You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

193 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
13
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
13
.
Februar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
6
.
Dezember
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Frage
tatsächlichen
Voraussetzungen
Wohnsitz
Sinne
§
Abs.
aufgehoben
wird
hat
Berufungsgericht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
orientiert
vgl.
Beschluss
22
.
Oktober
IX
ZB
.
.
hat
Vernehmung
Zeugin
Nachbarin
zeugung
verschafft
Wohnsitz
Beklagten
Zeitpunkt
Zustellung
Versäumnisurteils
16
.
Dezember
noch
bestand
.
handelt
reinen
Inlandsfall
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
13
November
Zustellung
gerichtlicher
außergerichtlicher
Schriftstücke
Handelssachen
Mitgliedstaaten
Nr.
10
.
Dezember
S.
Übermittlung
Schriftstücken
anderen
Mitgliedstaat
Gegenstand
hat
vgl.
Art
.
Abs.
Verordnung
kommt
.
Verfahrensgrundrechte
Beklagten
wurden
verletzt
.
Insbesondere
hatte
Beklagte
Faxschreiben
13
.
Januar
ergibt
Kenntnis
Zustellungen
Anschrift
.
Zustellung
Versäumnisurteils
16
.
Dezember
wurde
unwirksam
Beklagte
selbst
vorgetragen
hat
Haushälterin
anwies
Briefumschlag
Versäumnisurteil
ungeöffnet
Landgericht
zurückzuschicken
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Zweibrücken
Entscheidung