NAMEN Verkündet : 14 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Anfechtung Zahlungen Schuldner Einräumung Zahlungsunfähigkeit Grundlage behaupteten Sanierungskonzepts geleistet hat . Urteil 14 . Juni IX ZR OLG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Eigenantrag 21 . März 1 . April eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen S. GmbH Co. fortan : Schuldnerin . hatte Beklagten beträchtliche Steuerschulden . Hierüber wurde Februar Ratenzahlungsvereinbarung Vollstreckungsaufschub getroffen Schuldnerin einhalten konnte . anwaltlichem Schreiben 21 . Dezember wandte Schuldnerin Beklagten teilte hinreichende Zahlungsfähigkeit mehr bestehe Schuldnerin Blick Alter Firmeninhabers nun abgewickelt werden solle . werde außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren angestrebt nen Teilverzicht Beklagten vorsehe . stimmte Beklagte Schreiben 11 . Februar Maßgabe Schuldnerin laufenden steuerlichen Verpflichtungen pünktlich erledige weit überwiegende Anzahl anderen Gläubiger Lösung ebenfalls zustimme . Aussicht gestellte Teilerlass wurde schließlich 16 . September gewährt . Kläger begehrt gestützt § Abs. § InsO Rückzahlung Zeitraum Mai Februar Schuldnerin Beklagten geleisteten Zahlungen noch zurückgezahlt wurden . Berufungsgericht hat Klage vollem Umfang stattgebende Urteil Landgerichts aufgehoben Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision erstrebt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Abs. Zurückverweisung Sache Berufungsgericht § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung veröffentlicht ist Wesentlichen ausgeführt : Zahlungen 11 . Februar sei Benachteiligungsabsicht Schuldnerin Kenntnis Beklagten Sanierungskonzepts erkennen . Zwar habe Beklagte Verhandlungen Februar gewusst Schuldnerin Lage war Verbindlichkeiten Beklagten erfüllen . habe jedoch Nachweis erbracht tauglicher Sanierungsplan vorgelegen habe Entgegennahme Zahlungen jedenfalls Gläubigerbenachteiligungsabsicht Schuldnerin habe ausgehen müssen . Sanierungskonzept sei schon unschlüssig formellen Anforderungen entspricht Einhaltung bestimmten Form allein Inhalt könne Erfolgstauglichkeit Sanierungskonzepts entscheiden . Behauptung Klägers habe taugliches Sanierungskonzept vorgelegen sei bekannten Unterlagen Schuldnerin tatsächlich eingeräumten vergleichsweisen Nachlässen vereinbar . Gläubiger hätten Zustimmung Sanierungskonzept bereits erteilt Zustimmung Großgläubigers Bank AG sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen Gesellschaftersicherheit ausreichender Höhe dinglich gesichert gewesen sei vollständig hätte befriedigt werden sollen . Bedenken Wirksamkeit Sicherheitenbestellung seien erst deutlich später entstanden hätten § Abs. InsO erforderliche subjektive Einschätzung Beteiligten prägen können . Zahlungen 11 . Februar einschließlich Zahlung 13 . Januar fehle bereits Gläubigerbenachteiligung Sinne § InsO. vorhandene Krise Schuldnerin sei Sanierungsbemühungen beendet worden . Kläger vorgetragenen Forderungen Schuldnerin bedient Tabelle angemeldet worden seien . Schuldnerin habe Vielzahl Gläubigern bezahlt Teilzahlungen Teilverzichte Ratenzahlung vereinbart . Forderung Bank AG dinglichen Sicherheit habe befriedigen können sei Vorsorge getroffen worden . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Vorsatzanfechtung gestützte Anspruch Klägers Herausgabe Beklagten geleisteten Zahlungen verneint werden . Insolvenzverfahren 5 . April eröffnet worden ist sind grundsätzlich geltenden Vorschriften weiter anzuwenden Art . EGInsO . 1 . Annahme Berufungsgerichts Zahlungen 11 . Februar seien Anfechtung § Abs. InsO entzogen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Schuldnerin mithin auch Kenntnis Beklagten fehle wird getroffenen Feststellungen getragen . Senat hat angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung Urteil 12 . Mai IX ZR Maßstäbe aufgezeigt Zusammenhang Sanierungskonzept stellen sind . wird angefochtene Urteil gerecht . § Abs. Satz InsO ist Rechtshandlung anfechtbar Schuldner letzten Jahren Antrag Eröffnung Antrag Vorsatz vorgenommen hat Gläubiger benachteiligen andere Teil Zeit Handlung Vorsatz Schuldners kannte . Kenntnis wird § Abs. Satz InsO vermutet andere Teil wusste Zahlungsunfähigkeit Schuldners drohte Handlung Gläubiger benachteiligte . Kenntnis drohenden Zahlungsunfähigkeit kann ständiger Rechtsprechung Senats Bedeutung Beweisanzeichen Benachteiligungsvorsatz Schuldners Kenntnis Gläubigers verlieren angefochtene Rechtshandlung Bestandteil ernsthaften Sanierungsversuchs ist auch letztlich fehlgeschlagen ist ; Fall ist Rechtshandlung anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet Bewusstsein Benachteiligung anderer Gläubiger tritt Hintergrund Urteil 12 . Mai aaO . . Anforderungen gestellt werden ist Bezug Vorsatz Schuldners Kenntnis Anfechtungsgegners unterscheiden vgl. Urteil 12 . Mai aaO . . . Anfechtungsgegner muss konkrete Umstände darlegen beweisen naheliegend erscheinen lassen Hinblick Sanierungsversuch hier unterstellte Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Schuldners unbekannt geblieben ist . Sanierungsplan muss Verneinung Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes Insolvenzschuldners führen zwar bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen Institut Wirtschaftsprüfer e. V. Institut Standardisierung Unternehmenssanierungen Mindestanforderungen Sanierungskonzepte aufgestellt haben Urteil 12 . Mai aaO . . Vermutung § Abs. Satz InsO widerlegen ist jedoch Voraussetzung Schuldnerseite Zeit angefochtenen Handlung schlüssiges tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag mindestens Anfängen schon Tat umgesetzt war ernsthafte begründete Aussicht Erfolg rechtfertigte ; bloße Hoffnung Schuldners Sanierung räumt Benachteiligungsvorsatz Urteil 12 . Mai aaO . . Frage Erkennbarkeit Ausgangslage auch Prognose Durchführbarkeit ist Beurteilung unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen vorgeschriebenen üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen . Erforderlich sind Analyse Verluste Möglichkeit künftiger Vermeidung Beurteilung Erfolgsaussichten Rentabilität Unternehmens Zukunft Maßnahmen Vermeidung Beseitigung drohenden Insolvenzreife . Sanierungsvergleich müssen zumindest Art Höhe Verbindlichkeiten Art Zahl Gläubiger Sanierung erforderlichen Quote Erlasses Forderungen festgestellt werden . Zustimmung Gläubiger regelmäßig erreichen ist muss Zustimmungsquote Schuldenstand festgelegt werden gegebenenfalls unterschiedliche Arten Gläubigergruppen Behandlung verzichtender Gläubiger . Gegebenenfalls sind Art Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen Chance tatsächlich gewinnen Urteil 12 . Mai aaO . . Ausgehend lassen Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erkennen maßgeblichen Zeitpunkt angefochtenen Zahlungen geschlossenes Konzept Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten Schuldnerin Sanierung Geschäftsbetriebes vorlag . Feststellungen Berufungsgerichts lässt schon wesentliche Inhalt Sanierungskonzepts entnehmen . ist ersichtlich tatsächlichen Grundlagen Sanierungskonzept beruhte unvoreingenommenen fachkundigen Prüfung Lage Schuldnerin Annahme rechtfertigte Realisierung Konzepts übrigen Gläubiger vollständig hätten befriedigt werden können . Gelingen angestrebten Sanierung Vorfinanzierungskosten nachhaltiges finanzielles Engagement voraussetzte ist festgestellt derartige finanzielle Mittel hätten genommen werden sollen . Zwar setzt schlüssiges Sanierungskonzept notwendigerweise Einbeziehung sämtlicher Gläubiger Urteil 8 . Dezember ZR . . Gründe angefochtenen Entscheidung lassen aber erkennen Verbindlichkeiten Sanierungsplan einbezogenen Großgläubiger konkret bestanden noch Insolvenz hätten befriedigt werden sollen Gläubigers bestehende Sicherheit hätte beitragen können Schuldnerunternehmen sanieren Insolvenzreife also dauerhaft abzuwenden . getroffenen Feststellungen durfte Berufungsgericht Schluss gelangen Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin fehlte . Auch Kenntnis Beklagten Benachteiligungsvorsatz kann Grundlage getroffenen Feststellungen verneint werden . Beklagte wusste zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin Frühjahr geführten -9- gen . greift Vermutung § Abs. Satz InsO . Gläubiger drohende Zahlungsunfähigkeit Schuldners Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist trifft Beweislast spätere Zahlungen Grundlage schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat Urteil 3 . April ZR . ; Urteil 21 . Januar IX ZR . 8 ; 12 . Mai aaO . . Anfechtungsgegner hätte zumindest konkrete Umstände darlegen beweisen müssen naheliegend erscheinen lassen Hinblick Sanierungsversuch hier unterstellte Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Schuldnerin unbekannt geblieben war Urteil 12 . Mai aaO . . Zwar konnte Beklagte Angaben Schuldnerin beauftragten Sanierungsberaters vertrauen erheblichen Anhaltspunkte hat getäuscht werden soll Sanierungsplan Aussicht Erfolg hat Urteil 12 . Mai aaO . . Gründe angefochtenen Entscheidung lassen aber schon erkennen Beklagte derartige Informationen etwa Rahmen ausgearbeiteten erhalten hat . Maßgeblich ist jeweilige Zeitpunkt angefochtenen Zahlungen . 2 . Zahlungen 11 . Februar kann Gläubigerbenachteiligung Sinne § Abs. InsO Begründung verneint werden habe Krise beendendes erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegen . Gläubigerbenachteiligung liegt Rechtshandlung Schuldenmasse vermehrt Aktivmasse verkürzt Zugriff Vermögen Schuldners vereitelt erschwert gert hat somit Befriedigungsmöglichkeiten Insolvenzgläubiger Handlung wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten Urteil 19 . Dezember ZR . . Gläubiger werden ausnahmsweise benachteiligt Insolvenzmasse Rechtshandlung Zeitpunkt Anfechtungsprozesses noch Befriedigung Gläubiger sogar nachrangigen ausreicht Urteil 19 . September ; MünchKomm-InsO/Kayser aaO § . ; 9 . Aufl . . . § Abs. InsO genügt mittelbare Gläubigerbenachteiligung Urteil 13 . Mai ; MünchKomm-InsO/Kayser 3 . Aufl . . . liegt angefochtene Rechtshandlung Verbindung weiteren Umstand Gläubigerbenachteiligung auslöst ; genügt weitere Umstand Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanzen Anfechtungsprozesses hinzutritt Benachteiligung verwirklicht Urteil 9 . Dezember . Gläubigerbenachteiligung ist auch Rechtshandlungen anzunehmen zwar Rahmen Sanierungsbemühungen erfolgen aber letztlich hier Insolvenz abgewendet haben vgl. MünchKomm-InsO/Kayser aaO . . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Senat kann selbst abschließend entscheiden . gericht wird erneut Voraussetzungen § Abs. InsO befinden auch gehörswidrig übergangen gerügten Vortrag Klägers berücksichtigen haben . Kayser RiBGH Prof. Dr. ist erkrankt kann unterschreiben . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung