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11 KiB

NAMEN
ZR
Rechtsstreit
Verkündet
:
8
November
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Kammergerichts
28
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Alleingesellschafter
Liquidator
GmbH
.
war
alleinige
Gesellschafterin
B.
GmbH.
Vertrag
20
.
Oktober
verklagte
Notar
beurkundete
verkaufte
Geschäftsanteile
B.
Mio.
DM
GmbH.
Gleichzeitig
wurden
Anteile
dinglicher
Wirkung
Beurkundung
"
§
Vertrages
hieß
Käuferin
übertragen
.
Kaufpreis
war
30
November
fällig
.
§
erklärten
Käuferin
Geschäftsführer
B.
Geschäftsführer
Mr.
D.
Beurkundung
anwesend
waren
stünden
"
persönlich
"
Kläger
Bürgschaften
Verbindlichkeiten
B.
übernommen
hatte
"
spätestens
30.11.1994
entlassen
"
werde
.
Noch
selben
Tag
wurde
alleinvertretungsberechtigten
Geschäftsführer
B.
bestellt
.
Kaufpreis
wurde
gezahlt
;
Zwangsvollstreckung
blieb
wesentlichen
erfolglos
.
Mi.
persönlich
wurde
später
u.a.
Gesichtspunkt
Betruges
verurteilt
Schadensersatz
Höhe
.
Mio.
DM
leisten
.
B.
geriet
spätestens
Laufe
Jahres
Vermögensverfall
.
Kläger
wurde
Bürgschaften
Anspruch
genommen
.
Mr.
D.
Berufung
§
Kaufvertrags
erhobene
Klage
wurde
Begründung
rechtskräftig
abgewiesen
Vertragsbestimmung
enthalte
Garantiezusage
begründe
Schadensersatzverpflichtung
dortigen
Erklärungen
Fall
Entlassung
Klägers
Bürgschaften
komme
.
Kläger
wirft
Beklagten
habe
Pflichten
Notar
verletzt
Beurkundung
hingewirkt
habe
Entlassung
Bürgschaften
betreffende
Vertragsbestimmung
klare
Fassung
Sinne
Garantiezusage
erhielt
;
hätte
so
meint
Kläger
hinweisen
müssen
sofortigen
Übertragung
Geschäftsanteile
gleichzeitige
Kaufpreiszahlung
ungesicherte
Vorleistung
handle
.
verlangt
Beklagten
Ersatz
Bürgenzahlungen
insgesamt
.
DM
Zinsen
beziffert
Kosten
Prozesses
Mr.
D.
eingeholten
Unternehmen
B.
betreffenden
Wertgutachtens
zusammen
.
DM
.
Ferner
hat
Wege
Vollstrekkungsgegenklage
Zwangsvollstreckung
Kostenfestsetzungsbeschluß
gewandt
Beklagte
Anschluß
Prozeß
g
egen
Kläger
erwirkt
hat
;
dort
war
jetzige
Beklagte
Rechtsstreit
Streithelfer
Prozeßgegner
Klägers
beigetreten
.
Landgericht
hat
ersten
Rechtszug
noch
teilweise
Freistellung
gerichteten
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
nur
Erstattung
Prozeßkosten
Höhe
DM
Zinsen
verurteilt
Zwangsvollstreckung
Kostenfestsetzungsbeschluß
unzulässig
erklärt
;
übrigen
hat
Klage
abgewiesen
.
Senat
hat
Revision
Beklagten
angenommen
.
Kläger
verfolgt
Rechtsmittel
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
aberkannt
worden
sind
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
führt
Umfang
Rechtsmittels
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Beklagte
habe
pflichtwidrig
gehandelt
gesorgt
habe
§
Kaufvertrags
Frage
Entlassung
Klägers
Bürgschaftsverpflichtungen
unmißverständlich
regelnde
Vereinbarung
getroffen
wurde
.
habe
Belastung
Klägers
Kosten
Vorprozesses
Beklagten
Streithelfer
geführt
.
könne
so
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
festgestellt
werden
Pflichtverletzung
Beklagten
auch
Schaden
ursächlich
gewesen
sei
Inanspruchnahme
Klägers
übernommenen
Bürgschaften
entstanden
sei
.
letztgenannten
Punkt
beruht
Berufungsurteil
Revision
Erfolg
rügt
Verfahrensfehler
.
1
.
Beklagte
hat
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Beurkundung
§
Kaufvertrags
§
Abs.
auferlegte
Pflicht
verletzt
Willen
Beteiligten
erforschen
rechtliche
Tragweite
Geschäfts
belehren
Erklärungen
klar
unzweideutig
Niederschrift
wiederzugeben
.
Wortlaut
§
spricht
nur
Pflicht
Erklärung
abgaben
einzustehen
Kläger
30
November
Bürgschaften
entlassen
werde
.
Folgen
eintreten
sollten
Entlassung
verhältnismäßig
knapp
bemessenen
Frist
kam
ist
geregelt
.
Fall
Streit
Beteiligten
kommen
mußte
lag
Hand
.
hätte
Beklagte
entgegenwirken
müssen
Vertragsparteien
fragte
Unterbleiben
rechtzeitigen
Entlassung
Klägers
Verpflichtungen
gelten
solle
sodann
unmißverständlich
Vertragswortlaut
Ausdruck
brachte
vgl.
.
17
.
Februar
.
Pflicht
bestand
Beklagten
Revisionserwiderung
geäußerten
Ansicht
unabhängig
Vertragschließenden
vorher
persönliche
Haftung
gesprochen
überhaupt
verhandelt
hatten
Kläger
Haftung
"
tatsächlich
gewollt
"
hatte
.
Verpflichtungen
urkundlich
niedergelegten
Vertrag
ist
unbeschadet
Vorrangs
Vertragspartnern
bestehenden
Einigkeit
Gewollte
insbesondere
Vertragswortlaut
entnehmende
beiderseitige
Interessenlage
berücksichtigende
objektive
Gehalt
Vereinbarten
maßgebend
.
Vertragswortlaut
Willen
Beteiligten
so
eindeutig
möglich
fassen
ist
Aufgabe
beurkundenden
Notars
.
Aufgabe
ist
Beklagte
gerecht
geworden
.
Anhaltspunkte
gegebene
objektive
Pflichtverletzung
hier
ausnahmsweise
Verschulden
beruht
sind
ersichtlich
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Ersatzanspruch
Klägers
Inanspruchnahme
Bürgschaften
Begründung
verneint
sei
bewiesen
Pflichtverletzung
Beklagten
Schaden
ursächlich
gewesen
sei
.
Berufungsgericht
hat
Grundlage
insoweit
übereinstimmenden
Parteivortrags
festgestellt
Geschäftsführer
B.
Mr.
D.
Frage
erörtert
worden
wäre
persönliche
Haftung
eingelassen
hätten
.
hat
sodann
ausgeführt
stehe
Geschäftsführer
Käuferin
persönliche
Freistellungsverpflichtung
übernommen
noch
Kläger
allein
begnügt
hätte
.
letzteren
Fall
fehle
hinreichendem
Vortrag
Vollstreckung
erfolgreich
gewesen
wäre
;
Umstand
offenbar
titulierte
Schadensersatzforderung
beitreibbar
sei
spreche
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
möglich
gehaltener
Kausalverlauf
Parteivorbringen
entspricht
.
Kläger
hat
vorgetragen
persönliche
Garantiezusage
Geschäftsführer
Mr.
hätte
Kaufvertrag
nur
dann
geschlossen
Freistellung
Bürgschaften
Käuferin
persönlich
beigebrachte
Bankbürgschaft
gesichert
worden
wäre
;
Voraussicht
wäre
Kaufvertrag
aber
gar
gekommen
.
letztgenannten
Sicht
hat
Beklagte
angeschlossen
.
steht
schriftsätzlichen
Darstellung
"
ordnungsgemäßer
Erfo
rschung
Willens
Urkundsbeteiligten
Abschluß
notariellen
Vertrages
gekommen
wäre
Unterstreichung
Original
.
Grundlage
beiderseitigen
Parteivorbringens
durfte
Berufungsgericht
Möglichkeit
Kläger
allein
eingegangenen
ungesicherten
Garantieverpflichtung
begnügt
hätte
Entscheidung
zugrunde
legen
.
Kläger
hat
behauptet
Vertrag
gekommen
wäre
Geschäftsanteile
anderen
"
finanzstarken
"
Käufer
überhaupt
verkauft
worden
wären
;
auch
letzteren
Fall
wäre
Bürgschaften
Anspruch
genommen
worden
Unternehmen
B.
gesund
gewesen
sei
.
Alternativen
hat
Berufungsgericht
gemeint
Kläger
vorgelegten
schriftlichen
Kaufangeboten
ergebe
Bedingungen
anderer
Verkauf
gelungen
wäre
Haftungsrisiko
Klägers
Bürgschaften
dann
verwirklicht
hätte
.
gerichtete
Revisionsrüge
ist
insofern
unbegründet
Angeboten
unterlegte
Vortrag
Klägers
erkennen
läßt
Interessenten
schon
so
weit
Werthaltigkeit
Unternehmens
überzeugt
hatten
Weise
Bedingungen
bereit
Lage
gewesen
wären
Kläger
Bürgschaftsverpflichtungen
befreien
.
Letztlich
hing
damaligen
wirtschaftlichen
Lage
Unternehmens
erwarten
war
verbürgten
Verbindlichkeiten
Gewinnen
getilgt
werden
konnten
.
stellt
gleiche
Frage
Verkauf
ganz
unterblieben
wäre
.
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
selbst
gesundes
Unternehmen
gehandelt
haben
sollte
sei
gesagt
auch
dann
Zusammenbruch
gekommen
wäre
Hand
geblieben
wäre
.
Kläger
hätte
so
hat
Berufungsgericht
gemeint
zumindest
groben
Zügen
Geschäftsabläufe
B.
Zeit
Übertragung
Anteile
darlegen
müssen
;
hätte
substantiiert
vortragen
Beweis
stellen
müssen
konkreten
Geschäftstätigkeit
schädigenden
Maßnahmen
Geschäftsführer
B.
getroffen
habe
.
Art
Behandlung
Sache
Berufungsgericht
ist
Revision
Recht
rügt
verfahrensfehlerhaft
.
beantworten
ist
Frage
B.
Stand
Unternehmens
20
.
Oktober
voraussichtlich
Lage
war
Schulden
eigener
Kraft
tilgen
.
Art
Geschäftsführung
Anteilsübertragung
ist
allenfalls
indizieller
Bedeutung
.
Unternehmen
positiver
Zukunftsprognose
muß
-9-
grundsätzlich
angenommen
werden
maßgebenden
Stichtag
vorhandenen
Verbindlichkeiten
erfüllen
kann
.
Kläger
hat
umfangreiches
Zahlenmaterial
Geschäftsentwicklung
Bilanzen
Jahre
Gutachten
.
.
GmbH
Unternehmenswert
Oktober
eingereicht
.
Gutachten
ist
Wert
Unternehmens
Oktober
Ertragswertverfahren
DM
ermittelt
worden
.
Gutachterin
hat
zwar
ausgeführt
Anforderungen
Zukunftsschätzung
genügende
Planungsrechnung
vorliege
Prognosen
Zukunft
Zahlen
Vergangenheit
abgeleitet
worden
seien
aber
Angaben
Klägers
Bewertungsstichtag
Gesellschafterwechsel
Wechsel
Geschäftsführung
besonderen
Umstände
eingetreten
seien
Verwendung
Zahlen
Vergangenheit
entgegenstünden
.
zusätzlichen
"
"
Zahlen
Jahre
Angaben
neuen
wirtschaftlichen
Eigentümers
hat
Gutachterin
finanzwirtschaftlichen
Schuldentilgung
verwendbaren
Überschuß
ca.
DM
errechnet
.
Material
Berufungsgericht
befaßt
hat
reichte
Darlegung
B.
hätte
wirtschaftlichen
Lage
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
verbürgten
Schulden
eigener
Kraft
tilgen
können
.
Berufungsgericht
hätte
Grundlage
§
Feststellungen
Frage
treffen
können
müssen
ordnungsgemäßer
Geschäftsführung
Schuldentilgung
Inanspruchnahme
Klägers
Bürgen
erwarten
war
.
wird
Zurückverweisung
Sache
nachzuholen
sein
Hinzuziehung
gerichtlichen
Sachverständigen
erforderlich
sein
wird
;
Parteien
habe
Einholung
Sachverständigengutachtens
ausdrücklich
beantragt
.
vorstehend
dargelegten
Gründen
kann
auch
Abweisung
Klage
Kosten
Kläger
eingeholten
Gutachtens
bestehen
bleiben
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Anspruch
Erstattung
Kosten
Begründung
aberkannt
teile
Schicksal
Anspruchs
Ersatz
Bürgschaftsleistungen
begründet
sei
.
trifft
ausgeführt
Revisionsprüfung
zugrunde
legenden
Sachverhalt
.
II
.
Berufungsgericht
neigt
Pflichtverletzung
Beklagten
auch
insoweit
bejahen
zeitlichen
Auseinanderfallen
Anteilsübertragung
Kaufpreisfälligkeit
liegende
ungesicherte
Vorleistung
Möglichkeiten
Absicherung
insbesondere
Vereinbarung
aufschiebenden
Bedingung
Übertragung
Anteile
hingewiesen
hat
.
Letztlich
hat
Frage
unbeantwortet
gelassen
gemeint
jedenfalls
Kläger
Bürgen
habe
Belehrungspflicht
bestanden
;
sei
auch
Schutzbereich
derartigen
Notarpflicht
einbezogen
gewesen
.
könne
festgestellt
werden
Kläger
entsprechender
Belehrung
Klage
zugrunde
liegenden
Schäden
entstanden
wären
.
sei
auszuschließen
Käuferin
auch
dann
Vertrag
niedergelegten
Regelung
standen
hätte
Verkäuferin
Fall
Risiko
ungesicherten
Vorleistung
eingegangen
wäre
.
Auch
Feststellung
Berufungsgerichts
erhebt
Revision
Verfahrensrüge
.
begründet
ist
spielt
ebensowenig
Rolle
ankommt
zuvor
genannten
Fragen
beantworten
sind
.
Wäre
Vertrag
auch
Fall
Belehrung
ungesicherte
Vorleistung
so
gekommen
tatsächlich
abgeschlossen
worden
ist
dann
entfiele
schon
Haftung
Beklagten
Gesichtspunkt
.
Hätten
Vertragsparteien
Abtretung
Anteile
aufschiebenden
Bedingung
Kaufpreiszahlung
geeinigt
dann
wäre
ebenso
ganz
Vertragsschluß
Abstand
genommen
hätten
wirksamen
Anteilsübertragung
gekommen
;
Kaufpreis
ist
gezahlt
worden
.
zuletzt
genannten
Fällen
bestehende
Haftung
Beklagten
würde
aber
weitergehen
unklaren
Fassung
§
Vertrages
.
würde
ebenso
letztgenannten
Gesichtspunkt
gestützte
Anspruch
abhängen
Unternehmenslage
erwarten
war
B.
Schulden
eigener
Kraft
Inanspruchnahme
Bürgschaften
Klägers
erfüllen
konnte
.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
tatsächlichen
Feststellungen
getroffen
werden
können
.
Kreft
Raebel
Kayser