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959 lines
8.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AnfG
§
Abs.
Satz
;
§
Anfechtungsgegner
kann
Bereitstellungsanspruch
Zahlung
Geldbetrags
abwehren
Gläubigerbenachteiligung
beseitigt
.
ist
Regel
erwartende
Ergebnis
Zwangsversteigerung
Zeitpunkt
maßgebend
Einlösungsbefugnis
ausgeübt
wird
.
Beweislast
erwartende
Zwangsversteigerungsergebnis
trifft
Zusammenhang
Allgemeinen
Anfechtungsgegner
.
Urteil
13
.
Januar
IX
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Dezember
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Ehemann
Beklagten
nachfolgend
auch
wurde
8
.
Januar
rechtskräftig
Zahlung
977.313,60
nebst
Zinsen
Klägerin
verurteilt
Vollstreckungsversuche
weitgehend
erfolglos
blieben
.
Vertrags
13
.
Februar
erhielt
Beklagte
Ehemann
hälftigen
Miteigentumsbruchteile
Reihenhaus
bebauten
Grundstücken
Bl
.
Grundbuch
.
Nr.
2
;
Folgenden
nur
grundstück
Wohnungseigentum
ebenda
nungsgrundbuch
Bl
.
Straße
geschenkt
wurde
26
.
bruar
Jahres
Alleineigentümerin
Liegenschaften
Grundbuch
eingetragen
.
Klägerin
ficht
schenkweise
Übertragung
Liegenschaften
.
Landgericht
hat
Beklagte
verurteilt
Zwangsvollstreckung
weggegebenen
Liegenschaften
Befriedigung
Klägerin
rechtskräftig
zuerkannten
Forderung
hälftigen
Erlös
dulden
.
Berufung
Beklagten
Klägerin
Anfechtung
Betrag
hinterlegt
hat
ist
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
Rechtsstreit
Sache
selbst
fehlender
Feststellungen
aber
noch
Endentscheidung
reif
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Klägerin
möglich
erachtet
Zwangsvollstreckung
Beklagten
hinterlegten
Betrag
erlöse
festgestellten
Verkehrswerte
Reihenhauses
Belastungen
Eigentumswohnung
Belastungen
Erwartung
stützen
.
hatte
Beklagte
Berufungsinstanz
behauptet
Zwangsversteigerung
Reihenhauses
vermieteten
Eigentumswohnung
Ergebnisse
festgestellten
Verkehrswerten
Aussicht
stünden
Beweis
angetreten
.
Beweisantritt
Beklagten
ist
Berufungsgericht
nachgegangen
.
hat
auch
hingewiesen
Beweisantritt
hinreichend
erachte
.
Verfahren
rügt
Revision
Recht
entscheidungserheblichen
Verstoß
Verfassungsgarantie
rechtlichen
Gehörs
Gericht
Art
.
Abs.
GG
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
.
bisherige
Beweisantritt
Beklagten
ist
allerdings
genügend
Berufungsgericht
§
Abs.
hätte
hinweisen
müssen
.
amtliche
Auskunft
Vollstreckungsgerichts
dort
erzielten
Zwangsversteigerungsergebnisse
Vergleich
zuvor
festgesetzten
Verkehrswerten
kann
möglicherweise
erteilt
werden
gestattet
jedenfalls
noch
verlässliche
Prognose
Ansicht
Klägerin
besonders
liegenden
Verwertungsfälle
Streitgegenstands
.
Zurückverweisung
gibt
Beklagten
nunmehr
Gelegenheit
Beweis
Behauptung
weiteres
Sachverständigengutachten
beziehen
Grundlage
amtlichen
Kaufpreissammlung
mitgeteilten
Zuschlagsbeschlüsse
voraussichtliche
Zwangsversteigerungsergebnis
Anfechtung
betroffene
Reihenhausgrundstück
Prüfung
etwaiger
Besonderheiten
festgestellt
wird
vgl.
.
20
.
Oktober
ZR
.
.
.
Wertermittlungsstichtag
ist
insoweit
Reihenhausgrundstück
Zeitpunkt
Beklagte
Einlösungsbefugnis
angemessenen
Bedingungen
ausgeübt
hat
vgl.
§
Abs.
Nr.
BauGB
.
Übrigen
Wertänderungen
maßgeblichen
Zeitpunkt
möglicherweise
eingetreten
sind
bewendet
Urteil
Bundesgerichtshofs
24
.
September
IX
ZR
1
.
entwickelten
Grundsätzen
.
II
.
Berufungsurteil
ist
auch
insoweit
fehlerhaft
Feststellung
Gläubigerbenachteiligung
rechtlich
unzureichenden
Sachverständigengutachten
ersten
Instanz
stützt
.
bereits
dargelegt
kann
Gläubigerbenachteiligung
Grundstücksschenkungen
Voraussetzung
Bereitstellungsanspruchs
§
AnfG
alleiniger
Heranziehung
allgemeinen
Grundsätzen
ermittelten
Verkehrswerte
beurteilt
werden
.
Geprüft
werden
muss
Erlös
Grundstück
Zwangsversteigerung
voraussichtlich
erbringen
wird
erbracht
hätte
.
20
.
Oktober
aaO
.
scheint
hier
besonderem
Maße
zweifelhaft
Übertragung
Eigentumswohnung
Belastungen
erwartenden
Zwangsversteigerungserlös
ausschöpften
unanfechtbar
war
.
Vorliegen
Gläubigerbenachteiligung
Anfechtungsvoraussetzung
Klägerin
Beweislast
trifft
aaO
wird
zweiten
Berufungsdurchgang
weiter
nachzugehen
sein
.
.
weiteren
Angriffe
Revision
Berufungsurteil
dringen
.
1
.
Klägerin
könnte
hier
Liegenschaften
Beklagten
insgesamt
zwangsversteigern
lassen
anfechtbar
übertragenen
Miteigentumsbruchteile
Vollstreckungsschuldners
Vereinigung
Beklagten
untergegangen
sind
.
anfechtungsrechtliche
Folgenbeseitigung
Gläubigerbenachteiligung
ergreift
jedoch
dann
nur
halben
Zwangsversteigerungserlös
vgl.
.
23
.
Februar
ZR
;
17
Juli
IX
ZR
.
.
2
.
Beklagte
beruft
erheblicher
Weise
Befugnis
pfandrechtsähnlichen
Bereitstellungsanspruch
vgl.
§
§
Abs.
Satz
AnfG
Zahlung
Geldbetrags
entsprechend
§
abzulösen
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeht
Einlösungsbefugnis
Anfechtungsgegners
vgl.
Jaeger
Gläubigeranfechtung
2
.
Aufl
.
§
AnfG
Anm
.
5
;
AnfG
10
.
Aufl
.
.
10
;
Zweck
§
vgl.
.
Verweigert
Anfechtungsgläubiger
Annahme
Einlösungsbetrags
so
kann
hinterlegt
werden
Bereitstellungsanspruch
erlischt
gemäß
§
ist
§
Abs.
Verweisung
Hinterlegungsbetrag
abzuwehren
.
Streit
Parteien
geht
seither
noch
hinterlegte
Einlösungsbetrag
genügt
Folgen
Gläubigerbenachteiligung
beseitigen
Klägerin
angefochtene
Bruchteilsübertragung
Reihenhausgrundstücks
Vollstreckungsschuldner
Beklagte
erlitten
hat
.
Revision
möchte
Beweislast
ungenügende
Einlösungssumme
Klägerin
überbürden
meint
Sekundäranspruch
§
Abs.
Satz
AnfG
§
Abs.
müsse
Anfechtungskläger
Umfang
Gläubigerbenachteiligung
beweisen
.
gelte
insbesondere
Erlös
Zwangsversteigerung
festgestellten
Verkehrswert
behauptet
werde
vgl.
2
.
Aufl
.
§
.
;
dort
Fn
.
zitierten
Urteil
20
.
Februar
jedoch
letztlich
offen
gelassen
.
Beweislastfrage
Einlösungsbefugnis
Anfechtungskläger
behauptet
Zwangsversteigerung
bessere
Befriedigungsaussichten
haben
Einlösungsbetrag
ist
noch
höchstrichterlich
geklärt
.
wird
Schrifttum
kaum
behandelt
vgl.
aber
Jaeger
aaO
S.
Mitte
:
Beweislast
.
Auffassung
auch
Berufungsgericht
Ergebnis
gefolgt
ist
trifft
.
geht
Einlösungsbefugnis
Einwendung
Anfechtungsgegners
Bereitstellungsanspruch
§
Abs.
Satz
AnfG
genügende
Befriedigung
Geld
erloschen
ist
abgewehrt
werden
kann
.
Schuldet
Anfechtungsgegner
Bereitstellung
anfechtbar
erworbenen
Sache
so
muss
beweisen
Gläubigerbenachteiligung
Gebrauchmachen
Einlösungsbefugnis
beseitigt
hat
.
steht
auch
Einklang
insolvenzrechtlichen
Rückgewähranspruch
§
§
InsO
vertretenen
richtigen
Auffassung
Anfechtungsgegner
Beweislast
Einwendung
trägt
Gläubigerbenachteiligung
Rückführung
Erlangten
Schuldnervermögen
bereits
vollständig
beseitigt
haben
vgl.
aaO
.
.
.
.
.
Lebenserfahrung
Verwertungsergebnisse
Grundstückszwangsversteigerungen
rechtfertigt
abweichende
Verteilung
Beweislast
.
Urteil
Bundesgerichtshofs
20
.
Februar
aaO
S.
2
.
kann
abgeleitet
werden
Vollstreckungsgläubiger
Anfechtungskläger
jedenfalls
Umstände
darlegen
beweisen
muss
hervorgeht
Zwangsversteigerung
Geboten
rechnen
sei
Verkehrswert
abzüglich
bestehen
bleibender
Belastungen
übersteigen
.
ist
beanstanden
Klägerin
Annahme
hier
ungewöhnlich
günstigen
Verwertungsergebnisse
Zwangsversteigerung
erwarten
können
Sachvortrag
weiter
untermauert
hat
.
Allerdings
wäre
ungewöhnlich
starkes
Bietinteresse
persönlichen
Gegebenheiten
wurzelt
darzulegen
gewesen
.
IV
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Revisionserwiderung
vertretene
Standpunkt
Klägerin
könne
auch
Zwangssicherungshypothek
fiktiven
Grundstücksbruchteil
Vollstreckungsschuldners
eintragen
lassen
vgl.
Ergebnis
Klägerin
verbessert
.
Zwangssicherungshypothek
könnte
Beklagte
Befriedigungsrecht
Eigentümers
gemäß
ausüben
.
angemessene
Befriedigungsangebot
würde
jedenfalls
anfechtungsrechtlich
begründeter
Entstehung
Zwangssicherungshypothek
Maß
Wertdeckung
Umfang
Gläubigerbenachteiligung
beschränken
Folgenbeseitigung
Anfechtung
bezweckt
vgl.
.
24
.
September
aaO
S.
.
;
Raebel
Festschrift
Ganter
S.
.
ebenfalls
prüfungsbedürftige
vgl.
.
24
.
September
aaO
S.
3
.
Rechtsschutzbedürfnis
Klägerin
Bruchteilszwangsverwaltung
ist
bisher
erkennbar
.
Eigentumswohnung
Beklagten
fehlt
§
Abs.
ZVG
vorrangig
bedienenden
Belastungen
erzielbaren
Überschuss
.
Reihenhaus
ist
entsprechendes
Ergebnis
zwar
zweifelhaft
jedoch
steht
Klägerin
-9-
maßlich
bereits
allein
Kapitalnutzung
Einlösungsbetrags
auch
insoweit
günstiger
.
Rechtsgedanken
§
muss
Klägerin
verweisen
lassen
hinterlegte
Einlösungsbetrag
angemessen
war
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung