BESCHLUSS ZR 20 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 20 . Januar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 25 . Januar wird zurückgewiesen . Streitwert wird 812.940,53 € festgesetzt . Gründe : Beschwerde deckt Zulassungsgrund . 1 . geltend gemachten Verstöße Art . Abs. GG liegen . übergangen gerügten Vortrag Klägers Gesellschafterdarlehen Millionen Euro insgesamt April Teilbeträgen 6 . Juni Schuldnerin ausbezahlt worden ist hat Berufungsgericht Tatbestands angefochtenen Urteils Kenntnis genommen . Entscheidungsgründen hat Berufungsgericht Blick Frage Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich unerheblich erachtet Darlehen Betrag Anforderung Schuldnerin Teilbeträgen ausbezahlt wurde . Sachlage ist Anforderungen Art . Abs. GG nügt . Prozessgrundrecht gibt Anspruch Gericht Vorbringen Partei Weise auseinander setzt selbst richtig hält . Art . Abs. GG folgt auch Pflicht Gerichte Partei vertretenen Rechtsansicht folgen . 21 . Februar ZR . . abgesehen ist Zeitpunkts tatsächlichen Auszahlung sofort abrufbarer Kredit Feststellungen Berufungsgerichts hier vorlag Prüfung Zahlungsunfähigkeit Zahlungsmittel berücksichtigen Uhlenbruck InsO . Aufl . § . 9 ; Jaeger/Müller InsO . ; HmbKomm-InsO/Schröder 3 . Aufl . § . . Vortrag Klägers Schuldnerin März erheblichem Maße Dienstleistungsforderungen beglichen habe war Grundlage Rechtsauffassung Berufungsgerichts entscheidungserheblich . hat Hilfe erstellten Liquiditätsbilanz Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin ausgeschlossen . Feststellungen sind etwaige Indizien Zahlungsrückstände besonders bedeutsamen Gläubigern Schluss Zahlungsunfähigkeit nahe legen können Bedeutung . Kläger kann Rüge Inhalt trags habe Schuldnerin offene Kreditlinie € B. zugestanden gehört werden . richt hat Vorbringen Klägers ersichtlich Kenntnis genommen ist Verletzung Art . Abs. GG abweichenden tatsächlichen Würdigung gelangt . Zusammenhang Berufungsgericht tatbestandliche Feststellungen § zugrunde gelegt werden können nur Tatbestandsberichtigungsantrag Revisionsrüge angegriffen werden . 10 . Dezember ZR . . Erfolg beanstandet Kläger Berufungsgericht habe Klage Gesichtspunkt § Abs. Nr. InsO geprüft . tatbestandlichen Feststellungen war Gegenstand Berufungsverfahrens ausschließlich Anspruch § Abs. Nr. InsO. Mangels Tatbestandsberichtigungsantrages sind auch Feststellungen bindend aaO . 2 . Vergeblich rügt Beschwerde Verletzung Art . Abs. GG Berufungsgericht ausgeht Schuldnerin Gesellschafterdarlehen Millionen Euro frei verfügen durfte . Annahme Willkür reicht nur fragwürdige sogar fehlerhafte Rechtsanwendung selbst offensichtlicher Rechtsfehler genügt . Erforderlich ist vielmehr fehlerhafte Rechtsanwendung denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist Schluss aufdrängt sachfremden Erwägungen beruht ; Rechtslage muss mithin krasser Weise verkannt sein BVerfGE 1 14 ; ; ; . 21 . Januar juris . . kann jedoch gesprochen werden Gericht hier Rechtslage auseinander setzt Auffassung sachlichen Grundes entbehrt BVerfGE ; 1 ; 203 ; . 6 . Mai IX ZB . m.w . . 3 . Berufungsgericht Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin Blick Gesellschafterin gegebene Darlehensforderung abgelehnt hat ist Divergenz § Abs. Nr. Fall gegeben . Hier fehlt bereits gebotenen Darlegung angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze Vorentscheidung angefochtenen Entscheidung übereinstimmen . Zahlungsunfähigkeit besteht ist Übereinstimmung Verfahrensweise Berufungsgerichts auch Anfechtungsprozess vornehmlich Hilfe Liquiditätsbilanz festzustellen vgl. . 12 . Oktober . . Insoweit ist beanstanden Berufungsgericht bereits Schuldnerin Gesellschafterin eingeräumten Kredits fähigkeit abgelehnt hat sofort abrufbare Kredite verfügbaren Zahlungsmitteln Schuldners zuzurechnen sind Uhlenbruck aaO ; Jaeger/ aaO ; HmbKomm-InsO/Schröder aaO . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 25.01.2010