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975 lines
8.1 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
25
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
§
Abs.
Erbringt
verbundenen
Gesellschaften
Bank
gemeinschaftliche
Kreditlinie
eingeräumt
hatte
Zahlung
geduldete
Überziehung
Kontos
benachteiligt
Gläubiger
auch
Zahlung
Verbindlichkeit
verbundenen
Gesellschaft
getilgt
wird
.
Urteil
25
.
Februar
IX
ZR
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
19
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Antrag
17
.
September
27
.
Oktober
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
D.
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
Tochtergesellschaft
AG
Vermögen
29
November
ebenfalls
venzverfahren
eröffnet
wurde
.
AG
schuldete
Beklagten
25
November
geschlossenen
Vergleich
.
23
.
Dezember
überwies
Schuldnerin
Betrag
Konto
Bank
verbundenen
Gesellschaften
gemeinsame
ditlinie
Mio.
eingeräumt
hatte
Beklagte
.
AG
verfügte
Zeitpunkt
noch
liquide
Mittel
Höhe
.
Kläger
begehrt
Beklagten
Erstattung
Schuldnerin
geleisteten
Zahlung
rechtlichen
Gesichtspunkt
Schenkungsanfechtung
§
Abs.
InsO.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Überweisung
Schuldnerin
sei
§
InsO
anfechtbar
bereits
feststehe
Mittel
Zahlung
Vermögen
Schuldnerin
stammten
.
Kläger
vortrage
Zahlungstag
Schuldnerin
auch
AG
zahlungsunfähig
gewesen
seien
eingeräumte
Kreditlinie
mehr
Verfügung
gestanden
habe
könne
Überweisung
nur
geduldete
Überziehung
gemeinsamen
Kreditlinie
bestritten
worden
sein
.
Überweisung
angegebenen
Verwendungszwecks
November
hung
Kreditlinie
"
sei
AG
auszugehen
.
2
.
Ausführungen
sind
rechtlich
haltbar
.
Insolvenzanfechtung
unterliegen
§
Abs.
InsO
nur
Rechtshandlungen
Insolvenzgläubiger
objektiv
benachteiligen
.
Gläubigerbenachteiligung
liegt
Rechtshandlung
Schuldenmasse
vermehrt
Aktivmasse
verkürzt
Zugriff
Vermögen
Schuldners
vereitelt
erschwert
verzögert
hat
mithin
Befriedigungsmöglichkeiten
Insolvenzgläubiger
Handlung
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
günstiger
gestaltet
hätten
.
scheidet
Benachteiligung
Insolvenzgläubiger
angefochtene
Rechtshandlung
haftende
Vermögen
Insolvenzschuldners
dasjenige
Dritten
betroffen
hat
Urteil
17
.
Dezember
.
.
Schöpft
Schuldner
neue
Gelder
lediglich
geduldeten
Kontoüberziehung
fließen
Schuldner
veranlassten
Überweisung
Bank
direkt
Empfänger
benachteiligt
Gläubiger
Schuldners
Zuwendung
Empfänger
nur
Einräumung
Schuldner
beantragten
Überziehungskredits
bewirkt
werden
kann
.
Direktzahlung
kann
anfechtungsrechtlich
anders
behandelt
werden
Geldmittel
Schuldner
Anspruch
hatte
neu
gewährtes
Darlehen
zunächst
überlassen
sodann
Deckung
Verbindlichkeiten
verwendet
werden
Urteil
6
.
Oktober
IX
ZR
.
;
1
Juli
ZR
.
.
Maßstäben
kann
Streitfall
Benachteiligung
Insolvenzgläubiger
Schuldnerin
verneint
werden
.
Überweisungsauftrag
erfolgte
Lasten
Kontos
Schuldnerin
.
liegt
Fall
Mittel
Überziehungskredits
zunächst
Vermögen
Schuldnerin
gelangt
dort
Zugriff
Gesamtheit
Gläubiger
verblieben
sind
.
Umstand
ausführende
Bank
Schuldnerin
Muttergesellschaft
gemeinsame
Kreditlinie
eingeräumt
hatte
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
besagt
nur
Schuldnerin
auch
Muttergesellschaft
Rahmen
gemeinsamen
offenen
Kreditlinie
Darlehensmittel
abrufen
konnten
.
Nahm
verbundenen
Gesellschaften
Kreditmittel
Anspruch
gleichviel
eingeräumten
Kreditlinie
war
insoweit
nur
Gesellschaft
Darlehensnehmerin
.
Nur
Gläubiger
wurden
benachteiligt
Bank
Darlehen
anweisende
Gesellschaft
Lasten
Kontos
direkt
Dritten
auszahlte
.
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
unerheblich
Überweisung
Tilgung
eigenen
Verbindlichkeit
Insolvenzschuldnerin
Schuld
verbundenen
Gesellschaft
Dritten
diente
.
Entscheidend
Frage
Gläubigerbenachteiligung
ist
allein
Zahlung
Grundlage
Insolvenzschuldnerin
Bank
bestehenden
Darlehensbeziehung
erfolgte
.
3
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
anderen
Gründen
richtig
§
.
§
Abs.
InsO
vorausgesetzte
Unentgeltlichkeit
Leistung
wird
ausgeschlossen
AG
Zeitpunkt
Zahlung
Schuldnerin
noch
liquide
Mittel
verfügte
Zahlungsbetrag
geringfügig
überstiegen
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Tilgung
fremden
Schuld
unentgeltliche
Leistung
§
Abs.
InsO
anfechtbar
Dritten
gerichtete
Forderung
Zuwendungsempfängers
wertlos
war
;
dann
hat
Zuwendungsempfänger
wirtschaftlich
verloren
Gegenleistung
Zuwendung
angesehen
werden
kann
Urteil
17
.
Oktober
ZR
.
;
29
.
Oktober
ZR
.
.
Wertlosigkeit
Forderung
Zuwendungsempfängers
ist
regelmäßig
erst
dann
auszugehen
Vermögen
Forderungsschuldners
Zahlungsunfähigkeit
bereits
Insolvenzverfahren
eröffnet
war
schon
dann
materiell
zahlungsunfähig
mithin
insolvenzreif
war
Urteil
22
.
Oktober
ZR
.
8
;
17
.
Juni
ZR
.
7
;
18
.
April
ZR
.
;
17
.
Oktober
ZR
.
.
Ist
Schuldner
zahlungsunfähig
dürfen
Forderungen
mehr
Wege
Einzelzwangsvollstreckung
verwertet
werden
.
widerspräche
Grundsatz
Insolvenzreife
Schuldners
gemeinschaftliche
Befriedigung
Gläubiger
vorgesehenen
Verfahren
stattzufinden
hat
.
Leistungsempfänger
kann
Fall
nur
dann
berufen
noch
Vollstreckungsmöglichkeiten
Schuldner
gehabt
haben
Zahlungsunfähigkeit
insolvenzbeständig
noch
vorhandene
Vermögensgegenstände
hätte
zugreifen
können
.
Beweislast
trägt
Anfechtungsgegner
Urteil
17
.
Juni
aaO
.
.
Streitfall
getroffenen
Feststellungen
rechtfertigen
Beurteilung
Zahlung
Insolvenzschuldnerin
Beklagte
habe
entgeltliche
Leistung
gehandelt
.
Kläger
hat
vorgetragen
AG
sei
Zeitpunkt
angefochtenen
Überweisung
gewesen
.
ist
Revisionsverfahren
auszugehen
Vorinstanzen
gegenteiligen
Feststellungen
getroffen
haben
.
War
AG
zahlungsunfähig
war
gerichtete
Forderung
Beklagten
Wert
.
Allein
Umstand
AG
noch
liquide
Mittel
fügte
knapp
Höhe
Verbindlichkeit
Beklagten
lagen
ändert
.
Vorinstanzen
getroffene
Feststellung
noch
vorhandenen
liquiden
Mitteln
beruht
Vortrag
Klägers
Auswertung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Bezug
genommen
hat
.
Art
liquidem
Vermögen
handelte
ist
festgestellt
.
Schon
kann
beurteilt
werden
Beklagte
Möglichkeit
gehabt
hätte
Vermögen
Wege
Einzelzwangsvollstreckung
anfechtungsfest
Befriedigung
verschaffen
.
Beklagte
hat
Voraussetzung
Vortrag
gehalten
.
Leistung
Schuldnerin
ist
auch
bereits
entgeltlich
Leistung
getilgte
Forderung
Beklagten
Vergleich
beruhte
restliche
Werklohnansprüche
Beklagten
AG
erhobene
Gegenansprüche
Zahlung
AG
Höhe
abgegolten
werden
sollten
.
klagten
angeführte
Rechtsprechung
Senats
gegenseitige
Nachgeben
Rahmen
Vergleichs
regelmäßig
unentgeltlich
erfolgt
Urteil
9
November
IX
.
ist
hier
einschlägig
Kläger
Vergleich
getroffene
Vereinbarung
angefochten
hat
Schuldnerin
Verpflichtung
AG
Vergleich
erbrachte
Leistung
.
Umstand
Leistung
Vergleich
vereinbarte
Verzicht
Beklagten
weitergehende
Forderungen
wirksam
wurde
begründet
Verhältnis
nerin
ebenfalls
Entgeltlichkeit
Leistung
;
insoweit
kommt
Zahlung
erfüllten
Forderung
Werthaltigkeit
Forderungen
.
Kläger
erklärten
Schenkungsanfechtung
steht
auch
Vorrang
konkurrierenden
Deckungsanfechtung
Verwalters
Insolvenzverfahren
Vermögen
AG
vgl.
Urteil
16
November
ZR
.
;
22
.
Oktober
ZR
.
.
Beklagte
hat
dargelegt
Deckungsanfechtung
erklärt
worden
wäre
noch
Voraussetzungen
erfüllt
wären
.
Deckungsanfechtung
Insolvenzverwalter
AG
käme
nur
Betracht
Schuldnerin
Gegenwert
Mittel
Beklagte
befriedigt
wurde
Vermögen
Verfügung
gestellt
hätte
Befriedigung
Beklagten
somit
mittelbare
Zuwendung
AG
darstellen
würde
.
ist
jedoch
ersichtlich
.
4
.
angefochtene
Urteil
kann
folglich
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
§
Abs.
.
wird
erforderlichen
Feststellungen
Beklagten
bestrittenen
Behauptung
Klägers
treffen
-9-
müssen
AG
sei
Zeitpunkt
angefochtenen
Überweisung
lungsunfähig
gewesen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung