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806 lines
6.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Januar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Schadensberechnung
Haftung
Steuerberaters
Aufdeckung
stiller
Reserven
Verkauf
Gewerbeerwartungsland
Abgrenzung
.
Urteil
20
.
Januar
IX
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Oktober
Zurückweisung
Rechtsmittels
übrigen
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
Zahlung
DM
Zinsen
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Berufung
Kläger
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
Juli
zurückgewiesen
.
Kläger
tragen
Kosten
Rechtsstreits
je
Hälfte
.
Tatbestand
:
Kläger
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
forstwirtschaftlichen
Betrieb
führen
hatten
Betriebsvermögen
Weinberggrundstücke
Buchwert
Bilanzen
DM
DM/m²
angesetzt
war
.
Mai
bekundete
Investor
resse
Grundstücken
Kaufpreis
DM/m²
.
ließen
Kläger
Beklagten
fortlaufend
steuerlich
betreute
beraten
Verkauf
Grundstücke
anfallende
Steuerschuld
möglich
sei
.
wurde
bejaht
.
veräußerten
Kläger
Grundstücke
Kaufvertrag
25
Juli
Investor
Quadratmeterpreis
DM/m²
.
Später
stellte
Finanzamt
Steuerschuld
DM
forstwirtschaftlichem
Gewinn
.
hatte
erzielten
Kaufpreis
Entnahmewert
Betriebsvermögen
zugrunde
gelegt
Abzug
Buchwertes
verbleibenden
Betrag
steuerpflichtigen
Entnahmegewinn
erfaßt
.
Kläger
vortragen
hätten
Grundstücke
Fall
verkauft
Anfall
Steuerschuld
gewußt
hätten
haben
Ersatz
Finanzamt
veranlagten
Einkommensteuer
verschiedener
Folgekosten
Aussetzungszinsen
:
DM
;
Gerichtskosten
Finanzgericht
:
DM
Höhe
insgesamt
DM
geklagt
.
Landgericht
hat
Klage
Schadensersatz
festgesetzten
Steuer
verlangt
wird
abgewiesen
übrigen
stattgegeben
.
Berufung
Kläger
Anschlußberufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Beklagten
Steuerschadens
Gerichtskosten
Zahlung
insgesamt
DM
Zinsen
verurteilt
Anspruch
Aussetzungszinsen
abgewiesen
.
Revision
begehrt
Beklagte
Klage
vollem
Umfang
abzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
überwiegend
Erfolg
.
1
.
Schadensposition
steuerpflichtigen
Entnahmegewinns
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Beklagte
Beratung
Veräußerung
Grundstücke
führe
steuerlichen
Belastung
vertraglichen
Pflichten
schuldhaft
verletzt
habe
.
sei
Kläger
auch
Schaden
Höhe
DM
entstanden
.
Landgericht
habe
Unrecht
Grundstückswert
lediglich
DM/m²
abgestellt
.
sachgerechter
steuerlicher
Aufklärung
hätten
Kläger
Grundstücke
Betriebsvermögen
entnommen
.
Verkehrswert
Grundstücke
Zeitpunkt
steuerlichen
Beratung
Mai/Juli
Sachverständigengutachten
30
.
Juni
DM/m²
richtig
ermittelt
worden
sei
hätte
Landgericht
Wert
ausgehen
müssen
.
Dann
wäre
Grundstücken
enthaltene
damalige
Verkaufswert
DM/m²
(=
DM
Veräußerung
uneingeschränkt
erhalten
geblieben
.
fehlerhaften
steuerlichen
Aufklärung
beruhenden
Veräußerung
sei
Klägern
nur
Steuer
verminderter
Barbetrag
Vermögen
verblieben
so
Kläger
DM
nur
noch
DM
hätten
.
Differenz
festgesetzte
Steuerschuld
Höhe
132.519,59
DM
sei
Klägern
ersetzende
Schaden
.
2
.
Schadensposition
Gerichtskosten
ist
Berufungsgericht
Landgericht
gefolgt
hat
ersatzfähigen
Folgeschaden
fehlerhaften
steuerlichen
Beratung
angesehen
.
Klage
Finanzgericht
sei
unbegründet
gewesen
Beklagte
habe
Kläger
damals
fehlende
Erfolgsaussicht
vertretenen
Klage
aufgeklärt
.
II
.
Ausführungen
halten
Punkten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Beklagte
hat
vertragliche
Pflicht
verletzt
Mitarbeiterin
Klägern
unrichtige
Auskunft
erteilt
hat
Verkauf
Grundstücke
sei
steuerlich
unschädlich
.
Pflichtverletzung
ist
ursächlich
Entschluß
Kläger
geworden
Grundstücke
25
Juli
veräußern
.
wird
Revisionsinstanz
Frage
gestellt
läßt
auch
Rechtsfehler
erkennen
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
auch
Verschulden
Beklagten
bejaht
.
objektiv
fehlerhafte
Verhalten
Beklagten
spricht
zunächst
Verschulden
vgl.
399
.
20
.
Juni
ZR
.
kann
Revision
Hinweis
ausräumen
Beklagte
habe
ersten
Jahreshälfte
vorhersehen
können
Grundstücke
Kläger
Jahren
verwandeln
würden
.
Beklagten
wird
vorgeworfen
habe
Wertentwicklung
betreffenden
Grundstücke
falsch
eingeschätzt
.
Vielmehr
wird
angelastet
unrichtige
Auskunft
möglichen
Steuerschädlichkeit
Verkaufs
Grundstücke
gegeben
haben
.
3
.
Unrichtig
ist
jedoch
Annahme
Berufungsgerichts
Klägern
sei
Schaden
Versteuerung
Abzug
Buchwerte
verbleibenden
Gewinns
entfallender
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag
Höhe
zusammen
132.519,59
DM
entstanden
.
rechtliche
Berater
Auftraggeber
positiver
Vertragsverletzung
Schadensersatz
verpflichtet
ist
hat
Schadensersatzleistung
so
stellen
pflichtgemäßem
Verhalten
rechtlichen
Beraters
stünde
.
20
.
Oktober
ZR
.
.
.
muß
tatsächliche
Vermögenslage
gegenübergestellt
werden
Fehler
rechtlichen
ergeben
hätte
.
erfordert
Gesamtvermögensvergleich
haftungsbegründenden
Ereignis
betroffenen
finanziellen
Positionen
umfaßt
.
30
.
Mai
ZR
insoweit
abgedruckt
.
ist
fragen
jetzige
tatsächliche
Wert
Vermögens
Kläger
geringer
ist
Verkauf
Grundstücke
gewesen
wäre
.
Frage
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
beurteilt
.
Allerdings
hat
Senat
Schaden
Höhe
angefallenen
Einkommensteuer
Mandanten
Steuerberaters
bejaht
fehlerhafter
Beratung
Gewerbebetrieb
aufgegeben
hatte
Folge
Aufdeckung
stiller
Reserven
.
23
.
Oktober
ZR
.
Urteil
beruhte
jedoch
entscheidend
Mandant
Aufgabe
Gewerbebetriebs
Vorteil
erlangt
hatte
zugeflossen
wäre
entsprechenden
Entschluß
abgesehen
hätte
vgl.
.
23
.
Oktober
aaO
S.
.
ist
Streitfall
anders
.
Fehler
Beklagten
hätten
Kläger
zwar
Steuern
bezahlen
müssen
auch
Veräußerungsgewinn
erzielt
.
Vermögensvergleich
muß
gegenübergestellt
werden
Veräußerungsgewinn
Steuern
einerseits
Verkehrswert
Weinberge
Veräußerung
andererseits
.
gewerblichen
Nutzungserweiterung
geprägte
Berufungsgericht
Veräußerung
ausgegangen
ist
DM/m²
DM
ergibt
jedoch
rechtlich
gesicherten
Bodennutzung
.
weinbaulicher
Nutzung
Wert
Grundstücke
nunmehr
erzielten
Kaufpreis
Steuerlast
überstiege
ist
ersichtlich
.
realisierte
Verkehrswert
Gewerbeerwartungsland
ließ
jedoch
nur
Veräußerung
erzielen
.
zwangsläufig
Steuerlast
auslöste
stellt
festgesetzte
Steuerschuld
Gesamtvermögensvergleich
Schaden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Folge
Kläger
so
gestellt
werden
hätten
Entnahme
Weinberg-Grundstücke
stillen
Reserven
steuerfrei
realisieren
können
.
Ergebnis
war
hier
vorgetragenen
Ausnahmen
abgesehen
erreichbar
.
4
.
Erfolg
bleibt
Revision
bezüglich
Schadensposition
Gerichtskosten
.
Berufungsgericht
hat
Übereinstimmung
Landgericht
Prozeßkostenschaden
Kläger
Verfahren
Finanzgericht
ersatzfähigen
Schaden
anerkannt
.
rechtliche
Beurteilung
Revision
Ausführungen
gemacht
hat
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
.
angefochtene
Urteil
ist
teilweise
aufzuheben
§
Abs.
.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Nr.
.
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
.
Kayser
Raebel