NAMEN Verkündet : 15 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; EStG § Ist Steuerberater verpflichtet Mandanten Möglichkeit verbindlichen Auskunft Finanzamts hinzuweisen hat doch Entscheidung Antrag stellen will überlassen Anschluss . 8 . Februar ZR . Kommt zuständige Finanzamt erbetene verbindliche Auskunft erteilt hätte hat Regressgericht prüfen Finanzamt Ermessen ausgeübt hätte . Frage Inhalt verbindliche Auskunft gehabt hätte ist entscheidend Regressgericht objektive Rechtslage beurteilt . Urteil 15 November IX ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerinnen sind Erbinnen nachfolgend : Erblasser . Beklagten betreiben Steuerberatersozietät . Erblasser war Kommanditist GmbH Co auch Komplementär-GmbH beteiligt Eigentümer Betriebsgrundstücks . veräußerte Jahr Beklagten steuerlich beraten jeweils % igen Anteil Beteiligungen aber Grundeigentums . zuletzt genannten Umstands beanstandete Finanzamt Grund Betriebsprüfung Jahr Inanspruchnahme ermäßigten Steuersatzes gemäß § § EStG Veräußerungsgewinn . entsprechend geänderten Steuerbescheid wurden € Mehrsteuern festgesetzt . Klägerinnen nehmen Beklagten Schadensersatz Anspruch . werfen Erblasser unsichere Rechtslage hingewiesen haben . Veräußerung Gesellschaftsanteile zugehörige Betriebsvermögen sei schon damals steuerrechtlich riskant gewesen . hätte verbindliche Auskunft Finanzamts eingeholt werden können . Notfalls hätte Erblasser auch Teil Grundeigentums verkauft . Steuerschaden hätte so vermieden werden können . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hat Teil Zinsen stattgegeben . wenden Beklagten Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel führt Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht hat ausgeführt Beklagten hätten Pflichten steuerliche Berater verletzt . Voraussetzungen Steuerermäßigung hätten inzwischen Bundesfinanzhof geklärt worden sei vorgelegen Mitunternehmeranteil Erblassers Grundstück Sonderbetriebsvermögen umfasst habe jedoch entsprechenden Bruchteil mitveräußert worden sei . Rechtsprechung hätten Beklagten zwar voraussehen müssen Finanzgericht noch Jahr Erblasser günstigem Sinn entschieden habe . Schon Beratungszeitraum sei steuerliche Beurteilung jedoch unsicher gewesen . hier maßgeblichen Bezirk Oberfinanzdirektion anteilige Mitübertragung Betriebsvermögens verlangt worden sei habe anderen Teilen Bundesgebiets abweichende Praxis Finanzverwaltung gegeben . Einschlägige Urteile Finanzgerichte hätten gefehlt . Vorsicht habe jedoch Urteil Bundesfinanzhofs Jahr mahnen müssen Tarifvergünstigung Veräußerung gesamten Mitunternehmeranteils Anwendung gefunden habe gleichzeitig Wirtschaftsgüter Sonderbetriebsvermögens Buchwert anderen Betrieb Mitunternehmers überführt worden seien . Auch habe Bundesfinanzhof bereits ausgesprochen Mitunternehmeranteil Gesellschaftsanteil Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen umfasse . steuerrechtlichen Schrifttum seien Meinungen geteilt gewesen . Lage hätten Beklagten Zweifel ergeben müssen Erblasser zuständige Finanzbehörde günstige Beurteilung beibehalten werde . hätten Erblasser Risiken aufklären sogar erster Linie verbindliche Auskunft Finanzamts bemühen müssen . Hätten Beklagten pflichtgemäß Anteilsübertragung August verbindliche Auskunft beantragt so hätte Finanzamt verweigern können . wäre mutmaßlich Weise erteilt worden Mitübertragung Grundstücksanteils nötig geworden wäre ermäßigten Steuersatz zugebilligt bekommen . Finanzamt Ermessensspielraum zugestanden habe komme gressgericht Rechtslage beurteile . verbindlichen Auskunft wäre Belastung Erblassers Steuernachzahlung vermieden worden . II . hält rechtlichen Überprüfung wesentlichen Punkten stand . 1 . Ausgangspunkt zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Beklagten verpflichtet waren Erblasser Möglichkeit hinzuweisen zuständigen Finanzamt verbindliche Auskunft einzuholen Vorgehen empfehlen . Erblasser hatte Beklagten Mandat erteilt umfassend steuerrechtlicher Hinsicht beabsichtigten Anteilsverkauf beraten . Gegenstand Beratungspflichten war auch möglichst günstige Versteuerung Veräußerungsgewinns erreichen vgl. . 3 . Juni ZR . Zweck Steuerberatung ist Auftraggeber fehlende Rechtskunde Gebiet ersetzen . pflichtgemäße Steuerberatung verlangt sachgerechte Hinweise Art Größe mögliche Höhe Steuerrisikos Auftraggeber Lage versetzen eigenverantwortlich Rechte Interessen wahren Fehlentscheidung vermeiden . 4 . Juni ZR ; 20 . Oktober . kann Verpflichtung Steuerberaters einschließen Mandanten Möglichkeit verbindlichen Auskunft Finanzamts hinzuweisen gegebenenfalls auch beantragen . 8 . Februar ZR . Gebot sichersten Weges vgl. . 21 . September kommt insbesondere dann Betracht Rechtslage Ausschöpfung eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt Angelegenheit schwer wiegender Bedeutung Entscheidung Mandanten ist . Betrifft Beratung Fall einschneidende dauerhafte später praktisch mehr rückgängig machende rechtliche Gestaltung hat Steuerberater Einholung Auskunft Finanzamtes empfehlen . 8 . Februar aaO . Voraussetzungen Pflicht hat Berufungsgericht fehlerfrei bejaht . Einzelnen dargelegt hat mussten Beklagten auch gebotenen möglichen Prüfung Zweifel sein Übertragung Betriebsvermögens ermäßigte Steuersatz Anwendung finden kann . ging erhebliche wirtschaftliche Folgen Mandanten standen doch € Spiel . Waren Beteiligungen entsprechenden Anteil Betriebsgrundstück übertragen konnten etwaige steuerliche Nachteile Gestaltung mehr rückgängig gemacht werden . Unzutreffend ist Ansicht Berufungsgerichts Beklagten hätten " verbindliche Auskunft Finanzamts bemühen " müssen . geht weit Beklagten Erwägung amtliche Auskunft einzuholen zunächst einmal Erblasser hätten unterbreiten müssen . Entscheidung musste stets Mandanten verbleiben . 2 . Auffassung Berufungsgerichts darf Regressgericht jedoch ausgehen ordnungsgemäße Beratung Erblassers letztlich günstigen verbindlichen Auskunft geführt Steuerschaden vermieden hätte . ist bereits offen Erblasser Anregung verbindliche Auskunft bemühen gefolgt wäre . Insoweit greift Vermutung beratungsgerechten Verhaltens . Anwendungsfall Anscheinsbeweises ist Raum nur einzige Entschlussmöglichkeiten ernsthaft Betracht kommen gewisse Risiken bergen gewichten untereinander abzuwägen sind ; . 10 . Dezember ; 22 . Februar ZR . Einholung verbindlichen Auskunft sprach Weise Finanzamt einließ Klarheit schaffen war Erblasser ermäßigten Steuersatz Veräußerungserlös Anspruch nehmen konnte . Erteilte Finanzamt positive Auskunft begründete Erblasser Vertrauensschutz . War Auskunft negativ konnte Erblasser versuchen auch entsprechenden Grundstücksanteil Erwerber Teil-Beteiligungen veräußern so doch noch ermäßigten Steuersatz Anspruch nehmen . gab jedoch auch Argumente verbindliche Auskunft bemühen . Finanzbehörde erteilen würde war keineswegs sicher . Insofern hatte Ermessensspielraum . Ersuchen Finanzbehörde war geeignet bisherige Praxis sorgfältigen kritischen Prüfung unterziehen . Immerhin hatte gerade Erblasser zuständige Finanzbehörde bisher stets Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten . Sollte mehr verbindliche Auskunft erteilen insofern festlegen konnte vertiefte Prüfung Vorwegnahme späteren Kehrtwendung sein . Erblasser verbindliche Auskunft Finanzamts hätte bemühen wollen mag Berufungsgericht annehmen angerufene Finanzamt positive Auskunft erteilt hätte . kommt jedoch . Entscheidend ist Auskunft Finanzamt richtiger Ansicht hätte erteilen müssen . Richtigerweise hätte Antragsteller verbescheiden müssen Mitveräußerung entsprechenden Anteils Betriebsgrundstücks Veräußerungsgewinn normalen Steuersatz unterliegt . Kommt Feststellung Ursächlichkeit Pflichtverletzung Entscheidung Behörde ausgefallen wäre ist Allgemeinen abzustellen Auffassung Ersatzanspruch entscheidenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen ; 260 . 21 . September ZR 49 ; 23 November ZR . Hätte Verwaltungsbehörde Ermessen entscheiden gehabt ist jedoch ausschlaggebend Ermessensentscheidung Behörde tatsächlich getroffen hätte ; . 3 . Juni ZR ; hätte tatsächlich getroffene Entscheidung Rahmen Verwaltung eingeräumten Ermessens gehalten ist allerdings wieder abzustellen Inzidentverfahren Meinung Regressgerichts hätte ausgehen müssen . 23 November aaO . -9- Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen zuständige Finanzamt hätte Ermessen ausgeübt verbindliche Auskunft verweigert wird . Rechtsirrtum beruht jedoch Ansicht Berufungsgerichts Finanzamt hätte nur Frage Auskunft erteilt auch Inhalts Auskunft Ermessen gehabt . Insofern hatte rechtlich gebundene Entscheidung treffen also objektiven Rechtslage orientieren . kommt Regressgericht Rechtslage beurteilt . Richtiger Ansicht hätte Finanzamt schon Jahr steuerliche Frage Ungunsten Erblassers beantworten müssen . Rechtslage ist inzwischen Bundesfinanzhof geklärt ; . Umfasst Mitunternehmeranteil auch Sonderbetriebsvermögen wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt ist Veräußerung Teilanteils entstehende Gewinn nur dann ermäßigt besteuern auch entsprechender Bruchteil Sonderbetriebsvermögens veräußert wird . Betriebsgrundstück gehört wesentlichen Betriebsgrundlagen 422 ; vgl. ferner . Zeitpunkt verbindliche Auskunft hätte erteilt werden müssen nachgesucht worden wäre Finanzamt Erteilung entschlossen hätte wäre abweichende Antwort rechtens gewesen . Grundlagen rechtlichen Beurteilung waren damals . Erblasser regelgerechten Lauf Dinge günstigen Inhalt verbindlichen Auskunft hätte rechnen können hätte Ziel Besteuerung ermäßigten Steuersatz nur erreichen können gelungen wäre auch Grundstücksteil Erwerber veräußern . Insofern haben Beklagten geltend gemacht Erwerber finanziell Lage gewesen wäre Kaufpreis Gesellschaftsbeteiligungen auch noch Betrag Grundstücksanteil aufzubringen . Feststellungen hat Tatrichter getroffen . 3 . Jahre tatsächlich noch bestehende rechtlich jedoch unbeachtliche vgl. Möglichkeit Finanzamt rechtswidrig erwünschte verbindliche Auskunft erteilt könnte Übrigen Schaden begründen . Auszugehen ist normativen Schadensbegriff . Geschädigter soll grundsätzlich Wege Schadensersatzes mehr erhalten dasjenige materiellen Rechtslage hätte verlangen können . Verlust tatsächlichen rechtlichen Position Anspruch hat ist grundsätzlich erstattungsfähiger Nachteil 27 34 ; ; . 6 Juli ; 6 Juli ZR . fiktive Entscheidung gerade Inhalt hätte ergehen dürfen wird schutzwürdiger Besitzstand begründet . . angefochtene Urteil ist somit aufzuheben § Abs. . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen § Abs. geprüft wird Erblasser ordnungsgemäßer Beratung entschieden hätte entsprechenden Grundstücksanteil veräußern Vorhaben auch hätte durchführen können . Gegebenenfalls wird § Rahmen Gesamtvermögensvergleichs vgl. . 16 . Oktober ZR ; 20 . Januar IX untersuchen sein nunmehrige Vermögenslage Klägerinnen noch Eigentümerinnen gesamten Betriebsgrundstücks sind insgesamt Früchte genießen können fiktiven Vermögenslage verhält bestünde auch Grundstücksanteil Erwerber mitveräußert worden wäre . Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 20.01.2004