You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1278 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Anfechtung
Zahlungen
Schuldner
Einräumung
Zahlungsunfähigkeit
Grundlage
behaupteten
Sanierungskonzepts
geleistet
hat
.
Urteil
14
.
Juni
IX
ZR
OLG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Eigenantrag
21
.
März
1
.
April
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
S.
GmbH
Co.
fortan
:
Schuldnerin
.
hatte
Beklagten
beträchtliche
Steuerschulden
.
Hierüber
wurde
Februar
Ratenzahlungsvereinbarung
Vollstreckungsaufschub
getroffen
Schuldnerin
einhalten
konnte
.
anwaltlichem
Schreiben
21
.
Dezember
wandte
Schuldnerin
Beklagten
teilte
hinreichende
Zahlungsfähigkeit
mehr
bestehe
Schuldnerin
Blick
Alter
Firmeninhabers
nun
abgewickelt
werden
solle
.
werde
außergerichtliches
Schuldenbereinigungsverfahren
angestrebt
nen
Teilverzicht
Beklagten
vorsehe
.
stimmte
Beklagte
Schreiben
11
.
Februar
Maßgabe
Schuldnerin
laufenden
steuerlichen
Verpflichtungen
pünktlich
erledige
weit
überwiegende
Anzahl
anderen
Gläubiger
Lösung
ebenfalls
zustimme
.
Aussicht
gestellte
Teilerlass
wurde
schließlich
16
.
September
gewährt
.
Kläger
begehrt
gestützt
§
Abs.
§
InsO
Rückzahlung
Zeitraum
Mai
Februar
Schuldnerin
Beklagten
geleisteten
Zahlungen
noch
zurückgezahlt
wurden
.
Berufungsgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgebende
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Abs.
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
veröffentlicht
ist
Wesentlichen
ausgeführt
:
Zahlungen
11
.
Februar
sei
Benachteiligungsabsicht
Schuldnerin
Kenntnis
Beklagten
Sanierungskonzepts
erkennen
.
Zwar
habe
Beklagte
Verhandlungen
Februar
gewusst
Schuldnerin
Lage
war
Verbindlichkeiten
Beklagten
erfüllen
.
habe
jedoch
Nachweis
erbracht
tauglicher
Sanierungsplan
vorgelegen
habe
Entgegennahme
Zahlungen
jedenfalls
Gläubigerbenachteiligungsabsicht
Schuldnerin
habe
ausgehen
müssen
.
Sanierungskonzept
sei
schon
unschlüssig
formellen
Anforderungen
entspricht
Einhaltung
bestimmten
Form
allein
Inhalt
könne
Erfolgstauglichkeit
Sanierungskonzepts
entscheiden
.
Behauptung
Klägers
habe
taugliches
Sanierungskonzept
vorgelegen
sei
bekannten
Unterlagen
Schuldnerin
tatsächlich
eingeräumten
vergleichsweisen
Nachlässen
vereinbar
.
Gläubiger
hätten
Zustimmung
Sanierungskonzept
bereits
erteilt
Zustimmung
Großgläubigers
Bank
AG
sei
ausnahmsweise
entbehrlich
gewesen
Gesellschaftersicherheit
ausreichender
Höhe
dinglich
gesichert
gewesen
sei
vollständig
hätte
befriedigt
werden
sollen
.
Bedenken
Wirksamkeit
Sicherheitenbestellung
seien
erst
deutlich
später
entstanden
hätten
§
Abs.
InsO
erforderliche
subjektive
Einschätzung
Beteiligten
prägen
können
.
Zahlungen
11
.
Februar
einschließlich
Zahlung
13
.
Januar
fehle
bereits
Gläubigerbenachteiligung
Sinne
§
InsO.
vorhandene
Krise
Schuldnerin
sei
Sanierungsbemühungen
beendet
worden
.
Kläger
vorgetragenen
Forderungen
Schuldnerin
bedient
Tabelle
angemeldet
worden
seien
.
Schuldnerin
habe
Vielzahl
Gläubigern
bezahlt
Teilzahlungen
Teilverzichte
Ratenzahlung
vereinbart
.
Forderung
Bank
AG
dinglichen
Sicherheit
habe
befriedigen
können
sei
Vorsorge
getroffen
worden
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Vorsatzanfechtung
gestützte
Anspruch
Klägers
Herausgabe
Beklagten
geleisteten
Zahlungen
verneint
werden
.
Insolvenzverfahren
5
.
April
eröffnet
worden
ist
sind
grundsätzlich
geltenden
Vorschriften
weiter
anzuwenden
Art
.
EGInsO
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Zahlungen
11
.
Februar
seien
Anfechtung
§
Abs.
InsO
entzogen
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
mithin
auch
Kenntnis
Beklagten
fehle
wird
getroffenen
Feststellungen
getragen
.
Senat
hat
angefochtenen
Urteil
ergangenen
Entscheidung
Urteil
12
.
Mai
IX
ZR
Maßstäbe
aufgezeigt
Zusammenhang
Sanierungskonzept
stellen
sind
.
wird
angefochtene
Urteil
gerecht
.
§
Abs.
Satz
InsO
ist
Rechtshandlung
anfechtbar
Schuldner
letzten
Jahren
Antrag
Eröffnung
Antrag
Vorsatz
vorgenommen
hat
Gläubiger
benachteiligen
andere
Teil
Zeit
Handlung
Vorsatz
Schuldners
kannte
.
Kenntnis
wird
§
Abs.
Satz
InsO
vermutet
andere
Teil
wusste
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
drohte
Handlung
Gläubiger
benachteiligte
.
Kenntnis
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
kann
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Bedeutung
Beweisanzeichen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
Kenntnis
Gläubigers
verlieren
angefochtene
Rechtshandlung
Bestandteil
ernsthaften
Sanierungsversuchs
ist
auch
letztlich
fehlgeschlagen
ist
;
Fall
ist
Rechtshandlung
anfechtungsrechtlich
unbedenklichen
Willen
geleitet
Bewusstsein
Benachteiligung
anderer
Gläubiger
tritt
Hintergrund
Urteil
12
.
Mai
aaO
.
.
Anforderungen
gestellt
werden
ist
Bezug
Vorsatz
Schuldners
Kenntnis
Anfechtungsgegners
unterscheiden
vgl.
Urteil
12
.
Mai
aaO
.
.
.
Anfechtungsgegner
muss
konkrete
Umstände
darlegen
beweisen
naheliegend
erscheinen
lassen
Hinblick
Sanierungsversuch
hier
unterstellte
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldners
unbekannt
geblieben
ist
.
Sanierungsplan
muss
Verneinung
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
Insolvenzschuldners
führen
zwar
bestimmten
formalen
Erfordernissen
entsprechen
Institut
Wirtschaftsprüfer
e.
V.
Institut
Standardisierung
Unternehmenssanierungen
Mindestanforderungen
Sanierungskonzepte
aufgestellt
haben
Urteil
12
.
Mai
aaO
.
.
Vermutung
§
Abs.
Satz
InsO
widerlegen
ist
jedoch
Voraussetzung
Schuldnerseite
Zeit
angefochtenen
Handlung
schlüssiges
tatsächlichen
Gegebenheiten
ausgehendes
Sanierungskonzept
vorlag
mindestens
Anfängen
schon
Tat
umgesetzt
war
ernsthafte
begründete
Aussicht
Erfolg
rechtfertigte
;
bloße
Hoffnung
Schuldners
Sanierung
räumt
Benachteiligungsvorsatz
Urteil
12
.
Mai
aaO
.
.
Frage
Erkennbarkeit
Ausgangslage
auch
Prognose
Durchführbarkeit
ist
Beurteilung
unvoreingenommenen
branchenkundigen
Fachmanns
abzustellen
vorgeschriebenen
üblichen
Buchhaltungsunterlagen
zeitnah
vorliegen
.
Erforderlich
sind
Analyse
Verluste
Möglichkeit
künftiger
Vermeidung
Beurteilung
Erfolgsaussichten
Rentabilität
Unternehmens
Zukunft
Maßnahmen
Vermeidung
Beseitigung
drohenden
Insolvenzreife
.
Sanierungsvergleich
müssen
zumindest
Art
Höhe
Verbindlichkeiten
Art
Zahl
Gläubiger
Sanierung
erforderlichen
Quote
Erlasses
Forderungen
festgestellt
werden
.
Zustimmung
Gläubiger
regelmäßig
erreichen
ist
muss
Zustimmungsquote
Schuldenstand
festgelegt
werden
gegebenenfalls
unterschiedliche
Arten
Gläubigergruppen
Behandlung
verzichtender
Gläubiger
.
Gegebenenfalls
sind
Art
Höhe
einzuwerbenden
frischen
Kapitals
darzustellen
Chance
tatsächlich
gewinnen
Urteil
12
.
Mai
aaO
.
.
Ausgehend
lassen
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
erkennen
maßgeblichen
Zeitpunkt
angefochtenen
Zahlungen
geschlossenes
Konzept
Bereinigung
sämtlicher
Verbindlichkeiten
Schuldnerin
Sanierung
Geschäftsbetriebes
vorlag
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
lässt
schon
wesentliche
Inhalt
Sanierungskonzepts
entnehmen
.
ist
ersichtlich
tatsächlichen
Grundlagen
Sanierungskonzept
beruhte
unvoreingenommenen
fachkundigen
Prüfung
Lage
Schuldnerin
Annahme
rechtfertigte
Realisierung
Konzepts
übrigen
Gläubiger
vollständig
hätten
befriedigt
werden
können
.
Gelingen
angestrebten
Sanierung
Vorfinanzierungskosten
nachhaltiges
finanzielles
Engagement
voraussetzte
ist
festgestellt
derartige
finanzielle
Mittel
hätten
genommen
werden
sollen
.
Zwar
setzt
schlüssiges
Sanierungskonzept
notwendigerweise
Einbeziehung
sämtlicher
Gläubiger
Urteil
8
.
Dezember
ZR
.
.
Gründe
angefochtenen
Entscheidung
lassen
aber
erkennen
Verbindlichkeiten
Sanierungsplan
einbezogenen
Großgläubiger
konkret
bestanden
noch
Insolvenz
hätten
befriedigt
werden
sollen
Gläubigers
bestehende
Sicherheit
hätte
beitragen
können
Schuldnerunternehmen
sanieren
Insolvenzreife
also
dauerhaft
abzuwenden
.
getroffenen
Feststellungen
durfte
Berufungsgericht
Schluss
gelangen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
fehlte
.
Auch
Kenntnis
Beklagten
Benachteiligungsvorsatz
kann
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
verneint
werden
.
Beklagte
wusste
zumindest
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
Frühjahr
geführten
-9-
gen
.
greift
Vermutung
§
Abs.
Satz
InsO
.
Gläubiger
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
Gläubigerbenachteiligung
unterrichtet
ist
trifft
Beweislast
spätere
Zahlungen
Grundlage
schlüssigen
Sanierungskonzepts
erlangt
hat
Urteil
3
.
April
ZR
.
;
Urteil
21
.
Januar
IX
ZR
.
8
;
12
.
Mai
aaO
.
.
Anfechtungsgegner
hätte
zumindest
konkrete
Umstände
darlegen
beweisen
müssen
naheliegend
erscheinen
lassen
Hinblick
Sanierungsversuch
hier
unterstellte
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
unbekannt
geblieben
war
Urteil
12
.
Mai
aaO
.
.
Zwar
konnte
Beklagte
Angaben
Schuldnerin
beauftragten
Sanierungsberaters
vertrauen
erheblichen
Anhaltspunkte
hat
getäuscht
werden
soll
Sanierungsplan
Aussicht
Erfolg
hat
Urteil
12
.
Mai
aaO
.
.
Gründe
angefochtenen
Entscheidung
lassen
aber
schon
erkennen
Beklagte
derartige
Informationen
etwa
Rahmen
ausgearbeiteten
erhalten
hat
.
Maßgeblich
ist
jeweilige
Zeitpunkt
angefochtenen
Zahlungen
.
2
.
Zahlungen
11
.
Februar
kann
Gläubigerbenachteiligung
Sinne
§
Abs.
InsO
Begründung
verneint
werden
habe
Krise
beendendes
erfolgversprechendes
Sanierungskonzept
vorgelegen
.
Gläubigerbenachteiligung
liegt
Rechtshandlung
Schuldenmasse
vermehrt
Aktivmasse
verkürzt
Zugriff
Vermögen
Schuldners
vereitelt
erschwert
gert
hat
somit
Befriedigungsmöglichkeiten
Insolvenzgläubiger
Handlung
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
günstiger
gestaltet
hätten
Urteil
19
.
Dezember
ZR
.
.
Gläubiger
werden
ausnahmsweise
benachteiligt
Insolvenzmasse
Rechtshandlung
Zeitpunkt
Anfechtungsprozesses
noch
Befriedigung
Gläubiger
sogar
nachrangigen
ausreicht
Urteil
19
.
September
;
MünchKomm-InsO/Kayser
aaO
§
.
;
9
.
Aufl
.
.
.
§
Abs.
InsO
genügt
mittelbare
Gläubigerbenachteiligung
Urteil
13
.
Mai
;
MünchKomm-InsO/Kayser
3
.
Aufl
.
.
.
liegt
angefochtene
Rechtshandlung
Verbindung
weiteren
Umstand
Gläubigerbenachteiligung
auslöst
;
genügt
weitere
Umstand
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanzen
Anfechtungsprozesses
hinzutritt
Benachteiligung
verwirklicht
Urteil
9
.
Dezember
.
Gläubigerbenachteiligung
ist
auch
Rechtshandlungen
anzunehmen
zwar
Rahmen
Sanierungsbemühungen
erfolgen
aber
letztlich
hier
Insolvenz
abgewendet
haben
vgl.
MünchKomm-InsO/Kayser
aaO
.
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Senat
kann
selbst
abschließend
entscheiden
.
gericht
wird
erneut
Voraussetzungen
§
Abs.
InsO
befinden
auch
gehörswidrig
übergangen
gerügten
Vortrag
Klägers
berücksichtigen
haben
.
Kayser
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
erkrankt
kann
unterschreiben
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung