NAMEN ZR Verkündet : 25 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. § Abs. Erbringt verbundenen Gesellschaften Bank gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte Zahlung geduldete Überziehung Kontos benachteiligt Gläubiger auch Zahlung Verbindlichkeit verbundenen Gesellschaft getilgt wird . Urteil 25 . Februar IX ZR ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 3 . Zivilsenats 19 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Antrag 17 . September 27 . Oktober eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen D. GmbH fortan : Schuldnerin Tochtergesellschaft AG Vermögen 29 November ebenfalls venzverfahren eröffnet wurde . AG schuldete Beklagten 25 November geschlossenen Vergleich € . 23 . Dezember überwies Schuldnerin Betrag Konto Bank verbundenen Gesellschaften gemeinsame ditlinie Mio. € eingeräumt hatte Beklagte . AG verfügte Zeitpunkt noch liquide Mittel Höhe € . Kläger begehrt Beklagten Erstattung Schuldnerin geleisteten Zahlung rechtlichen Gesichtspunkt Schenkungsanfechtung § Abs. InsO. Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht hat gemeint Überweisung Schuldnerin sei § InsO anfechtbar bereits feststehe Mittel Zahlung Vermögen Schuldnerin stammten . Kläger vortrage Zahlungstag Schuldnerin auch AG zahlungsunfähig gewesen seien eingeräumte Kreditlinie mehr Verfügung gestanden habe könne Überweisung nur geduldete Überziehung gemeinsamen Kreditlinie bestritten worden sein . Überweisung angegebenen Verwendungszwecks November hung Kreditlinie " sei AG auszugehen . 2 . Ausführungen sind rechtlich haltbar . Insolvenzanfechtung unterliegen § Abs. InsO nur Rechtshandlungen Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen . Gläubigerbenachteiligung liegt Rechtshandlung Schuldenmasse vermehrt Aktivmasse verkürzt Zugriff Vermögen Schuldners vereitelt erschwert verzögert hat mithin Befriedigungsmöglichkeiten Insolvenzgläubiger Handlung wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten . scheidet Benachteiligung Insolvenzgläubiger angefochtene Rechtshandlung haftende Vermögen Insolvenzschuldners dasjenige Dritten betroffen hat Urteil 17 . Dezember . . Schöpft Schuldner neue Gelder lediglich geduldeten Kontoüberziehung fließen Schuldner veranlassten Überweisung Bank direkt Empfänger benachteiligt Gläubiger Schuldners Zuwendung Empfänger nur Einräumung Schuldner beantragten Überziehungskredits bewirkt werden kann . Direktzahlung kann anfechtungsrechtlich anders behandelt werden Geldmittel Schuldner Anspruch hatte neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen sodann Deckung Verbindlichkeiten verwendet werden Urteil 6 . Oktober IX ZR . ; 1 Juli ZR . . Maßstäben kann Streitfall Benachteiligung Insolvenzgläubiger Schuldnerin verneint werden . Überweisungsauftrag erfolgte Lasten Kontos Schuldnerin . liegt Fall Mittel Überziehungskredits zunächst Vermögen Schuldnerin gelangt dort Zugriff Gesamtheit Gläubiger verblieben sind . Umstand ausführende Bank Schuldnerin Muttergesellschaft gemeinsame Kreditlinie eingeräumt hatte rechtfertigt andere Beurteilung . besagt nur Schuldnerin auch Muttergesellschaft Rahmen gemeinsamen offenen Kreditlinie Darlehensmittel abrufen konnten . Nahm verbundenen Gesellschaften Kreditmittel Anspruch gleichviel eingeräumten Kreditlinie war insoweit nur Gesellschaft Darlehensnehmerin . Nur Gläubiger wurden benachteiligt Bank Darlehen anweisende Gesellschaft Lasten Kontos direkt Dritten auszahlte . ist Ansicht Berufungsgerichts unerheblich Überweisung Tilgung eigenen Verbindlichkeit Insolvenzschuldnerin Schuld verbundenen Gesellschaft Dritten diente . Entscheidend Frage Gläubigerbenachteiligung ist allein Zahlung Grundlage Insolvenzschuldnerin Bank bestehenden Darlehensbeziehung erfolgte . 3 . Entscheidung Berufungsgerichts stellt anderen Gründen richtig § . § Abs. InsO vorausgesetzte Unentgeltlichkeit Leistung wird ausgeschlossen AG Zeitpunkt Zahlung Schuldnerin noch liquide Mittel verfügte Zahlungsbetrag geringfügig überstiegen . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Tilgung fremden Schuld unentgeltliche Leistung § Abs. InsO anfechtbar Dritten gerichtete Forderung Zuwendungsempfängers wertlos war ; dann hat Zuwendungsempfänger wirtschaftlich verloren Gegenleistung Zuwendung angesehen werden kann Urteil 17 . Oktober ZR . ; 29 . Oktober ZR . . Wertlosigkeit Forderung Zuwendungsempfängers ist regelmäßig erst dann auszugehen Vermögen Forderungsschuldners Zahlungsunfähigkeit bereits Insolvenzverfahren eröffnet war schon dann materiell zahlungsunfähig mithin insolvenzreif war Urteil 22 . Oktober ZR . 8 ; 17 . Juni ZR . 7 ; 18 . April ZR . ; 17 . Oktober ZR . . Ist Schuldner zahlungsunfähig dürfen Forderungen mehr Wege Einzelzwangsvollstreckung verwertet werden . widerspräche Grundsatz Insolvenzreife Schuldners gemeinschaftliche Befriedigung Gläubiger vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat . Leistungsempfänger kann Fall nur dann berufen noch Vollstreckungsmöglichkeiten Schuldner gehabt haben Zahlungsunfähigkeit insolvenzbeständig noch vorhandene Vermögensgegenstände hätte zugreifen können . Beweislast trägt Anfechtungsgegner Urteil 17 . Juni aaO . . Streitfall getroffenen Feststellungen rechtfertigen Beurteilung Zahlung Insolvenzschuldnerin Beklagte habe entgeltliche Leistung gehandelt . Kläger hat vorgetragen AG sei Zeitpunkt angefochtenen Überweisung gewesen . ist Revisionsverfahren auszugehen Vorinstanzen gegenteiligen Feststellungen getroffen haben . War AG zahlungsunfähig war gerichtete Forderung Beklagten Wert . Allein Umstand AG noch liquide Mittel fügte knapp Höhe Verbindlichkeit Beklagten lagen ändert . Vorinstanzen getroffene Feststellung noch vorhandenen liquiden Mitteln beruht Vortrag Klägers Auswertung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bezug genommen hat . Art liquidem Vermögen handelte ist festgestellt . Schon kann beurteilt werden Beklagte Möglichkeit gehabt hätte Vermögen Wege Einzelzwangsvollstreckung anfechtungsfest Befriedigung verschaffen . Beklagte hat Voraussetzung Vortrag gehalten . Leistung Schuldnerin ist auch bereits entgeltlich Leistung getilgte Forderung Beklagten Vergleich beruhte restliche Werklohnansprüche Beklagten AG erhobene Gegenansprüche Zahlung AG Höhe € abgegolten werden sollten . klagten angeführte Rechtsprechung Senats gegenseitige Nachgeben Rahmen Vergleichs regelmäßig unentgeltlich erfolgt Urteil 9 November IX . ist hier einschlägig Kläger Vergleich getroffene Vereinbarung angefochten hat Schuldnerin Verpflichtung AG Vergleich erbrachte Leistung . Umstand Leistung Vergleich vereinbarte Verzicht Beklagten weitergehende Forderungen wirksam wurde begründet Verhältnis nerin ebenfalls Entgeltlichkeit Leistung ; insoweit kommt Zahlung erfüllten Forderung Werthaltigkeit Forderungen . Kläger erklärten Schenkungsanfechtung steht auch Vorrang konkurrierenden Deckungsanfechtung Verwalters Insolvenzverfahren Vermögen AG vgl. Urteil 16 November ZR . ; 22 . Oktober ZR . . Beklagte hat dargelegt Deckungsanfechtung erklärt worden wäre noch Voraussetzungen erfüllt wären . Deckungsanfechtung Insolvenzverwalter AG käme nur Betracht Schuldnerin Gegenwert Mittel Beklagte befriedigt wurde Vermögen Verfügung gestellt hätte Befriedigung Beklagten somit mittelbare Zuwendung AG darstellen würde . ist jedoch ersichtlich . 4 . angefochtene Urteil kann folglich Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist wird neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen § Abs. . wird erforderlichen Feststellungen Beklagten bestrittenen Behauptung Klägers treffen -9- müssen AG sei Zeitpunkt angefochtenen Überweisung lungsunfähig gewesen . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung