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1332 lines
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NAMEN
Verkündet
:
15
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
EStG
§
Ist
Steuerberater
verpflichtet
Mandanten
Möglichkeit
verbindlichen
Auskunft
Finanzamts
hinzuweisen
hat
doch
Entscheidung
Antrag
stellen
will
überlassen
Anschluss
.
8
.
Februar
ZR
.
Kommt
zuständige
Finanzamt
erbetene
verbindliche
Auskunft
erteilt
hätte
hat
Regressgericht
prüfen
Finanzamt
Ermessen
ausgeübt
hätte
.
Frage
Inhalt
verbindliche
Auskunft
gehabt
hätte
ist
entscheidend
Regressgericht
objektive
Rechtslage
beurteilt
.
Urteil
15
November
IX
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerinnen
sind
Erbinnen
nachfolgend
:
Erblasser
.
Beklagten
betreiben
Steuerberatersozietät
.
Erblasser
war
Kommanditist
GmbH
Co
auch
Komplementär-GmbH
beteiligt
Eigentümer
Betriebsgrundstücks
.
veräußerte
Jahr
Beklagten
steuerlich
beraten
jeweils
%
igen
Anteil
Beteiligungen
aber
Grundeigentums
.
zuletzt
genannten
Umstands
beanstandete
Finanzamt
Grund
Betriebsprüfung
Jahr
Inanspruchnahme
ermäßigten
Steuersatzes
gemäß
§
§
EStG
Veräußerungsgewinn
.
entsprechend
geänderten
Steuerbescheid
wurden
Mehrsteuern
festgesetzt
.
Klägerinnen
nehmen
Beklagten
Schadensersatz
Anspruch
.
werfen
Erblasser
unsichere
Rechtslage
hingewiesen
haben
.
Veräußerung
Gesellschaftsanteile
zugehörige
Betriebsvermögen
sei
schon
damals
steuerrechtlich
riskant
gewesen
.
hätte
verbindliche
Auskunft
Finanzamts
eingeholt
werden
können
.
Notfalls
hätte
Erblasser
auch
Teil
Grundeigentums
verkauft
.
Steuerschaden
hätte
so
vermieden
werden
können
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hat
Teil
Zinsen
stattgegeben
.
wenden
Beklagten
Senat
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beklagten
hätten
Pflichten
steuerliche
Berater
verletzt
.
Voraussetzungen
Steuerermäßigung
hätten
inzwischen
Bundesfinanzhof
geklärt
worden
sei
vorgelegen
Mitunternehmeranteil
Erblassers
Grundstück
Sonderbetriebsvermögen
umfasst
habe
jedoch
entsprechenden
Bruchteil
mitveräußert
worden
sei
.
Rechtsprechung
hätten
Beklagten
zwar
voraussehen
müssen
Finanzgericht
noch
Jahr
Erblasser
günstigem
Sinn
entschieden
habe
.
Schon
Beratungszeitraum
sei
steuerliche
Beurteilung
jedoch
unsicher
gewesen
.
hier
maßgeblichen
Bezirk
Oberfinanzdirektion
anteilige
Mitübertragung
Betriebsvermögens
verlangt
worden
sei
habe
anderen
Teilen
Bundesgebiets
abweichende
Praxis
Finanzverwaltung
gegeben
.
Einschlägige
Urteile
Finanzgerichte
hätten
gefehlt
.
Vorsicht
habe
jedoch
Urteil
Bundesfinanzhofs
Jahr
mahnen
müssen
Tarifvergünstigung
Veräußerung
gesamten
Mitunternehmeranteils
Anwendung
gefunden
habe
gleichzeitig
Wirtschaftsgüter
Sonderbetriebsvermögens
Buchwert
anderen
Betrieb
Mitunternehmers
überführt
worden
seien
.
Auch
habe
Bundesfinanzhof
bereits
ausgesprochen
Mitunternehmeranteil
Gesellschaftsanteil
Mitunternehmer
zuzurechnende
Sonderbetriebsvermögen
umfasse
.
steuerrechtlichen
Schrifttum
seien
Meinungen
geteilt
gewesen
.
Lage
hätten
Beklagten
Zweifel
ergeben
müssen
Erblasser
zuständige
Finanzbehörde
günstige
Beurteilung
beibehalten
werde
.
hätten
Erblasser
Risiken
aufklären
sogar
erster
Linie
verbindliche
Auskunft
Finanzamts
bemühen
müssen
.
Hätten
Beklagten
pflichtgemäß
Anteilsübertragung
August
verbindliche
Auskunft
beantragt
so
hätte
Finanzamt
verweigern
können
.
wäre
mutmaßlich
Weise
erteilt
worden
Mitübertragung
Grundstücksanteils
nötig
geworden
wäre
ermäßigten
Steuersatz
zugebilligt
bekommen
.
Finanzamt
Ermessensspielraum
zugestanden
habe
komme
gressgericht
Rechtslage
beurteile
.
verbindlichen
Auskunft
wäre
Belastung
Erblassers
Steuernachzahlung
vermieden
worden
.
II
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
1
.
Ausgangspunkt
zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagten
verpflichtet
waren
Erblasser
Möglichkeit
hinzuweisen
zuständigen
Finanzamt
verbindliche
Auskunft
einzuholen
Vorgehen
empfehlen
.
Erblasser
hatte
Beklagten
Mandat
erteilt
umfassend
steuerrechtlicher
Hinsicht
beabsichtigten
Anteilsverkauf
beraten
.
Gegenstand
Beratungspflichten
war
auch
möglichst
günstige
Versteuerung
Veräußerungsgewinns
erreichen
vgl.
.
3
.
Juni
ZR
.
Zweck
Steuerberatung
ist
Auftraggeber
fehlende
Rechtskunde
Gebiet
ersetzen
.
pflichtgemäße
Steuerberatung
verlangt
sachgerechte
Hinweise
Art
Größe
mögliche
Höhe
Steuerrisikos
Auftraggeber
Lage
versetzen
eigenverantwortlich
Rechte
Interessen
wahren
Fehlentscheidung
vermeiden
.
4
.
Juni
ZR
;
20
.
Oktober
.
kann
Verpflichtung
Steuerberaters
einschließen
Mandanten
Möglichkeit
verbindlichen
Auskunft
Finanzamts
hinzuweisen
gegebenenfalls
auch
beantragen
.
8
.
Februar
ZR
.
Gebot
sichersten
Weges
vgl.
.
21
.
September
kommt
insbesondere
dann
Betracht
Rechtslage
Ausschöpfung
eigenen
Erkenntnismöglichkeiten
ungeklärt
Angelegenheit
schwer
wiegender
Bedeutung
Entscheidung
Mandanten
ist
.
Betrifft
Beratung
Fall
einschneidende
dauerhafte
später
praktisch
mehr
rückgängig
machende
rechtliche
Gestaltung
hat
Steuerberater
Einholung
Auskunft
Finanzamtes
empfehlen
.
8
.
Februar
aaO
.
Voraussetzungen
Pflicht
hat
Berufungsgericht
fehlerfrei
bejaht
.
Einzelnen
dargelegt
hat
mussten
Beklagten
auch
gebotenen
möglichen
Prüfung
Zweifel
sein
Übertragung
Betriebsvermögens
ermäßigte
Steuersatz
Anwendung
finden
kann
.
ging
erhebliche
wirtschaftliche
Folgen
Mandanten
standen
doch
Spiel
.
Waren
Beteiligungen
entsprechenden
Anteil
Betriebsgrundstück
übertragen
konnten
etwaige
steuerliche
Nachteile
Gestaltung
mehr
rückgängig
gemacht
werden
.
Unzutreffend
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
Beklagten
hätten
"
verbindliche
Auskunft
Finanzamts
bemühen
"
müssen
.
geht
weit
Beklagten
Erwägung
amtliche
Auskunft
einzuholen
zunächst
einmal
Erblasser
hätten
unterbreiten
müssen
.
Entscheidung
musste
stets
Mandanten
verbleiben
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
darf
Regressgericht
jedoch
ausgehen
ordnungsgemäße
Beratung
Erblassers
letztlich
günstigen
verbindlichen
Auskunft
geführt
Steuerschaden
vermieden
hätte
.
ist
bereits
offen
Erblasser
Anregung
verbindliche
Auskunft
bemühen
gefolgt
wäre
.
Insoweit
greift
Vermutung
beratungsgerechten
Verhaltens
.
Anwendungsfall
Anscheinsbeweises
ist
Raum
nur
einzige
Entschlussmöglichkeiten
ernsthaft
Betracht
kommen
gewisse
Risiken
bergen
gewichten
untereinander
abzuwägen
sind
;
.
10
.
Dezember
;
22
.
Februar
ZR
.
Einholung
verbindlichen
Auskunft
sprach
Weise
Finanzamt
einließ
Klarheit
schaffen
war
Erblasser
ermäßigten
Steuersatz
Veräußerungserlös
Anspruch
nehmen
konnte
.
Erteilte
Finanzamt
positive
Auskunft
begründete
Erblasser
Vertrauensschutz
.
War
Auskunft
negativ
konnte
Erblasser
versuchen
auch
entsprechenden
Grundstücksanteil
Erwerber
Teil-Beteiligungen
veräußern
so
doch
noch
ermäßigten
Steuersatz
Anspruch
nehmen
.
gab
jedoch
auch
Argumente
verbindliche
Auskunft
bemühen
.
Finanzbehörde
erteilen
würde
war
keineswegs
sicher
.
Insofern
hatte
Ermessensspielraum
.
Ersuchen
Finanzbehörde
war
geeignet
bisherige
Praxis
sorgfältigen
kritischen
Prüfung
unterziehen
.
Immerhin
hatte
gerade
Erblasser
zuständige
Finanzbehörde
bisher
stets
Steuerpflichtigen
günstige
Auffassung
vertreten
.
Sollte
mehr
verbindliche
Auskunft
erteilen
insofern
festlegen
konnte
vertiefte
Prüfung
Vorwegnahme
späteren
Kehrtwendung
sein
.
Erblasser
verbindliche
Auskunft
Finanzamts
hätte
bemühen
wollen
mag
Berufungsgericht
annehmen
angerufene
Finanzamt
positive
Auskunft
erteilt
hätte
.
kommt
jedoch
.
Entscheidend
ist
Auskunft
Finanzamt
richtiger
Ansicht
hätte
erteilen
müssen
.
Richtigerweise
hätte
Antragsteller
verbescheiden
müssen
Mitveräußerung
entsprechenden
Anteils
Betriebsgrundstücks
Veräußerungsgewinn
normalen
Steuersatz
unterliegt
.
Kommt
Feststellung
Ursächlichkeit
Pflichtverletzung
Entscheidung
Behörde
ausgefallen
wäre
ist
Allgemeinen
abzustellen
Auffassung
Ersatzanspruch
entscheidenden
Gerichts
richtigerweise
hätte
entschieden
werden
müssen
;
260
.
21
.
September
ZR
49
;
23
November
ZR
.
Hätte
Verwaltungsbehörde
Ermessen
entscheiden
gehabt
ist
jedoch
ausschlaggebend
Ermessensentscheidung
Behörde
tatsächlich
getroffen
hätte
;
.
3
.
Juni
ZR
;
hätte
tatsächlich
getroffene
Entscheidung
Rahmen
Verwaltung
eingeräumten
Ermessens
gehalten
ist
allerdings
wieder
abzustellen
Inzidentverfahren
Meinung
Regressgerichts
hätte
ausgehen
müssen
.
23
November
aaO
.
-9-
Berufungsgericht
hat
ferner
rechtsfehlerfrei
angenommen
zuständige
Finanzamt
hätte
Ermessen
ausgeübt
verbindliche
Auskunft
verweigert
wird
.
Rechtsirrtum
beruht
jedoch
Ansicht
Berufungsgerichts
Finanzamt
hätte
nur
Frage
Auskunft
erteilt
auch
Inhalts
Auskunft
Ermessen
gehabt
.
Insofern
hatte
rechtlich
gebundene
Entscheidung
treffen
also
objektiven
Rechtslage
orientieren
.
kommt
Regressgericht
Rechtslage
beurteilt
.
Richtiger
Ansicht
hätte
Finanzamt
schon
Jahr
steuerliche
Frage
Ungunsten
Erblassers
beantworten
müssen
.
Rechtslage
ist
inzwischen
Bundesfinanzhof
geklärt
;
.
Umfasst
Mitunternehmeranteil
auch
Sonderbetriebsvermögen
wesentlichen
Betriebsgrundlagen
zählt
ist
Veräußerung
Teilanteils
entstehende
Gewinn
nur
dann
ermäßigt
besteuern
auch
entsprechender
Bruchteil
Sonderbetriebsvermögens
veräußert
wird
.
Betriebsgrundstück
gehört
wesentlichen
Betriebsgrundlagen
422
;
vgl.
ferner
.
Zeitpunkt
verbindliche
Auskunft
hätte
erteilt
werden
müssen
nachgesucht
worden
wäre
Finanzamt
Erteilung
entschlossen
hätte
wäre
abweichende
Antwort
rechtens
gewesen
.
Grundlagen
rechtlichen
Beurteilung
waren
damals
.
Erblasser
regelgerechten
Lauf
Dinge
günstigen
Inhalt
verbindlichen
Auskunft
hätte
rechnen
können
hätte
Ziel
Besteuerung
ermäßigten
Steuersatz
nur
erreichen
können
gelungen
wäre
auch
Grundstücksteil
Erwerber
veräußern
.
Insofern
haben
Beklagten
geltend
gemacht
Erwerber
finanziell
Lage
gewesen
wäre
Kaufpreis
Gesellschaftsbeteiligungen
auch
noch
Betrag
Grundstücksanteil
aufzubringen
.
Feststellungen
hat
Tatrichter
getroffen
.
3
.
Jahre
tatsächlich
noch
bestehende
rechtlich
jedoch
unbeachtliche
vgl.
Möglichkeit
Finanzamt
rechtswidrig
erwünschte
verbindliche
Auskunft
erteilt
könnte
Übrigen
Schaden
begründen
.
Auszugehen
ist
normativen
Schadensbegriff
.
Geschädigter
soll
grundsätzlich
Wege
Schadensersatzes
mehr
erhalten
dasjenige
materiellen
Rechtslage
hätte
verlangen
können
.
Verlust
tatsächlichen
rechtlichen
Position
Anspruch
hat
ist
grundsätzlich
erstattungsfähiger
Nachteil
27
34
;
;
.
6
Juli
;
6
Juli
ZR
.
fiktive
Entscheidung
gerade
Inhalt
hätte
ergehen
dürfen
wird
schutzwürdiger
Besitzstand
begründet
.
.
angefochtene
Urteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
§
Abs.
geprüft
wird
Erblasser
ordnungsgemäßer
Beratung
entschieden
hätte
entsprechenden
Grundstücksanteil
veräußern
Vorhaben
auch
hätte
durchführen
können
.
Gegebenenfalls
wird
§
Rahmen
Gesamtvermögensvergleichs
vgl.
.
16
.
Oktober
ZR
;
20
.
Januar
IX
untersuchen
sein
nunmehrige
Vermögenslage
Klägerinnen
noch
Eigentümerinnen
gesamten
Betriebsgrundstücks
sind
insgesamt
Früchte
genießen
können
fiktiven
Vermögenslage
verhält
bestünde
auch
Grundstücksanteil
Erwerber
mitveräußert
worden
wäre
.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
20.01.2004