NAMEN ZR Rechtsstreit Verkündet : 8 November Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 9 . Zivilsenats Kammergerichts 28 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Alleingesellschafter Liquidator GmbH . war alleinige Gesellschafterin B. GmbH. Vertrag 20 . Oktober verklagte Notar beurkundete verkaufte Geschäftsanteile B. Mio. DM GmbH. Gleichzeitig wurden Anteile dinglicher Wirkung Beurkundung " § Vertrages hieß Käuferin übertragen . Kaufpreis war 30 November fällig . § erklärten Käuferin Geschäftsführer B. Geschäftsführer Mr. D. Beurkundung anwesend waren stünden " persönlich " Kläger Bürgschaften Verbindlichkeiten B. übernommen hatte " spätestens 30.11.1994 entlassen " werde . Noch selben Tag wurde alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer B. bestellt . Kaufpreis wurde gezahlt ; Zwangsvollstreckung blieb wesentlichen erfolglos . Mi. persönlich wurde später u.a. Gesichtspunkt Betruges verurteilt Schadensersatz Höhe . Mio. DM leisten . B. geriet spätestens Laufe Jahres Vermögensverfall . Kläger wurde Bürgschaften Anspruch genommen . Mr. D. Berufung § Kaufvertrags erhobene Klage wurde Begründung rechtskräftig abgewiesen Vertragsbestimmung enthalte Garantiezusage begründe Schadensersatzverpflichtung dortigen Erklärungen Fall Entlassung Klägers Bürgschaften komme . Kläger wirft Beklagten habe Pflichten Notar verletzt Beurkundung hingewirkt habe Entlassung Bürgschaften betreffende Vertragsbestimmung klare Fassung Sinne Garantiezusage erhielt ; hätte so meint Kläger hinweisen müssen sofortigen Übertragung Geschäftsanteile gleichzeitige Kaufpreiszahlung ungesicherte Vorleistung handle . verlangt Beklagten Ersatz Bürgenzahlungen insgesamt . DM Zinsen beziffert Kosten Prozesses Mr. D. eingeholten Unternehmen B. betreffenden Wertgutachtens zusammen . DM . Ferner hat Wege Vollstrekkungsgegenklage Zwangsvollstreckung Kostenfestsetzungsbeschluß gewandt Beklagte Anschluß Prozeß g egen Kläger erwirkt hat ; dort war jetzige Beklagte Rechtsstreit Streithelfer Prozeßgegner Klägers beigetreten . Landgericht hat ersten Rechtszug noch teilweise Freistellung gerichteten Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Beklagten nur Erstattung Prozeßkosten Höhe DM Zinsen verurteilt Zwangsvollstreckung Kostenfestsetzungsbeschluß unzulässig erklärt ; übrigen hat Klage abgewiesen . Senat hat Revision Beklagten angenommen . Kläger verfolgt Rechtsmittel Klage geltend gemachten Ansprüche aberkannt worden sind weiter . Entscheidungsgründe : Revision Klägers führt Umfang Rechtsmittels Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht ist Ansicht Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt gesorgt habe § Kaufvertrags Frage Entlassung Klägers Bürgschaftsverpflichtungen unmißverständlich regelnde Vereinbarung getroffen wurde . habe Belastung Klägers Kosten Vorprozesses Beklagten Streithelfer geführt . könne so hat Berufungsgericht ausgeführt festgestellt werden Pflichtverletzung Beklagten auch Schaden ursächlich gewesen sei Inanspruchnahme Klägers übernommenen Bürgschaften entstanden sei . letztgenannten Punkt beruht Berufungsurteil Revision Erfolg rügt Verfahrensfehler . 1 . Beklagte hat Berufungsgericht Recht angenommen hat Beurkundung § Kaufvertrags § Abs. auferlegte Pflicht verletzt Willen Beteiligten erforschen rechtliche Tragweite Geschäfts belehren Erklärungen klar unzweideutig Niederschrift wiederzugeben . Wortlaut § spricht nur Pflicht Erklärung abgaben einzustehen Kläger 30 November Bürgschaften entlassen werde . Folgen eintreten sollten Entlassung verhältnismäßig knapp bemessenen Frist kam ist geregelt . Fall Streit Beteiligten kommen mußte lag Hand . hätte Beklagte entgegenwirken müssen Vertragsparteien fragte Unterbleiben rechtzeitigen Entlassung Klägers Verpflichtungen gelten solle sodann unmißverständlich Vertragswortlaut Ausdruck brachte vgl. . 17 . Februar . Pflicht bestand Beklagten Revisionserwiderung geäußerten Ansicht unabhängig Vertragschließenden vorher persönliche Haftung gesprochen überhaupt verhandelt hatten Kläger Haftung " tatsächlich gewollt " hatte . Verpflichtungen urkundlich niedergelegten Vertrag ist unbeschadet Vorrangs Vertragspartnern bestehenden Einigkeit Gewollte insbesondere Vertragswortlaut entnehmende beiderseitige Interessenlage berücksichtigende objektive Gehalt Vereinbarten maßgebend . Vertragswortlaut Willen Beteiligten so eindeutig möglich fassen ist Aufgabe beurkundenden Notars . Aufgabe ist Beklagte gerecht geworden . Anhaltspunkte gegebene objektive Pflichtverletzung hier ausnahmsweise Verschulden beruht sind ersichtlich . 2 . Berufungsgericht hat Ersatzanspruch Klägers Inanspruchnahme Bürgschaften Begründung verneint sei bewiesen Pflichtverletzung Beklagten Schaden ursächlich gewesen sei . Berufungsgericht hat Grundlage insoweit übereinstimmenden Parteivortrags festgestellt Geschäftsführer B. Mr. D. Frage erörtert worden wäre persönliche Haftung eingelassen hätten . hat sodann ausgeführt stehe Geschäftsführer Käuferin persönliche Freistellungsverpflichtung übernommen noch Kläger allein begnügt hätte . letzteren Fall fehle hinreichendem Vortrag Vollstreckung erfolgreich gewesen wäre ; Umstand offenbar titulierte Schadensersatzforderung beitreibbar sei spreche . Revision rügt Recht Berufungsgericht möglich gehaltener Kausalverlauf Parteivorbringen entspricht . Kläger hat vorgetragen persönliche Garantiezusage Geschäftsführer Mr. hätte Kaufvertrag nur dann geschlossen Freistellung Bürgschaften Käuferin persönlich beigebrachte Bankbürgschaft gesichert worden wäre ; Voraussicht wäre Kaufvertrag aber gar gekommen . letztgenannten Sicht hat Beklagte angeschlossen . steht schriftsätzlichen Darstellung " ordnungsgemäßer Erfo rschung Willens Urkundsbeteiligten Abschluß notariellen Vertrages gekommen wäre Unterstreichung Original . Grundlage beiderseitigen Parteivorbringens durfte Berufungsgericht Möglichkeit Kläger allein eingegangenen ungesicherten Garantieverpflichtung begnügt hätte Entscheidung zugrunde legen . Kläger hat behauptet Vertrag gekommen wäre Geschäftsanteile anderen " finanzstarken " Käufer überhaupt verkauft worden wären ; auch letzteren Fall wäre Bürgschaften Anspruch genommen worden Unternehmen B. gesund gewesen sei . Alternativen hat Berufungsgericht gemeint Kläger vorgelegten schriftlichen Kaufangeboten ergebe Bedingungen anderer Verkauf gelungen wäre Haftungsrisiko Klägers Bürgschaften dann verwirklicht hätte . gerichtete Revisionsrüge ist insofern unbegründet Angeboten unterlegte Vortrag Klägers erkennen läßt Interessenten schon so weit Werthaltigkeit Unternehmens überzeugt hatten Weise Bedingungen bereit Lage gewesen wären Kläger Bürgschaftsverpflichtungen befreien . Letztlich hing damaligen wirtschaftlichen Lage Unternehmens erwarten war verbürgten Verbindlichkeiten Gewinnen getilgt werden konnten . stellt gleiche Frage Verkauf ganz unterblieben wäre . hat Berufungsgericht ausgeführt selbst gesundes Unternehmen gehandelt haben sollte sei gesagt auch dann Zusammenbruch gekommen wäre Hand geblieben wäre . Kläger hätte so hat Berufungsgericht gemeint zumindest groben Zügen Geschäftsabläufe B. Zeit Übertragung Anteile darlegen müssen ; hätte substantiiert vortragen Beweis stellen müssen konkreten Geschäftstätigkeit schädigenden Maßnahmen Geschäftsführer B. getroffen habe . Art Behandlung Sache Berufungsgericht ist Revision Recht rügt verfahrensfehlerhaft . beantworten ist Frage B. Stand Unternehmens 20 . Oktober voraussichtlich Lage war Schulden eigener Kraft tilgen . Art Geschäftsführung Anteilsübertragung ist allenfalls indizieller Bedeutung . Unternehmen positiver Zukunftsprognose muß -9- grundsätzlich angenommen werden maßgebenden Stichtag vorhandenen Verbindlichkeiten erfüllen kann . Kläger hat umfangreiches Zahlenmaterial Geschäftsentwicklung Bilanzen Jahre Gutachten . . GmbH Unternehmenswert Oktober eingereicht . Gutachten ist Wert Unternehmens Oktober Ertragswertverfahren DM ermittelt worden . Gutachterin hat zwar ausgeführt Anforderungen Zukunftsschätzung genügende Planungsrechnung vorliege Prognosen Zukunft Zahlen Vergangenheit abgeleitet worden seien aber Angaben Klägers Bewertungsstichtag Gesellschafterwechsel Wechsel Geschäftsführung besonderen Umstände eingetreten seien Verwendung Zahlen Vergangenheit entgegenstünden . zusätzlichen " " Zahlen Jahre Angaben neuen wirtschaftlichen Eigentümers hat Gutachterin finanzwirtschaftlichen Schuldentilgung verwendbaren Überschuß ca. DM errechnet . Material Berufungsgericht befaßt hat reichte Darlegung B. hätte wirtschaftlichen Lage Zeitpunkt Vertragsschlusses verbürgten Schulden eigener Kraft tilgen können . Berufungsgericht hätte Grundlage § Feststellungen Frage treffen können müssen ordnungsgemäßer Geschäftsführung Schuldentilgung Inanspruchnahme Klägers Bürgen erwarten war . wird Zurückverweisung Sache nachzuholen sein Hinzuziehung gerichtlichen Sachverständigen erforderlich sein wird ; Parteien habe Einholung Sachverständigengutachtens ausdrücklich beantragt . vorstehend dargelegten Gründen kann auch Abweisung Klage Kosten Kläger eingeholten Gutachtens bestehen bleiben . Berufungsgericht hat Kläger Anspruch Erstattung Kosten Begründung aberkannt teile Schicksal Anspruchs Ersatz Bürgschaftsleistungen begründet sei . trifft ausgeführt Revisionsprüfung zugrunde legenden Sachverhalt . II . Berufungsgericht neigt Pflichtverletzung Beklagten auch insoweit bejahen zeitlichen Auseinanderfallen Anteilsübertragung Kaufpreisfälligkeit liegende ungesicherte Vorleistung Möglichkeiten Absicherung insbesondere Vereinbarung aufschiebenden Bedingung Übertragung Anteile hingewiesen hat . Letztlich hat Frage unbeantwortet gelassen gemeint jedenfalls Kläger Bürgen habe Belehrungspflicht bestanden ; sei auch Schutzbereich derartigen Notarpflicht einbezogen gewesen . könne festgestellt werden Kläger entsprechender Belehrung Klage zugrunde liegenden Schäden entstanden wären . sei auszuschließen Käuferin auch dann Vertrag niedergelegten Regelung standen hätte Verkäuferin Fall Risiko ungesicherten Vorleistung eingegangen wäre . Auch Feststellung Berufungsgerichts erhebt Revision Verfahrensrüge . begründet ist spielt ebensowenig Rolle ankommt zuvor genannten Fragen beantworten sind . Wäre Vertrag auch Fall Belehrung ungesicherte Vorleistung so gekommen tatsächlich abgeschlossen worden ist dann entfiele schon Haftung Beklagten Gesichtspunkt . Hätten Vertragsparteien Abtretung Anteile aufschiebenden Bedingung Kaufpreiszahlung geeinigt dann wäre ebenso ganz Vertragsschluß Abstand genommen hätten wirksamen Anteilsübertragung gekommen ; Kaufpreis ist gezahlt worden . zuletzt genannten Fällen bestehende Haftung Beklagten würde aber weitergehen unklaren Fassung § Vertrages . würde ebenso letztgenannten Gesichtspunkt gestützte Anspruch abhängen Unternehmenslage erwarten war B. Schulden eigener Kraft Inanspruchnahme Bürgschaften Klägers erfüllen konnte . . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können . Kreft Raebel Kayser