BESCHLUSS ZR 22 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Kirchhof Dr. Raebel 22 . Februar beschlossen : 1 . Revision Klägers Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Oktober wird insoweit angenommen Kläger Zahlung DM begehrt . weitergehende Revision wird angenommen . 2 . Durchführung Revision wird Kläger Beiordnung Rechtsanwalt Dr. Prozeßkostenhilfe bewilligt Zahlung DM verlangt . Raten sind zahlen . weitergehende Antrag Klägers Bewilligung Prozeßkostenhilfe Revisionsverfahren wird zurückgewiesen . Gründe : 1 . Kläger weitergehend Zahlung Höhe DM begehrt wirft Rechtsmittel entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung verspricht Ergebnis Erfolg . Teil Anfechtungsanspruchs hat Prozeßkostenhilfegesuch bezogen . ist insoweit auch Frist § Abs. gewahrt . 2 . Kläger hat Bedürftigkeit Sinne § § Satz Nr. hinreichend dargetan Erfolg Klage § Abs. Nr. Finanzamt zugute käme . nach hat Finanzverwaltung Prozeßkostenvorschuß leisten bevorrechtigte Forderung voll erfüllt würde Klage Erfolg hätte . Massegläubigern ohnehin schon Insolvenzabwicklung Kredit gewährt haben ist Prozeßkostenvorschuß zuzumuten . gilt hier Ergebnis auch § Abs. Nr. bevorrechtigten Gläubiger Forderungen weitestgehend bestritten sind . Kreft Raebel