beweisergebnissen
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
aaO
.
.
Fehler
weist
Revision
.
rügt
insoweit
lediglich
Berufungsgericht
habe
gehörswidrig
Vortrag
Beklagten
übergangen
Kläger
sei
Unternehmer
anzusehen
Erlöse
unternehmerischen
Tätigkeit
Gesellschaft
Schweizer
Unternehmen
angelegt
habe
Bargeld
deutschen
Fiskus
vorbei
geschafft
habe
.
angelegte
Geld
entstamme
Privatvermögen
sei
auch
Betriebsvermögen
Privatvermögen
überführt
gewesen
.
Kläger
hätte
substantiiert
vortragen
nachweisen
müssen
angelegten
Gelder
Privatvermögen
überführt
dann
Privatvermögen
transferiert
habe
.
entbehre
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Verbraucher
gehandelt
tragfähigen
Grundlage
.
behauptete
Gehörsverstoß
liegt
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Beklagten
berücksichtigt
kam
Vortrag
Rechtsansicht
Berufungsgerichts
jedoch
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
auch
richtig
Vortrag
unerheblich
ist
.
Auch
Kläger
Geld
Kapitalanlagen
unversteuerten
Betriebsvermögen
Gesellschaft
entnommen
haben
sollte
selbst
deutschen
Fiskus
vorbei
eigenem
Namen
anzulegen
verfolgte
Wortlaut
Inhalt
private
Vermögensanlage
ausgerichtete
Anlagevertrag
beruflichen
gewerblichen
Zwecke
.
Ansicht
Beklagten
ist
möglicherweise
strafrechtlich
relevante
Herkunft
Geldes
Zweckbestimmung
unerheblich
.
anderenfalls
würde
Verbrauchergerichtsstand
internationale
Zuständigkeit
selten
begründen
können
Verbraucher
Geldmittel
privaten
Geschäfte
regelmäßig
beruflichen
Einnahmen
erwirtschaftet
aaO
.
.
Geschäfte
Klägers
Zusammenhang
Verwaltung
eigenen
Privatvermögens
lassen
Unternehmer
werden
.
Insbesondere
steht
Vorliegen
Gewinninteresses
Einordnung
Person
Verbraucher
.
gilt
Anlage
Privatperson
Umfang
annimmt
kaufmännische
Organisation
erforderlich
macht
kann
stehen
Kläger
zutrifft
aaO
.
.
Art
.
Abs.
.
LugÜ
ist
auch
Verhältnis
Beklagten
gegeben
Berufungsgericht
jedenfalls
Ergebnis
zutreffend
entschieden
hat
.
Allerdings
wurde
Beklagte
erst
Abschluss
Anwaltsvertrages
gegründet
wurde
originär
Vertragspartnerin
Klägers
Sinne
genannten
Regelung
.
hat
Kläger
Verweis
Handelsregisterauszug
4
November
vorgetragen
Beklagte
habe
Gründung
Geschäft
Handelsregister
eingetragenen
einfachen
Gesellschaft
Rechtsanwälte
übernommen
zwar
Aktiven
Passiven
.
Vortrag
Klägers
hat
Schweizer
Recht
Folge
Beklagte
Kläger
Beklagten
Gesamtschuldnerin
hafte
.
Dann
aber
bleibt
gerichtsstand
auch
Beklagten
3
.
Annahme
internationalen
Zuständigkeit
Wohnsitz
Verbrauchers
ist
unerheblich
Vertragspartner
Rechtsnachfolger
Vertragspartners
Verbrauchervertrages
Art
.
Abs.
Buchst
.
c/Art
.
Abs.
.
EuGVVO
Art
.
Abs.
Buchst
.
verklagt
.
Fällen
ist
Verbrauchergerichtsstand
gegeben
aaO
.
.
Rahmen
Prüfung
Zuständigkeit
LuganoÜbereinkommen
ist
erforderlich
strittigen
Tatsachen
Frage
Zuständigkeit
auch
Bestehen
geltend
gemachten
Anspruchs
Relevanz
sind
umfassendes
Beweisverfahren
durchzuführen
.
angerufene
Gericht
prüft
Stadium
Prüfung
internationalen
Zuständigkeit
Zulässigkeit
noch
Begründetheit
Klage
Vorschriften
nationalen
Rechts
ermittelt
nur
Anknüpfungspunkte
Staat
Gerichtsstands
Zuständigkeit
Bestimmung
rechtfertigen
.
darf
nationale
Gericht
nur
Prüfung
Zuständigkeit
genannten
Bestimmung
geht
einschlägigen
Behauptungen
Klägers
internationale
Zuständigkeit
begründenden
Merkmalen
erwiesen
ansehen
aaO
.
.
3
.
Hat
mithin
Revision
Aussicht
Erfolg
steht
grundsätzliche
Klärung
entscheidungserheblicher
Rechtsfragen
erst
Einlegung
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Revisionszurückweisung
Beschluss
§
Beschluss
15
.
Februar
.
13
;
31
.
Aufl
.
.
.
Kayser
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.08.2015
Entscheidung