NAMEN Verkündet : 13 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja AnfG § Abs. Satz ; § Anfechtungsgegner kann Bereitstellungsanspruch Zahlung Geldbetrags abwehren Gläubigerbenachteiligung beseitigt . ist Regel erwartende Ergebnis Zwangsversteigerung Zeitpunkt maßgebend Einlösungsbefugnis ausgeübt wird . Beweislast erwartende Zwangsversteigerungsergebnis trifft Zusammenhang Allgemeinen Anfechtungsgegner . Urteil 13 . Januar IX ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Dezember aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Ehemann Beklagten nachfolgend auch wurde 8 . Januar rechtskräftig Zahlung 977.313,60 € nebst Zinsen Klägerin verurteilt Vollstreckungsversuche weitgehend erfolglos blieben . Vertrags 13 . Februar erhielt Beklagte Ehemann hälftigen Miteigentumsbruchteile Reihenhaus bebauten Grundstücken Bl . Grundbuch . Nr. 2 ; Folgenden nur grundstück Wohnungseigentum ebenda nungsgrundbuch Bl . Straße geschenkt wurde 26 . bruar Jahres Alleineigentümerin Liegenschaften Grundbuch eingetragen . Klägerin ficht schenkweise Übertragung Liegenschaften . Landgericht hat Beklagte verurteilt Zwangsvollstreckung weggegebenen Liegenschaften Befriedigung Klägerin rechtskräftig zuerkannten Forderung hälftigen Erlös dulden . Berufung Beklagten Klägerin Anfechtung Betrag € hinterlegt hat ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet Rechtsstreit Sache selbst fehlender Feststellungen aber noch Endentscheidung reif . Berufungsgericht hat Vortrag Klägerin möglich erachtet Zwangsvollstreckung Beklagten hinterlegten Betrag erlöse festgestellten Verkehrswerte Reihenhauses € Belastungen € Eigentumswohnung € Belastungen € Erwartung stützen . hatte Beklagte Berufungsinstanz behauptet Zwangsversteigerung Reihenhauses vermieteten Eigentumswohnung Ergebnisse festgestellten Verkehrswerten Aussicht stünden Beweis angetreten . Beweisantritt Beklagten ist Berufungsgericht nachgegangen . hat auch hingewiesen Beweisantritt hinreichend erachte . Verfahren rügt Revision Recht entscheidungserheblichen Verstoß Verfassungsgarantie rechtlichen Gehörs Gericht Art . Abs. GG . Berufungsurteil kann Bestand haben . bisherige Beweisantritt Beklagten ist allerdings genügend Berufungsgericht § Abs. hätte hinweisen müssen . amtliche Auskunft Vollstreckungsgerichts dort erzielten Zwangsversteigerungsergebnisse Vergleich zuvor festgesetzten Verkehrswerten kann möglicherweise erteilt werden gestattet jedenfalls noch verlässliche Prognose Ansicht Klägerin besonders liegenden Verwertungsfälle Streitgegenstands . Zurückverweisung gibt Beklagten nunmehr Gelegenheit Beweis Behauptung weiteres Sachverständigengutachten beziehen Grundlage amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis Anfechtung betroffene Reihenhausgrundstück Prüfung etwaiger Besonderheiten festgestellt wird vgl. . 20 . Oktober ZR . . . Wertermittlungsstichtag ist insoweit Reihenhausgrundstück Zeitpunkt Beklagte Einlösungsbefugnis angemessenen Bedingungen ausgeübt hat vgl. § Abs. Nr. BauGB . Übrigen Wertänderungen maßgeblichen Zeitpunkt möglicherweise eingetreten sind bewendet Urteil Bundesgerichtshofs 24 . September IX ZR 1 . entwickelten Grundsätzen . II . Berufungsurteil ist auch insoweit fehlerhaft Feststellung Gläubigerbenachteiligung rechtlich unzureichenden Sachverständigengutachten ersten Instanz stützt . bereits dargelegt kann Gläubigerbenachteiligung Grundstücksschenkungen Voraussetzung Bereitstellungsanspruchs § AnfG alleiniger Heranziehung allgemeinen Grundsätzen ermittelten Verkehrswerte beurteilt werden . Geprüft werden muss Erlös Grundstück Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird erbracht hätte . 20 . Oktober aaO . scheint hier besonderem Maße zweifelhaft Übertragung Eigentumswohnung Belastungen erwartenden Zwangsversteigerungserlös ausschöpften unanfechtbar war . Vorliegen Gläubigerbenachteiligung Anfechtungsvoraussetzung Klägerin Beweislast trifft aaO wird zweiten Berufungsdurchgang weiter nachzugehen sein . . weiteren Angriffe Revision Berufungsurteil dringen . 1 . Klägerin könnte hier Liegenschaften Beklagten insgesamt zwangsversteigern lassen anfechtbar übertragenen Miteigentumsbruchteile Vollstreckungsschuldners Vereinigung Beklagten untergegangen sind . anfechtungsrechtliche Folgenbeseitigung Gläubigerbenachteiligung ergreift jedoch dann nur halben Zwangsversteigerungserlös vgl. . 23 . Februar ZR ; 17 Juli IX ZR . . 2 . Beklagte beruft erheblicher Weise Befugnis pfandrechtsähnlichen Bereitstellungsanspruch vgl. § § Abs. Satz AnfG Zahlung Geldbetrags entsprechend § abzulösen Berufungsgericht zutreffend ausgeht Einlösungsbefugnis Anfechtungsgegners vgl. Jaeger Gläubigeranfechtung 2 . Aufl . § AnfG Anm . 5 ; AnfG 10 . Aufl . . 10 ; Zweck § vgl. . Verweigert Anfechtungsgläubiger Annahme Einlösungsbetrags so kann hinterlegt werden Bereitstellungsanspruch erlischt gemäß § ist § Abs. Verweisung Hinterlegungsbetrag abzuwehren . Streit Parteien geht seither noch hinterlegte Einlösungsbetrag genügt Folgen Gläubigerbenachteiligung beseitigen Klägerin angefochtene Bruchteilsübertragung Reihenhausgrundstücks Vollstreckungsschuldner Beklagte erlitten hat . Revision möchte Beweislast ungenügende Einlösungssumme Klägerin überbürden meint Sekundäranspruch § Abs. Satz AnfG § Abs. müsse Anfechtungskläger Umfang Gläubigerbenachteiligung beweisen . gelte insbesondere Erlös Zwangsversteigerung festgestellten Verkehrswert behauptet werde vgl. 2 . Aufl . § . ; dort Fn . zitierten Urteil 20 . Februar jedoch letztlich offen gelassen . Beweislastfrage Einlösungsbefugnis Anfechtungskläger behauptet Zwangsversteigerung bessere Befriedigungsaussichten haben Einlösungsbetrag ist noch höchstrichterlich geklärt . wird Schrifttum kaum behandelt vgl. aber Jaeger aaO S. Mitte : Beweislast . Auffassung auch Berufungsgericht Ergebnis gefolgt ist trifft . geht Einlösungsbefugnis Einwendung Anfechtungsgegners Bereitstellungsanspruch § Abs. Satz AnfG genügende Befriedigung Geld erloschen ist abgewehrt werden kann . Schuldet Anfechtungsgegner Bereitstellung anfechtbar erworbenen Sache so muss beweisen Gläubigerbenachteiligung Gebrauchmachen Einlösungsbefugnis beseitigt hat . steht auch Einklang insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch § § InsO vertretenen richtigen Auffassung Anfechtungsgegner Beweislast Einwendung trägt Gläubigerbenachteiligung Rückführung Erlangten Schuldnervermögen bereits vollständig beseitigt haben vgl. aaO . . . . . Lebenserfahrung Verwertungsergebnisse Grundstückszwangsversteigerungen rechtfertigt abweichende Verteilung Beweislast . Urteil Bundesgerichtshofs 20 . Februar aaO S. 2 . kann abgeleitet werden Vollstreckungsgläubiger Anfechtungskläger jedenfalls Umstände darlegen beweisen muss hervorgeht Zwangsversteigerung Geboten rechnen sei Verkehrswert abzüglich bestehen bleibender Belastungen übersteigen . ist beanstanden Klägerin Annahme hier ungewöhnlich günstigen Verwertungsergebnisse Zwangsversteigerung erwarten können Sachvortrag weiter untermauert hat . Allerdings wäre ungewöhnlich starkes Bietinteresse persönlichen Gegebenheiten wurzelt darzulegen gewesen . IV . weitere Verfahren weist Senat Revisionserwiderung vertretene Standpunkt Klägerin könne auch Zwangssicherungshypothek fiktiven Grundstücksbruchteil Vollstreckungsschuldners eintragen lassen vgl. Ergebnis Klägerin verbessert . Zwangssicherungshypothek könnte Beklagte Befriedigungsrecht Eigentümers gemäß ausüben . angemessene Befriedigungsangebot würde jedenfalls anfechtungsrechtlich begründeter Entstehung Zwangssicherungshypothek Maß Wertdeckung Umfang Gläubigerbenachteiligung beschränken Folgenbeseitigung Anfechtung bezweckt vgl. . 24 . September aaO S. . ; Raebel Festschrift Ganter S. . ebenfalls prüfungsbedürftige vgl. . 24 . September aaO S. 3 . Rechtsschutzbedürfnis Klägerin Bruchteilszwangsverwaltung ist bisher erkennbar . Eigentumswohnung Beklagten fehlt § Abs. ZVG vorrangig bedienenden Belastungen erzielbaren Überschuss . Reihenhaus ist entsprechendes Ergebnis zwar zweifelhaft jedoch steht Klägerin -9- maßlich bereits allein Kapitalnutzung Einlösungsbetrags auch insoweit günstiger . Rechtsgedanken § muss Klägerin verweisen lassen hinterlegte Einlösungsbetrag angemessen war . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung