BESCHLUSS 18 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin Richter 18 . Mai beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Februar gemäß § Satz Kosten Beklagten zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Streitwert Revisionsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger nimmt Beklagten Schweizer Rechtsanwälte Anwaltskanzlei Rechtsform Personengesellschaft geführt haben Anwaltsvertrag Anwaltsfehlern Beklagte 17 . Juni Beklagten gegründete sellschaft Form Aktiengesellschaft Schweizer Recht Schadensersatz Anspruch Beklagten Passiven Aktiven vormaligen Anwaltsgesellschaft neue Gesellschaft eingebracht hätten Schweizer Recht Beklagten Anwaltsfehler hafte . lebende Kläger ist selbständig tätig geschäftsführender Gesellschafter GmbH. legte Vermögensverwaltungsvertrages 31 . Mai eigenen Namen Gelder Vermögensverwaltungsgesellschaft Firmensitz künftig : Unternehmen Erlaubnis § Abs. KWG Anlageprodukte vertrieb tatsächlich Vermögensverwaltung betrieb . Unternehmen wurde insolvent . Jahr beauftragte Kläger Rechtsanwälte Mandanten Unternehmen vertraten Rückholung angelegten Gelder . hatten Beklagten bereits zuvor Aufträge Vertretung Mandanten Schweizer Nachlassverfahren Unternehmen vermittelt . Schreiben 3 . Januar überließ Beklagte klägerischen Anwälten Email Ausdrucken Auftragsformulare Vollmachten Formulare sogenannten Forderungseingaben Nachlassverfahren . genannte Schreiben war geschädigten Kunden Unternehmens gerichtet ; stellte Beklagte Anwaltskanzlei Nachlassverfahren erklärte Bereitschaft Geschädigten Nachlassverfahren vertreten . klägerischen Anwälte vervielfältigten Unterlagen leiteten Anschreiben Mandanten weiter Kläger . Kläger gab Unterlagen unterschrieben Datum 15 . Januar Anwälte Beklagten weiterleiteten . hatte Kläger Beklagten Forderungseingabe Nachlassverfahren Vertretung Gläubigerversammlungen beauftragt . Auftragsgemäß meldete Beklagte klägerischen Forderungen Nachlassverfahren stimmte Gläubigerversammlung 7 November auch Klägers Nachlassvertrag Vermögensabtretung Unternehmen Gläubigern vorbehaltlos . Parallel Nachlassverfahren verklagte Kläger Direktoren Verwaltungsdirektor Unternehmens Schadensersatz . Klage wurde abgewiesen Schadensersatzansprüche Klägers anzuwendenden Schweizer Recht Artikel Abs. Bundesgesetzes Schuldbetreibung Konkurs untergegangen seien . Regelung wahrt Gläubiger Nachlassvertrag zugestimmt hat Rechte Mitschuldner Bürgen Gewährspflichtige nur mindestens Tage Gläubigerversammlung Ort Zeit mitgeteilt Abtretung Forderung Zahlung angeboten hat . Nunmehr verlangt Kläger Verlusts Ansprüche Beklagten Schadensersatz Höhe € teilweise Form Freistellung . Landgericht hat Klage fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen Berufungsgericht hat Berufung Klägers Urteil Landgerichts abgeändert Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückverwiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erreichen . II . Auffassung Berufungsgerichts ist angerufene Landgericht Art . Abs. Art . Abs. Buchst . Fall LuganoÜbereinkommen gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen 30 . Oktober künftig : LugÜ Lugano-Übereinkommen international zuständig . Gegenstand Klage seien Ansprüche Klägers Vertrag Verbraucher geschlossen habe . Beklagten hätten Tätigkeit Wohnsitzstaat Klägers ausgerichtet Mandanten klägerischen Rechtsanwälte auch Kläger 3 . Januar werbend angeschrieben Anschreiben Vollmachtsformulare beigefügt hätten . auch erst 17 . Juni gegründete Beklagte Kläger Verhalten Beklagten hafte sei Frage Begründetheit geltend gemachten Forderungen . . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen . Revision hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Berufungsgericht hat Revision Frage zugelassen Beklagten Tätigkeit Wohnsitzstaat Klägers ausgerichtet haben . Frage ist mehr klärungsbedürftig Senat Urteil 9 . Februar ZR entschieden hat . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Wertung Berufungsgerichts Beklagten hätten anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet hält eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand vgl. aaO . . ergibt Gesamtschau Würdigung maßgeblichen Umstände . Berufungsgericht durfte Schreiben Beklagten 3 . Januar Werbeschreiben sehen Ausrichten begründet wird vgl. aaO . . Beklagten haben Schreiben nur Bedingungen Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet namentlich noch Zahl bekannte Mandanten klägerischen Anwaltskanzlei beworben Vertragsschluss veranlassen . Weiter haben ausdrückliches Angebot aber Aufforderung Abgabe Angebots gemacht . haben Willen Ausdruck gebracht ansässige Mandanten Abschluss Anwaltsvertrages motivieren . Rechtsfehler hat Berufungsgericht weiter festgestellt Kläger Verbraucher Sinne Art . LugÜ ist . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen privaten Zweck Vertrag schließen beruflichen gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann . Begriff Verbrauchers ist eng auszulegen Stellung Person konkreten Vertrages Verbindung Natur Zielsetzung subjektiven Stellung Person bestimmen so Person Rahmen bestimmter Geschäfte Verbraucher Rahmen Unternehmer angesehen werden kann . fallen nur Verträge Sonderregelung Einzelperson Bezug beruflichen gewerblichen Tätigkeit Zielsetzung unabhängig schließt . Beweislast Verbrauchereigenschaft trägt beruft aaO . . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Kläger Anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zwecken Beklagten geschlossen hat Anwaltsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagevertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat . hat verwiesen Kläger Vermögensverwaltungsvertrag eigenen Namen Privatanschrift geschlossen hatte Vertreter Unternehmens . hat Berufungsgericht geschlossen Vertrag diente privates Vermögen Klägers anzulegen verwalten . Andere Anhaltspunkte insbesondere Tätigkeit Klägers Geschäftsführer geleiteten GmbH hinwiesen seien vorgetragen sonst ersichtlich . private Vermögen Klägers möglicherweise beruflichen gewerblichen Tätigkeit hervorgegangen sei stehe . sei gleichfalls Bedeutung Kläger Geld ordnungsgemäß versteuert habe . Anlage Privatvermögens sei Privatperson tätig geworden Rahmen beruflichen gewerblichen Tätigkeit . tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich erinnern . grundsätzlich Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann Revisionsgericht lediglich überprüft werden Tatrichter Gebot § Streitstoff Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt aaO . . Fehler weist Revision . rügt insoweit lediglich Berufungsgericht habe gehörswidrig Vortrag Beklagten übergangen Kläger sei Unternehmer anzusehen Erlöse unternehmerischen Tätigkeit Gesellschaft Schweizer Unternehmen angelegt habe Bargeld deutschen Fiskus vorbei geschafft habe . angelegte Geld entstamme Privatvermögen sei auch Betriebsvermögen Privatvermögen überführt gewesen . Kläger hätte substantiiert vortragen nachweisen müssen angelegten Gelder Privatvermögen überführt dann Privatvermögen transferiert habe . entbehre Auffassung Berufungsgerichts Kläger habe Verbraucher gehandelt tragfähigen Grundlage . behauptete Gehörsverstoß liegt . Berufungsgericht hat Vortrag Beklagten berücksichtigt kam Vortrag Rechtsansicht Berufungsgerichts jedoch . Ansicht Berufungsgerichts ist auch richtig Vortrag unerheblich ist . Auch Kläger Geld Kapitalanlagen unversteuerten Betriebsvermögen Gesellschaft entnommen haben sollte selbst deutschen Fiskus vorbei eigenem Namen anzulegen verfolgte Wortlaut Inhalt private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag beruflichen gewerblichen Zwecke . Ansicht Beklagten ist möglicherweise strafrechtlich relevante Herkunft Geldes Zweckbestimmung unerheblich . anderenfalls würde Verbrauchergerichtsstand internationale Zuständigkeit selten begründen können Verbraucher Geldmittel privaten Geschäfte regelmäßig beruflichen Einnahmen erwirtschaftet aaO . . Geschäfte Klägers Zusammenhang Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen Unternehmer werden . Insbesondere steht Vorliegen Gewinninteresses Einordnung Person Verbraucher . gilt Anlage Privatperson Umfang annimmt kaufmännische Organisation erforderlich macht kann stehen Kläger zutrifft aaO . . Art . Abs. . LugÜ ist auch Verhältnis Beklagten gegeben Berufungsgericht jedenfalls Ergebnis zutreffend entschieden hat . Allerdings wurde Beklagte erst Abschluss Anwaltsvertrages gegründet wurde originär Vertragspartnerin Klägers Sinne genannten Regelung . hat Kläger Verweis Handelsregisterauszug 4 November vorgetragen Beklagte habe Gründung Geschäft Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft Rechtsanwälte übernommen zwar Aktiven Passiven . Vortrag Klägers hat Schweizer Recht Folge Beklagte Kläger Beklagten Gesamtschuldnerin hafte . Dann aber bleibt gerichtsstand auch Beklagten 3 . Annahme internationalen Zuständigkeit Wohnsitz Verbrauchers ist unerheblich Vertragspartner Rechtsnachfolger Vertragspartners Verbrauchervertrages Art . Abs. Buchst . c/Art . Abs. . EuGVVO Art . Abs. Buchst . verklagt . Fällen ist Verbrauchergerichtsstand gegeben aaO . . Rahmen Prüfung Zuständigkeit LuganoÜbereinkommen ist erforderlich strittigen Tatsachen Frage Zuständigkeit auch Bestehen geltend gemachten Anspruchs Relevanz sind umfassendes Beweisverfahren durchzuführen . angerufene Gericht prüft Stadium Prüfung internationalen Zuständigkeit Zulässigkeit noch Begründetheit Klage Vorschriften nationalen Rechts ermittelt nur Anknüpfungspunkte Staat Gerichtsstands Zuständigkeit Bestimmung rechtfertigen . darf nationale Gericht nur Prüfung Zuständigkeit genannten Bestimmung geht einschlägigen Behauptungen Klägers internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen erwiesen ansehen aaO . . 3 . Hat mithin Revision Aussicht Erfolg steht grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst Einlegung Berufungsgericht zugelassenen Revision Revisionszurückweisung Beschluss § Beschluss 15 . Februar . 13 ; 31 . Aufl . . . Kayser Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung 21.08.2015 Entscheidung