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495 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
ZR
20
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
20
.
Januar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
25
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Streitwert
wird
812.940,53
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerde
deckt
Zulassungsgrund
.
1
.
geltend
gemachten
Verstöße
Art
.
Abs.
GG
liegen
.
übergangen
gerügten
Vortrag
Klägers
Gesellschafterdarlehen
Millionen
Euro
insgesamt
April
Teilbeträgen
6
.
Juni
Schuldnerin
ausbezahlt
worden
ist
hat
Berufungsgericht
Tatbestands
angefochtenen
Urteils
Kenntnis
genommen
.
Entscheidungsgründen
hat
Berufungsgericht
Blick
Frage
Zahlungsunfähigkeit
ausdrücklich
unerheblich
erachtet
Darlehen
Betrag
Anforderung
Schuldnerin
Teilbeträgen
ausbezahlt
wurde
.
Sachlage
ist
Anforderungen
Art
.
Abs.
GG
nügt
.
Prozessgrundrecht
gibt
Anspruch
Gericht
Vorbringen
Partei
Weise
auseinander
setzt
selbst
richtig
hält
.
Art
.
Abs.
GG
folgt
auch
Pflicht
Gerichte
Partei
vertretenen
Rechtsansicht
folgen
.
21
.
Februar
ZR
.
.
abgesehen
ist
Zeitpunkts
tatsächlichen
Auszahlung
sofort
abrufbarer
Kredit
Feststellungen
Berufungsgerichts
hier
vorlag
Prüfung
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsmittel
berücksichtigen
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
§
.
9
;
Jaeger/Müller
InsO
.
;
HmbKomm-InsO/Schröder
3
.
Aufl
.
§
.
.
Vortrag
Klägers
Schuldnerin
März
erheblichem
Maße
Dienstleistungsforderungen
beglichen
habe
war
Grundlage
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
entscheidungserheblich
.
hat
Hilfe
erstellten
Liquiditätsbilanz
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
ausgeschlossen
.
Feststellungen
sind
etwaige
Indizien
Zahlungsrückstände
besonders
bedeutsamen
Gläubigern
Schluss
Zahlungsunfähigkeit
nahe
legen
können
Bedeutung
.
Kläger
kann
Rüge
Inhalt
trags
habe
Schuldnerin
offene
Kreditlinie
B.
zugestanden
gehört
werden
.
richt
hat
Vorbringen
Klägers
ersichtlich
Kenntnis
genommen
ist
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
abweichenden
tatsächlichen
Würdigung
gelangt
.
Zusammenhang
Berufungsgericht
tatbestandliche
Feststellungen
§
zugrunde
gelegt
werden
können
nur
Tatbestandsberichtigungsantrag
Revisionsrüge
angegriffen
werden
.
10
.
Dezember
ZR
.
.
Erfolg
beanstandet
Kläger
Berufungsgericht
habe
Klage
Gesichtspunkt
§
Abs.
Nr.
InsO
geprüft
.
tatbestandlichen
Feststellungen
war
Gegenstand
Berufungsverfahrens
ausschließlich
Anspruch
§
Abs.
Nr.
InsO.
Mangels
Tatbestandsberichtigungsantrages
sind
auch
Feststellungen
bindend
aaO
.
2
.
Vergeblich
rügt
Beschwerde
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
Berufungsgericht
ausgeht
Schuldnerin
Gesellschafterdarlehen
Millionen
Euro
frei
verfügen
durfte
.
Annahme
Willkür
reicht
nur
fragwürdige
sogar
fehlerhafte
Rechtsanwendung
selbst
offensichtlicher
Rechtsfehler
genügt
.
Erforderlich
ist
vielmehr
fehlerhafte
Rechtsanwendung
denkbaren
Gesichtspunkt
rechtlich
vertretbar
ist
Schluss
aufdrängt
sachfremden
Erwägungen
beruht
;
Rechtslage
muss
mithin
krasser
Weise
verkannt
sein
BVerfGE
1
14
;
;
;
.
21
.
Januar
juris
.
.
kann
jedoch
gesprochen
werden
Gericht
hier
Rechtslage
auseinander
setzt
Auffassung
sachlichen
Grundes
entbehrt
BVerfGE
;
1
;
203
;
.
6
.
Mai
IX
ZB
.
m.w
.
.
3
.
Berufungsgericht
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
Blick
Gesellschafterin
gegebene
Darlehensforderung
abgelehnt
hat
ist
Divergenz
§
Abs.
Nr.
Fall
gegeben
.
Hier
fehlt
bereits
gebotenen
Darlegung
angeblich
divergierenden
entscheidungserheblichen
abstrakten
Rechtssätze
Vorentscheidung
angefochtenen
Entscheidung
übereinstimmen
.
Zahlungsunfähigkeit
besteht
ist
Übereinstimmung
Verfahrensweise
Berufungsgerichts
auch
Anfechtungsprozess
vornehmlich
Hilfe
Liquiditätsbilanz
festzustellen
vgl.
.
12
.
Oktober
.
.
Insoweit
ist
beanstanden
Berufungsgericht
bereits
Schuldnerin
Gesellschafterin
eingeräumten
Kredits
fähigkeit
abgelehnt
hat
sofort
abrufbare
Kredite
verfügbaren
Zahlungsmitteln
Schuldners
zuzurechnen
sind
Uhlenbruck
aaO
;
Jaeger/
aaO
;
HmbKomm-InsO/Schröder
aaO
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
25.01.2010