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173 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
ZR
22
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Kirchhof
Dr.
Raebel
22
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revision
Klägers
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Oktober
wird
insoweit
angenommen
Kläger
Zahlung
DM
begehrt
.
weitergehende
Revision
wird
angenommen
.
2
.
Durchführung
Revision
wird
Kläger
Beiordnung
Rechtsanwalt
Dr.
Prozeßkostenhilfe
bewilligt
Zahlung
DM
verlangt
.
Raten
sind
zahlen
.
weitergehende
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Revisionsverfahren
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Kläger
weitergehend
Zahlung
Höhe
DM
begehrt
wirft
Rechtsmittel
entscheidungserheblichen
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
verspricht
Ergebnis
Erfolg
.
Teil
Anfechtungsanspruchs
hat
Prozeßkostenhilfegesuch
bezogen
.
ist
insoweit
auch
Frist
§
Abs.
gewahrt
.
2
.
Kläger
hat
Bedürftigkeit
Sinne
§
§
Satz
Nr.
hinreichend
dargetan
Erfolg
Klage
§
Abs.
Nr.
Finanzamt
zugute
käme
.
nach
hat
Finanzverwaltung
Prozeßkostenvorschuß
leisten
bevorrechtigte
Forderung
voll
erfüllt
würde
Klage
Erfolg
hätte
.
Massegläubigern
ohnehin
schon
Insolvenzabwicklung
Kredit
gewährt
haben
ist
Prozeßkostenvorschuß
zuzumuten
.
gilt
hier
Ergebnis
auch
§
Abs.
Nr.
bevorrechtigten
Gläubiger
Forderungen
weitestgehend
bestritten
sind
.
Kreft
Raebel