NAMEN Verkündet : 20 . Januar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Schadensberechnung Haftung Steuerberaters Aufdeckung stiller Reserven Verkauf Gewerbeerwartungsland Abgrenzung . Urteil 20 . Januar IX ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Oktober Zurückweisung Rechtsmittels übrigen Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Zahlung DM Zinsen verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Berufung Kläger Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 15 Juli zurückgewiesen . Kläger tragen Kosten Rechtsstreits je Hälfte . Tatbestand : Kläger Gesellschaft bürgerlichen Rechts forstwirtschaftlichen Betrieb führen hatten Betriebsvermögen Weinberggrundstücke Buchwert Bilanzen DM DM/m² angesetzt war . Mai bekundete Investor resse Grundstücken Kaufpreis DM/m² . ließen Kläger Beklagten fortlaufend steuerlich betreute beraten Verkauf Grundstücke anfallende Steuerschuld möglich sei . wurde bejaht . veräußerten Kläger Grundstücke Kaufvertrag 25 Juli Investor Quadratmeterpreis DM/m² . Später stellte Finanzamt Steuerschuld DM forstwirtschaftlichem Gewinn . hatte erzielten Kaufpreis Entnahmewert Betriebsvermögen zugrunde gelegt Abzug Buchwertes verbleibenden Betrag steuerpflichtigen Entnahmegewinn erfaßt . Kläger vortragen hätten Grundstücke Fall verkauft Anfall Steuerschuld gewußt hätten haben Ersatz Finanzamt veranlagten Einkommensteuer verschiedener Folgekosten Aussetzungszinsen : DM ; Gerichtskosten Finanzgericht : DM Höhe insgesamt DM geklagt . Landgericht hat Klage Schadensersatz festgesetzten Steuer verlangt wird abgewiesen übrigen stattgegeben . Berufung Kläger Anschlußberufung Beklagten hat Oberlandesgericht Beklagten Steuerschadens Gerichtskosten Zahlung insgesamt DM Zinsen verurteilt Anspruch Aussetzungszinsen abgewiesen . Revision begehrt Beklagte Klage vollem Umfang abzuweisen . Entscheidungsgründe : Revision hat überwiegend Erfolg . 1 . Schadensposition steuerpflichtigen Entnahmegewinns hat Berufungsgericht ausgeführt Beklagte Beratung Veräußerung Grundstücke führe steuerlichen Belastung vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt habe . sei Kläger auch Schaden Höhe DM entstanden . Landgericht habe Unrecht Grundstückswert lediglich DM/m² abgestellt . sachgerechter steuerlicher Aufklärung hätten Kläger Grundstücke Betriebsvermögen entnommen . Verkehrswert Grundstücke Zeitpunkt steuerlichen Beratung Mai/Juli Sachverständigengutachten 30 . Juni DM/m² richtig ermittelt worden sei hätte Landgericht Wert ausgehen müssen . Dann wäre Grundstücken enthaltene damalige Verkaufswert DM/m² (= DM Veräußerung uneingeschränkt erhalten geblieben . fehlerhaften steuerlichen Aufklärung beruhenden Veräußerung sei Klägern nur Steuer verminderter Barbetrag Vermögen verblieben so Kläger DM nur noch DM hätten . Differenz festgesetzte Steuerschuld Höhe 132.519,59 DM sei Klägern ersetzende Schaden . 2 . Schadensposition Gerichtskosten ist Berufungsgericht Landgericht gefolgt hat ersatzfähigen Folgeschaden fehlerhaften steuerlichen Beratung angesehen . Klage Finanzgericht sei unbegründet gewesen Beklagte habe Kläger damals fehlende Erfolgsaussicht vertretenen Klage aufgeklärt . II . Ausführungen halten Punkten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Beklagte hat vertragliche Pflicht verletzt Mitarbeiterin Klägern unrichtige Auskunft erteilt hat Verkauf Grundstücke sei steuerlich unschädlich . Pflichtverletzung ist ursächlich Entschluß Kläger geworden Grundstücke 25 Juli veräußern . wird Revisionsinstanz Frage gestellt läßt auch Rechtsfehler erkennen . 2 . Recht hat Berufungsgericht auch Verschulden Beklagten bejaht . objektiv fehlerhafte Verhalten Beklagten spricht zunächst Verschulden vgl. 399 . 20 . Juni ZR . kann Revision Hinweis ausräumen Beklagte habe ersten Jahreshälfte vorhersehen können Grundstücke Kläger Jahren verwandeln würden . Beklagten wird vorgeworfen habe Wertentwicklung betreffenden Grundstücke falsch eingeschätzt . Vielmehr wird angelastet unrichtige Auskunft möglichen Steuerschädlichkeit Verkaufs Grundstücke gegeben haben . 3 . Unrichtig ist jedoch Annahme Berufungsgerichts Klägern sei Schaden Versteuerung Abzug Buchwerte verbleibenden Gewinns entfallender Einkommensteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Höhe zusammen 132.519,59 DM entstanden . rechtliche Berater Auftraggeber positiver Vertragsverletzung Schadensersatz verpflichtet ist hat Schadensersatzleistung so stellen pflichtgemäßem Verhalten rechtlichen Beraters stünde . 20 . Oktober ZR . . . muß tatsächliche Vermögenslage gegenübergestellt werden Fehler rechtlichen ergeben hätte . erfordert Gesamtvermögensvergleich haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfaßt . 30 . Mai ZR insoweit abgedruckt . ist fragen jetzige tatsächliche Wert Vermögens Kläger geringer ist Verkauf Grundstücke gewesen wäre . Frage hat Berufungsgericht rechtsfehlerhaft beurteilt . Allerdings hat Senat Schaden Höhe angefallenen Einkommensteuer Mandanten Steuerberaters bejaht fehlerhafter Beratung Gewerbebetrieb aufgegeben hatte Folge Aufdeckung stiller Reserven . 23 . Oktober ZR . Urteil beruhte jedoch entscheidend Mandant Aufgabe Gewerbebetriebs Vorteil erlangt hatte zugeflossen wäre entsprechenden Entschluß abgesehen hätte vgl. . 23 . Oktober aaO S. . ist Streitfall anders . Fehler Beklagten hätten Kläger zwar Steuern bezahlen müssen auch Veräußerungsgewinn erzielt . Vermögensvergleich muß gegenübergestellt werden Veräußerungsgewinn Steuern einerseits Verkehrswert Weinberge Veräußerung andererseits . gewerblichen Nutzungserweiterung geprägte Berufungsgericht Veräußerung ausgegangen ist DM/m² DM ergibt jedoch rechtlich gesicherten Bodennutzung . weinbaulicher Nutzung Wert Grundstücke nunmehr erzielten Kaufpreis Steuerlast überstiege ist ersichtlich . realisierte Verkehrswert Gewerbeerwartungsland ließ jedoch nur Veräußerung erzielen . zwangsläufig Steuerlast auslöste stellt festgesetzte Steuerschuld Gesamtvermögensvergleich Schaden . Auffassung Berufungsgerichts hat Folge Kläger so gestellt werden hätten Entnahme Weinberg-Grundstücke stillen Reserven steuerfrei realisieren können . Ergebnis war hier vorgetragenen Ausnahmen abgesehen erreichbar . 4 . Erfolg bleibt Revision bezüglich Schadensposition Gerichtskosten . Berufungsgericht hat Übereinstimmung Landgericht Prozeßkostenschaden Kläger Verfahren Finanzgericht ersatzfähigen Schaden anerkannt . rechtliche Beurteilung Revision Ausführungen gemacht hat läßt Rechtsfehler erkennen . . angefochtene Urteil ist teilweise aufzuheben § Abs. . . Sache Endentscheidung reif ist § Abs. Nr. . kann Senat Sache selbst entscheiden . Kayser Raebel